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Die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers manifestieren sich in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010, der dessen Ausgestaltung vornimmt. Es sei angemerkt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, in welcher Sprache die vorvertragliche Information- und Aufklärung zu verfassen ist.49
aa) Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996
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Die Regelung zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 ist an das französische Gesetz – Loi Nº89-1008 (sog. Loi Doubin) vom 31.12.198950 – angelehnt und führt eine nicht abschließende Auflistung der notwendigen Angaben auf.51 Danach hat der (potenzielle) Franchise-Geber wenigstens 20 Tage vor der Unterzeichnung eines Vertrages oder Vorvertrages, Lieferung oder jeglicher Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers diesem schriftlich alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, sodass ihm eine freie und informierte Entscheidung über das Franchise ermöglicht wird.
Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996
Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.
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Im Wesentlichen sind somit Angaben zur Identifizierung des Franchise-Gebers, eine Beschreibung der Aktivitäten im Rahmen des Franchise, Inhalte und Merkmale des Franchisebetriebs, Struktur und Umfang des Franchisenetzes sowie die wesentlichen Inhalte des Franchisevertrages zu tätigen.52
bb) Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010
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Die nähere Ausgestaltung der vorvertraglichen Informationspflicht erfolgt durch Art. 3 Real Decreto 201/2010.
Art. 3 Real Decreto 201/2010. Vorvertragliche Informationen für potenzielle Franchise-Nehmer.
Mindestens zwanzig Werktage vor Unterzeichnung des Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Entrichtung einer Zahlung seitens des zukünftigen Franchise-Nehmers an den Franchise-Geber muss der Franchise-Geber oder der Master-Franchise-Geber die folgenden Informationen schriftlich wahrheitsgemäß und nicht irreführend an den zukünftigen Franchise-Nehmer übermitteln:
a) Identifikationsdaten des Franchise-Gebers: Name oder Firmenbezeichnung, Adresse und Registrierungsdaten aus dem Franchise-Geber-Register, ebenso wie im Falle einer Handelsgesellschaft das eingezogene Firmenkapital der jüngsten Bilanz mit Angaben, ob es vollständig eingezahlt oder inwieweit es eingezahlt wurde und gegebenenfalls die Registrierungsdaten aus dem Handelsregister.Im Falle eines ausländischen Franchise-Gebers, darüber hinaus, die Daten aus den Franchise-Geber-Registern, sofern das Gesetz des Heimatlandes hierzu verpflichtet. Handelt es sich um einen Master-Franchise-Nehmer, gelten zudem die oben genannten Umstände für den eigenen Franchise-Geber.
b) Die für Spanien gewährte und gültige Zulassung, das Eigentumszertifikat oder die Nutzungslizenz für die Marke und das Erkennungsmerkmal des Franchise-Geber-Unternehmens und alle eventuell vorliegenden Rechtsbehelfe, die das Eigentum oder die Benutzung der Marke beeinträchtigen können, jedenfalls die Laufzeit der Lizenz.
c) Allgemeiner Überblick über den Geschäftsbereich, welcher Gegenstand des Franchisegeschäfts werden soll.
d) Die Erfahrungen des Franchise-Gebers, die u.a. das Gründungsdatum des Unternehmens, die wichtigsten Entwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks mit einschließen.
e) Inhalt und Funktionen des Franchise und dessen Betrieb, einschließlich einer allgemeinen Erläuterung des Systems des Geschäftsbetriebs des Franchise, das Know-how und die laufende wirtschaftliche oder technische Unterstützung bei der Vermarktung seitens des Franchise-Gebers für seine Franchise-Nehmer sowie eine Schätzung der Investitionen und Ausgaben für die Durchführung dieser Geschäftsart. Im Falle, dass der Franchise-Geber Angaben zu Prognosen über Umsätze oder Absatzzahlen oder Betriebsergebnisse eines einzelnen potenziellen Franchise-Nehmers macht, sollten diese auf Erfahrungen oder Studien basieren, welche hinreichend begründet sind.
f) Aufbau und Ausmaß des Netzes in Spanien, einschließlich der Form der Organisation des Franchisenetzes und der in Spanien niedergelassenen Betriebe, unterschieden in diejenigen, die direkt vom Franchise-Geber betrieben werden und denjenigen, die im Rahmen des Franchisesystems tätig sind, mit Angaben zur Bevölkerung/zum Staat, in welchem sie sich befinden, und die Anzahl der Franchise-Nehmer, die seit den letzten zwei Jahren nicht mehr dem Franchisenetzwerk in Spanien angehören sowie, ob dies aufgrund des Ablaufs der Vertragslaufzeit oder aus anderen Gründen erfolgte.
g) Die wesentlichen Elemente der Franchise-Vereinbarung mit den Rechten und Pflichten der jeweiligen Parteien, der Vertragslaufzeit, der Kündigungs- und gegebenenfalls Verlängerungsbedingungen, wirtschaftlichen Gegenleistungen, Exklusivverträgen und Beschränkungen der freien Verfügbarkeit des Franchise-Nehmers zum Geschäft, das Gegenstand des Franchise ist.
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Das Real Decreto 201/2010 besagt zunächst erneut, dass der Franchise-Geber mindestens 20 Werktage vor Vertrags- oder Vorvertragsunterzeichnung, Lieferung oder Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers (oder MasterFranchise-Nehmer) diesem schriftlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend die notwendigen Informationen zukommen lassen muss.
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Die notwendigen Informationen werden sodann von Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010 – im Vergleich zu Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 – deutlich detaillierter aufgelistet.
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Dazu ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen nicht abschließenden Beispielkatalog handelt und die Informationspflichten zudem eher unbestimmt und abstrakt formuliert sind.53 Mit Blick auf die Vorgänger-Version (Real Decreto 2485/1998) ist festzustellen, dass sich dies mit dem aktuell geltenden Real Decreto 201/2010 nicht wesentlich geändert hat und in ähnlicher Weise fortgesetzt wurde.
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Als gesetzlich aufgeführte Informationspflicht benennt Art. 3 lit. a) Real Decreto 201/2010 zunächst Angaben zu der Person des Franchise-Gebers. Darunter sind der Name beziehungsweise die Firma, die Adresse des Franchise-Gebers und ein Registerauszug aus dem Franchise-Geber-Register sowie gegebenenfalls aus dem Handelsregister zu zählen. Sollte der Franchise-Geber aus einem Drittland stammen, so sind den Informationen die Registerauszüge hinzuzufügen, zu welchen der Franchise-Geber nach seinem Herkunftsland verpflichtet ist. Des Weiteren sind nach lit. b) Eigentumszertifikate von Schutzmarken, Lizenzen, Kennzeichen etc. hinzuzufügen, die das Franchise anbetreffen. Eine allgemeine Übersicht über die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Franchisesystems wird von lit. c) gefordert. Was hierunter exakt zu verstehen ist, wurde von dem spanischen Gesetzgeber nicht näher beschrieben. Unter lit. d) ist die Erörterung der wichtigsten Erfahrungen des Franchise-Gebers, worunter auch die Gründungsdaten des Unternehmens, wesentliche Geschäftsentwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks zu nennen sind, aufgeführt. Eine allgemeine Beschreibung des Franchisesystems, worunter Inhalt, Aufbau sowie der Betrieb des Franchisesystems fallen, ist in lit. e) normiert. Davon erfasst ist ebenfalls eine allgemeine Erläuterung des Unternehmenssystems, wozu Know-how und die beständige technische Unterstützung, eine Schätzung der für das Franchise benötigten Investitionen und Ausgaben sowie gegebenenfalls eine Prognose des Umsatzpotenzials (auf Grundlage von Studien und Erfahrungen) zu zählen sind. Mit lit. f) besteht die Pflicht zur Information über die Struktur und Größe des Franchisenetzwerks in Spanien. Dies umfasst den Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Netzwerks mit Anzahl und Informationen über laufende und geschlossene Betriebe. Als letzte Informations- und Aufklärungspflicht normiert lit. g) die Angabe der wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung. Hierzu zählen die Angaben über die Rechte und Pflichten der Parteien, Vertragsdauer, Kündigungsbedingungen und gegebenenfalls exklusive Vertragsklauseln. Weitere tiefergehende Regelungen bezüglich der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten existieren in Spanien nicht. Zum MasterFranchise ist anzumerken, dass den MasterFranchise-Nehmer (also SubFranchise-Geber) die gleichen vorvertraglichen Informationspflichten treffen.54 Wem die Informationen auszuhändigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt, es ist jedoch anzunehmen, dass dies auch gegenüber irgendeinem Bevollmächtigten des potenziellen Franchise-Nehmers geschehen kann.55
e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?
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Die Informations- und Aufklärungspflichten können im weitesten Sinne dem vorvertraglichen Pflichten- und Haftungssystem zugeordnet werden.56 Sie sind Ausdruck der besonderen Treuepflichten zwischen den Vertragsparteien, die auch beim Begründen von Franchiseverhältnissen charakteristisch sind.57 Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Ausnahmen, sodass festgehalten werden kann, dass die Informations- und Aufklärungspflichten – als Ausfluss der besonderen Treueverpflichtung – in der vorvertraglichen Phase zwingend zu beachten sind und das Nichterfüllen stets auch zu Haftungssituationen führt.
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Allerdings lässt sich der Haftungsumfang durch vertragliche Regelungen beeinflussen, indem z.B. die Haftung für unvollständige oder unrichtige Angaben im Rahmen der Franchisevereinbarung ausgeschlossen wird.58 Eine derartige Haftungsbeschränkung ist nach spanischem Recht aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich möglich, jedoch nur in begrenztem Maße – ein vollständiger Haftungsausschluss soll gerade nicht möglich sein.59 Als Grund wird Art. 1102 Real Decreto vom 24.7.1889 angeführt. Hiernach bleibt eine Haftung wegen eines bewussten, d.h. vorsätzlichen Fehlverhaltens (z.B. bewusst unrichtige Angaben seitens des Franchise-Gebers) trotz einer vertraglichen Ausschlussklausel auch weiterhin durchsetzbar.60 Da dem Franchise-Geber ein Wissensvorsprung hinsichtlich der gewährten Informationen unterstellt wird, soll Art. 1102 Real Decreto vom 24.7.1889 zumeist einschlägig sein.
f) Informations- und Aufklärungspflichten in verschiedenen Vertragsphasen?
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Mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen zu den Informations- und Aufklärungspflichten in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 ist festzustellen, dass sich die Regelungen ausschließlich auf vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten beziehen und demnach bloß in der vorvertraglichen Phase einschlägig sind. Vorschriften, die eine Aktualisierung der Informationen nach Übergabe an den potenziellen Franchise-Nehmer fordern, bestehen nicht.
g) Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten
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Werden die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten missachtet beziehungsweise verletzt, liefern die speziellen Regelungen zum spanischen Franchise-Recht keine Hinweise auf die Rechtsfolgen oder Handlungsmöglichkeiten für den (geschädigten) Franchise-Nehmer. Insofern ist auf die allgemeinen Vorschriften des Ley 7/1996 und des Real Decreto vom 24.7.1889 zurückzugreifen.
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Infolge eines Verstoßes gegen die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten kann der Franchise-Nehmer ein Zivilgerichtsverfahren gegen den Franchise-Geber einleiten,61 mit dem Ziel, die Nichtigkeit des Franchisevertrags gemäß Art. 6 Abs. 3 Real Decreto vom 24.7.1889 i.V.m. Art. 62 Ley 7/1996 aufgrund eines Verstoßes gegen Gesetzesrecht herbeizuführen.62
Art. 6 Abs. 3 Real Decreto vom 24.7.1889
Handlungen, die gegen zwingendes (geschriebenes) Recht verstoßen und verboten sind, sind nichtig […].
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Des Weiteren ist die Aufhebung des Vertrages nach Art. 1265 ff. Real Decreto vom 24.7.1889 wegen wesentlicher Mängel – ebenfalls nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts – möglich.63 Dazu hat der Franchise-Nehmer neben der fehlenden Information/Aufklärung nachzuweisen, dass er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm die vollständigen und korrekten Angaben vorgelegen hätten.64
Art. 1266 Real Decreto vom 24.7.1889
Für die Ungültigkeit aufgrund fehlender Zustimmung muss der Kerngehalt des Vertrages betroffen sein oder die wesentlichen Bedingungen, aufgrund derer der Vertrag geschlossen wurde.
Der Fehler einer Person darf nur zur Ungültigkeit führen, wenn dies als Hauptursache gilt.
Der einfache Mangel führt nur zu seiner Korrektur.
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Sollte die Nichtigkeit des Franchisevertrags festgestellt werden, ist dieser rückwirkend, d.h. von Anfang an (ex tunc) unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Sollte es zur Aufhebung des Franchisevertrags kommen, endet seine Wirksamkeit mit Abgabe oder Zugang der Aufhebungserklärung (ex nunc), d.h. in die Zukunft gerichtet.65 Für Schäden, die der Franchise-Nehmer aufgrund der Pflichtverletzung erlitten hat, besteht bei beiden Varianten die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Franchise-Geber geltend zu machen.66
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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten daneben zu administrativen Sanktionen (Ordnungsstrafen) führen kann. Dies ist Folge der Vermengung von öffentlich-rechtlichen (Art. 62 Abs. 2 – Registrierung des Franchise-Gebers) und privatrechtlichen (Art. 62 Abs. 3 – vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten) Vorschriften in Art. 62 Ley 7/1996.67 Dadurch bekommt Art. 62 Ley 7/1996 auch einen öffentlich-rechtlichen Charakter, wodurch administrative Sanktionen möglich sind.68 Sowohl natürliche Personen wie auch das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel können ein Verfahren vor den spanischen Verwaltungsgerichten einleiten.69 Nach Art. 68 Abs. 3 Ley 7/1996 können leichte Verstöße gegen Art. 62 Abs. 2 zu einer Strafe in Höhe von 6.000 EUR, bei wiederholten Verstößen bis zu 30.000 EUR führen.70 Beträgt der Umsatz des Franchise-Gebers mehr als 600.000 EUR, dann ist bei der Missachtung des Art. 62 Abs. 3 eine Sanktionierung von bis zu 900.000 EUR möglich.71
h) Beteiligung von Dritten
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In Spanien sind spezielle Schiedsgerichte eingerichtet, die Streitigkeiten aus Franchiseverträgen behandeln.72 Hauptvorteile des Schiedsverfahrens sind, dass der Schiedsspruch zeitlich schnell (innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens) gefällt wird und dass sich diese Schiedsgerichte ausschließlich mit Streitigkeiten aus Franchisevereinbarungen beschäftigen und daher über eine hohe Sachkompetenz verfügen.73 Das Schiedsverfahren kann in einem Auflösungsbeschluss als anerkannte Alternative zur Vertragsauflösung enden, sofern die Vertragsparteien dies zuvor vereinbart haben.74
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Die Problematik bei der Einbindung der Schiedsgerichtsbarkeit ist, insbesondere im Hinblick auf die nun folgende rechtswissenschaftliche Analyse, dass die Schiedssprüche regelmäßig der strengen (und sanktionierten) Geheimhaltung unterliegen, sodass deren Inhalte verborgen bleiben.
3. Rechtswissenschaftliche Analyse
a) Gesetzeszweck
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Zu Beginn der rechtswissenschaftlichen Analyse ist nochmals auf den Gesetzeszweck einzugehen. Der spanische Gesetzgeber hat mit der Normierung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten der Gefahr des Missbrauchs der Vertriebsform Franchise entgegen wirken wollen und deshalb Schutzvorschriften für den Franchise-Nehmer erlassen.75 Erklärtes Ziel war die Bereitstellung eines den Franchise-Nehmer schützenden Systems, in welchem die Informations-Asymmetrie ausgeglichen und der Franchise-Nehmer in die Lage versetzt werden sollte, eine freie und informierte Entscheidung treffen zu können.76 Selbst wenn eine vorvertragliche Auskunftspflicht in Spanien bereits vor Existenz der kodifizierten Regelungen anerkannt war und die Pflicht bestand, während der vorvertraglichen Phase eines Franchiseverhältnisses der anderen Partei die für sie relevanten Informationen mitzuteilen, sofern sie ihren Ursprung in der Natur eines Franchisevertrages hatten,77 sollte diese Verpflichtung mit dem Gesetz einen konkret definierten Maßstab erhalten.78 Dieses Ziel wurde allerdings mit den geschaffenen gesetzlichen Vorgaben nicht vollumfänglich erreicht, da die kodifizierten Regelungen neue Probleme und Unsicherheiten hervorbrachten.79 Wie im Folgenden noch zu sehen sein wird, legen die Regelungen eben nicht eindeutig fest, zu welchen Folgen ein Verstoß gegen die Informations- und Aufklärungspflichten führen kann,80 beziehungsweise welche Normen bei einer Missachtung der Pflichtenlage Anwendung finden. Dies wiederum ist der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wenig zuträglich.
b) Rechtsprechungsanalyse
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Zur Beurteilung der spanischen Vorschriften zum Franchise-Recht kann eine detaillierte Analyse der hierzu ergangenen Rechtsprechung hilfreich sein.
aa) Analyse der Rechtsstreitigkeiten
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Die meisten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertriebsform Franchise werden vor Landgerichten (Audiencia Provincial) – zumeist als Berufungsgerichte – entschieden.81 Die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten durch den Franchise-Geber ist dabei ein durchaus gängiges Problem, mit welchem sich die Gerichte zu befassen haben.82 In Anbetracht fehlender Rechtsprechung des Obersten Spanischen Gerichtshofes findet man jedoch völlig unterschiedliche Entscheidungen der Landgerichte.83 Ein einheitliches Bild ergibt sich daher nicht, selbst ein Clustern der Gerichtsentscheidungen nach ihren Besonderheiten kann nur schwer vorgenommen werden. Im Folgenden soll daher anhand von Auffälligkeiten differenziert werden.
(1) Gerichtliche Argumentation ohne Bezugnahme auf die kodifizierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
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Dass die gesetzlichen Regelungen den beabsichtigten Schutz des Franchise-Nehmers nicht vollumfänglich gewährleisten, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Gerichte bei ihrer Argumentation – selbst im Rahmen jüngerer Entscheidungen – zumeist nicht auf die kodifizierten Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 eingehen, sondern vielmehr die allgemeinen Regeln zum Vertragsrecht heranziehen.84
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Selbst im Falle, dass sich die Franchise-Nehmer vor Gericht auf die Anwendung der kodifizierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten berufen, beruht die sich anschließende gerichtliche Entscheidung nicht auf den Sonderregelungen, sondern auf dem allgemeinen Vertragsrecht.85 Die Gerichte bestätigten daher weder, dass die normierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten für eine wissentliche und informierte Entscheidung ausreichend sind, noch inwiefern beziehungsweise inwieweit die in den Informationen enthaltenen Angaben wahrheitsgemäß sein müssen.86 Insofern werden immer wieder Prozesse mit denselben Inhalten angestrengt.
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Als Beispiel mögen die Entscheidungen des Landgerichts Valencia vom 17.1.2001,87 des Landgerichts Teruel vom 24.10.200188 und des Landgerichts Burgos vom 11.2.2002 dienen.89 Dabei handelt es sich insgesamt um Entscheidungen, die die gesetzlich normierte Pflichtenlage in ihren Begründungen außer Acht lassen, obschon hier eine in Bezugnahme möglich gewesen wäre. Daneben existieren aber auch Entscheidungen, in denen sich weder das Gericht noch die Franchiseparteien selbst auf die Anwendung der speziellen vorvertraglichen Pflichten berufen, so beispielsweise in der Entscheidung des Landgerichts Albacete vom 18.10.2013.90
(2) Gerichtliche Entscheidungen zu Umsatzprognosen
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In Spanien herrscht zum Teil Unsicherheit darüber, welche Angaben zu den Pflichtangaben der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten zählen und welche nicht, beziehungsweise in welchem Umfang sie zu leisten sind. Insbesondere bei Angaben zum prognostizierten Umsatz fehlt eine klare Linie.
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Vor dem Landgericht Valencia klagte z.B. ein Franchise-Nehmer, da nach seiner Auffassung die vom Franchise-Geber erhaltenen Informationen zum prognostizierten Umsatz nicht mit den Vorgaben des Real Decreto 201/2010 übereinstimmten. Mit Urteil vom 17.1.200191 wies das Gericht die Klage ab, ohne allerdings auf die Vorschrift aus dem Real Decreto 201/2010 Bezug zu nehmen. Als Begründung führte es lediglich aus, dass die streitgegenständliche Umsatz-Prognose nicht auf „Studien oder Erfahrungen“ des Franchise-Gebers beruhe und daher das Risiko des Nichterreichens der nur „geschätzten“ Umsatzzahlen der Franchise-Nehmer zu tragen habe.92 Diese Entscheidung, die zwar strikt am Wortlaut des Gesetzes verhaftet bleibt („geschätzt“ ist dort nicht genannt, weshalb das Gesetz auch unberücksichtigt bleibt), aber dadurch dem Anliegen des Gesetzes diametral entgegen läuft, wird zu Recht kritisch gewürdigt.93
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In einem anderen Fall verneinte das Landgericht Burgos mit Urteil vom 11.2.200294, dass die Angaben eines Franchise-Gebers bezüglich des voraussichtlich zu erreichenden Umsatzes irreführend seien. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich die Umsatzangaben des Franchise-Gebers – hier das Erreichen einer bestimmten Umsatzgröße – auf ein „Erreichen können“ beziehen dürften.95 Dabei nahm das Landgericht Burgos ebenfalls keinen Bezug auf die Regelungen des Real Decreto 201/2010 im Sinne einer Erläuterung beziehungsweise Kommentierung der geschriebenen Regelung. Und es stellte weiter auch nicht fest, ob der Umstand, dass es sich bei der Angabe des Franchise-Gebers um einen „nur möglicherweise zu erreichenden Umsatz handelte“, als wesentliche Information dem Franchise-Nehmer gegenüber zwingend anzugeben gewesen wäre. Insofern bleiben mehr Fragen als Antworten – eine Konkretisierung der Regelung findet gerade nicht statt.
(3) Gerichtliche Entscheidungen zu (vollständig) unterlassener Information und Aufklärung
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Das Landgericht Teruel lehnte mit Urteil vom 24.10.200196 eine Klage auf Kündigung des Franchisevertrages aufgrund Nichterfüllens der vorvertraglichen Informationspflichten ab.97 Dabei fehlte jegliche Bezugnahme auf Ley 7/1996 oder auf das Real Decreto 201/2010 sowie eine Klärung, ob die beabsichtigte Vertragsbeendigung in diesem Fall eine geeignete Konsequenz sei.98 Begründet wurde damit, dass die Parteien vertraglich vereinbart hatten, dass alle notwendigen Informationen vorliegen.99 Insofern war aus Sicht des Gerichts das Überprüfen dieses Sachverhalts nicht mehr notwendig.




