Internationales Strafrecht

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V.Rechtsbeistand und Akteneinsicht
VI.Moderne Ermittlungsmethoden
1.Allgemeines
2.Videovernehmung eines Zeugen
VII.Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen
VIII.Rechtshilfe in Steuerstrafsachen und SEC-Verfahren
1.Rechtshilfe in Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahren
2.Rechtshilfe in Verfahren der SEC
J.Neue Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union
Teil 4 Europäische und internationale Ermittlungsbehörden
A.Architektur der europäischen und internationalen Ermittlungsbehörden
B.Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
I.Historie
II.Rechtsgrundlagen und Kompetenzen
1.Untersuchungen
2.Sanktionen
III.Verfahrensrechte
IV.Unangekündigte Kontrollen im Unternehmen durch OLAF
V.Prozessuale Verwertbarkeit im nationalen Verfahren
VI.Rechtsschutz und institutionelle Kontrolle von OLAF
VII.Verhältnis zur nationalen Strafverfolgungskompetenz
C.Europol
D.Europäisches Justizielles Netz
E.EUROJUST
F.Europäische Staatsanwaltschaft
G.Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation – Interpol
Teil 5 Anwälte an Internationalen Strafgerichten
A.Einführung
B.Internationale und gemischte Strafgerichte – Gerichtsbarkeit und Organisation
I.Die beiden internationalen ad hoc-Strafgerichtshöfe für Jugoslawien (JStGH, 2003-2017) und Ruanda (RStGH, 2004-2015) und ihr Nachfolgemechanismus (MICT, seit 2012)
1.Hintergrund
2.Allgemeines
3.Rechtsgrundlagen
4.Organisation
5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten
6.Prozessuale Kurzübersicht
II.Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)
1.Hintergrund
2.Allgemeines
a)Gerichtsbarkeit
b)Ausübung der Gerichtsbarkeit
c)Zulässigkeit eines Falles
d)Verfahrensrechtliches
3.Rechtsgrundlagen
a)IStGH Statut
b)Verfahrens- und Beweisregeln (VBR-IStGH)
c)Verbrechenselemente
d)Geschäftsordnungen
e)Andere Rechtsgrundlagen
f)Article 21
4.Organisation
5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten und internationalen Organisationen
a)Allgemeines
b)Verweigerung der Zusammenarbeit
c)Deutsche Zusammenarbeit mit dem IStGH
6.Prozessuale Übersicht
III.Nationale Strafgerichte mit internationalen Elementen
1.Einführung
2.IStGH und Weltrechtsprinzip
3.Nationale Tribunale mit internationalen Elementen – gemischte Tribunale
a)Die Besonderen Spruchkörper des Distriktsgerichts Dili in Ost-Timor – SPSC
b)Der Strafgerichtshof für Sierra Leone – SCSL/RSCSL
c)Die Besonderen Strafkammern in Kambodscha – ECCC
d)Die bosnischen Kammern für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof (WCCBiH) und die UNMIK/EULEX-Kammern in Kosovo
e)Hoher Gerichtshof von Irak – IHT
f)Die Besonderen Afrikanischen Kammern – CAE
g)Die Besonderen Kammern für Kosovo – KSC
h)Die Besonderen Kammern der Zentralafrikanischen Republik – CPS
i)Strafgerichtshof für den Libanon
j)Nationale Verfahren (keine gemischten Kammern)
C.Zulassung als Anwalt/Anwältin und Rechtskostenhilfe
I.Organisation der Kanzlei und der Anwaltschaft
II.Verteidigung
III.Vertretung von Opfern
D.Anwaltliche Handlungsschwerpunkte/Schwerpunktwissen im internationalen Strafverfahren
I.Schwerpunktwissen – IStGH-Handwerkszeug
1.Elektronisches Gericht
2.Dokumente/Schriftsätze
3.Dokumentennummer
4.Gerichtsferien u.Ä.
II.Schwerpunktwissen – Ermittlungen vor dem IStGH
1.Der Beginn der Ermittlungen
2.Beweismittel
3.Haft- oder Vorladungsbefehl
III.Schwerpunktwissen – Opferbeteiligung am IStGH
1.Hintergrund
2.Antrag auf Beteiligung am Verfahren
3.Begriffsbestimmung „Opfer“
4.Art und Weise der Opferbeteiligung
5.Das Wiedergutmachungsverfahren
IV.Handlungsschwerpunkt – Vorverfahren
1.Wahrung der Rechte des Beschuldigten/Angeklagten und Haftfragen
2.Das Aussieben von Fällen ohne ausreichende Beweisgrundlage
a)Die Vorbereitung der Anhörung zur Anklagebestätigung
b)Die Anhörung zur Anklagebestätigung
c)Die Entscheidung zur Bestätigung der Anklage
d)Änderung der Anklageschrift („Amendment“)
3.Klärung von Vorfragen („preliminary objections“)
4.Vorbereitung der Hauptverhandlung
a)Schuldbekenntnis/Geständnis („guilty plea“/„admission of guilt“)
aa)MICT/JStGH
bb)IStGH
b)Zusammenlegung oder Trennung von Verfahren
aa)Ein oder mehrere Verfahren für mehrere Angeklagte
bb)Ein oder mehrere Verfahren auf Grundlage einer Anklage
c)Materialeinsichtsrechte/Offenlegungspflichten („disclosure“) und Schutzmaßnahmen
d)Planung der Hauptverhandlung
aa)MICT/JStGH
bb)IStGH
V.Handlungsschwerpunkt – Hauptverfahren
1.Verfahrensprinzipien
2.Die Angeklagte in der Hauptverhandlung
3.Eröffnung der Hauptverhandlung
4.Die Beweisaufnahme
a)Zulässigkeit von Beweismitteln
b)Ablauf der Beweisaufnahme
aa)JStGH/MICT
bb)IStGH
c)Zeugen
d)Andere Beweismittel
5.Beendigung der Hauptverhandlung
6.Urteil und Strafmaß
VI.Handlungsschwerpunkt – Rechtsmittel
1.Revision
2.Beschwerde
3.Wiederaufnahme des Verfahrens
VII.Sonstige Handlungsschwerpunkte und Schwerpunktwissen
1.Handlungsschwerpunkt – Vollstreckung
2.Schwerpunktwissen – Rechtspflegedelikte u.Ä.
3.Schwerpunktwissen – Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte
E.Völkerstrafrecht
I.Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen
II.Verbrechen der Aggression
III.Verbrechen gegen die Menschlichkeit
IV.Völkermord
V.Die Allgemeinen Regeln des Völkerstrafrechts
1.Allgemeine Strafrechtsprinzipien
2.Täterschafts- und Teilnahmeformen
3.Mens rea
4.Ausschluss der Strafbarkeit
5.Immunität und Verjährung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
C. Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
D. Urteil des EGMR
E. Kosten des Verfahrens
F. Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens
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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg werden zunehmend auch von deutschen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden rezipiert. Insbesondere im Strafprozessrecht sind in den letzten Jahren über das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) europaweit verbindliche strafprozessuale Standards festgeschrieben worden, die der Verteidiger für das eigene Mandat fruchtbar machen und nach Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes selbst durch einen Gang nach Straßburg für den individuellen Fall nutzbar machen kann. Trotz einer stetig steigenden Zahl an Individualbeschwerden und einer damit verbundenen Arbeitsbelastung des EGMR wird dessen Judikatur in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen und – mit Hilfe von Verteidigern – neue strafprozessuale Problemfelder erschließen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung
A. Einführung
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
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Die EMRK wurde am 4.11.1950 von den Gründungsmitgliedern des Europarates als erstes regionales Rechtsinstrument zum Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Die am 3.9.1953 nach der Ratifizierung durch den zehnten Vertragsstaat in Kraft getretene Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dessen Abschnitt I (Art. 2-18 EMRK) Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt sind, die von den Vertragsstaaten der Konvention (Contracting Parties) gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten sind (Art. 1 EMRK). Alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind Vertragspartei der Konvention.[1]
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In Ergänzung zu den Kernbestimmungen der EMRK sind insgesamt siebzehn Protokolle zur Zeichnung aufgelegt worden, von denen bisher fünfzehn in Kraft getreten sind. Die Protokolle Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 (nie in Kraft getreten), 11, 14, 14bis (seit 1.6.2010 außer Kraft), 15 und 16 betreffen Änderungen des Kontrollverfahrens; durch die sechs Zusatzprotokolle (ZP-EMRK) Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 wurden der Konvention neue Garantien hinzugefügt. Das 12. ZP-EMRK v. 4.11.2000 (allgemeines Diskriminierungsverbot) und das (auch) strafprozessual relevante 7. ZP-EMRK v. 22.11.1984 sind von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet, aber (noch) nicht ratifiziert worden.
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Einen mittelbaren Bezug zur EMRK hat die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe v. 26.11.1987 (CETS 126), die regelmäßige Besuche von Hafteinrichtungen durch den Europäischen Anti-Folterausschuss (Committee for the Prevention of Torture – CPT) ermöglicht, aber – anders als die UN-Antifolterkonvention (UNCAT; Rn. 649) – kein Verfahren der Individualbeschwerde vorsieht.[2] Die Tätigkeitsberichte des CPT werden vom EGMR als Erkenntnisquelle, u.a. zur Auslegung von Art. 3 EMRK, herangezogen.[3]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
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Die EMRK überlässt es den Vertragsparteien (Staaten), in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften nachkommen. Der Bundesgesetzgeber hat der EMRK mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.[4] Damit wurde die Konvention ins deutsche Recht transformiert. Zugleich hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt.[5] Für die BR Deutschland ist die EMRK am 3.9.1953 in Kraft getreten.[6]
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Die EMRK besitzt in der bundesdeutschen Rechtsordnung weder den Status von Verfassungsrecht noch den Status einer allgemeinen Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG. Die Konvention nimmt aber (jedenfalls formal) den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes[7] ein (Art. 59 Abs. 2 GG). Ihre Bestimmungen sind damit unmittelbar geltendes deutsches Recht; sie binden sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG).[8] Landesgesetzen, auch Landesverfassungsrecht, geht die EMRK damit schon nach Art. 31 GG vor. Komplexer ist das Verhältnis der EMRK zum sonstigen Bundesrecht und zur Verfassung (Grundgesetz).
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Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (Görgülü)[9] betont hat, nimmt die gesamte Rechtsprechung des EGMR – über das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung (Art. 59 Abs. 2 GG) – an der innerstaatlichen Verbindlichkeit der EMRK teil. Darüber hinaus lässt sich über Art. 1 EMRK eine völkerrechtliche Bindung der BR Deutschland an den übertragungsfähigen Inhalt der gesamten Rechtsprechung des EGMR – nicht jedoch an die gegen andere Staaten ergehenden Urteile als solche (vgl. Art. 46 EMRK) – herleiten (vgl. dazu näher Rn. 463 ff.).[10]
8
An die Rechtsprechung des EGMR sind alle nationalen staatlichen Stellen, vor allem aber die deutschen Gerichte, zwar nicht völkerrechtlich, wohl aber innerstaatlich gebunden.[11] Sie haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung in jedem Strafverfahren zu beachten und anzuwenden.[12]
9
Das BVerfG stellt diesen Grundsatz allerdings in bedenklicher Weise unter einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt („sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt“)[13], dessen Reichweite lebhaft diskutiert wird und noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Rn. 10).[14] Zudem dürfe die Rechtsprechung des EGMR nicht schematisch auf das nationale Recht übertragen werden; sie müsse vielmehr „möglichst schonend“ in das nationale Recht eingepasst werden.[15] Der EGMR akzeptiert, dass keine „schematische Parallelisierung“ erfolgt, in der Sache müssen die Konventionsrechte allerdings stets beachtet werden.[16]
10
Die Strafgerichte müssen die in einem Strafverfahren angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auslegen, da nicht anzunehmen sei – so das BVerfG – dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen oder ihre Verletzung ermöglichen wolle.[17] Die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR muss dabei „im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung“[18] erfolgen. Eine Grenze für die konventionskonforme Auslegung sieht das BVerfG in „eindeutig entgegenstehendem Gesetzesrecht oder deutschen Verfassungsbestimmungen“[19]. Setzt sich das Strafgericht hingegen überhaupt nicht mit der relevanten Judikatur des EGMR auseinander, obwohl der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter hierauf Bezug genommen hat, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge[20] ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[21]
11
Das BVerfG selbst zieht nicht nur die EMRK, sondern auch die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der vom Grundgesetz geschützten Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze heran.[22] Daher kann der EMRK durchaus ein faktischer Vorrang vor dem gesamten deutschen Recht zugesprochen werden.[23]
12
Über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung[24] kommt der EMRK und der gesamten Rechtsprechung des EGMR eine weitreichende Klarstellungs- und Konkretisierungsfunktion für das deutsche Strafverfahrensrecht zu, insbesondere für solche Garantien, die im GG nicht ausdrücklich genannt sind (z.B. der Grundsatz eines fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK).
13
Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung (nur) im Range eines Bundesgesetzes steht (Rn. 6), kann ein Bf. vor dem BVerfG nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Konvention garantierten Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen.[25] Die Bestimmungen der Konvention selbst ebenso wie die Urteile des EGMR scheiden daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für ein Verfahren vor dem BVerfG aus (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG).[26] Da die EMRK zwar geltendes Bundesrecht, nicht aber zugleich Teil der Verfassungen der Länder ist, kann (auch) eine Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht nicht auf eine ihrer Bestimmungen gestützt werden.[27]
14
Es bleibt aber die Möglichkeit, das einer EMRK-Bestimmung „parallele Grundrecht“ zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen und dieses sodann über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung mit Hilfe der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR „inhaltlich anzureichern“.
15
Die „Nichtberücksichtigung“ einer einschlägigen EGMR-Judikatur (dazu Rn. 8) kann zudem als Verstoß gegen das jeweils betroffene parallele Grundrecht i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt werden.[28]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
16
Als Kontrollorgan der EMRK wurde der EGMR am 21.1.1959 mit Sitz in Straßburg eingerichtet. Seine zentrale Aufgabe ist die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle (Art. 32 EMRK).[29] Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in Art. 27 ff. EMRK[30] und in der Verfahrensordnung des EGMR (VerfO; Rules of Court) geregelt). Die aktuelle Fassung der VerfO ist am 14.11.2016 in Kraft getreten.[31]Eine wesentliche Änderung des Verfahrens ging mit der Neufassung der Rule 47 zum 1.1.2014 einher (Rn. 205 ff.).
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Ergänzend hat der Präsident des Gerichtshofs insgesamt sieben Verfahrensanordnungen (Practice Directions (PD); alle Stand November 2016) als Handreichung für die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Formalia erlassen. Diese betreffen insbesondere das Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zu mündlichen Verhandlungen, die Einreichung von Schriftsätzen oder sonstiger Unterlagen sowie die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen (Rule 32):
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Practice Direction: Institution of Proceedings
Practice Direction: Requests for Interim Measures
Practice Direction: Requests for Anonymity
Practice Direction: Just satisfaction claims
Practice Direction: Secured Electronic Filing by Governments
Practice Direction: Electronic Filing by Applicants
Practice Direction: Written Pleadings
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › IV. Verfahrensarten vor dem EGMR
IV. Verfahrensarten vor dem EGMR[32]
19
Vertragsstaaten der EMRK können sich mit der Behauptung, ein anderer Vertragsstaat habe gegen ein Recht der Konvention verstoßen, an den EGMR wenden (Art. 33 EMRK). Von der Möglichkeit einer solchen Staatenbeschwerde haben die Vertragsstaaten allerdings aus politischen und diplomatischen Gründen bisher nur spärlich Gebrauch gemacht.
20
Mit der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) kann dagegen jeder Einzelne, jede Personenvereinigung und jede nichtstaatliche Organisation den Gerichtshof wegen der Verletzung eines in der Konvention oder einem Zusatzprotokoll gewährleisteten Rechts anrufen (zur Parteifähigkeit im Detail siehe Rn. 101).
21
Die Einholung eines abstrakten Gutachtens zu verfahrensrechtlichen Fragen durch den EGMR ist nur auf Antrag des Ministerkomitees möglich (Art. 47-49 EMRK). Weder die EMRK noch die VerfO des EGMR sehen vor, dass ein nationales Gericht oder eine betroffene Person dem Gerichtshof eine Fragestellung, die für ein auf nationaler Ebene anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, zur Entscheidung vorlegen kann.[33] Dass die EMRK in ihrem Kontrollsystem kein Vorabentscheidungsverfahren kennt, ergibt sich schon aus dem Erfordernis der nationalen Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des EGMR (siehe Rn. 148).
22
Durch das Protokoll Nr. 16 zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) können die Staaten ihren obersten Gerichten („highest courts and tribunals“) künftig die Möglichkeit einräumen, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung konkrete Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle anlässlich einer bei ihnen anhängigen Rechtssache vorzulegen. Zuständig für die Erstellung dieser advisory opinions wird die GK sein (Art. 2 Nr. 2 des 16. P-EMRK); den advisory opinions wird jedoch keine Bindungswirkung zukommen (Art. 5 des 16. P-EMRK).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR
V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR
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Sämtliche Urteile und Entscheidungen[34] des EGMR seit 1960 – und zahlreiche Entscheidungen der EKMR aus dem Zeitraum von 1955 bis 1998 – sind in der zentralen Datenbank (HUDOC) auf der Homepage des Gerichtshofs zugänglich (www.hudoc.echr.coe.int). Neben einer Schnellsuche ist dort eine Eingabemaske eingerichtet, die eine spezifizierte Suche nach einzelnen Urteilen und Entscheidungen des EGMR ermöglicht. Der als Download bereitgestellte HUDOC User Manual[35] enthält Hinweise für die verschiedenen Suchfunktionen und -kriterien. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch auf CD-ROM erhältlich.[36]
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Eine Zusammenfassung der aktuellen Entwicklung der Straßburger Rechtsprechung bieten die Jahresberichte (Annual Reports) und die monatlich auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int) unter der Rubrik Case-Law – Case-law Analysis bereitgestellten Rechtsprechungsübersichten (Case-Law Information Notes) und Presseberichte zu einzelnen Fällen (Press Releases), die über HUDOC abgerufen werden können.
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Die zwischen 1960 und 1995 ergangenen Urteile des EGMR sind in englischer und französischer Sprache in der amtlichen Sammlung (Publications of the European Court of Human Rights – Series A) erschienen. In den seit 1996 erschienenen Sammelbänden (Reports of Judgments and Decisions – ECHR) sind ausgewählte Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs enthalten (vgl. Rule 78).








