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1.5 Vorfrage[39]
Die Vorfragen beschreiben Rechtsverhältnisse, von denen die Lösung der Hauptfrage abhängt (präjudizielle Rechtsverhältnisse) wie z.B. der Begriff der „Ehe“ in Art. 14 EGBGB oder Art. 19 EGBGB.[40] Problemtisch ist, nach welchem Recht sich wiederum die Klärung dieser Vorfragen richtet. Dies ist letztendlich die Frage nach einer selbstständigen oder unselbstständigen Anknüpfung.[41]
Zunächst ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Kollisionsnorm und damit um eine kollisionsrechtliche Vorfrage handelt, oder aber um eine rein materiell-rechtliche Vorfrage. Während bspw. der Begriff der Ehe bei Art. 14 EGBGB eine kollisionsrechtliche Vorfrage ist (Art. 14 EGBGB selbst ist eine Kollisionsnorm), ist er dies bei Art. 19 EGBGB nicht. Handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, soll das IPR der lex fori stets maßgeblich sein (selbstständige Anknüpfung).[42] Nur i.d.R. ist dies auch bei materiell-rechtliche Vorfragen der Fall.[43] Vorfragen sind daher regelmäßig selbstständig – also unabhängig von dem in der Hauptfrage anzuwendenden Recht – zu qualifizieren.[44] Dies wird in Art. 1 Abs. 2 ROM-III-VO ausdrücklich dargestellt. Auf die Abgrenzung von unselbstständiger und selbstständiger Anknüpfung kommt es jedoch nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen an:[45]
Das IPR muss für die Hauptfrage ausländisches Sachrecht berufen;
das IPR der lex causae muss für die Vorfrage eine andere Rechtsordnung berufen als die Kollisionsnormen der lex fori; und
die unterschiedlichen Verweisungen von lex causae und lex fori führen auch in concreto nicht zum selben materiell-rechtlichen Ergebnis.
1.6 Ordre Public
Nach dem Ordre-Public-Vorbehalt, welcher u.a.[46] in Art. 6 EGBGB, Art. 21 ROM-I-VO und Art. 26 ROM-II-VO normiert ist, dürfen ausländische Regelungen dann nicht angewendet werden, wenn ihre Anwendung zu einem mit den wesentlichen Grundzügen deutschen Rechts – insbesondere den Grundrechten – offensichtlich unvereinbarem Ergebnis führen würde.[47] In ihrer Gesetzesbegründung zu Art. 6 EGBGB betonte die Bundesregierung, dass der Vorbehalt zwar im IPR eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahme darstelle, aber (dennoch) den gesamten Bereich des Kollisionsrechts erfasse.[48]
Im Hinblick auf die praktische Bedeutung der Ordre-Public-Klauseln ist zwischen der Ordre-Public-Kontrolle allgemein und der spezifischen Relevanz einzelner Vorbehaltsklauseln – insbesondere der des Art. 6 EGBGB – zu differenzieren.[49] Aufgrund der zahlreichen europarechtlichen und staatsvertraglichen Ordre-Public-Klauseln sowie speziellen nationalen Vorbehaltsklauseln (vgl. Art. 40 Abs. 3, Art. 17 Buchst. b Abs. 4 und Art. 48 S. 1 EGBGB) nimmt die Relevanz Letzterer jedenfalls ab.[50]
Auch die Ordre-Public-Kontrolle weißt eine eher geringe Bedeutung in der Praxis auf, was insbesondere an ihrer restriktiven Formulierung („offensichtliche Unvereinbarkeit“) begründet liegt.[51]
1.7 Besonderer Teil des IPR
1.7.1 Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte
Das in den Art. 7 bis 10 ROM-I-VO geregelte internationale Personenrecht bezieht sich nur auf natürlichen Personen.[52] Die allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit regelt Art. 7 EGBGB, wonach das Personalstatut und also das Heimatrecht der natürlichen Person anzuwenden ist.[53] Es handelt sich um zwingendes und also nicht dispositives Recht.[54] Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates mit dem die Person am engsten verbunden ist, maßgeblich (effektive Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 ROM-I-VO)).[55] Besondere Rechtsfähigkeiten wie Teilrechtsfähigkeit beurteilen sich nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem für das jeweilige Recht maßgebenden Wirkungsstatut.[56]
Gemäß Art. 8 EGBGB ist eine durch die Parteien gemeinsam (Art. 8 Abs. 1 S. 2 EGBGB) oder den Vollmachtgeber (Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB) erfolgte Rechtswahl stets vorrangig. Nur wenn keine Rechtswahl erfolgt ist, ist nach den Maßgaben der Abs. 2 bis 5 objektiv anzuknüpfen.[57] Das sich aus den Regelung des Art. 8 EGBGB ergebende Vollmachtstatut befindet über Erteilung, Wirksamkeit,[58] Umfang[59] und Erlöschen der Vollmacht.[60] Es entscheidet ferner über die Art und Auslegung der Vollmacht, die Deckung des Vertretergeschäfts durch die Vollmacht,[61] über die Befähigung zur Erteilung von Untervollmacht,[62] über das Bestehen von Einzel- oder Gesamtvollmacht, über den Vollmachtsmissbrauch und die Überschreitung der Vollmacht.[63]
Auch Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO kann – insbesondere in den Fällen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder anderen, ausländischen Rechtordnungen fremden, Handelsbräuchen – von großer Bedeutung sein. Zu beachten ist, dass die Sonderanknüpfung in Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO lediglich die Funktion eines Korrektivs (Vetorecht) gegenüber einem nach Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO gültig geschlossenen Vertrag hat.[64]
Welches Recht grundsätzlich die Formerfordernisse von Rechtsgeschäften bestimmt, wird in Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB geregelt. Die Form wird als Geschäftsform in Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB und Ortsform nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB bestimmt.[65] Zu berücksichtigen sind jedoch vorrangige Regelungen wie z.B. hinsichtlich schuldvertraglicher Rechtsgeschäfte Art. 11 ROM-I-VO oder solche im Erb-, Familien- und Verbraucherrecht.[66] Auch ist die Alternativregelung in Art. 11 Abs. 1 EGBGB kein zwingendes Recht und also abdingbar bzw. eingrenzbar.[67]
Entspricht ein Geschäft keiner der zur Anwendung berufenen Rechtsvoraussetzungen, beurteilen sich die Folgen des Formverstoßes zunächst nach der verletzten Rechtsordnung.[68] Bei unterschiedlichen Rechtsfolgenregelungen in den nach Art. 11 EGBGB anzuwendenden Rechten gelten die Folgen des milderen bzw. mildesten Rechts.[69] Eine obligatorische Regelung für Rechtsbegründungen oder Verfügungen findet sich in Art. 11 Abs. 4 EGBGB. Art. 11 Abs. 2 Var. 2 EGBGB trifft Regelungen für Distanzverträge, also Verträge zwischen sich in unterschiedlichen Staaten befindlichen Personen.
1.7.2 Vertragliches Schuldrecht
1.7.2.1 Allgemein
Die relevanten Normen für vertragliches Schuldrecht befinden sich in der ROM-I-VO. Es handelt sich dabei um lois universelles (Art. 2 ROM-I-VO), d.h. die ROM-I-VO gilt unabhängig davon, welches nationales Recht Anwendung findet.[70] Keine Anwendung findet die ROM-I-VO jedoch bei Mehrfachabtretung einer Forderung. In den Worten des EuGH: „Art. 14 […] ROM-I-VO ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.“[71]
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung des Art. 3 ROM-I-VO, welcher die freie Rechtswahl durch die Parteien regelt. In Art. 3 Abs. 1 ROM-I-VO heißt es: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“ Da die Vorschrift im Wesentlichen Art. 3 EVÜ und Art. 27 EGBGB a.F. entspricht, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung des Art. 3 ROM-I-VO herangezogen werden.[72]
Hinsichtlich eines strittigen Zahlungsanspruchs eines Schweizer Unternehmens gegen einen Verbraucher für ein VIP-Paket zum WM-Spiel in Rio de Janeiro, entschied das KG, dass es sich bei dem VIP-Paket-Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO handelt, da die geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem Staat (Brasilien) zu erbringen war, in dem der Verbraucher nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[73]
Die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt jedoch nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustausches eindeutig ermitteln lässt.[74] Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es dem deutschen Käufer einer Forderung entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgt und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen.[75]
1.7.2.2 Verbrauchervertragsrecht
Für Verbraucherverträge findet sich eine Sondervorschrift in Art. 6 ROM-I-VO, wobei zwischen Abs. 1 und Abs. 2 unterschieden werden muss, da diese zwei unterschiedliche Fälle regeln. Während nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers für die Frage des Rechts, welchem der Verbrauchervertrag unterliegt, maßgeblich ist, sieht Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO die Möglichkeit einer anderweitigen Rechtswahl vor, wenn das Recht eines anderen Landes vorteilhafter für den Verbraucher ist.[76] Nach Abs. 4 gelten die Abs. 1 und 2 nicht für:
Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen i.S.d. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen;
Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien i.S.d. Richtlinie 94/47/EG;
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt.
Die Regelung des Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO umfasst z.B. Dienstleistungen eines Fremdenführers oder Skilehrers,[77] der die Leistung komplett in dem anderen Land erbringt, aber auch örtliche Bank- und Brokerdienstleistungen.[78]
Daneben sind für Verbraucherverträge insbesondere die Regelungen in Art. 3 Abs. 3 und 4[79] und Art. 9 ROM-I-VO[80] sowie Art. 46b EGBGB[81] zu beachten.
1.7.3 Außervertragliches Schuldrecht
1.7.3.1 Allgemein
Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen ist die ROM-II-VO anwendbar. Darunter fallen nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 ROM-II-VO Ansprüche aus Deliktsrecht (z.B. § 823 BGB), aber auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen wie der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 667 ff. BGB) oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 311, 280 BGB) sowie aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Nach Art. 2 Abs. 2 und 3 ROM-II-VO fallen darunter auch künftige Schuldverhältnisse oder Schadensereignisse, deren Entstehung wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist die ROM-II-VO nach herrschender Meinung[82] auch auf die Regelungen des EBV nach §§ 989 ff. BGB sowie Ansprüche aus Vertrag zugunsten Dritter anwendbar, da für diese Art. 43 EGBGB nicht gilt. Auch bei der ROM-II-VO handelt es sich um universell anwendbares Recht (Art. 3 ROM-II-VO).
1.7.3.2 Deliktsrecht
Allgemeine Kollisionsnorm für unerlaubte Handlungen ist Art. 4 ROM-II-VO. Danach ist grundsätzlich für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts der Schadensort maßgeblich, also der Erfolgsort der unerlaubten Handlung (und nicht der Handlungsort wie in Art. 40 EGBGB).[83] Etwas anderes gilt jedoch nach Art. 4 Abs. 2 ROM-II-VO, wenn beide Parteien aus demselben Staat stammen. In diesem Fall ist allein das Recht des Herkunftsstaates der Parteien maßgeblich. Art. 4 Abs. 3 ROM-II-VO wird wegen seines Ausnahmecharakters auch als Ausweichklausel bezeichnet.[84] Dabei meint „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ insbesondere den Fall, dass ein Vertrag zwischen den Parteien besteht.[85]
Zu beachten ist jedoch, dass eine Reihe von Tatbeständen, die den Begriff der unerlaubten Handlung erfüllen, nicht nach Art. 4 ROM-II-VO anzuknüpfen sind, weil sie nach Art. 1 ROM-II-VO bereits vom Anwendungsbereich der Rom-II-VO ausgeschlossen sind. Das gilt zum einen für die deliktischen Rechtsbeziehungen, also Schädigungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 ROM-II-VO und zum anderen für solche, die unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 ROM-II-VO fallen. Hinsichtlich der Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 ROM-II-VO kommt es nicht darauf an, ob ein dort genannter Tatbestand als außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren ist oder nicht.[86] Nach Art. 14 ROM-II-VO ist außerdem eine inter partes wirkende Rechtswahl möglich.
Das Recht der unerlaubten Handlungen ist außerdem in den Art. 40 bis 43 EGBGB geregelt. Die Regelungen gleichen in vielen Punkten denen des Art. 4 ROM-II-VO, sind jedoch nicht identisch.[87] Vorrangig ist hinsichtlich des anzuwenden Rechts danach zu fragen, ob eine – allerdings nur inter partes wirkende (Art. 40 S. 2 EGBGB) – Rechtswahl der Parteien nach Art. 42 S. 1 EGBGB erfolgt ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Regelungen der Art. 40, 41 EGBGB abzustellen. Nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 40 Abs. 2 EGBGB ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in welchen der Ersatzpflichtige als auch der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz (Hauptverwaltung) haben.
Im Übrigen ist auf die Regelung des Art. 40 Abs. 1 EGBGB abzustellen, wonach das Statut des Handlungsortes oder – nach Wahl des Verletzten – das Recht des Staates in dem der Erfolg eingetreten ist, maßgeblich ist. Dabei ist zu beachten, dass die objektiven Anknüpfungspunkte des Art. 40 Abs. 1 EGBGB unter dem Vorbehalt einer „wesentlich engeren Verbindung“ nach Art. 41 EGBGB stehen.
1.7.3.3 Bereicherungsrecht
Das anzuwendende Bereicherungsrecht richtet sich nach Art. 10 ROM-II-VO. In Abs. 1 befindet sich eine vertragsakzessorische Anknüpfung. Für den Fall, dass eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht möglich ist, regelt Abs. 2, dass das Recht des Staates Anwendung finden soll, in dem beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch danach eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht möglich, so bestimmt Abs. 3 den Handlungsort als maßgeblichen Anknüpfungspunkt. In Abs. 4 befindet sich eine Ausweichklausel.
1.7.3.4 GoA und c.i.c.
Art. 11 ROM-II-VO, welcher die Geschäftsführung ohne Auftrag regelt, entspricht im Aufbau und hinsichtlich der Prinzipien Art. 10 ROM-II-VO. Die Culpa in Contrahendo (c.i.c., vorvertragliche Schuldverhältnisse) wird in Art. 12 ROM-II-VO geregelt.
1.7.3.5 Sonderregelungen
Eine Sondervorschrift für Produkthaftung findet sich in Art. 5 ROM-II-VO, nach welcher grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers maßgeblich ist, ansonsten ebenfalls Handlungsort oder Erfolgsort.
Geht es um Umweltschädigungen statuiert Art. 7 HS. 2 ROM-II-VO ein dahingehendes Wahlrecht des Geschädigten, dass – in Abweichung von der grundsätzlichen Verweisung auf die allgemeine Kollisionsregelung des Art. 4 ROM-II-VO im 1. HS – dieser seinen Anspruch auch auf das Recht des Handlungsortes stützen kann.[88]
1.8 Sachenrecht
Das Sachenrecht ist in Art. 43 bis 46 EGBGB geregelt. Für alle sachenrechtlichen Tatbestände gilt nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das Lageortsrecht (lex rei sitae).[89] Maßgeblich ist also grundsätzlich das Recht des Belegenheitsortes der Sache.[90]
Das Belegenheitsrecht bestimmt, was Bestandteil der Sache ist bzw. inwieweit bestimmte Sachen rechtlich selbständig sind, die Arten von Sachen und ihre Verkehrsfähigkeit sowie die Arten der dinglichen Rechte.[91] Auch bestimmt es über die Verfügung in Gestalt der Entstehung, Änderung, dem Untergang und den Übergang dinglicher Rechte[92] bis hin zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit.[93] Diese Rechtsfragen sind erst im Rahmen der Anwendung des berufenen Sachstatuts zu beantworten, nicht schon auf Tatbestandsebene des Art. 43 EGBGB bei der Anknüpfung.[94]
Grundsätzlich bleiben Sachenrechte trotz Verbringung der Sache bestehen. Allerdings gilt dies nicht, wenn diese mit der sachenrechtlichen Grundstruktur des neuen Belegenheitsstaates nicht verträglich sind.[95] Außerdem ist nach Art. 43 Abs. 3 EGBGB für die Beurteilung gänzlich auf das neue Statut abzustellen, wenn unter dem ursprünglich geltenden Statut nicht sämtliche Voraussetzungen der dinglichen Änderung erfüllt waren, das Recht an der Sache also nicht bereits vorher erworben wurde.
Art. 46 EGBGB ist als Ausweichklausel von den Grundregelungen der Art. 43 bis 45 EGBGB – um eine Anwendung extrem sachfremder Rechtsordnungen zu verhindern – restriktiv anzuwenden.[96]
1.9 Gesellschaftsrecht
Bei juristischen Personen gilt die Sitztheorie, wonach der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung über Gründung, Rechtsfähigkeit, Voraussetzungen und Umfang der Vertretungsmacht von Gesellschaftern und Organen sowie Haftung der Organe und Gesellschafter entscheidet, heute nur noch für ausländische Gesellschaften, die weder unter dem Schutz des EUV noch eines bilateralen Staatsvertrages stehen.[97] Wegen europarechtlicher Vorgaben gilt jedoch grundsätzlich die Gründungstheorie, nach welcher das Recht des Gründungsorts für die o.g. Fragen maßgeblich ist.[98] In Ergänzung hierzu hat der EuGH im Jahr 2011 entschieden, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt – ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt – sich auf Art. 49 AEUV berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.[99]
Von besonderer Bedeutung sind im Gesellschaftsrecht neben diesen Theorien Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträge. So hat der BGH mit Hinweis auf den einschlägigen deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag zur Haftung einer in den USA gegründeten „Inc.“ mit Verwaltungssitz in Deutschland entschieden, dass sich die Beantwortung von Rechtsfragen hinsichtlich dieser grundsätzlich nach dem in den USA geltenden Recht richtet. Eine Anwendung deutschen Rechts komme allenfalls in Betracht, wenn die Gesellschaft in den USA keinerlei geschäftliche Aktivitäten entwickelt hat. Hinreichende Beziehungen zum Gründungsstaat bestünden jedenfalls schon dann, wenn die Gesellschaft in irgendeiner Form geschäftliche Aktivitäten in den USA entwickelt. Dies nahm der BGH hier an, da die S. Inc. bei der A. Inc. in den USA ein Depot unterhielt.[100]
Auch die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten PLC mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht. Dazu urteilte der BGH, die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) greife hier mangels Eintragung der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten in einem deutschen Handelsregister analog § 11 Abs. 2 GmbHG nicht.[101]
Vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als „Restgesellschaft“ ist so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist.[102]
Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG, die gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz geltend gemacht werden, bestimmt sich nach dem Luganer Übereinkommen vom 16.09.1988. Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG sind solche „aus einem Vertrag“ i.S.d. Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Erfüllungsort für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG ist der Sitz der Gesellschaft.[103]
Aufgrund der besonderen materiellen Bedeutung von § 2 Abs. 1 GmbHG reicht die Einhaltung der Ortsform gemäß Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB nicht aus.[104] Ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung sollte sich – der auf das EG-Schuldrechtsübereinkommen zurückzuführende – Art. 11 EGBGB ausdrücklich nicht auf Fragen der Verfassung juristischer Personen beziehen.[105]
1.10 Familien- und Erbrecht
Relevante Regelungen des Familienrechts finden sich in den Art. 13 bis 24 EGBGB sowie der ROM-III-VO. Für das Erbrecht gilt nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, solange diese VO nicht etwas Anderes regelt, das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Fußnoten:
[1] Im anglo-amerikanischen Rechtsraum spricht man auch von Conflict of Laws.
[2] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 1.
[3] Ludwig, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger (Hg.), juris PraxisKommentar BGB, Band 6, Art. 3 EGBGB, Rn. 10.
[4] Wie z.B. Art. 91 WechselG.
[5] Wie z.B. das Haager Unterhalsprotokoll von 2007.
[6] Ludwig, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger (Hg.), juris PraxisKommentar BGB, Band 6, Art. 3 EGBGB, Rn. 33.
[7] Vgl. zur zunehmenden Europäisierung auch Schaub, JURA 2017, 611 ff.
[8] Vgl. etwas den Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB mit dem des Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
[9] Ludwig, in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger (Hg.), juris PraxisKommentar BGB, Band 6, Art. 3 EGBGB, Rn. 9.
[10] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 88.
[11] Wie z.B. Art. 5 Abs. 1 EGBGB, welcher die Konkurrenzen zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten einer Person regelt, oder Art. 4 Abs. 3 EGBGB, welcher den genauen Inhalt der Verweisung auf Mehrrechtsstaaten regelt.
[12] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 88.
[13] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.
[14] Z.B. Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 (Memento vom 16.01.2012 im Internet Archive).
[15] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.
[16] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.
[17] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 89.
[18] Typischer Anknüpfungspunkt im EGBGB.
[19] Bei Obdachlosen bzw. Staatenlosen.
[20] Typischer Anknüpfungspunkt in den ROM-Verordnungen. Vgl. nur Art. 4 Abs. 1a, b, d, e, f ROM-I-VO.
[21] Art. 4 Abs. 1 c ROM-I-VO und Art. 43 Abs. 1 EGBGB.
[22] Z.B. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
[23] Ist nach Art. 3 ROM-I-VO und Art. 14 ROM-II-VO vorrangig zu prüfen. Vgl. auch Art. 42 S. 1 EGBGB.
[24] Vgl. nur bspw. MüKo BGB, Art. 5 ROM-II-VO Rn. 23.
[25] „die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen einschließlich derjenigen des IPR“.
[26] „ist auch dessen IPR anzuwenden.“
[27] „die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des IPR“.
[28] Looschelders, in: Looschelders/Henrich (Hg.), Internationales Privatrecht, Rn. 1081 m.w.N.
[29] MüKo BGB/-v. Hein, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 108.




