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2. Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB
135
Auch eine verwaltungsinterne Umstrukturierung kann mit einem Betriebs(teil)übergang i.S.d. § 613a BGB verbunden sein. Denn die insoweit erforderliche wirtschaftliche Einheit[9] kann auch vorliegen, wenn eine öffentliche Verwaltung identitätswahrend übergeht.[10] Nicht anwendbar ist § 613a BGB allerdings, soweit eine Behörde oder sonstige Dienststelle, die hoheitliche Tätigkeiten ausübt, in Rede steht.[11] Soweit § 613a BGB eingreift, gelten Abs. 1 Satz 2 bis 4 für Tarifverträge unmittelbar und für Dienstvereinbarungen – das öffentlich-rechtliche Pendant zur Betriebsvereinbarung – nach h.M. entsprechend,[12] soweit die Einheit nicht identitätswahrend übertragen wird, sodass § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB als „Auffangregelung“[13] nicht eingreift und die Dienstvereinbarung kollektivrechtlich fortgilt.[14]
136
Das Schicksal von (Gesamt-)Personalräten hängt bei derartigen Umstrukturierungen von der jeweiligen bundes- bzw. landesgesetzlichen Regelung ab: Ein allgemeines Übergangsmandat analog § 21a BetrVG existiert nicht.[15] Bis zur vollständigen Abwicklung einer Dienststelle verbleibt dem Personalrat lediglich ein Restmandat.[16]
1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › E. Besonderheiten bei der Umstrukturierung und Privatisierung öffentlich-rechtlicher Rechtsträger › II. Privatisierungen
II. Privatisierungen
137
Für die Privatisierung bislang in öffentlich-rechtlicher Form (Körperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts) geführter Unternehmen, die von der „bloßen“ verwaltungsinternen Umstrukturierung zu unterscheiden ist,[17] stehen grundsätzlich alle zuvor erörterten Gestaltungsformen (Rn. 7 ff.) zur Verfügung.[18]
1. Maßgeblichkeit des gewählten Gestaltungsinstruments
138
Ein „Arbeitsrecht der Privatisierung“ existiert in Deutschland nicht.[19] Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Privatisierung hängen daher von dem gewählten Gestaltungsinstrument ab.[20] Denkbar sind:[21]
– gesetzliche Regelung der Privatisierung (zumeist Landesgesetz); – Umwandlung nach dem UmwG; – Share Deal bzw. – Asset Deal (einzelvertragliche Übertragung durch Verpachtung, Betriebsführungsverträge usw.).139
Praxistipp:
Von einer „formalen“ Privatisierung[22] oder „Organisationsprivatisierung“[23] spricht man, wenn die öffentliche Hand lediglich eine privatrechtliche Rechtsform wählt, aber Anteilseigner bleibt. Sie bildet häufig die Vorstufe zur „materiellen“ Privatisierung, d.h. zur Veräußerung an private Investoren, die auch als „Aufgabenprivatisierung“[24] bezeichnet wird und dann häufig in Form eines Share Deal erfolgt.[25]
a) Privatisierung durch Gesetz
140
Den weitesten Gestaltungsspielraum bieten Privatisierungen durch Gesetz. Sie ermöglicht einerseits Erleichterungen für den übertragenden Rechtsträger.
141
Beispiel:
Auf die formalen Vorgaben des UmwG (insbesondere die Pflichtangaben nach § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG und die Zuleitung gemäß § 126 Abs. 3 UmwG) kann z.B. verzichtet werden.[26]
142
Keine Erleichterung dürfte – jedenfalls angesichts der Rechtsprechung des BVerfG[27] – im Kern aber mit Blick auf das Erfordernis eines Widerspruchsrechts analog § 613a Abs. 6 BGB bestehen[28] (auf einen Übergang kraft Landesgesetzes ist § 613a BGB nicht anwendbar, soweit das Gesetz selbst kein Rechtsgeschäft vorsieht)[29], wobei den Landesgesetzgebern aber „Regelungsalternativen“ zugestanden werden. Im Kern dürften aber auch hier den Beschäftigten die oben für Arbeitnehmer skizzierten Einflussnahmemöglichkeiten zustehen (vgl. Rn. 99).
b) Umwandlungsrechtliche Maßnahmen
143
Häufig zur Privatisierung genutzt werden vor allem umwandlungsrechtliche Maßnahmen.[30]
– Denkbar ist hier zunächst ein Formwechsel i.S.d. §§ 190 ff. UmwG von Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts in eine privatrechtliche Rechtsform. § 302 Satz 1 UmwG sieht insoweit allerdings einen Vorrang des Landesrechts, den § 302 Satz 2 UmwG mit Blick auf die Anteilseigner ergänzt, vor, sodass viele Umwandlungen auf landesgesetzlicher Grundlage erfolgen. Hierbei ergeben sich dann die vorstehend skizzierten Gestaltungsspielräume (vgl. Rn. 140 ff.). – Ebenfalls in Betracht kommt eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG, die nach § 168 UmwG allerdings unter dem Vorbehalt abweichender bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen steht und für welche die §§ 169 ff. UmwG weitere Sondervorgaben enthalten. Eine gesamtschuldnerische Nachhaftung zwischen der ausgliedernden Körperschaft und dem privaten Rechtsträger sehen §§ 172 f., 157 UmwG für den Fall vor, dass Verbindlichkeiten im Spaltungsplan (§ 136 UmwG) dem aufnehmenden privaten Rechtsträger zugeordnet worden sind.144
Aufgrund der Anwendbarkeit von § 324 UmwG finden hier die – umwandlungsrechtlich modifizierten – Rechtsfolgen des § 613a BGB (soweit diese Norm tatbestandlich im Übrigen eingreift) unzweifelhaft Anwendung.[31]
c) Share Deal
145
Ohne die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen, kann eine (materielle) Privatisierung auf der Grundlage eines Share Deal erfolgen, indem die öffentliche Hand die Gesellschaftsanteile, die sie an einer privatrechtlich verfassten Eigengesellschaft hält, an einen privaten Dritten auf der Grundlage eines entsprechenden Anteilskaufvertrags (Share Purchase Agreement) überträgt.
d) Asset Deal
146
Ein Asset Deal, der insbesondere in Form von Kauf-, Pacht- oder Betriebsführungsverträgen denkbar ist, löst die Rechtsfolgen des § 613a BGB dann aus, wenn entsprechende organisatorische (wirtschaftliche) Einheiten identitätswahrend übertragen werden. Grundlage für einen derartigen Übertragungsvorgang kann auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein.[32]
147
Das Betriebsführungsmodell[33] kommt insbesondere bei sog. „Teilprivatisierungen“ bzw. „funktionalen Privatisierungen“ zum Tragen, bei denen die öffentliche Aufgabe (zumeist eine kommunale Pflichtaufgabe, die nicht auf einen Privaten übertragen werden kann)[34] als solche bei dem Hoheitsträger bleibt, der sie künftig jedoch gemeinsam mit einem Privaten (Investor) wahrnimmt.[35] Bei derartigen Modellen bleiben die öffentlich-rechtliche Verantwortung und die gebührenrechtliche Abrechnung ebenso wie das Eigentum an den Anlagen bei dem Hoheitsträger, während der private Dritte die Anlage als Dienstleister betreibt und dabei dem Kontroll-, Informations- und Weisungsrecht des Hoheitsträgers untersteht.[36]
148
Beispiel: Beispiele finden sich u.a. im Krankenhauswesen.[37]
149
Im Unterschied hierzu wird beim sog. Betreibermodell ein privates Unternehmen mit Bau, Finanzierung und Betrieb einer kommunalen Anlage zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut. Lediglich die öffentlich-rechtliche Außenverantwortung verbleibt bei der Kommune, die sich vertraglich bestimmte Eingriffs- und Kontrollrechte vorbehält.[38]
150
Beispiel: Beispiele finden sich vor allem bei der kommunalen Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung.[39]
a) Betriebliche Altersversorgung
151
Schwierige Fragen ergeben sich bei Privatisierungen typischerweise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, da es für private Unternehmen zumeist nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist, die Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes fortzuführen.[40]
b) Betriebliche Mitbestimmung
152
Materielle Privatisierungen führen gemäß § 130 BetrVG zu einem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich der Personalvertretungsgesetze und zur Anwendbarkeit des BetrVG. Eine Regelung der Auswirkungen dieses Systemwechsels auf das Amt der vor der Privatisierung gebildeten betrieblichen Arbeitnehmervertretungen sowie die (Fort-)Geltung von Dienstvereinbarungen enthält allerdings weder das BetrVG, noch enthalten sie die Personalvertretungsgesetze.
153
Entgegen einer im gewerkschaftsnahen Schrifttum vertretenen Auffassung[41] wird man aber in Übereinstimmung mit der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung[42] eine Analogie zu § 21a BetrVG ablehnen müssen, sodass dem Personalrat kein Übergangsmandat zusteht.[43] Dadurch ergeben sich bei Privatisierungen Spielräume für eine mitbestimmungsfreie Gestaltung von Arbeitsbedingungen, die im Geltungsbereich des BetrVG infolge der Geltung des § 21a BetrVG nicht bestehen.
154
Praxistipp:
Soweit Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen ein Übergangsmandat konstituieren sollen, ist dies rechtlich unwirksam,[44] denn selbst § 3 BetrVG bildet hierfür keine Grundlage.[45]
155
Ein Übergangsmandat wird man vielmehr nur annehmen können, wenn es sich bei einer Privatisierung durch Gesetz aus dem jeweiligen Bundes- oder Landesgesetz ergibt.[46]
In einem derartigen Landesgesetz kann dann auch eine Fortgeltung von vor der Privatisierung geregelten Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen geregelt werden.[47] Ist dies nicht der Fall, scheitert eine kollektivrechtliche Fortgeltung aus den vorstehend für das Nichtbestehen eines Übergangsmandats genannten Gründen.[48]
156
Praxistipp:
Soweit dies gewünscht wird, können selbstverständlich nach der Neukonstituierung des Betriebsrats die vorhergehenden Dienstvereinbarungen erneut als Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dies ist – außerhalb einer gesetzlichen Regelung – der sicherste Weg.[49]
Anmerkungen
[1]
Ausführlich hierzu Kap. 5; vgl. im Übrigen vor allem Blanke/Fedder; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13.
[2]
Vgl. Kap. 5 Rn. 6 ff.; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 3 f.
[3]
Vgl. Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 5.
[4]
Vgl. Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 5; zur Terminologie Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 291 f.
[5]
Vgl. dazu ausführlich z.B. Groeger und Conze/Karb/Wölk.
[6]
WHSS/Willemsen Rn. B 86.
[7]
Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 12 ff.; WHSS/Willemsen Rn. B 86.
[8]
Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 12; Übersicht zu landesgesetzlichen Beteiligungsrechten bei Privatisierungen bei Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 14.
[9]
Vgl. Kap. 3 Rn. 11 ff.
[10]
Arens/Düwell/Wichert/Düwell/Wichert § 11 Rn. 23; WHSS/Willemsen Rn. B 86a.
[11]
BAG NZA 2012, 1161; ErfK/Preis BGB § 613a Rn. 15.
[12]
Kap. 5 Rn. 207; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 59 ff.; WHSS/Willemsen Rn. B 86b; Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 259 m.w.N.
[13]
Zu dieser Qualifikation vgl. Kap. 3 Rn. 120 ff.
[14]
Kap. 5 Rn. 206; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 59 ff.; WHSS/Willemsen Rn. B 86b; Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 259.
[15]
Kap. 5 Rn. 145 ff.; WHSS/Willemsen Rn. B 86b; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 53 ff. m.w.N.
[16]
Kap. 5 Rn. 147; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 53 m.w.N.
[17]
Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 2 ff.
[18]
Vgl. auch WHSS/Willemsen Rn. B 85.
[19]
WHSS/Willemsen Rn. B 87.
[20]
Kap. 5 Rn. 171 ff.; WHSS/Willemsen Rn. B 87; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 155.
[21]
Vgl. Kap. 5 Rn. 171 ff.; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 144 ff.
[22]
WHSS/Willemsen Rn. B 85.
[23]
Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 7; WHSS/Willemsen Rn. B 85c m.w.N.
[24]
Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 9.
[25]
WHSS/Willemsen Rn. B 85.
[26]
WHSS/Willemsen Rn. B 85a.
[27]
BVerfG NZA 2011, 400.
[28]
Kap. 5 Rn. 230; WHSS/Willemsen Rn. B 85b; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 155.
[29]
Vgl. BAG NZA 2001, 840.
[30]
Vgl. zum Folgenden Kap. 5 Rn. 194 ff. und WHSS/Willemsen Rn. B 85; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 151 ff.
[31]
Zur den Rechtsfolgen von Umwandlungen vgl. Kap. 4 Rn. 36 ff.; zur spezifischen Umwandlung öffentlich-rechtlicher Unternehmen vgl. Kap. 5 Rn. 191 ff.
[32]
BAG NZA 1996, 424; WHSS/Willemsen Rn. B 85e m.w.N.
[33]
Vgl. dazu und zur Abgrenzung vom „Betreibermodell“ Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 305 ff.
[34]
Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 305.
[35]
WHSS/Willemsen Rn. B 85f.
[36]
WHSS/Willemsen Rn. B 85f.; Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 307.
[37]
Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 305.
[38]
Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 306; WHSS/Willemsen Rn. B 85f.
[39]
Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 305; WHSS/Willemsen Rn. B 85f; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 150.
[40]
WHSS/Willemsen Rn. B 87; WHSS/Schnitker Rn. J 630 ff.; Groeger/Betz-Rehm Teil 12 Rn. 100 ff.
[41]
Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 241.
[42]
LAG Köln NZA-RR 2001, 423; LAG Köln NZA-RR 2001, 87.
[43]
Besgen/Langner NZA 2003, 1239 ff.; BeckOK ArbR/Besgen BetrVG § 21a Rn. 10 m.w.N.
[44]
Besgen/Langner NZA 2003, 1239, 1242 f.; vgl. auch WHSS/Willemsen Rn. B 87d; a.A. Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 242 ff.
[45]
WHSS/Willemsen Rn. B 87d; Kast/Freihube DB 2004, 2530, 2533; Besgen/Langner NZA 2003, 1239, 1242 f.
[46]
WHSS/Willemsen Rn. B 87c.
[47]
BAG NZA 2005, 833; WHSS/Willemsen Rn. B 87c; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 178.
[48]
WHSS/Willemsen Rn. B 87d.
[49]
WHSS/Willemsen Rn. B 87d.
2. Kapitel Umstrukturierung durch Betriebsänderungen
I.Einführung1 – 9
II.Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG10 – 280
1.Allgemeine Voraussetzungen einer Betriebsänderung11 – 42
a)Größe des Unternehmens11 – 24
b)Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer25 – 27
c)Belegschaft oder erheblicher Teil der Belegschaft28 – 35
d)Bestehen eines Betriebsrats36 – 41
e)Tendenzbetriebe42
2.Tatbestände des § 111 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 BetrVG43 – 107
a)Betriebsstilllegung47 – 53
b)Stilllegung wesentlicher Betriebsteile54 – 58
c)Einschränkung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils59
d)Betriebseinschränkung durch bloßen Personalabbau60 – 69
e)Betriebsverlegung70 – 72
f)Zusammenschluss und Spaltung von Betrieben73 – 85
aa)Zusammenschluss73 – 76
bb)Spaltung77 – 85
g)Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen86 – 100
h)Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren101 – 103
i)Sonderfall: Betriebsübergang und Betriebsänderung104 – 107
3.Beteiligung des Betriebsrates gemäß §§ 111 ff. BetrVG108 – 266
a)Unterrichtung108 – 129
aa)Zeitpunkt110 – 122
bb)Inhalt, Form und Umfang der Unterrichtung123 – 129
b)Beratung130, 131
c)Zuständiger Verhandlungspartner132 – 138
d)Hinzuziehung eines Beraters139 – 145
e)Interessenausgleichsverfahren146 – 164
aa)Gegenstand, Inhalt und Form des Interessenausgleichs146 – 159
bb)Die Einigungsstelle160 – 164
f)Sozialplan165 – 253
aa)Gegenstand, Erzwingbarkeit, Form165 – 179
bb)Inhalt180 – 202
cc)Transferregelungen203 – 217
dd)Der Sozialplan in der Einigungsstelle218 – 253
(1)Gegebenheiten des Einzelfalles223 – 227
(2)Aussichten auf dem Arbeitsmarkt228 – 239
(3)Förderungsmöglichkeiten240 – 242
(4)Bemessung des Gesamtvolumens243 – 253
g)Einigungsstellenverfahren254 – 260
h)Änderung und Kündigung von Sozialplänen261 – 266
4.Durchsetzbarkeit der Beteiligungsrechte gemäß §§ 111 ff. BetrVG267 – 280
a)Unterlassungsanspruch271, 272
b)Nachteilsausgleichsansprüche gemäß § 113 BetrVG273 – 280
III.Sonstige Beteiligungsrechte des Betriebsrates281 – 326
1.Weitere umstrukturierungsrelevante Beteiligungsrechte nach dem BetrVG281 – 289
a)Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG281, 282
b)Zustimmung zu Versetzungen und Einstellungen283, 284
c)Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG285 – 289
2.Beteiligungsrechte bei Massenentlassungen (§ 17 KSchG)290 – 326
a)Anzeigepflichtige Entlassungen291 – 304
b)Konsultationsverfahren305 – 322
aa)Unterrichtung des Betriebsrates nach § 17 Abs. 2 KSchG306 – 313
bb)Beratung314, 315
cc)Stellungnahme des Betriebsrats316 – 322
c)Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Beteiligungsrechte aus § 17 KSchG323 – 326
IV.Beteiligungsrechte weiterer Organe der Betriebsverfassung327 – 348
1.Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses327 – 334
a)Inhalt des Beteiligungsrechts328 – 330
b)Zeitpunkt331, 332
c)Streitigkeiten333, 334
2.Beteiligungsrechte des Sprecherausschusses335 – 340
3.Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrates341 – 348
V.Konsequenzen einer Betriebsänderung für den Fortbestand des Betriebsrates349 – 379
1.Abgrenzung zu bloßen Veränderungen auf Unternehmensebene349, 350
2.Zusammenschluss von Betrieben351 – 356
3.Spaltung bestehender Betriebe357 – 379
a)Folgen für bestehende Betriebsräte360 – 369
aa)Abspaltung360 – 364
bb)Aufspaltung365 – 369
b)Besonderheiten bei Gemeinschaftsbetrieben370 – 376
aa)Spaltung und Fortführung als gemeinsamer Betrieb370 – 375
bb)Spaltung eines Gemeinschaftsbetriebs376
c)Stilllegung377 – 379
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG
III. Sonstige Beteiligungsrechte des Betriebsrates
IV. Beteiligungsrechte weiterer Organe der Betriebsverfassung
V. Konsequenzen einer Betriebsänderung für den Fortbestand des Betriebsrates
Literatur
Kommentare und Handbücher
Gagel, Alexander SGB II/SGB III – Grundsicherung und Arbeitsförderung, Kommentar, Loseblatt; Fitting, Karl (Begr.) Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 28. Aufl. 2015; Müller-Glöge, Rudi/Preis, Ulrich/Schmidt, Ingrid (Hrsg.) Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016; Richardi, Reinhard (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl. 2016; Schaub, Günter (Begr.) Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl. 2015; Wiese, Günther/Kreutz, Peter/Oetker, Hartmut et al. Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl. 2014; Willemsen, Heinz Josef/Hohenstatt, Klaus S./Schweibert, Ulrike/Seibt, Christoph H. (Hrsg.) Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen – arbeitsrechtliches Handbuch, 4. Aufl. 2011.
Aufsätze
Annuß, Georg Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des BetrVG, NZA 2001, 367; Bauer, Jobst-Hubertus/Göpfert, Burkard Beschleunigtes Interessenausgleichsverfahren, DB 1997, 1464; Berenz, Claus Aktuelle Probleme im Sozialplanrecht – Die Regelung des § 112 Abs. 5 BetrVG, NZA 1993, 538; Forst, Gerrit GmbH-Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts, EuZW 2015, 664; Fuhlrott, Michael Die Reichweite des Sozialplanprivilegs gemäß § 112a BetrVG, ArbR Aktuell 2011, 109; ders. Anmerkung zum Urteil des BAG vom 26.2.2015, Az. 2 AZR 955/13 – Zur Betriebsratsbeteiligung bei Massenentlassungen, EWiR 2015, 423; Gaul, Björn Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG bei der Spaltung eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen, NZA 2003, 695; Gaul, Björn/Bonanni, Andrea/Otto, Björn Hartz III – Veränderte Rahmenbedingungen für Kurzarbeit, Sozialplanzuschüsse und Transfermaßnahmen, DB 2003, 2386; Grau, Timon/Sittard, Ulrich Neues zum Verfahren bei Massenentlassungen? BB 2011, 1845; Heider, Nicole/Schimmelpfennig, Hans-Christoph Sozialplanverhandlungen bei unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen, KSzW, 2014, 244; Hidalgo, Martina/Kobler, Michael Die betriebsverfassungsrechtlichen Folgen des Widerspruchs bei einem Betriebsübergang, NZA 2014, 290; Kreßel, Eckhard Arbeitsrechtliche Aspekte des neuen Umwandlungsbereinigungsgesetzes, BB 1995, 912; Krieger, Steffen/Ludwig, Gero Das Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen – Praktischer Umgang mit einem weitgehend unbekannten Wesen, NZA 2010, 919; Löwisch, Manfred Änderungen der Betriebsverfassung durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz, BB 2001, 1790; Rieble,Volker Der CGM-Beschluss des ArbG Stuttgart: Tariffähigkeit und Tarifzensur, NZA 2004, 1025; Schramm, Nils/Kuhnke, Michael Das Zusammenspiel von Interessenausgleichs- und Massenentlassungsanzeigeverfahren, NZA 2011, 1071.
2. Kapitel Umstrukturierung durch Betriebsänderungen › I. Einführung
I. Einführung