- -
- 100%
- +
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
1. Im Sinne des vorliegenden königlichen Erlasses ist eine Franchisetätigkeit, geregelt in Art. 62 des Gesetzes 7/1996 vom 15.1. zur Regelung des Einzelhandels, jene, die auf Grund eines Vertrages ausgeführt wird, bei dem ein Auftraggeber, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Franchise-Nehmer, in einem bestimmten Markt, für eine direkte und/oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchising, eines Geschäfts oder einer Handelsaktivität einräumt, das ersterer vorher mit hinreichend Erfahrung und Erfolg entwickelt hat, um bestimmte Arten von Produkten oder Dienstleistungen zu vertreiben, die wenigstens folgendes umfassen:
a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und anderer Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.
b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.
c) Die kontinuierliche Leistung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer im Sinne einer kaufmännischen und/oder technischen Unterstützung über die Vertragslaufzeit; unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse, die vertraglich vereinbart wurden.
9
Eine unmittelbare Definition des Franchisevertrags, welche durch die gesetzliche Regelung überholt wurde, bot auch der Oberste Spanische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 27.9.1996,14 wonach ein Franchisevertrag als Vertraggalt, der zwischen zwei voneinander wirtschaftlich und juristisch unabhängigen Parteien geschlossen wird.15 Dabei gewährt die eine Partei – als Franchise-Geber – der anderen – als Franchise-Nehmer – unter gewissen Kontrollmechanismen und für eine bestimmte Zeit, auf einem bestimmten Gebiet das Recht, eine Methode aus dem Bereich der Industrie, des Handels oder des Dienstleistungsgewerbes gegen wirtschaftliche Gegenleistung zu nutzen.16
bb) Welche Arten von Franchiseverträgen werden erfasst?
10
Der Franchisevertrag ist ein atypischer Vertrag, der durch die Privatautonomie der beteiligten Parteien geprägt ist und somit in vielfältiger Ausgestaltung existiert.17 Denn die zuvor betrachteten Definitionen der Franchisetätigkeit geben nunmehr den Rahmen vor, in dem sich Franchisevereinbarungen bewegen, welcher aber den Parteien einen hinreichenden Gestaltungsspielraum überlässt. Auch der Oberste Spanische Gerichtshof bestätigt dies im Zuge seines o.g. Urteils vom 27.9.1996. Nach Auffassung des Gerichts besitzt der Franchisevertrag einen atypischen Charakter, da die Parteien den Vertrag mit speziellen Klauseln und Vereinbarungen selbst gestalten können.18 Daher umfasst der Anwendungsbereich des Art. 62 Ley 7/1996 und des Real Decreto 201/2010 sämtliche Franchisevereinbarungen, die der Definition der Franchisetätigkeit unterliegen können. Darunter fällt ebenfalls der MasterFranchisevertrag, welcher nochmals ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010 genannt und definiert wird.
Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010
Im Rahmen eines MasterFranchisevertrages oder eines Masterfranchise gewährt ein Unternehmen, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Master-Franchise-Nehmer gegen direkte oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchise auf einem bestimmten Markt, um Franchisevereinbarungen mit Dritten, den Franchise-Nehmern, entsprechend dem System des Franchise-Gebers abzuschließen.
11
Nicht erfasst werden dagegen die in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 Real Decreto 201/2010 enthaltenen Ausnahmen beziehungsweise Negativ-Beispiele (beispielsweise die Erteilung einer Herstellungslizenz oder der Transfer von Technologie).
Art. 2 Abs. 3 und 4 Real Decreto 201/2010
3. Bei der Betrachtung von Franchise werden nicht zwangsläufig Handelskonzessionen oder Alleinvertriebe […] berücksichtigt.
4. Ebenso wenig werden bei der Betrachtung von Franchise die nachfolgenden Rechtsbeziehungen berücksichtigt:
a) Die Erteilung einer Herstellungslizenz.
b) Die Übertragung einer eingetragenen Marke zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet.
c) Der Technologietransfer.
d) Die Überlassung der Nutzung eines Emblems oder Firmennamens.
cc) Vertragsschluss und -inhalt
12
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Franchisevertrag um einen atypischen Vertrag beziehungsweise um einen atypischen Handelsvertrag, sodass dieser im Wesentlichen nicht gesetzlich geregelt ist.19 Existieren spezielle Regelungen zum Franchise, so sind diese meist nicht näher spezifiziert oder ausgestaltet. Ergänzend sind daher die allgemeinen Regeln heranzuziehen.
(1) Formale Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen
13
Als formale Anforderung in der vorvertraglichen Phase ist lediglich die Registrierungspflicht des Franchise-Gebers zu nennen. Die Pflicht zur Registrierung ist in Ley 7/1996 normiert und wird durch das Real Decreto 201/2010 weiter ausgestaltet.
14
Nach Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996 hat der inländische Franchise-Geber innerhalb von drei Monaten ab Beginn seiner Franchisetätigkeit die Aufnahme der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitzuteilen.
Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996
Natürliche oder juristische Personen, welche sich auf spanischem Territorium befinden und beabsichtigen eine Franchisetätigkeit aufzunehmen, müssen dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitteilen.
15
Zuständiges Franchise-Geber-Register ist das der autonomen Region, in der der Franchise-Geber tätig wird, oder das Franchise-Geber-Register beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, sofern die autonome Region ein solches Register nicht vorsieht beziehungsweise die Franchise-Geber-Tätigkeit über die Grenzen einer autonomen Region hinausgeht, Art. 5 Abs. 3 Real Decreto 201/2010. Inhalte der Registrierung sind: nähere Angaben zum Franchise-Geber, Angaben und Eigentumsnachweise des gewerblichen oder geistigen Eigentums, Beschreibung des Franchise mit Angaben zur Anzahl von Franchisebetrieben und Niederlassungen und, sofern ein MasterFranchise vorliegt, Angaben zum MasterFranchise-Geber.20
16
Ein Franchise-Geber aus einem EU-Mitgliedsland (ohne feste Betriebsstätte in Spanien) hat dagegen dem jeweiligen Franchise-Geber-Register innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Gründung bloß mitzuteilen, dass er beabsichtigt, als Franchise-Geber auf dem spanischen Markt aufzutreten, Art. 62 Abs. 2 UA. 2 Ley 7/1996 und Art. 5 Abs. 4 Real Decreto 201/2010.
17
Die Verletzung der Registrierungspflicht berührt die Franchisetätigkeit als solche nicht, da der Franchisevertrag auch bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Registrierung gültig und wirksam bleibt.21 Gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. r) Ley 7/1996 stellt die Missachtung der Registrierungspflicht jedoch einen schweren Verstoß dar und hat administrative Sanktionen zur Folge.22 Die Sanktionierung kann dabei zu einer Strafe von bis zu 30.000 EUR führen.23
(b) Vertragliche Anforderungen
18
Die spanische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für die vertraglichen Anforderungen an Franchiseverhältnisse vor, sodass die allgemeinen Regelungen zu betrachten sind.
19
Somit beruhen Franchiseverträge grundsätzlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit beziehungsweise des freien Willens der Vertragsparteien.24 Damit ist jegliche Vereinbarung und Klausel zulässig, solange diese nicht gegen Gesetz, Moral oder die öffentliche Ordnung verstößt.25 Insgesamt sind Handelsverträge in ihrer Form und Sprache frei gestaltbar, Art. 51 S. 1 Real Decreto vom 22.8.2015.26 Es gilt Formfreiheit. Insofern besteht auch kein Schriftformerfordernis für die Franchisevereinbarungen, Art. 11 Abs. 1 Ley 7/1996. Ebenso wenig wird die Sprache festgelegt, in der Franchisevereinbarungen zu treffen sind.27 Die Wirksamkeit von Handelsverträgen ist grundsätzlich nicht von der Sprache, in der sie verfasst wurden, abhängig.28
20
Ausnahmsweise können im Hinblick auf die abgetretenen Rechte Formvorschriften bestehen, die zu beachten sind. So müssen im Rahmen eines Franchisevertrages die entsprechenden Formvorschriften des Gesetzes 24/2015 über Patente und des Gesetzes 17/2001 über Marken eingehalten werden, wenn Lizenzen über gewerbliche Schutzrechte erteilt werden. Nach spanischem Recht ist für die Gültigkeit einer Patentlizenz die Schriftform (Art. 82 Ley 24/201529) sowie die Beurkundung und Eintragung von Patent- und Markenlizenzen (Art. 79 Ley 24/2015 sowie Art. 48 Ley 17/200130) bei der zuständigen Behörde erforderlich (Registereintrag), damit überhaupt eine Wirkung gegenüber Dritten eintritt – der Dritte Patent oder Marke nutzen kann.
(2) Materielle Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen
21
Mit Blick auf die materiellen vorvertraglichen Anforderungen ist zunächst auf die Verhaltenspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art. 1258 Real Decreto vom 24.7.1889 hinzuweisen. Daraus folgt die Pflicht des Franchise-Gebers sowie des Franchise-Nehmers, während der gesamten Vertragsverhandlung wahrheitsgemäß zu handeln und zusammenzuarbeiten.31
22
Des Weiteren enthält Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 im Rahmen der Definition des Franchise die Anforderung, dass der Franchise-Geber sein Produkt beziehungsweise die angebotene Dienstleistung vor Vereinbarung des Franchise auf dem Markt hinreichend getestet haben muss. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…] ein Franchise betreibt, muss den Verkauf der Produkte und Dienstleistungen im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit zuvor mit ausreichend Erfahrung und erfolgreich durchgeführt haben […]
23
Gemäß Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 werden dem Franchise-Geber vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten auferlegt. Diese werden aufgrund ihrer Stellung als Sonderregelung nicht im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundlagen des Franchise betrachtet, sondern als separater Gliederungspunkt32 ausführlich behandelt.
(b) Vertragliche Anforderungen
24
Die materiellen vertraglichen Anforderungen umfassen die Mindestangaben des Franchisevertrages sowie die Pflichten des Franchise-Nehmers und des Franchise-Gebers, welche im Folgenden getrennt betrachtet werden. Dabei wird erkennbar, dass auch die vertraglichen Anforderungen zum Franchise nicht sehr detailliert ausgestaltet sind.
25
Als allgemeine und grundsätzliche Elemente eines (Franchise-)Vertrages sind die Übereinstimmung der Vertragsparteien sowie die Erörterung und die Beschreibung des Vertragsgegenstandes zu nennen.33 Eine ausführliche Regelung des Mindestinhalts von Franchisevereinbarungen ist im spanischen Recht dagegen – wie erwähnt – nicht zu finden. Daher wird auf die im Zuge der Definition des Franchisevertrages34 genannten Mindestangaben für Franchisevereinbarungen aus Art. 2 Abs. 1 lit. a)–c) Real Decreto 201/2010 verwiesen. Enthält ein Vertrag diese Mindestangaben, so kann er als Franchisevertrag klassifiziert werden.35
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…]
a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und weiterer Rechte an geistigem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.
b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.
c) Die kontinuierliche kaufmännische und technische Unterstützung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber während der Vertragslaufzeit; […]
dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
26
Dadurch, dass der Franchisevertrag quasi nicht vom Privatrecht geregelt wird, ergibt sich der konkrete Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien aus der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung, mit den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Zivilrecht (Sittenverstoß, kein Verstoß gegen bestehende Gesetze) und dem Kartellrecht ergeben.36
(1) Franchise-Geber
27
Die Pflichten des Franchise-Gebers lassen sich – vergleichbar zu den Pflichten des Franchise-Nehmers – demnach von Gesetzes wegen aus den Mindestangaben des Franchisevertrages beziehungsweise der Beschreibung der Franchisetätigkeit herleiten.
28
Nach der Beschreibung der Franchisetätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem Franchise-Nehmer das Recht einzuräumen, seine Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu vertreiben oder anzubieten. Dazu gehören die Pflichten, dass der Franchise-Geber die eigenen Schutzrechte (wie Patent- und Markenrechte) und das gewonnene Wissen dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellt beziehungsweise mitteilt und (nicht zwingend, aber üblicherweise) in einem bestimmten umliegenden Gebiet keine Verträge über denselben Vertragsgegenstand abschließt.37 Des Weiteren besteht die Pflicht, den Franchise-Nehmer bei der Nutzung seines Geschäftsmodells mittels technischer und wirtschaftlicher Beratung sowie bei Einrichtung und Unterhaltung des Geschäftslokals zu unterstützen.38
(2) Franchise-Nehmer
29
Die Basis-Pflichten des Franchise-Nehmers lassen sich ebenfalls aus den Mindestangaben des Franchisevertrages ableiten. Hiernach besteht zunächst die (Haupt-)Verpflichtung des Franchise-Nehmers, für die Einräumung der Nutzungsrechte den vereinbarten Preis zu zahlen. Diese „Pflicht zur finanziellen Gegenleistung“ folgt aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Sie wird üblicherweise als Pauschalbetrag oder in Gestalt einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung geleistet. Hinzu tritt eine anfängliche Beitrittsgebühr.
30
Daneben ist der Franchise-Nehmer dazu verpflichtet, keine Produkte oder Dienstleistungen der Konkurrenz zu vermarkten und das Image der Produkte beziehungsweise der Dienstleistungen des Franchise-Gebers sowie das Geschäftslokal zu fördern und auf aktuellem Stand zu halten. Des Weiteren hat der Franchise-Nehmer das Konzeptpaket des Franchise-Gebers zu achten und anzuerkennen, wie auch das übermittelte Wissen des Franchise-Gebers einzusetzen. Dazu sind die Schutzrechte (Patente, Marken etc.) zu verwenden und eine angemessene Werbe- und Verkaufspolitik zu betreiben.
31
Die Geheimhaltungspflicht des Franchise-Nehmers ist gesetzlich normiert. So kann der Franchise-Geber verlangen, dass der Franchise-Nehmer in Bezug auf alle vorvertraglichen Informationen und das gesamte übermittelte Wissen Vertraulichkeit bewahrt, Art. 4 Real Decreto 201/2010.
Art. 4 Real Decreto 201/2010
Der Franchise-Geber kann von dem potenziellen Franchise-Nehmer die Geheimhaltung bezüglich aller vorvertraglichen Informationen oder der vom Franchise-Geber erhaltenen Informationen verlangen.
ee) Vertragsbeendigung
32
Zu der Beendigung eines Franchisevertrages sind keine speziellen Regelungen vorgesehen, sodass auf die allgemeinen Vorschriften des Real Decreto vom 24.7.1889, des Ley 7/1996 beziehungsweise des Ley 3/1991 (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zurückgegriffen werden muss. Daneben sind die Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen, mit der Ausnahme, dass diese nicht gegen Gesetz, Moral und die öffentliche Ordnung verstoßen dürfen, grundsätzlich frei. Nachfolgend werden die Vertragsbeendigung und die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – unterteilt in die ordentliche und außerordentliche Vertragsbeendigung – vorgestellt.
33
Die ordentliche Vertragsbeendigung erfolgt zum einen bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf der zu Beginn festgelegten Vertragszeit oder der später vereinbarten Verlängerungsfrist. Zum anderen ist die ordentliche Beendigung von befristeten Verträgen mit automatischer Verlängerungsklausel sowie auch bei unbefristeten Verträgen durch einseitige Kündigung möglich. Zusätzlich ist eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen umsetzbar. Im Zuge der Beendigung von Franchiseverträgen ist die analoge Anwendung des Ley 12/1992 anerkannt, vorzugsweise bezüglich der Regelungen zu Ausgleichszahlungen für eventuell durch die Beendigung entstandene Schäden, Art. 24 ff. Ley 12/1992, wovon beispielsweise Schäden durch den Verlust des Kundenstammes eingeschlossen sind. Daneben sind grundsätzlich die Bestimmungen des Ley 3/1991 zu berücksichtigen. Demzufolge beträgt die Kündigungsfrist (für Handelsbeziehungen, in denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird) wenigstens sechs Monate. Zusätzlich besteht eine Mitteilungspflicht der vertragskündigenden Partei, Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991.
Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991
Als missbräuchlich gilt:
a) Die Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung mit einer Frist von weniger als sechs Monaten und ohne entsprechende Mitteilung, es sei denn, die Beendigung erfolgt aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinbarung oder aufgrund von höherer Gewalt […]
34
Die außerordentliche Vertragsbeendigung kann vorzeitig aus Gründen erfolgen, die im Vertrag selbst oder aber außerhalb des Vertrages begründet liegen, wie beispielsweise das Eintreten der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners oder das unberechtigte Abtreten sämtlicher Vertragselemente. Die vorzeitige Beendigung kann bei einer erheblichen Vertragsverletzung oder bei Vorliegen von höherer Gewalt angestrengt werden, um eine Abweichung von der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu erlangen.
ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche
35
Gesetzliche Regelungen zu Ausgleichs- und Ersatzansprüchen nach Beendigung des Franchisevertrags sind nicht vorhanden. Insofern wird weitgehend auf die Regeln zum Vertragshändlervertrag zurückgegriffen (analoge Anwendung des Ley 12/1992). Insofern gilt, dass dem Franchise-Nehmer Ausgleichs- und Ersatzansprüche zukommen, wenn ein Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vom Franchise-Geber entgegen Treu und Glauben aufgekündigt wird. Denkbar sind in diesem Zusammenhang z.B. ein Ausgleich des entgangenen Gewinns für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist sowie die Entschädigung für noch nicht abgeschriebene Investitionen. Der vertragliche Verzicht auf Ausgleichs- und Ersatzansprüche wird im spanischen Vertragshändlerrecht für zulässig erachtet39 – dies gilt dann wohl auch für den Franchisevertrag.40
2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers
36
Wie bereits erkennbar wurde, existiert in Spanien kein spezifisches Franchisegesetz. Die einschlägigen Regelungen finden sich in Ley 7/1996 sowie in dem dazugehörigen Real Decreto 201/2010.
37
Ley 7/1996 ist ein allgemeines Gesetz, das in Art. 62 Abs. 3 die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten normiert. Ausschließlich Art. 62 des Ley 7/1996 beinhaltet Regelungen zum Franchise. Die Norm ist als einzige dem Kapitel 4 (Wirtschaftliche Tätigkeit als Franchise) untergeordnet und fällt unter die Kategorie der Sonderverkäufe (Titel 3). In der einführenden Definition der Sonderverkäufe in Art. 36 Ley 7/1996 sind verschiedene Typen von Sonderverkäufen genannt, nicht jedoch Franchise. Dies lässt sich dadurch begründen, dass Art. 62 Ley 7/1996 verhältnismäßig spät in das Gesetz aufgenommen wurde und die allgemeine Definition keine weitere Ergänzung mehr erfuhr.41
Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996
Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.
38
Die in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 normierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten werden durch das Real Decreto 201/2010 detaillierter ausgestaltet.
b) Gesetzgeberische Zielsetzung
39
Der Gesetzgeber beabsichtigte 1996 den Schutz des Franchise-Nehmers als der vermeintlich schwächeren Partei in einem Franchiseverhältnis.42 Letzteres wurde darauf gestützt, dass der Franchise-Nehmer meist als unerfahren galt.43 Außerdem hätte der Franchise-Nehmer im Vergleich zum Franchise-Geber höhere Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, sodass die gesetzlichen Regelungen auch auf die Herstellung von Vertragsparität zwischen den Parteien abzielen sollten.44 Als weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit des Franchise-Nehmers wurde vorgebracht, dass dieser keinen Schutz aus Verbraucherschutzvorschriften ableiten könne, da sie für Gewerbetreibende keine Gültigkeit entfalten.45 Der Franchise-Nehmer ist kein Verbraucher und kann sich sonach nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen.46 Gerade deshalb sah es der spanische Gesetzgeber für erforderlich an, ein Äquivalent zu schaffen und setzte die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers (Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996) in Kraft.
c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen
40
Der Anwendungsbereich der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten richtet sich nach den einführend genannten Definitionen aus Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 und Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Danach gelten die vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Real Decreto 201/2010 für sämtliche Arten von Franchiseverträgen. Dazu gehört auch das MasterFranchise, sodass den MasterFranchise-Geber die gleichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen MasterFranchise-Nehmer treffen.47 Das spanische Franchise-Recht sieht keine Ausnahmen für die Informations- und Aufklärungspflichten vor, sodass sie von den Franchise-Gebern gegenüber allen potenziellen Franchise-Nehmern wahrgenommen werden müssen.48
d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen




