Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

- -
- 100%
- +
II. Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)
91
Im Unterschied zur KMK betraf die BLK die Zusammenarbeit zwischen den Ländern unter Einbeziehung des Bundes. Aufbauend auf der damals neuen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 91b GG wurde die BLK zur Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung und für Bildungsplanung eingerichtet.[104] Unter anderem oblag ihr auch die Administration des Hochschulsonderprogramms III im Jahre 1976. Speziell zur Forschungsförderung trat 1975 die Rahmenvereinbarung über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91b GG hinzu.[105] Diese betraf die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft (MPG), die Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz (sog. „Blaue Liste“), Großforschungseinrichtungen (Helmholtz-Gemeinschaft), die Fraunhofer-Gesellschaft und einige andere mehr.
92
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform von 2006 und der damit einhergehenden Änderung des Art. 91b GG, haben sich die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der BLK geändert. Die vormalige Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung ist mit der Grundgesetzänderung entfallen. Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung wird durch die Neuformulierung des Art. 91b Absatz 1 GG ergänzt und präzisiert (s.o. Rn. 84). Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Regierungschefs von Bund und Ländern am 14.6.2007 die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) beschlossen, die ab 1.1.2008 die Nachfolge der bisherigen BLK antritt. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 91b (neu) GG in Verbindung mit dem GWK-Abkommen[106] und der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Sie setzt im wesentlichen die Förderung der o.g. Einrichtungen fort; hinzu kommt eine Nationale Akademie für Technikwissenschaften und eine Deutsche Akademie der Naturforscher (Leopoldina).[107] Auch die Förderung im Rahmen des Hochschulpakts 2020 und der Exzellenzinitiative liegt bei der GWK.[108]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › III. Wissenschaftsrat (WR)
III. Wissenschaftsrat (WR)
93
Der Wissenschaftsrat ist ein beratendes Organ für die Bundesregierung und die Regierungen der Länder. Er hat die Aufgabe, Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung zu erarbeiten. Dazu gibt er Empfehlungen und Stellungnahmen im Wesentlichen zu den wissenschaftlichen Institutionen (Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen), insbesondere zu ihrer Struktur und Leistungsfähigkeit, Entwicklung und Finanzierung, sowie zu übergreifenden Fragen des Wissenschaftssystems, zu ausgewählten Strukturaspekten von Forschung und Lehre sowie zur Planung, Bewertung und Steuerung einzelner Bereiche und Fachgebiete ab. Früher lag in seiner Zuständigkeit die Begutachtung von Förderanträgen der Länder nach dem HBFG; für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b wird er in ähnlicher Weise tätig werden. Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld sind Begutachtungen bei der Akkreditierung privater Hochschulen.[109]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht
D. Landesrecht
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › I. Landesverfassung
1. Überblick: Das Hochschulwesen als Gegenstand der Landesverfassung
94
Entsprechend der primären Verantwortung des Landes für das Hochschulwesen enthält die Landesverfassung Baden-Württembergs eine ganze Reihe substanzieller Vorschriften zum Hochschulbereich. Sie garantiert den Hochschulen die Freiheit von Forschung und Lehre, die Selbstverwaltung sowie das Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung des Lehrkörpers (Art. 20 LV). Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht genießen Bestandsschutz (Art. 85 LV). Die Lehrstühle der theologischen Fakultäten und die Dozentenstellen für Theologie und Religionspädagogik werden im Benehmen bzw. Einvernehmen mit den Kirchen besetzt (Art. 10, 19 II LV). Art. 11 LV gibt jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung – ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage. Darüber hinaus werden die Grundrechte des GG in die LV inkorporiert (Art. 2 I), was aber wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts nur deklaratorischen Charakter hat.
95
Nach Art. 142 GG bleiben allerdings inhaltsgleiche Ländergrundrechte in Kraft. Die Regelungen des Art. 20 LV beinhalten im Wesentlichen dasselbe wie Art. 5 III GG, wenn auch in einzelnen Punkten präzisiert. Auch Art. 11 LV beinhaltet gleiche Gewährleistungen wie Art. 12 GG[110] mit der Besonderheit, dass dieses Recht im Gegensatz zu Art. 12 GG nicht nur für Deutsche gilt. Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Gewährleistungen von GG und LV, auch wenn dem nur eine äußerst geringe praktische Bedeutung zukommen dürfte. Unproblematisch ist der Fall, dass die Überprüfung eines Sachverhalts nach Landesgrundrechten zum gleichen Ergebnis führt wie die Prüfung nach GG. Umfasst das Landesgrundrecht hingegen einen kleineren Schutzbereich oder lässt es weiter gehende Einschränkungen zu, so geht das GG und einfaches Bundesrecht über Art. 31 GG vor. Im umgekehrten Fall (Landesgrundrecht geht weiter oder lässt weniger Einschränkungen zu, wie z.B. Art. 11 LV) wird dies zugelassen, sofern nicht die großzügigere Landesregelung gegen anderes Bundesrecht verstößt; ein Landesgericht hätte also die weiter gehende Norm der LV zu berücksichtigen.[111]
a) Art. 85 LV: Bestandsgarantie für Hochschulen und Art. 20 LV
96
Art. 85 LV erklärt: „Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten“. Konkret erfasst dies neben den drei „klassischen“ Universitäten in Heidelberg, Freiburg und Tübingen auch die Universitäten Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Hohenheim. Nicht hierzu gehören die „Neu“-Gründungen in Ulm und Konstanz, aber auch die Pädagogischen Hochschulen (die das Promotionsrecht erst nach Inkrafttreten der Landesverfassung erhielten),[112] die Fachhochschulen, die Kunst- und Musikhochschulen und die Duale Hochschule.[113]
97
Die Bestandsgarantie umfasst das Bestehen der jeweiligen Hochschule, wobei eine nur formal existierende Hülle ohne die Möglichkeit, Forschung und Lehre effektiv zu betreiben nicht ausreichen würde. Grundsätzlich sind damit auch die Fakultäten und Fachdisziplinen sowie die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Hochschulen garantiert. Die hierfür erforderlichen staatlichen Mittel müssen gewährt werden, wenn gleich ein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Finanzausstattung oder die Finanzierung eines bestimmten Projekts nicht abgeleitet werden kann. Umstrukturierungen, Hochschulreformen, Konzentrationen und Schwerpunktbildungen durch das Land sind damit nicht ausgeschlossen, solange sie nicht die wissenschaftliche Substanz einer dieser Hochschulen aushöhlen.[114] Bundesrechtliche Vorgaben gehen auch dieser Bestandsgarantie vor.
98
Die Garantie des Art. 20 LV ist mit Art. 5 III GG nicht deckungsgleich, wenn es auch rein praktisch im zu behandelnden Einzelfall keine unterschiedlichen Ergebnisse geben dürfte. Eine Einschränkung des Grundgesetzes durch die Landesverfassung wäre ohnehin nicht zulässig.[115] Art. 20 I LV ist jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 III GG auszulegen.[116]
b) Art. 10 LV: Theologische Fakultäten
99
Nach dieser Vorschrift müssen die Lehrstühle der theologischen Fakultäten im Benehmen mit der (jeweiligen) Kirche besetzt werden, sofern es keine andere Übung oder eine andere Regelung durch Verträge gibt. Benehmen heißt zunächst, dass der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und eine Verständigung mit dieser angestrebt werden sollte.[117] Eine andere Entscheidung des Wissenschaftsministeriums wäre grundsätzlich dennoch möglich, aber wohl nicht in jedem Fall in Einklang mit Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, die über Art 2 I LV hineinwirken; dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Bekenntniskonformität der Lehre.[118]
100
In der Praxis gehen jedoch die vom Land geschlossenen Kirchenstaatsverträge vor, und zwar das Badische Konkordat[119] für die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg, das Reichskonkordat[120] für die katholisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen und der Badische Kirchenvertrag[121] für die evangelisch-theologische Fakultät der Universität Heidelberg. Dabei ist an den katholisch-theologischen Fakultäten für eine Berufung immer das „nihil obstat“ der kirchlichen Instanzen erforderlich und auch für die Weiterbeschäftigung konstitutiv. Der Fall „Küng“ an der Universität Tübingen ist hierfür ein wichtiges Beispiel.[122] Für die evangelische Seite relevant ist der Kirchenstaatsvertrag vom 17.10.2007[123], der den Bestand der evangelisch-theologischen Fakultäten – entsprechende Studiennachfrage vorausgesetzt – garantiert und für die Besetzung der Lehrstühle das Einvernehmen mit der Kirche fordert. Diese Regelungen sind durch eine Vereinbarung unterhalb Konkordatsniveau auf die katholische Kirche übertragen worden,[124] so dass für Baden-Württemberg eine einheitliche Rechtslage besteht.
c) Art. 19 LV: Lehrerausbildung
101
Die Vorschrift bildet letztlich die materielle Grundlage für die Pädagogischen Hochschulen im Land. Die Ausbildung muss auf die christliche Gemeinschaftsschule (Art. 15 LV) hin ausgerichtet sein. Absatz 2 regelt für die Berufung der Dozenten für Theologie und Religionspädagogik, dass Einvernehmen (und nicht nur Benehmen) mit den Kirchen herzustellen ist.[125]
d) Art. 11 LV: Recht auf Bildung
102
Im Gegensatz zu Art. 12 GG, der die Ausbildungsfreiheit eher am Rande und lapidar im Rahmen der Berufsfreiheit regelt, geht die baden-württembergische Landesverfassung mit ihrem Recht auf Bildung zumindest verbal und durch die Prominenz des Artikels über das GG deutlich hinaus: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. In der konkreten Anwendung sehen die Unterschiede zum GG freilich deutlich geringer aus. Insbesondere in seiner NC-Rechtsprechung[126] hat das Bundesverfassungsgericht ein sehr weit reichendes Recht auf Bildung heraus gearbeitet. über das Art. 11 LV im Ergebnis letztlich nicht hinausgehen dürfte. Einzig die Unterscheidung zwischen dem Deutschen-Grundrecht des Art. 12 GG und dem Menschenrecht des Art. 11 LV hat eine gewisse Relevanz, wenngleich auch dies in der Praxis stark relativiert ist: EU-Ausländer sind über die Vorschriften des EUV und AEUV den Deutschen ohnehin gleichgestellt; für andere in Deutschland ansässige Ausländer gilt zumindest in der Praxis meist gleiches. Was die finanziellen Aussagen des Art. 11 LV betrifft, so lässt sich aus diesen kein individuell einklagbarer Anspruch auf ein bestimmtes Bildungsangebot und auch nicht auf Kostenfreiheit ableiten.[127] Auch ein Verbot von Studiengebühren kann nicht aus Art. 11 LV gefolgert werden.[128]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › II. Landesgesetze
1. Geschichtliche Entwicklung
103
Bis weit in die Sechzigerjahre beruhte das Hochschulrecht auf hergebrachten Grundsätzen, Übung, Beamten- und Haushaltsrecht sowie den Verfassungen und Satzungen der Hochschulen.[129] Im Jahre 1968 trat dann in Baden-Württemberg das erste Hochschulgesetz seiner Art in Deutschland in Kraft.[130] Ergänzt wurde es 1971 durch ein eigenes Fachhochschulgesetz, sowie weitere Gesetze über die Pädagogischen Hochschulen, die berufspädagogische Hochschule sowie über die Kunsthochschulen.
104
Das Hochschulrahmengesetz des Bundes von 1976[131] erforderte zahlreiche Anpassungen an das neue Rahmenrecht. Im Jahre 1977 wurden deshalb die Rechtsverhältnisse der einzelnen Hochschularten neu kodifiziert. Kernstück waren spezielle Gesetze für die einzelnen Hochschularten, wenngleich eine gemeinsame Grundlinie – kodifiziert vor Allem im Universitätsgesetz – dahinter lag.[132] Diese Grundlinie der Hochschulordnung des Landes konnte auch vor dem Hintergrund des HRG aufrecht erhalten bleiben.
105
In den Folgejahren sind zahlreiche Novellierungen erfolgt, insbesondere in Folge der HRG-Novellierungen von 1985 und 1988. Im Jahre 1997 entschloss sich das Land zu einem hochschulpolitisch Aufsehen erregenden Schritt: Es regelte die Benutzung seiner Hochschulen durch das Landeshochschulgebührengesetz in bundesweit neuartiger Weise, indem es das sog. „Bildungsguthabenmodell“ mit Studiengebühren für Langzeitstudierende einführte. Mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999[133] betrat Baden-Württemberg erneut Neuland. Der Gesetzgeber stärkte die Autonomie der Hochschulen erheblich, indem er zahlreiche Aufgaben vom Wissenschaftsministerium auf sie delegierte und ihre Leitungsstrukturen neu ordnete. Die Studienstrukturreform wurde ergänzt durch eine Orientierungsprüfung nach dem zweiten Semester, die Einführung des Leistungspunktesystems, die gesetzlichen Voraussetzungen für die international üblichen Grade Bachelor und Master entsprechend dem Bologna-Prozess, die Zulassung von Teilzeitstudiengängen und die interne und externe Evaluation. Schließlich erfolgten Änderungen des Professorendienstrechts, namentlich die Erstberufung auf Zeit und der Verzicht auf die Habilitation als Regelvoraussetzung für die Berufung von Universitätsprofessoren.
106
Parallel dazu erfolgte mit der Gründung der Filmakademie in Ludwigsburg der Erlass des Filmakademiegesetzes,[134] das dem besonderen Charakter dieser Einrichtung (GmbH mit hochschulgleichem Charakter) Rechnung tragen sollte. Mit der Gründung der Popakademie in Mannheim im Jahre 2003 wurde es zum Film- und Popakademiegesetz; durch die am 18.10.2007 erfolgte Gründung der Akademie für Darstellende Kunst wird es zum (allgemeinen) Akademiegesetz Baden-Württemberg.[135]
107
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1.1.2005[136] hat Baden-Württemberg seinen Weg zur Steigerung der Hochschulautonomie fortgesetzt und durch weitere Elemente wie die Stärkung des überwiegend extern besetzten Hochschulrats, der nunmehr Aufsichtsrat hieß, neue Steuerungselemente in den Hochschulbetrieb eingeführt. Auffallend ist die Rückkehr zu einem einheitlichen Hochschulgesetz für alle Hochschularten mit Ausnahme der im vorangegangenen Absatz erwähnten Akademien.
108
Einen weiteren Schritt hat das Land infolge der Ergebnisse der Föderalismusreform von 2006 getan. Als erstes Land überhaupt hat es die nunmehr erweiterten Zuständigkeiten des Landesgesetzgebers genutzt und mit dem Ersten und Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulwesen (EHFRUG, ZHFRUG) weitere landesspezifische Regelungen (z.B. Einführung von Lehr- und Forschungsprofessuren, Änderungen im akademischen Mittelbau, Verbesserungen des Selbstauswahlrechts, Umbau der Berufsakademie zur Dualen Hochschule, Erleichterung des Hochschulzugangs für Berufstätige etc.) getroffen.[137]
2. Geltende Rechtslage
109
Mit dem dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2014 erfolgte eine weitere Reform des Hochschulrechts einschließlich einer vollständigen Neufassung des Textes. Am 7.3.2018 hat der Landtag das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) beschlossen. Diese aktuell geltende Rechtslage ist Gegenstand dieses Buches und wird deshalb an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.[138]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › III. Hochschulsatzungen (Grundordnungen)
III. Hochschulsatzungen (Grundordnungen)
110
Das Hochschulgesetz (§ 8 IV-VI LHG) räumt den Einrichtungen mit Ausnahme der Akademien des Akademiegesetzes das Recht zur Satzungsgebung einschließlich des Erlasses einer Grundordnung ein. Damit wird der verfassungsrechtlich verbürgten Hochschulautonomie Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf Art. 20 LV und Art. 5 III GG, wonach sich die Hochschulen im Rahmen der Gesetze selbst verwalten, darf Landesrecht den Bereich der Hochschulen nicht umfassend und abschließend regeln. Vielmehr muss den Hochschulen Raum zur rechtlichen Ordnung ihrer Angelegenheiten verbleiben.[139]
111
Auf Grund ihres Satzungsrechts geben sich die Hochschulen zunächst eine Grundordnung. Sie ist gleichsam die „Verfassung“ der Hochschule. Dabei sind die staatlichen Vorgaben zu beachten, die den Hochschulen nurmehr einen begrenzten Spielraum geben (vgl. insb. § 15 II, III, VII LHG). Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.[140]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › IV. Nichtstaatliche Hochschulen
IV. Nichtstaatliche Hochschulen
112
Die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) umfasst auch die Gründung von Hochschulen in privater Trägerschaft. Auch diese unterliegen prinzipiell der staatlichen Regulierung und seiner Aufsicht, jedoch muss ihnen – wie den staatlichen Hochschulen – ein Raum zur rechtlichen Ordnung ihrer Angelegenheiten verbleiben.
113
Baden-Württemberg hat eine starke Tradition im privaten Hochschulwesen. Dies gilt vor Allem für den Bereich der (Fach)hochschulen, in dem kirchliche Einrichtungen, aber auch andere Träger wie die SRH, eine Bedeutung haben. Daneben etablieren sich aber auch zunehmend wissenschaftliche Hochschulen wie die Zeppelin University in Friedrichshafen. Einen Sonderfall stellt die Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg dar. Wenn auch nicht immer alle privaten Hochschulpläne zu Erfolgen wurden, so zeigt sich doch, dass für sie ein Markt besteht, wenn es gelingt, eine solide Finanzierung sicher zu stellen.
114
Abgesehen von den kirchlichen Hochschulen, soweit diese als Angelegenheiten der Kirche dem staatlichen Einfluss weit gehend entzogen sind,[141] bedürfen nichtstaatliche Hochschulen der Anerkennung durch die Landesregierung, um als Hochschulen betrieben werden zu dürfen (§ 70 I LHG). Die Anerkennung setzt im Wesentlichen ein den staatlichen Hochschulen gleichwertiges Studien- und Prüfungswesen, das Vorhandensein hinreichend qualifizierten, auch hauptamtlichen, Personals und eine sicher gestellte Finanzierung voraus. Die Akkreditierung erfolgt auf der Basis einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat.[142]
Anmerkungen
[1]
Vgl. Häberle, Kulturhoheit, AöR 1999, 370; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 70 Rn. 106, Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, S. 549 ff. zur historischen Entwicklung, S. 576 ff. im Einzelnen zur Kompetenzordnung.
[2]
In Baden-Württemberg z.B. 15,7 von 51,9 Mrd. Euro (2019).
[3]
Art. 5 EUV, vgl. dazu z.B. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 5 EUV, Rn. 8 ff.; zur Bedeutung dieses Grundsatzes in der deutschen Verfassungsordnung, vgl. BVerfGE 89, 155, 209 f., 123, 267 ff.
[4]
Z.B. Gravier-Urteil, EuGHE 1985, 593, ECLI:EU:C:1985:69; hier ging es darum, dass wegen des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten eine höhere Studiengebühr für EU-Ausländer trotz fehlender Bildungskompetenz unzulässig ist.
[5]
Der EuGH sieht die Ausstrahlungswirkung sehr weit reichend; vgl. dazu z.B. das Tabakwerbe-Urteil EuGH, ABl 2006, C 331, S. 1, ECLI:EU:C:2006:772, das das Werbeverbote für Tabak der Richtlinie 2003/33/EG – also eine primär gesundheitspolitische Maßnahme, für die die EG keine Zuständigkeit hat – unter dem Aspekt des Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für zulässig erachtet hat.
[6]
RL 89/48 EWG, ABl 1989, L 19, S. 16.
[7]
RL 2005/36/EG ABl 2005, L 255, S. 22.
[8]
Siehe dazu unten Rn. 54.
[9]
Das Programm Horizon 2020 verfügt über einen Umfang von rund 80 Mrd. Euro.
[10]
Vgl. Konsultation „Schulen für das 21. Jahrhundert“ SEC (2007) 1009; Mitteilung über Effizienz und Gerechtigkeit im Bildungswesen (KOM (2006) endg.).
[11]
Am bedeutsamsten Lisbon Recognition convention,
[12]
[13]
Für Richtlinien gilt dies freilich nur eingeschränkt: erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist und nur dann, wenn die Vorschrift hinreichend präzise und umsetzungstauglich ist. Zu dieser im Detail sehr schwierigen Materie vgl. z.B. W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 288 AEUV, Rn. 86 ff.
[14]
Im Gegensatz zum Geltungsvorrang.
[15]
BVerfGE 89, 155.
[16]
EuZW 2000, S. 702.
[17]
BVerfGE 89, 155 (188); die Reichweite der vom BVerfG in Anspruch genommenen Verwerfungskompetenz ist im Einzelnen weiterhin unklar. Im Mangold-Urteil von 2010, BVerfGE 126, 286–331, hatte sich das BVerfG eine solche Kontrolle nur für hinreichend qualifizierte Verstöße vorbehalten. Im OMT-Beschluss BVerfGE 142, 123 – 234 aus dem Jahr 2018 hat das BVerfG dies grundsätzlich bestätigt, sich allerdings im konkreten Fall der Sichtweise des EuGH angeschlossen. Fraglich ist, ob diese Fragen je kritisch werden: So lange der EuGH die Kompetenzprüfung einigermaßen ernst nimmt, wird es wohl kaum dazu kommen.
[18]
OMT-Beschl. BVerfGE 142, 123 – 234 Leitsatz 3; dies dürfte aber nur schwer praktisch werden.
[19]
Vgl. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 4 EUV, Rn. 25 ff.
[20]
Art. 258 AEUV.
[21]
EuGH in der Rechtssache Francovich EuGHE 1991, 758, ECLI:EU:C:1991:428.
[22]
Art. 104a VI GG i.V.m. Lastentragungsgesetz (Art. 15 Föderalismusreform-Begleitgesetz).
[23]
EuGHE 1985, 593, ECLI:EU:C:1985:69 s.o. Rn 42.
[24]
Vgl. seinerzeit Ruffert, in: Calliess-Ruffert, EUV/EGV, Art. 149 Rn. 10 und 11.



