Insolvenzstrafrecht

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Ob daneben speziell die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft geschützt werden soll, ist umstritten.[65] Der Bundesgerichtshof[66] tendiert dazu, diese Frage zu bejahen. Allerdings ist unklar, welche konkrete Gestalt die Kreditwirtschaft als eigenständiges Schutzgut haben soll. So ist zu bedenken, dass die §§ 283 ff. StGB als echte Sonderdelikte[67] für den tauglichen Täter die Stellung eines Schuldners vorschreiben, der jedoch nur seinen Gläubigern und nicht der Allgemeinheit oder der Kreditwirtschaft gegenüber in einer besonderen Weise verpflichtet ist.[68]
3. Bedeutung der Rechtsgutsdiskussion für die strafrechtliche Praxis
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Die besondere Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter über den Bereich der teleologischen Auslegung hinaus ist unbestritten.[69] Trotz einer lebhaften Auseinandersetzung mit diesem Problemfeld in der Literatur blieb bisher ungeklärt, nach welchen Kriterien sich die Bestimmung der jeweiligen Rechtsgüter der Straftatbestände richtet. Teilweise kann auf ein Werturteil der positiven Rechtsordnung abgestellt werden. Dieser Anhaltspunkt hilft mit Blick auf den Regierungsentwurf des 1. WiKG für die Rechtsgutsbestimmung bei den §§ 283 ff. StGB jedoch nicht weiter, da dort die Frage nach weiteren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern unbeantwortet geblieben ist.
Den Insolvenzdelikten sind negative überindividuelle Auswirkungen auf das Umfeld des Täters nicht nur immanent, sondern sie sind geradezu typisch für sie. Häufig handelt es sich um Fälle starker Fremdfinanzierung. Eignen sich die Folgen eines Deliktsfeldes generell zur Beeinträchtigung bestimmter Interessen, so verdienen sie – vorbehaltlich des positiven Kontrollmaßstabes normativ zu bestimmender Wertverwirklichung[70] – einen besonderen rechtlichen Schutz. So besteht ein Allgemeininteresse an einer Verhütung übergreifender Gefahren für die moderne Wirtschaft.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › C. Geschützte Rechtsgüter und Systematik des Insolvenzstrafrechts › II. Systematik der Insolvenzdelikte
II. Systematik der Insolvenzdelikte
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Hinsichtlich des Gegenstands und des Zwecks der Regelung der §§ 283 ff. StGB kann unterschieden werden zwischen den bestandsbezogenen Bankrotthandlungen, durch die eine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Verringerung des Vermögensbestands, der im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse zählt, herbeigeführt wird, und den informationsbezogenen Bankrottdelikten, durch die der Täter unrichtige Informationen über seinen Vermögensbestand gibt oder die ihm obliegende Darstellung seines Vermögensbestands unrichtig oder überhaupt nicht ausführt.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › C. Geschützte Rechtsgüter und Systematik des Insolvenzstrafrechts › III. Sonderdelikte
1. Schuldner
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Dem Gesetzeswortlaut könnte man wegen der Verwendung des Wortes „wer“ entnehmen, dass als Täter jedermann in Frage kommt. In Wirklichkeit ist aber – mit Ausnahme des § 283d StGB – der Täterkreis rechtlich auf Schuldner beschränkt, d. h. auf Personen, die für die Erfüllung einer Verbindlichkeit haften[71] und die Zwangsvollstreckung zu dulden haben.[72] Die Schuldnereigenschaft muss zum Zeitpunkt der Tatbegehung, nicht mehr bei Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung gegeben sein. Schuldner kann jedermann sein: nicht nur Kaufleute, sondern auch Privatpersonen kommen in Betracht.[73] Die Tätereigenschaft kann sich daraus ergeben, dass der Handelnde als Schuldner tätig wird. Täter kann ferner sein, wer für den Schuldner handelt. Die Schuldnereigenschaft ist dabei besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 StGB. Deshalb können auch Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB Täter sein, wenn sie z. B. zur Bilanzerstellung beauftragt waren und die Bilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufgestellt haben (vgl. §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB).[74]
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Mit der Ablösung der Konkursordnung durch die InsO wurde die Verbraucherinsolvenz eingeführt (§§ 304-312 InsO). Daher ist auch der Verbraucher tauglicher Täter der Insolvenzdelikte.[75] Dies kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, weshalb de lege ferenda ein eigener Tatbestand für die Verbraucherinsolvenz wünschenswert ist.[76]
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Die §§ 283 Abs. 1 Nrn. 5 und 7, 283b StGB erfordern zusätzlich die Eigenschaft eines Kaufmanns, da nur einen solchen die handelsrechtlichen Pflichten treffen. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Krisenerfordernis (§ 283 Abs. 1 StGB)[77] und der Voraussetzung der objektiven Strafbarkeitsbedingung.[78] Die §§ 283–283c StGB stellen somit ausnahmslos Sonderdelikte dar.
2. Geschäftsführer und vertretungsberechtigte Gesellschafter
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Außer dem Schuldner kommen gem. § 14 StGB als taugliche Täter bei der GmbH der Geschäftsführer[79], bei der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, dem rechtsfähigen Verein und der rechtsfähigen Stiftung der Vorstand bzw. jedes Vorstandsmitglied[80] und bei der offenen Handelsgesellschaft sowie der Vorgesellschaft einer GmbH[81] jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter[82] in Betracht. Im Zusammenhang mit einer Kommanditgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien können als Täter nur die persönlich haftenden Gesellschafter, nicht hingegen die Kommanditisten strafbar sein. Bei der GmbH & Co. KG wird der GmbH-Geschäftsführer als tauglicher Täter angesehen, sofern er auch die Geschäfte der KG führt.[83] Bei den Buchführungs- und Bilanzdelikten (§§ 283 Abs. 1 Nrn. 5–7, 283b StGB) kommen als Täter auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter und Beauftragte in Frage,[84] so z. B. Steuerberater bei der Übernahme der Buchführung oder Angestellte von Kreditinstituten bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs des Schuldners.
Letztlich muss nach der Abkehr der Rechtsprechung von der Interessentheorie[85] darauf abgestellt werden, dass alle Handlungen eines Organs oder Vertreters, die dem Schuldner zuzurechnen sind, auch als Handlungen für den Schuldner anzusehen sind. Dies gilt erst recht, wenn der Vertreter gesetzlich vorgesehenen Pflichten des Schuldners, die er für diesen zu erfüllen hat, nicht nachkommt.
3. Faktischer Geschäftsführer
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Die Rechtsprechung[86] erfasst unter Berufung auf das Reichsgericht[87] auch Fälle der faktischen Organschaft und rechnet das Krisenmerkmal und die objektive Strafbarkeitsbedingung dem Hintermann zu, der den formell vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Inhaber in eine Strohmannrolle versetzt.[88] Eine faktische Geschäftsführung liegt in aller Regel vor, wenn eine Person die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmt, eine überragende Stellung in der Geschäftsleitung einnimmt oder die Geschäfte in weitergehendem Umfang als der formell festgelegte Geschäftsführer vornimmt und bestimmenden Einfluss auf alle Geschäftsvorgänge hat.[89] Er muss nach dem Gesamterscheinungsbild die Geschäfte „wie ein Geschäftsführer“ führen.[90] Seine Tätigkeit muss von einer gewissen Dauer gewesen sein, er muss betriebsinternen und/oder extern nach außen[91] verantwortlich aufgetreten sein und auf wichtige Geschäftsvorfälle bestimmenden Einfluss genommen haben.[92] Weiterhin muss ihm das Amt durch die Zuständigen anvertraut worden sein; hierfür reicht das Einverständnis der Gesellschafter oder des zuständigen Gesellschaftsorgans aus. Weiterhin muss der faktische Geschäftsführer tatsächliche Verfügungsmacht haben.[93] Auf den faktischen Liquidator finden die Grundsätze der faktischen Geschäftsführung entsprechend Anwendung.[94]
4. Teilnahme
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Die Zurechnung der Strafbarkeit auf handelnde Organe und Beauftragte nach § 14 StGB bedeutet nicht, dass andere Personen stets straflos bleiben. Bei ihnen ist nur eine Täterschaft, nicht jedoch eine Verantwortung als Gehilfe oder Anstifter ausgeschlossen.
Anmerkungen
[1]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 11; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2.
[2]
Vgl. dazu Achenbach/Ransiek/Rönnau-Wegner VII 1 Rn. 3 und die einschlägigen Kommentare zum StGB und zur InsO.
[3]
Vgl. dazu MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 19; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 6.
[4]
S. dazu LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 45.
[5]
BGHSt 9, 84; 28, 373; BGH NStZ 1987, 23; BGH NJW 2001, 1874; OLG Frankfurt NStZ 1997, 552; Fischer Vor § 283 Rn. 3; NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 19, 29 m.w.N.; Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 3; Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 1; SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 3 m.w.N.; Joecks Vor § 283 Rn. 1; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 1 m.w.N. bzw. Rn. 11 m.w.N.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 2 bzw. Rn. 45; vgl. auch Krüger wistra 2002, 52; Trüg/Habetha wistra 2007, 365, 366.
[6]
Vgl. RGSt 39, 326; 41, 314; BGH NStZ 2001, 485 mit Anm. Krause NStZ 2002, 42; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 11; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 45 (Fn. 32).
[7]
Vgl. RGSt 68, 109; BGHSt 28, 371, 373; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 11; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 45.
[8]
Vgl. Rn. 980 ff.
[9]
Dazu und zu der Frage, ob der Schuldner durch den Missbrauch von Vertrauen dabei ein unerwartet und ungewöhnliches Risiko gesetzt haben muss, NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 20 ff.
[10]
So NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 23 ff.
[11]
Maurach/Schröder/Maiwald StrafR BT I, § 48 I 3.
[12]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 47.
[13]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 46.
[14]
So Fischer Vor § 283 Rn. 3; Gallandi wistra 1992, 10; Krause NStZ 1999, 161, 162; a.A. Müller-Gugenberger-Richter § 76 Rn. 48; NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 30; vgl. dazu auch Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht Rn. 1107.
[15]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 30; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 13; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 46.
[16]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 13; a.A. Bittmann-Brand § 12 Rn. 6.
[17]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 30.
[18]
So NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 18, 26; Krause S. 159 ff.
[19]
Vgl. MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 15 m.w.N.
[20]
So NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 18; ausdrücklich a.A. MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 16 mit dem Hinweis, nicht der Gestaltungsspielraum bzw. die Gestaltungsmacht werde unmittelbar tangiert, sondern das Substrat in Form der Insolvenzmasse.
[21]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 26.
[22]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 15 m.w.N.
[23]
BT-Drucks. 12/2443, S. 93; SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 4; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 3, 48, 88; Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 1; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2.
[24]
Eingehend dazu SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 4.
[25]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 16.
[26]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 13.
[27]
S. § 113 InsO.
[28]
Vgl. LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51.
[29]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 12 m.w.N.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51.
[30]
BGHSt 28, 371; 34, 221, 225; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2; NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 19, 31 m.w.N.; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 12 m.w.N.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 49 ff.
[31]
Dieser soll sich nach LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 50 in einen Anspruch aus § 615 BGB wandeln, wenn infolge der Krise die Beschäftigung verweigert oder unmöglich wird.
[32]
Vgl. dazu auch die Auflistung von LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 50.
[33]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 12; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51 f.; vgl. auch Hiltenkamp-Wisgalle S. 61 f. zur früheren Rechtslage unter der Geltung der KO.
[34]
Ausführlich dazu NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 60 ff.
[35]
MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 12 m.w.N.; so auch LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51 f.
[36]
BGHSt 48, 307 ff.
[37]
Radtke NStZ 2003, 154, 156.
[38]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51; zum Recht am Arbeitsplatz unter Geltung der KO vgl. Hiltenkamp-Wisgalle S. 61 f.
[39]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51.
[40]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 51.
[41]
S. dazu Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 106; Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 172 m.w.N.
[42]
So etwa Weigend FS Triffterer, S. 695, 699; Hassemer JuS 1990, 850; vgl. auch Dohmen/Sinn KTS 2003, 205 ff.; Penzlin S. 29 ff., 34 ff.
[43]
So die Empfehlung des XIII. Internationalen Strafrechtskongresses der AIDP, ZStW 97 (1985), 731, 735 f.; Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 106 f.; Tiedemann JZ 1986, 865, 868.
[44]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 34; Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 1; Joecks Vor § 283 Rn. 2; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 20 m.w.N.
[45]
BT-Drucks. 7/3441, S. 3.
[46]
BGHSt 28, 231 ff. mit Anm. Schlüchter JR 1979, 513.
[47]
Hierzu Steinberg/Valerius/Popp-Hagemeier S. 129, 134 ff.
[48]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 88.
[49]
So etwa Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 3 m.w.N.; NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 19; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 17 ff.; Hartwig FS Bemmann, S. 311, 314; Krause S. 171 ff., 451.
[50]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 32 f. m.w.N.; Volk JZ 1982, 85, 87 f.
[51]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 32.
[52]
So Hammerl S. 110.
[53]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 33.
[54]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 33.
[55]
Vgl. dazu LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 53.
[56]
Bejahend Stapelfeld S. 261; krit. Mohr S. 153.
[57]
BGH NJW 2001, 1874; BGH NJW 2003, 974; Fischer Vor § 283 Rn. 3; SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 5; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2; Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 1; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54; Hiltenkamp-Wisgalle S. 50 ff.; Röhm S. 63 ff.; Schlüchter JR 1979, 513.
[58]
Vgl. dazu MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 14 ff.
[59]
SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 5 m.w.N.; Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 1; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54.
[60]
SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 5 m.w.N.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54; Schlüchter JR 1979, 513, 515.
[61]
Vgl. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht und Wirtschaftskriminalität Bd. 1 S. 25 ff.
[62]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54 ff.; Geerds S. 5 ff.; Hefendehl Kollektive Rechtsgüter S. 252 ff.; Otto ZStW 96 (1984), 339, 343.
[63]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54 ff.; MüKo-StGB-Radtke/Petermann Vor §§ 283 ff. Rn. 17 m.w.N.; Hefendehl Kollektive Rechtsgüter S. 272.
[64]
Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 63 m.w.N.
[65]
Vgl. schon die Motive zur KO 1874; NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 23 (spricht von einem „Schutzreflex“); Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 2 m.w.N.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 55 ff.; ders. ZRP 1975, 129, 133; ders. ZIP 1983, 513, 520; Bretzke S. 16; Hammerl S. 116; Weyand/Diversy Rn. 12; s. auch BVerfGE 48, 48, 61.
[66]
BGH NJW 2003, 974.
[67]
Vgl. dazu NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 37.
[68]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 33.
[69]
Vgl. dazu LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54.
[70]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54.
[71]
RGSt 68, 108, 109.
[72]
Leitner/Rosenau-Pfordte/Sering Vorbemerkungen §§ 283 ff. Rn. 29.
[73]
BGH NStZ 2001, 485, 486 mit Anm. Krause NStZ 2002, 42 f.; Bieneck StV 1999, 43; Moosmeyer S. 63 ff., 172 f.; zur Problematik der Geltung der InsO für Privatpersonen Uhlenbruck NZI 2000, 15 ff.; Schramm wistra 2002, 55 f.; Röhm ZInsO 2003, 535 ff.; Rechtsprechungsübersicht bei Sternal NZI 2009, 537 ff. und NZI 2010, 457 ff.; zu Reformvorhaben Pape ZInsO 2011, 1 ff.; Schmerbach NZI 2011, 131 ff.
[74]
Vgl. Schönke/Schröder-Perron § 14 Rn. 34.
[75]
Vgl. etwa BGH NJW 2001, 1874.
[76]
So auch Leitner/Rosenau-Pfordte/Sering Vorbemerkungen §§ 283 ff Rn. 30; Lackner/Kühl-Heger § 283 Rn. 2 m.w.N.
[77]
Hierzu Rn. 54 ff.
[78]
Vgl. Rn. 881 ff.
[79]
BGH NJW 1969, 1494.
[80]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 61 f.
[81]
BGHSt 3, 23 ff.
[82]
Streitig bei der OHG; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 62.
[83]
BGHSt 19, 174 ff.
[84]
Zu den möglichen Verletzungen von Berufspflichten in diesem Kontext Rn. 1057 ff.
[85]
Im Einzelnen hierzu unten Rn. 887 ff.
[86]
BGHSt 3, 37; 6, 240; zuletzt in BGH wistra 2015, 151.
[87]
RGSt 16, 269; 43, 407; 64, 81.
[88]
BGHSt 34, 37; 34, 221.
[89]
Michalski-Dannecker § 82 GmbHG Rn. 44 ff.
[90]
BGH NJW 2002, 1803, 1805.
[91]
BGH NJW 2002, 1803, 1805; OLG Brandenburg NJW 2001, 76, 78.
[92]
BGHSt 31, 118, 122.
[93]
Michalski-Dannecker § 82 GmbHG Rn. 46.
[94]
BGH wistra 1999, 459, 462 f.; Bittmann-Meyer § 6 Rn. 141.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › D. Grundbegriffe der Insolvenz
D. Grundbegriffe der Insolvenz
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › D. Grundbegriffe der Insolvenz › I. Strafrechtlich relevante Begriffe und ihre Definition
1. Krise als Oberbegriff
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Die Insolvenzdelikte im engeren Sinn[1] weisen die charakteristische Gemeinsamkeit auf, dass ein strafbares Verhalten stets das Handeln im Kontext einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners voraussetzt.[2] Die Rede ist von krisenbezogenen Delikten[3]. So knüpft die Strafbarkeit in diesem Deliktsfeld – mit Ausnahme der Verletzung der Buchführungspflicht in § 283b StGB – stets an ein wirtschaftlich verantwortungsloses oder insolvenzträchtiges und in diesem Sinne pflichtwidriges Verhalten in einer Krisensituation des Unternehmens oder an die pflichtwidrige Herbeiführung einer solchen Schieflage an.[4] Aus der Kombination einer wirtschaftlichen Krise mit dem nicht mehr ordnungsgemäßen Wirtschaften ergibt sich das tatbestandliche Unrecht.[5] Unter dem Begriff der Krise versteht man die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.[6] Im Bereich der §§ 283 ff. StGB setzt die Strafbarkeit zudem die Zahlungseinstellung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse nach § 283 Abs. 6 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus.[7]
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Die Krisenmerkmale der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) sind Insolvenzeröffnungsgründe. Ihre Funktion liegt darin, einen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Gesellschaftsinteressen zu schaffen: Die Antragspflicht soll nicht zu weit nach vorne verlegt werden, damit Erfolg versprechende Sanierungschancen wahrgenommen werden können. Sie darf aber auch nicht zu weit nach hinten verlagert werden, weil dann Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger befriedigt werden können, so dass eine geringere Insolvenzmasse verbleibt.[8] Diese Interessen sind bei der Auslegung der einzelnen Insolvenzantragsgründe zu berücksichtigen.[9]








