Handbuch IT-Outsourcing

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cc) Annahme der Solution
483
Entschließt sich ein Seeker, die Lösung (engl. solution) eines oder mehrerer Solver anzunehmen, so wird dies i.d.R. durch einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB geschehen, ggf. auch über § 651 BGB. Die Ausgestaltung der Erwerbung der Lösung wird durch die AGB des Seekers erfolgen. Eine Anwendung von Dienst-Serviceverträgen i.S.v. § 611 BGB wird der Solver gegenüber dem Seeker i.d.R. nicht durchsetzen können.
484
Bei der Ownership-Variante wird der Seeker darauf bedacht sein, dass er vom Solver alle ausschließlichen Nutzungsrechte i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 Var. 2 UrhG an der Entwicklung (sog. Arbeitsergebnisse) erhält. In Fällen der Wirtschaftsförderung ist die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten sogar zwingend notwendig, wenn z.B. Fördergelder von der EU, BMBF, KfW und z.B. der SAB beantragt wurden.
485
Die Durchsetzung der AGB des Seekers und die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf den Seeker ist mit der Marktmacht des Seekers gegenüber dem Solver zu erklären. Möchte der Solver sich mit den Regeln der AGB des Seekers nicht einverstanden geben, so besteht die wenig aussichtsreiche Möglichkeit, die AGB zu verhandeln. Alternativ können die AGB des Seekers später einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterzogen werden und einzelne Regelungen in den AGB durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden. Erscheint dem Solver die vereinbarte Vergütung nicht angemessen zu sein, so kann er als Urheber gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vom Seeker die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Solver die angemessene Vergütung gewährt wird. Auch hat der Solver gem. § 32c Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a UrhG aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar vereinbart aber noch unbekannt war. Die Rechte des Seekers bei Mängeln der Leistung des Solvers ergibt sich wie bei allen Kaufgeschäften aus § 437 BGB und die Verjährung üblicherweise aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (2 Jahre). Ggf. wird diese Verjährung durch die AGB des Seekers noch erweitert.
486
Ein sehr großes rechtliches OI-Thema ist die Haftung des Solvers für Schutzrechtsverletzungen. Kann ein Dritter Verletzung von Schutzrechten geltend machen, so stehen diesem Dritten weitreichende Rechte auch gegenüber dem Seeker zu. Insbesondere die Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz können sehr schmerzhaft für den Seeker sein. Natürlich kann der Seeker vom Solver hierfür Schadensersatz verlangen. Dafür müsste der Solver aber über eine ausreichende Solvenz und Bonität verfügen, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte, wenn der Seeker die Lösungen des Solvers im größeren Maße umsetzt. Außerhalb einer jur. Vorgehensweise scheinen an dieser Stelle technische Lösungen zu sein, die den Quellcode von Softwareentwickelungen darauf hin untersuchen, ob dieser bereits bei anderen Softentwicklungen schon einmal verwendet wurde.[473]
487
Ein möglicher Dritter, der Ansprüche gem. § 97 UrhG gegenüber dem Seeker geltend machen könnte, wäre ggf. der Arbeitgeber des Solvers. Handelt sich bei der Leistung des Solvers nämlich um eine Arbeitnehmererfindung, steht diese grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Arbeitnehmererfindungen sind alle Erfindungen eines Arbeitnehmers, und zwar gleichgültig, wie, wo, auf welchem Gebiet und aus welchen Gründen bzw. Motiven die Erfindung entwickelt bzw. gemacht worden ist, vgl. § 4 ArbnErfG. Demzufolge unterliegen alle während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses fertiggestellten Erfindungen dem Anwendungsbereich des ArbnErfG. Gem § 4 Abs. 1 ArbnErfG wird zwischen
– Diensterfindungen und – freien Erfindungenunterschieden. Freie Erfindungen unterliegen nicht dem Inanspruchnahmerecht, sondern sind lediglich mitteilungspflichtig, § 18 ArbnErfG.[474] Eine Anbietungspflicht besteht nach § 19 ArbnErfG nur dann, wenn der Arbeitnehmer die freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will und der Erfindungsgegenstand in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.
b) Open-Source-Modell
488
Das Open-Source-Modell unterscheidet sich zum Ownership Modell dahingehend, dass nicht die AGB des Seekers für die Übertragung der Nutzungsrechte verwendet werden, sondern Open-Source-Lizenzbedingungen. Hier könnte z.B. die der GNU General Public License (GPL) zur Anwendung kommen oder alternativ auch die LGPL, AGPL und GFDL.
aa) Vorbereitung des Offerings
489
Durch die Anwendung der GPL und dem in Ziffer 1 und Ziffer 2 der GPL enthaltenen Grundsatz des Copy Left Effekt besteht die Pflicht, die Nutzungsrechte nur unentgeltlich und zu den Bedingungen der GPL weiterzugeben. Dieses Recht besteht inkl. des Rechts zur Veränderung der Nutzungsrechte. Somit dürfte anders als beim Ownership Modell das Challenge Overview bereits allgemein nutzbar sein.
bb) Bereitstellung der Challenge auf der OI-Plattform
490
Bei der Bereitstellung der Challenge auf der OI-Online Plattform gelten ebenfalls ähnliche rechtliche Anforderungen wie im Ownership Modell. Sinnvoller als ein Kaufgeschäft nach § 433 BGB wäre aus der Sicht des Solvers die Ausschreibung einer Dienstleistung nach § 611 BGB, da dies besser zum Open-Source-Geschäft und zur Idee des Copy Left Effekt passt. Dann müsste sich aber der Seeker im Wege der Auftragsvergabe bereits vorher für einen Solver entscheiden, bevor dieser eine Solution entwickelt hat.
cc) Schritt: Annahme der Solution
491
Nimmt der Seeker die Solution eines Solvers unter der Prämisse der GPL an, so muss ihm bewusst sein, dass er gem. dem Copyleft-Effekt diese Solution Dritten zur Verfügung stellen muss, was mit den üblichen Risiken einer Open-Source-Lösung in Zusammenhang gesehen werden muss (völlige Transparenz der Lösung, keine exklusive Rechte, etc.).
2 › I › 11. Contract Manufacturing
11. Contract Manufacturing
492
Beim Contract Manufacturing wird die gesamte Produktion auf ein anderes Unternehmen, vorzugsweise in ein Billiglohnland, ausgelagert. So produzieren viele Unternehmen heute hochwertige Produkte nicht mehr selbst, sondern bedienen sich sog. Auftragshersteller (engl. Contract-manufacturer oder Original-Equipment-Manufacturer, Kurzform OEM).[475]
a) Geschäftsmodell
493
Ein Konzern, wie z.B. Apple, produziert ein Produkt wie das iPhone, iPod oder das iPad nicht mehr selbst, sondern übergibt die Produktion an Auftragshersteller wie Foxconn[476] oder ASUSTeK Computer Inc.[477] in China und Taiwan. Aber auch für die Herstellung anderer beliebter Produkte ist Foxconn verantwortlich. So fabrizieren die Taiwanesen den mobilen E-Book-Reader Kindle im Auftrag von Amazon, Smartphones für Nokia, Samsung und Motorola, Laptops für HP, Flachbildfernseher für Sony sowie Video-Spielkonsolen des japanischen Konzerns Nintendo. Auch Endverbraucher hat Taiwans größtes privat geführtes Unternehmen stark im Visier. Foxconn produziert PC-Bauteile wie Motherboards, Barebones, Netzteile, Kühler und Grafikkarten. Die Herstellung der meisten Laptops dagegen erfolgt durch den weltgrößten Laptop-Fabrikanten Quanta Computers. Das taiwanesische Unternehmen zählt Computerfirmen wie Dell und HP zu seinen Auftraggebern. Der ebenfalls in Taiwan angesiedelte Elektronikkonzern Compal Electronics hat seinem direkten Konkurrenten Quanta den Kunden Acer bereits streitig gemacht – die Nummer zwei fertigt allerdings noch einige andere Elektronikgeräte für Große. Das chinesische Unternehmen ZTE versorgt laut eigenen Angaben über 500 Netzbetreiber in 140 Ländern mit Telekommunikationstechnik für mobile und feste Netzwerke – in Deutschland nutzen vor allem Kunden von T-Mobile, Vodafone und O2 ZTE-Handys. Flextronics EMS (Electronics Manufacturing Service) produziert unter anderem die xbox und den Multimedia-Player Zune für Microsoft, darüber hinaus Digicams und Selbstbedienungskiosks für den Ausdruck von Bildern für Kodak, Tintenstrahldrucker und Speichergeräte für HP sowie die Business-Smartphones Blackberry für den kanadischen Hersteller RIM (Research in Motion).[478] Der Markt akzeptiert somit durchaus Produkte aus China (China als Fabrik der Welt) oder vergleichbaren Produktionsstandorten wie Taiwan, Brasilien, Südkorea etc., wenn diese namhaften Marken tragen und qualitativ hochwertig produziert wurden.[479] Natürlich wäre es für Apple, HP, Dell etc. grundsätzlich möglich, die Produktion auch an andere OEMs zu vergeben.
494
Aber die Fremdvergabe der Produktion findet sich nicht nur in der IT/TK-Industrie, sondern auch bei der pharmazeutischen Industrie, der Kosmetikindustrie, Textilindustrie, auf dem Gebiet der Lebensmittelproduktion (Handelsmarken) oder der Automobilbranche (z.B. produziert Porsche das Modell Boxter z.T. bei Valmet Automotive in Finnland oder seit 2010 Aston Martin das Modell Rapide bei Magna Steyr).[480]
495
Namhafte Unternehmen wie Apple, HP, Porsche, Aston Martin könnten ihre Produkte auch bei anderen OEMs in gleicher Qualität bauen lassen, ohne dass die Akzeptanz ihrer Marken oder der Börsenwert darunter leiden würden. Daraus lässt sich folgern, dass die Herstellung eines Produktes nicht die Kernkompetenz und den eigentlichen Wert eines Unternehmens ausmacht, sondern vielmehr die Entwicklung und die Vermarktung eines Produktes. Dies erscheint auch mehr als schlüssig, da in der Vermarktung die interessanten Gewinnspannen liegen und nicht in der Produktion in China, Taiwan oder Vietnam.
b) Qualitätssicherung
496
Ein wichtiger Aspekt des Contract Manufacturing aus der Sicht des Auftraggebers liegt in der Qualitätssicherung des Produzenten/Contract Manufacturers. Nicht nur nach den einschlägigen Regelungen des BGB (§§ 280, 434 etc.) haftet der Importeur, sondern auch nach dem Produkthaftungsgesetz.
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So hat das Unternehmen Knauf Gips KG aus Iphofen einen der größten Produkthaftungsfälle der vergangenen Jahre zu vertreten. Im Raum stehen Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe. Tausende Hausbesitzer fordern Kompensation für erlittene Schäden durch Gipskartonplatten, die zwischen 2005 und 2007 aus China importiert wurden. Ein Fünftel der Platten stammt von Knauf Plasterboard Tianjin (KPT), einer chinesischen Tochterfirma des deutschen Konzerns. Haben die Kläger Erfolg, wäre das eine Katastrophe für das Familienunternehmen. Lücken bei der Qualitätskontrolle, mangelndes Risikobewusstsein, ein miserables Krisenmanagement und der Versuch, Probleme kleinzureden, führten dazu, dass der Konzern zum Opfer seiner Globalisierungsstrategie wurde. Die Ursprünge des Desasters datieren auf Anfang 2006. Damals stieg in den USA die Nachfrage nach Gipsplatten sprunghaft an. Die Wirbelstürme „Katrina“ und „Rita“ hatten ganze Landstriche verwüstet. Zugleich steuerte der Bauboom auf seinen Höhepunkt zu. Der chinesischen Knauf-Tochter KPT kam die Extranachfrage recht. Sie verschiffte 4,5 Millionen Quadratmeter Gipsplatten, rund ein Viertel der Jahresproduktion aus Tianjin, nach Amerika.[481]
c) Vertragsrecht
498
Das klassische Contract Manufacturing dürfte dem Kaufrecht unterliegen. Da es sich i.d.R. um grenzüberschreitende Verträge handeln, wird das UN-Kaufrecht, sofern es nicht wirksam ausgeschlossen ist, zur Anwendung kommen. Das UN-Kaufrecht (UNK; engl: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11.4.1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf.
499
Das UN-Kaufrecht wird normalerweise beim Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts angewendet. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a). Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden. Bei natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbstständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus.
500
Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14.6.1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten.
501
Abweichend vom deutschen Haftungsrecht, wie es sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt, wird im UN-Kaufrecht der Schadensersatzanspruch so geregelt, dass jede Vertragspartei für ihre Schadensverursachung unabhängig von der Art des Verschuldens aufkommen muss. Allerdings wird dabei nur der Schaden berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war. Ein weiterer Unterschied zum BGB besteht darin, dass die Haftung unter der Voraussetzung einer garantierten Beschaffenheit der Lieferung einer vertraglich vereinbarten Begrenzung unterliegen kann.[482]
d) Abgaben
502
Auch der Importeur muss die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) beim Contract Manufacturing berücksichtigen. Dabei wird als Pauschalabgabe ein gesetzlich verordneter Zuschlag auf den Preis bestimmter technischer Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter entweder vervielfältigt oder genutzt werden können, angesetzt.
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Die Vergütungspflicht ergibt sich dabei aus § 54 UrhG. Ist nach § 54 Abs. 1 UrhG der Art eines Werkes nach zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch nach Absatz 1, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
504
Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzelnen erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen oder den Gebrauch der Kopien in jedem Fall zu legalisieren. Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahrgenommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter (u.a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst). Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können.
505
Die Auskunfts- und Vergütungsansprüche gem. §§ 54 ff. UrhG können gem. § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Vergütungsansprüche für Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie für Bild- und Tonträger werden von der ZPÜ wahrgenommen, ebenso die sich auf diese Ansprüche beziehenden Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1 UrhG.
506
Die ZPÜ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter sind die GEMA, die VG Wort, die VG Bild-Kunst, die GVL, die GÜFA, die GWFF, die VFF und die VGF, die die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Ansprüche in die ZPÜ eingebracht haben. Die Vergütungsansprüche für Reprografiegeräte sowie die Betreiberabgabe (§ 54c UrhG) werden von der VG Wort eingezogen, die auch die sich auf diese Ansprüche beziehenden Auskunftsansprüche nach § 54f Abs. 1, 2 UrhG geltend macht.
507
Gemäß § 54f UrhG kann der Urheber von den Personen Auskunft verlangen, die gemäß § 54 UrhG oder § 54b UrhG zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sind. Die Auskunft muss über die Art und die Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien sowie über deren Bezugsquellen erteilt werden. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn die Vergütungspflicht entfällt, da ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem die Geräte oder die Speichermedien bezogen werden, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist. Der Auskunftsanspruch entsteht mit der Veräußerung bzw. dem Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien. Die Veräußerung kann als Eigentumsübertragung an einen Dritten definiert werden.
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Dabei ist das Inverkehrbringen[483] jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. Anders als beim Begriff des Inverkehrbringens nach § 17 UrhG setzt der Begriff bei § 54f UrhG und ebenso bei § 54d UrhG keine Eigentumsübertragung voraus, die Gegenüberstellung von Veräußerung und Inverkehrbringen würde sonst keinen Sinn ergeben.[484] Auskunftsverpflichtete sind neben den Herstellern die Importeure und die Händler.
– Hersteller ist, wer die Geräte oder Speichermedien tatsächlich produziert hat. – Importeur ist, wer Geräte oder Speichermedien nach Deutschland verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Importeur nur der in Deutschland ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird (§ 54b Abs. 2 UrhG). – Händler ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert.[485]Anmerkungen
[1]
Siehe hierzu in diesem Kapitel unter Rn. 509 ff.
[2]
Vgl. Pallast in Köhler-Frost, Allianzen und Partnerschaften im IT-Outsourcing, 2002, S. 162 ff.
[3]
So besteht beim Business Process Outsourcing (BPO) und beim ASP ein Systembruch bei der horizontalen und vertikalen Betrachtungsweise. BPO und ASP werden zwar als Formen des Outsourcings betrachtet, klassifizieren sich aber über ihre Auslagerungsbereiche.
[4]
Mit Bundled http://www.cio.de/knowledgecenter/outsourcing/2309646/Outsourcing ist die Bündelung verschiedener Outsourcing-Leistungen gemeint, siehe Lixenfeld in CIO Magazin vom 22.1.2013.
[5]
Streng genommen ist die Konzentration von IT-Services keine Form des Outsourcings. Da sie aber häufig eine nötige Vorstufe zum Outsourcing ist, wird sie nachfolgend mitbetrachtet.
[6]
Sommerlad in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 281 ff.
[7]
Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 181, 182.
[8]
Schrey in Bernhard/Lewandowski/Mann, Service-Level Management in der IT, 5. Aufl. 2004, S. 222.
[9]
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 88.
[10]
Siehe Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 42.
[11]
Siehe Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 189–199.
[12]
So z.B. Accenture http://www.accenture.de/static_pdf/outsourcing_broschuere_0802.pdf.
[13]
Computerwoche vom 18.10.2002.
[14]
Computerwoche vom 25.11.2009.
[15]
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 88.
[16]
Bei der Make-or-Buy-Entscheidung. im Unternehmen ist zu prüfen, in wie weit der Fremdbezug in Anspruch genommen werden kann. Es ist die Frage nach den Kernaufgaben zu beantworten und es ist darauf zu achten, dass Outsourcing nicht nur ein Body-Leasing ist. Horchler in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 143.
[17]
Computerwoche vom 25.11.2009.
[18]
Hamann Outsourcing in Banken und Sparkassen, 1997, S. 76.
[19]
Wörtlich genommen heißt „carve“ zerschneiden, tranchieren. Diese Interpretation würde einen negativen Beiklang haben. Die Firma wird „zerschnipfelt“ egal, wie z.B. die Mitarbeiter das empfinden. Carve bedeutet aber auch Schnitzen – also Bildhauerarbeit leisten, Holz schnitzen. Dies wäre die passende Interpretation. Eine neue Unternehmenspersönlichkeit soll herausgeschnitzt werden und selbstständig dastehen. Analoger Begriff ist spin-off. http://www.manalex.de/d/carve-out/carve-out.php.
[20]
Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2000, S. 181, 182; Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 89; Schott in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2000, S. 181, 182.
[21]
Staudacher in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2000, S. 301.
[22]
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 90.
[23]
Bernhard/Lewandowski/Mann in Service-Level Management in der IT, 5. Aufl. 2004, S. 94.
[24]
Zur neuen Rolle des Chief Information Officers Stamm in Köhler-Frost, Allianzen und Partnerschaften im IT-Outsourcing, 2002, S. 35.
[25]
BGH 11.5.1995 – IX ZR 170/94 = NJW 1995, 2348 (2350); ZIP 1995, 1078; MDR 1996, 135; WM 1995, 1394; BB 1995, 1500; DB 1995, 1804. Zur Individualisierung im Rahmen von Sicherungsvereinbarungen.
[26]
BGH 11.5.1995 – IX ZR 170/94 = NJW 1995, 2348; ZIP 1995, 1078; MDR 1996, 135; WM 1995, 1394; BB 1995, 1500; DB 1995, 1804. Zur Individualisierung im Rahmen von Sicherungsvereinbarungen.
[27]
Carpier/Hanten in Hanten/Görke/Ketessidis Outsourcing im Finanzsektor, 2011 Rn. 138.
[28]
BGH 11.5.1995 – IX ZR 170/94 = NJW 1995, 2348 (2350); ZIP 1995, 1078; MDR 1996, 135; WM 1995, 1394; BB 1995, 1500; DB 1995, 1804. Zur Individualisierung im Rahmen von Sicherungsvereinbarungen.
[29]
Bei Sachgründung einer GmbH nach dem GmbH-Gesetz siehe: §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 9, 9c Satz 2, 10 Abs. 5, 82 GmbHG.
[30]
Horchler Outsourcing, 1996, S. 114 ff.
[31]
Kahl Deutscher Anwaltsspiegel, Jahrbuch 2011/2012, S. 61–64.








