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Trotz dieser spezifischen Zielrichtung hat der Gesetzgeber auf eine weitergehende, etwa branchenbezogene, Beschränkung des Adressatenkreises verzichtet.[174] Die Regelung gilt damit für sämtliche Gesellschaften, die vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 und 3 InsO umfasst sind, auch für kleine und mittlere Unternehmen.[175] Die ursprüngliche Befristung der Gesetzesänderung war erst Folge der anschließenden parlamentarischen Beratung und wurde zunächst vorübergehend bis zum 31.12.2013 ausgedehnt. Die temporäre Beschränkung erfolgte maßgeblich aus den Erwägungen heraus, die bereits bei Einführung der Insolvenzordnung zur Aufnahme der einfachen (zweistufigen) Überschuldungsprüfung in § 19 Abs. 2 InsO a.F. veranlasst hatten, namentlich, im Interesse der Schadensminderung (Gläubigerschutz), der Gläubigergleichbehandlung und um Sanierungschancen zu verbessern. Die Rückkehr zum alten, im Allgemeinen unerwünschten Rechtszustand, sollte aus diesen Gründen nur vorübergehend erfolgen.[176] Der Gesetzgeber hat die Befristung zuletzt allerdings aufgehoben,[177] so dass die aktuelle Rechtslage bis auf Weiteres unbefristet gilt.
Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › A › III. Zusammenhang zwischen Kreditgeschäft und Insolvenz
1. Kreditgeschäft der Banken
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Der Kredit ist wesentlicher Bestandteil der Finanzierungsleistungen, die von Kreditinstituten angeboten werden.[178] Das Kreditgeschäft wird volks- und einzelwirtschaftlich als die bedeutendste Aufgabe der Kreditwirtschaft bezeichnet.[179] Es steht im Mittelpunkt des Kreditwesens und der unternehmerischen Tätigkeit der Banken.[180] Die Kreditabteilung bildet dementsprechend das „Herzstück“ einer Universalbank.[181] Die wirtschaftliche Bedeutung des Kredits liegt in der zeitweiligen Überlassung von Liquidität, die Unternehmen Produktion und Investition ermöglicht.[182] Das Kreditgeschäft ist durch das Bestreben der Banken gekennzeichnet, das unternehmerische Risiko, mit einer Darlehensrückzahlung „auszufallen“, einzugrenzen und zu beherrschen. Sofern sich derartige Risiken in großem Ausmaß oder in „gehäufter“ Weise realisieren, so dass einzelne Kreditinstitute ihrerseits die zur Gewährleistung des Einlagengeschäfts erforderliche Liquidität verlieren, besteht die Gefahr, dass in Folge eines Vertrauensverlustes seitens der Kapitalanleger in die Kreditwirtschaft insgesamt auch unbeteiligte, wirtschaftlich „gesunde“ Kreditinstitute betroffen werden. Dieser Zusammenhang wird als eine der Kreditwirtschaft eigentümliche besondere „Vertrauensempfindlichkeit“ charakterisiert.[183] Derartige „Störungen“ innerhalb des Kreditwesens sind darüber hinaus geeignet, schweren volkswirtschaftlichen Schaden zu verursachen, „da alle wesentlichen Zweige der Volkswirtschaft auf das Kreditgewerbe angewiesen sind“.[184] Der Gesetzgeber verfolgt aus diesem Grund durch umfangreiche öffentlich-rechtliche Restriktionen, insbesondere durch Vorsorgeregelungen[185] und Offenlegungspflichten zur Prüfung der Bonität eines Kreditnehmers[186] nach dem KWG sowie durch Festlegung von Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken,[187] die neben allgemeinen Regeln für die Risikosteuerung und Risikoüberwachung auch Vorgaben für die Behandlung von „Problemkrediten“ enthalten,[188] das Ziel, diesen erheblichen gesamtökonomischen Risiken entgegenzuwirken.
2. Zivilrechtliche Grundlagen
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Der Terminus „Kredit“ beschreibt einen wirtschaftlichen Sachverhalt, der rechtlich auf vielfältige Weise verwirklicht werden kann.[189] Als geeignete Kriterien zur Unterscheidung verschiedener Kreditformen werden etwa die Person des Kreditgebers bzw. des Kreditnehmers,[190] die Laufzeit oder Kündigungsfrist[191] sowie die Besicherung und Dokumentationsform angeführt,[192] ebenso eine mögliche Zweckgebundenheit des Darlehens.[193] Normativ ist das Kreditgeschäft vor allem durch das Recht des Darlehensvertrags sowie des Sicherungsvertrags gekennzeichnet.
a) Darlehensvertrag
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Mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags[194] verpflichtet sich der Darlehensgeber (Bank), dem Darlehensnehmer (Bankkunden) einen Geldbetrag (Darlehen) in vereinbarter Höhe für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB),[195] oder kurz: ein Darlehensvertrag beinhaltet die entgeltliche Übertragung eines befristeten Kapitalnutzungsrechts.[196] Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).[197] Die Verpflichtung zur Überlassung des Kapitals[198] einerseits sowie die Pflicht, das Darlehen abzunehmen und den vereinbarten Zins zu zahlen andererseits, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Rückerstattungspflicht ist dagegen nicht Bestandteil des Synallagmas, dennoch vertragliche Hauptpflicht.[199] Sie wird bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags als künftige Forderung begründet.[200]
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Der Darlehensvertrag ist seiner Natur nach ein Dauerschuldverhältnis.[201] Die unterschiedlichen Fälligkeiten der vertraglichen Leistungspflichten prägen eine besondere Risikostruktur. Der Darlehensgeber (Bank) tritt durch die Überlassung des Darlehens (Kapitals) in Vorleistung. Die Unsicherheit bei Abschluss des Vertrags, ob zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit eine Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer erfolgen wird (erfolgen kann), begründet das typische wirtschaftliche Risikopotential dieses Rechtsgeschäfts.[202] Der insoweit „riskante Charakter“ ist Kennzeichen des Darlehensvertrags.[203] Hieraus folgt zugleich das schutzwürdige Interesse des Darlehensgebers an einer Sicherung seiner Forderungen.[204]
b) Sicherungsvertrag
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Banken sind im eigenwirtschaftlichen Interesse bestrebt, das dem Darlehensvertrag immanente Ausfallrisiko durch die Bestellung werthaltiger Sicherheiten zu begrenzen. Die Bestellung von Kreditsicherheiten gehört aus diesem Grund ebenfalls zum Kernbereich des Kreditgeschäfts.[205] Ein Sicherungsanspruch (§§ 232 ff. BGB) der Bank resultiert nicht bereits aus dem Darlehensrückerstattungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) selbst.[206] Erforderlich ist regelmäßig ein (auch rechtlich) selbständiger Sicherungsvertrag.[207] Die Sicherungsabrede enthält häufig eine Eingrenzung des konkreten Sicherungszwecks, eine Beschreibung des Sicherungsfalls und begründet auf diese Weise eine inhaltliche Verknüpfung zwischen der zu sichernden Forderung und dem Sicherungsrecht.[208] In der Bankpraxis erfolgt dies durch „Positiverklärungen“ (Sicherungsvorverträge), aus denen sich zunächst nur ein Anspruch gegen den Bankkunden ergibt, am Abschluss eines Sicherungsvertrags über bestimmte, konkretisierte (konkrete Positiverklärung) oder nicht näher bestimmte (weite Positiverklärung) bankmäßige Sicherheiten mitzuwirken.[209]
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Sofern eine einzelvertragliche Vereinbarung fehlt, ist die Bank berechtigt, auf Grundlage von Nr. 13 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken „für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten [zu] verlangen“.[210] Dieser originäre Sicherungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und erfasst auch bedingte oder befristete, nicht aber erst zukünftige Ansprüche von Banken.[211] Der Bankkunde hat unter mehreren geeigneten, d.h. bankmäßigen, Sicherungsmitteln ein Wahlrecht (§ 232 BGB).[212] In der Praxis des Kreditgeschäfts der Banken wird allerdings häufig eine Regelung mit konkreter Bezeichnung von Sicherheiten getroffen.[213]
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Darüber hinaus kann nach Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken ein Nachbesicherungsanspruch der Bank auch dann entstehen, wenn bei Vertragsschluss ganz oder teilweise von der Bestellung von Kreditsicherheiten abgesehen wurde. Im Gegensatz zu Nr. 13 Abs. 1 AGB-Banken erfordert der Nachbesicherungsanspruch einen besonderen Anlass, namentlich eine Veränderung des Kreditrisikos. Diese Voraussetzung liegt etwa vor, sofern Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Bankkunden rechtfertigen (Nr. 13 Abs. 2 S. 2 AGB-Banken).[214] Ein Nachbesicherungsanspruch des Kreditinstituts entsteht nach Nr. 13 Abs. 2 S. 3 AGB-Banken etwa, wenn „sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen“.[215] Der Nachbesicherungsanspruch besitzt damit erkennbar „Krisenbezug“. Abweichend hiervon kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass der Nachbesicherungsanspruch an die Verschlechterung bestimmter, im Einzelnen benannter, Finanzkennzahlen geknüpft sein soll.[216] Ein „Besicherungsanspruch“ der Bank wird durch die in Nr. 16 Abs. 1 AGB-Banken bestimmte Deckungsgrenze, d.h. „bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht“, beschränkt.[217]
3. Kredit und Insolvenzeröffnungstatbestände
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Ökonomisch gesehen beinhaltet eine Kreditvergabe durch Banken die Zuführung von Liquidität an Unternehmen. Umgekehrt führt eine Darlehensrückführung zu deren Entzug. Die Reduzierung liquider Mittel wirkt sich gerade in einer Unternehmenskrise, die häufig bereits mit einer zunehmend angespannten Liquiditätslage verbunden ist, nachteilig aus. Der Vorgang vertieft die ökonomische Krisensituation häufig sogar irreversibel. Über diesen wirtschaftlichen Zusammenhang hinaus sind die Auswirkungen der Kreditrückführung mit den rechtlichen Voraussetzungen der Insolvenzeröffnungstatbestände, zunächst der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), in Bezug zu setzen (sogleich unten Rn. 46 f.). Der Entzug von Liquidität in der Krise ist mit Blick auf § 19 InsO ebenfalls geeignet, die anzustellende Fortführungsprognose[218] negativ zu beeinflussen. Deren Auswirkungen werden daher auch im Zusammenhang mit dem Eröffnungstatbestand der Überschuldung erörtert (unten Rn. 48 f.).
a) Kredit und Zahlungsunfähigkeit
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Forderungen der Bank gegen den Kreditkunden aus Darlehensvertrag stellen aus Sicht eines Unternehmens regelmäßig eine betriebswirtschaftlich bedeutsame, nicht selten die wesentliche Verbindlichkeit dar. Das Bankdarlehen gewährleistet regelmäßig die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderliche Liquidität, indem es die Finanzierung von betriebswirtschaftlich erforderlichen Investitionen im Bereich des Anlage- oder Umlaufvermögens eines Unternehmens ermöglicht. Eine Kündigung des Kredits in bzw. aufgrund einer wirtschaftlichen Krisensituation begründet die vorzeitige Fälligkeit dieser Verbindlichkeit (i.S.v. § 271 BGB), damit die zivilrechtliche Pflicht des Bankkunden, das Darlehen vorzeitig vollständig zurückzuführen. Streben die Bankverantwortlichen die Rückführung des Kredits auch tatsächlich an, etwa indem sie die Kündigung mit einer Zahlungsaufforderung (ggf. unter Fristsetzung) verbinden, liegt auch ein „ernsthaftes Einfordern“ und damit Fälligkeit im insolvenzrechtlichen Sinn vor.[219] Die hierdurch verursachte Liquiditätslücke wird in Abhängigkeit des betroffenen Kreditvolumens nicht selten den Umfang von 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten übersteigen. Die Kreditrückführung verursacht daher regelmäßig nicht nur ein „ganz geringfügiges“ Liquiditätsdefizit,[220] das als „nicht wesentlich“ bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht bliebe.
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Zudem werden im Anschluss an die Kündigung und Rückforderung eines Darlehens durch die Bank gerade in der Unternehmenskrise die Voraussetzungen einer nur vorübergehenden, zeitnah zu überwindenden Zahlungsstockung häufig nicht vorliegen. In der betriebswirtschaftlichen Krisensituation ist ein Unternehmen im Anschluss an die Kündigung eines Bankdarlehens allenfalls in der Lage, das Defizit an liquiden Mitteln innerhalb der von der Rechtsprechung eingeräumten „dreiwöchigen Frist“[221] zu beseitigen und den Kredit zurückzuführen, sofern ein anderes Kreditinstitut bereit ist, in der Krise ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Eine kurzfristige „Umschuldung“ binnen drei Wochen ist in dieser Situation – wegen des gesteigerten Kreditrisikos und des zusätzlich „negativen Einflusses“ der erfolgten Kreditkündigung – häufig nicht realistisch. Gerade in einer wirtschaftlichen Krisensituation fehlt dem betroffenen Unternehmen die erforderliche Bonität, um das „Vertrauen“ eines anderen Kreditgebers zu gewinnen und diesen zu einer Kreditvergabe an das Unternehmen zu bewegen, wenn unmittelbar zuvor ein anderes Kreditinstitut ein Darlehen wegen der wirtschaftlichen Schieflage gekündigt hat. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass durch die Kreditkündigung in der Krise des Bankkunden regelmäßig Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO eintritt, sofern es der Unternehmensleitung nicht gelingt, die Liquiditätslücke durch eine anderweitige Kreditaufnahme innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Rückzahlungsfrist zu schließen (Umschuldung bzw. Sanierungskredit durch andere Darlehensgeber) oder die Bankverantwortlichen im Anschluss an die Kündigung zu einer Stundung des Rückerstattungsanspruchs (ggf. als Sanierungsbeitrag der kündigenden Bank) zu veranlassen. Wirtschaftlich gesehen wird dem Unternehmen durch eine Kündigung und Rückforderung des Darlehens in der Krise häufig jedoch der „Todesstoß“ versetzt, d.h. die Krisensituation irreversibel vertieft.[222] Die enge Verknüpfung zwischen dem Kreditgeschäft der Banken, der „Kreditentscheidung“ der Bankverantwortlichen in der Krise und den rechtlichen Voraussetzungen des Insolvenzeröffnungstatbestands der Zahlungsunfähigkeit liegt damit deutlich zu Tage.
b) Kredit und Überschuldung
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Ein Bankkredit besitzt Fremdkapitalcharakter. Die Pflicht des Kreditnehmers, den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zu tilgen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), ist bilanziell als Verbindlichkeit zu passivieren.[223] Mit Blick auf den Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung ist die Folge, dass gewährte Kredite nicht selten die wesentliche Ursache einer „bilanziellen Überschuldung“ (als Tatbestandsvoraussetzung von § 19 Abs. 2 InsO) darstellen. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob ein Darlehen in Folge Kündigung zu vorzeitiger Rückzahlung fällig ist. Der letztgenannte Umstand hat allerdings Auswirkungen auf die Beurteilung der Fortführungsprognose.[224]
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Nach aktuell geltender Rechtslage führt eine positive Fortführungsprognose ohne weiteres zum Ausschluss des Eröffnungstatbestands der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 InsO). Maßgeblich ist, wie gesehen, ob die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens auf absehbare Zeit (mindestens bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres) gewährleistet oder wiederhergestellt werden kann, so dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs wahrscheinlicher ist als dessen „Stilllegung“ (Liquidation).[225] Der durch eine Kreditrückführung bewirkte Liquiditätsentzug ist gerade in der Krise geeignet, eine Fortführung des Unternehmens auszuschließen, sofern dem Unternehmen, wie häufig in dieser Situation, die erforderliche Bonität fehlt, Liquidität anderweitig zu akquirieren. Regelmäßig begünstigt eine Kreditkündigung und -rückforderung in der Krise damit ebenfalls die Voraussetzungen des Eröffnungstatbestands der Überschuldung i.S.v. § 19 Abs. 2 InsO, sofern zugleich „bilanzielle Überschuldung“ eingetreten ist.
Anmerkungen
[1]
Das Bankensystem der Bundesrepublik Deutschland wird als zweistufig und marktwirtschaftlich ausgerichtet charakterisiert, wobei die kundenorientierte Ebene der Geschäftsbanken von der eigenständigen Stufe des Zentral- und Notenbankwesens auf einer funktional eigenständigen, übergeordneten zweiten Stufe überlagert wird, vgl. Tolkmitt Bankbetriebslehre, S. 33; Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 26: „holzschnittartige Trennung“. Zum Geschäftsbankensystem der Bundesrepublik Deutschland gehört neben dem öffentlich-rechtlichen Kreditwesen (insbesondere Sparkassen und Landesbanken, Marktanteil insgesamt etwa 40 %) der Genossenschaftsbankensektor (Marktanteil zwischen 15-27 %) sowie der private Kreditbankensektor (Großbanken, Regionalbanken sowie Privatbankiers); zu den „drei Säulen“ des Bankwesens ausführlich Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 31 ff.; Rümker/Keßeböhmer in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 124 Rn. 65 ff.
[2]
Mit dieser Charakterisierung etwa Tolkmitt Bankbetriebslehre, S. 4; R. Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Einf Rn. 62.
[3]
Häuser in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 85 Rn. 22; Büschgen/Börner Bankbetriebslehre, S. 16; Tolkmitt Bankbetriebslehre, S. 2; ähnlich Schwark ZHR 151 (1987), 325 (326).
[4]
Eilenberger Bankwirtschaftslehre, S. 27 f.; hierzu auch Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 1. Zu den volkswirtschaftlichen Folgen einer Optimierung der Kapitalallokation siehe R. Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 125 Rn. 13.
[5]
Reichsjustizgesetz in der Fassung vom 20.5.1898 (RGBl., S. 169, 612).
[6]
Hahn Die gesammelten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. IV, S. 292, zitiert bei Tiedemann ZIP 1983, 513.
[7]
Levy Konkursrecht, 2. Aufl. 1926, S. 1.; zur Bedeutung des Kredits in diesem Zusammenhang bereits Cohn GA 1983, 198 (199).
[8]
Kiethe KTS 2005, 179 (183).
[9]
Aufgehoben durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I, S. 2026 ff.); die Regelung gilt für „Altfälle“, d.h. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 1.11.2008, fort; vgl. Art. 103d EGInsO sowie BGHZ 179, 249.
[10]
Inhalt der Eigenkapitalersatzvorschriften war, dass, sofern die Gesellschafter statt Eigenkapital (Gesellschafter-)Darlehen zugeführt hatten, diese einen Anspruch auf Rückgewähr der Darlehen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangige Insolvenzgläubiger geltend machen konnten.
[11]
Drukarczyk/Kippes in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch § 2 Rn. 1.; zum Wortsinn Siller Kriminalistik 2010, 385.
[12]
Hierzu im Einzelnen Drukarczyk/Kippes in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch § 2 Rn. 2.
[13]
Ebbing KTS 1996, 327 (331).
[14]
Kiethe KTS 2005, 179 (183); ähnlich Ebbing KTS 1996, 327 (331): Sofern die zu einer Fortführung des Unternehmens sowie zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderliche Liquidität voraussichtlich nicht erhalten werden kann.
[15]
Nicht ausreichend sei allerdings, wenn das Unternehmen (nur) in einen kurzfristigen Liquiditätsengpass gerate, „wie er bei jedem Unternehmen auftreten kann“, vgl. Ebbing KTS 1996, 327 (331); Kiethe KTS 2005, 179 (184).
[16]
Etwa Neuhof NJW 1998, 3225; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.104; Kiethe KTS 2005, 179 (184); Ebbing KTS 1996, 327 (331).
[17]
Kiethe KTS 2005, 179 (183); die Rechtsprechung in Zivilsachen stellt darauf ab, ob die anschließende Insolvenz „erkennbar ziemlich sicher“ war, BGHZ 10, 228 (232 f.), auch mit der Formulierung „baldiger Konkursreife“; BGH WM 1983, 1406: „baldiger Zusammenbruch“.
[18]
S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, S. 21 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 2 und 4; ausführlich MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 62 f.; Pape in: Uhlenbruck, InsO, § 1 Rn. 2 f.
[19]
Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 16 Rn. 3.
[20]
Siehe § 1 S. 1 InsO; hierzu S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, S. 31.
[21]
H. Eidenmüller Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, S. 17 ff.; 25 ff.; Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 1 Rn. 4; MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 1, 62 m.w.N.; MK-InsO-Ganter § 1 Rn. 20.
[22]
MK-InsO-Ganter § 1 Rn. 85; MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 2: „sekundäre Verfahrenszwecke“.
[23]
MK-InsO-Ganter § 1 Rn. 85; FK-InsO-Schmerbach § 1 Rn. 12.
[24]
Die Verwertung des vorhandenen Vermögens sowie die Verteilung der Erlöse liegen ebenfalls „in der Hand“ des Insolvenzverwalters, vgl. § 159 InsO. Den Gemeinschuldner treffen überdies schon zuvor - bereits im Anschluss an einen zulässigen Insolvenzantrag - umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber Insolvenzgericht (§ 20 Abs. 1 InsO) und vorläufigem Insolvenzverwalter, im Überblick hierzu MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 91. Das Insolvenzgericht kann zudem schon in diesem Stadium Sicherungsmaßnahmen anordnen, die geeignet sind, bis zur Entscheidung über einen Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu vermeiden (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO), einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 InsO) und den Schuldner mit einem allgemeinen Verfügungsverbot „belegen“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
[25]
Zur „negativen Publizität“ des Insolvenzverfahrens (zugleich als wesentlichem Vorzug einer „freien Sanierung“) etwa Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 21.
[26]
Hierzu im Einzelnen MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 88 ff.
[27]
MK-InsO-Breuer § 89 Rn. 1.
[28]
Der Grundsatz, dass der erste vor den weiteren Gläubigern (soweit möglich) voll befriedigt wird, entfällt, so dass angesichts der wirtschaftlichen Krise des Schuldners bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes das Einzelinteresse des „schnellen“ Gläubigers hinter die ökonomischen Interessen der Gläubigergesamtheit zurücktritt, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 3.
[29]
MK-InsO-Breuer § 89 Rn. 1 m.w.N.; hierzu auch die Begr. RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 137.
[30]
H. Eidenmüller Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, S. 202.
[31]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 4 f.
[32]
Insbesondere, wenn das zunächst insolvente Unternehmen wesentlicher oder gar alleiniger Auftraggeber war, vgl. S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, S. 75; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54; hierzu auch im Zusammenhang mit dem Schutzzweck von § 283 StGB Rn. 87 ff.
[33]
Unter die Bezeichnung „insolvenzfester Sicherheiten“ werden Sicherungsrechte subsumiert, die zur Aussonderung i.S. von § 47 S. 1 InsO des Sicherungsguts aus der Insolvenzmasse berechtigen oder ein Absonderungsrecht i.S. der §§ 49 ff. InsO begründen.
[34]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 4; ebenso MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 62: „weitgehende Bevorzugung“.
[35]
BVerfGE 51, 405 (408); MK-InsO-Stürner Einleitung Rn. 88; allgemeine politische, soziale, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Motive rechtfertigen die Durchführung des Insolvenzverfahrens dagegen nicht, Bußhardt in: Braun, InsO, § 16 Rn. 1; vgl. auch Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 3: „innere Rechtfertigung“.