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f) Sorgfalt des Überholenden
171
Vor dem Ausscheren nach links muss der Fahrer sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er keinen von rückwärts nahenden schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdet.[124] Er darf nicht so knapp vor einem nach hinten kommenden schnelleren Kfz auf die Überholfahrbahn wechseln, dass dessen Fahrer sein Fahrverhalten nicht mehr darauf einstellen kann.[125]
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig durch Fahrtrichtungsanzeiger (§ 5 Abs. 4a StVO) anzukündigen.
Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang ist bei unklarer Verkehrslage[126] oder angesichts einer ununterbrochenen Leitlinie abzubrechen.[127] Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Blinkzeichen angekündigt werden.
172
Der Abstand beim Überholen muss so groß sein, dass der Überholte nicht gefährdet wird. Auch bei erheblicher Geschwindigkeit dürfte ein Abstand von 1 bis 1,5 m grundsätzlich als ausreichend anzusehen sein.[128] Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Überholenden, wenn dieser ohne ersichtlichen Grund mit dem zu überholenden Kfz kollidiert.[129]
173
Wenn mehrere hintereinander fahrende Kfz überholen, so darf als Erstes dasjenige überholen, das sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss.[130] Nicht stets ist dem Vorausfahrenden der Vortritt zum Überholen eines langsam fahrenden Fahrzeuges zu überlassen.[131] Das Vorrecht hat das Fahrzeug, das zuerst erkennbar und ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt.[132] Hat ein Nachfolger ca. 3 Sekunden früher den Überholvorgang eingeleitet, so muss der Vordermann vom Überholen Abstand nehmen. Tut er es nicht, kann er vom „Nachfolgenden“ 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen.[133]
Der Überholende muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sich noch rechtzeitig auf eine Richtungsänderung des zu Überholenden einstellen kann oder dass er vor einem unvorsichtig durch eine Lücke in der Kolonne „Hindurchfahrenden“ anhalten kann.[134]
Wer bereits nach einem leichtsinnig Überholenden auch überholt, kann dem Entgegenkommenden keine Mithaftung entgegenhalten.[135]
174
Wer an einer „stehenden Autoschlange“ vorbeifährt, muss als Vorfahrtsberechtigter auf den Querverkehr achten, und zwar insbesondere auf erkennbare Verkehrslücken an Kreuzungen und Einmündungen.[136]
g) Sorgfalt des Überholten
175
Der Überholte muss als langsam Fahrender rechts fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Während des Überholvorgangs muss er die Straße sorgfältig beobachten, um plötzlich auftauchenden Hindernissen gerecht werden zu können. Er darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen[137] und muss sie u.U. an geeigneter Stelle ermäßigen; notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Kfz das Überholen möglich ist (§ 5 Abs. 6 S. 2 StVO). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den äußeren rechten Rand seiner Fahrbahn einzuhalten, um vorschriftswidrige Manöver zu ermöglichen.[138] Kommt der Überholende von der Fahrbahn ab, spricht der Anscheinsbeweis keineswegs für ein Fehlverhalten des Überholten.[139] Ein leichtes Fehlverhalten des Überholten kann bei grob fahrlässigem Verhalten des Überholers unberücksichtigt bleiben.[140]
176
Der Überholende braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass er durch den Überholten während des Überholvorgangs gefährdet wird, wenn er sein Überholvorhaben rechtzeitig angekündigt hat und einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält.[141] Das gilt auch, wenn der Überholte plötzlich stark nach links abweicht.[142]
Kommt der Überholte von der Straße ab, kann ihn eine Mithaftung von 30 % treffen.[143]
h) Zweitüberholung
177
Schwere Unfälle ereignen sich insbesondere bei der Zweitüberholung im Schnellverkehr. Diese liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein anderes überholt, das seinerseits ebenfalls ein Kfz überholt. Das Zweitüberholen ist grundsätzlich nicht verboten, jedoch ist der Zweitüberholende zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet.[144]
Zweitüberholung liegt nicht vor, wenn zwei entgegenkommende Kfz gleichzeitig ein vor ihnen befindliches Kfz überholen. Dieser Überholvorgang ist dann statthaft, wenn die Breite der Straße das Nebeneinanderfahren von vier Fahrzeugen erlaubt.[145]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
10. Begegnungsverkehr (Überholen bei Gegenverkehr, Rn. 170)
178
Beim Begegnungsverkehr ist das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO strikt zu beachten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwei Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn aus entgegenkommenden Richtungen aufeinander zukommen. Beide müssen, wenn erforderlich, die äußerste rechte Seite einhalten, notfalls auch einen gefahrlos befahrbaren Randstreifen benutzen.[146] Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr reicht zum Nachweis der Kausalität für die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, mit dem keine Berührung stattgefunden hat, allein der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht aus. Es muss immer eine Lenkreaktion als adäquater Verursachungsbeitrag bewiesen sein.[147] Eine Begegnung darf in beiderseits zügiger Fahrt nur dann durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von 1 m besteht.[148] Ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m aufgrund enger Straße nicht möglich, so muss dies durch Geschwindigkeitsverminderung ausgeglichen, notfalls angehalten werden. Gegebenenfalls muss einer der Fahrer bis zur nächsten Ausweichstelle zurücksetzen.[149]
179
Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße ist sowohl möglichst die Gegenfahrbahn freizuhalten, als auch auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber nach Fahrzeugbreite u.U. schwierig ist. Bei der Abwägung kommt einer erheblichen unnötigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn größeres Gewicht zu als einem Fahren nur auf Sicht statt auf halbe Sicht.[150]
Gerät ein Fahrer ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt dort mit einem entgegenkommenden Kfz zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers. Sind weitere Umstände als der Fahrbahnwechsel bekannt, müssen diese berücksichtigt werden.[151] Dies insbesondere dann, wenn seine Fahrbahnhälfte durch parkende Kfz stark verengt ist.[152]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 11. Geschwindigkeit (§§ 3, 4 StVO)
a) Anhalteweg[153]
180
Der Anhalteweg bei betriebssicheren Bremsen und einwandfreien Reifen ist von der Fahrzeugart und Fahrbahnbeschaffenheit abhängig. Der Anhalteweg von Omnibussen und Lkws, insbesondere von Lastzügen, ist i.d.R. länger als von Pkws und Motorrädern. Die langen Anhaltewege bei hoher Geschwindigkeit – insbesondere bei nassen oder schneebedeckten Straßen – zeigen die erhebliche Betriebsgefahr eines schnellfahrenden Kfz auf, s. Rn. 183.
181
Der Anhalteweg setzt sich zusammen aus der Reaktionszeit (0,5 sec), der Bremsschwellzeit (Ansteigen der Bremsverzögerung von Null auf den Maximalwert = 0,2 sec) und dem Bremsweg.[154] Eine längere Reaktionszeit als 0,8 sec (einschließlich der Brems-Schwell-Phase von 0,2 sec) kommt unter dem Blickpunkt der sog. Schrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten Gefahr in Betracht, auf die der Fahrer nicht eingestellt sein muss.[155]
Die Bremsverzögerung bei sehr guten Fahrbahnverhältnissen dürfte 8 m/sec2 betragen, bei nasser Fahrbahn 4,5 m/sec2, bei vereister oder schneebedeckter um 2 m/sec2.
182
Bei einem konventionellen Bremssystem tritt bei Vollbremsung eine Blockierung der Vorderräder auf. Das Kfz wird lenkunfähig. Beim Antiblockiersystem (ABS)[156] ist das Kfz auch bei Vollbremsung lenkbar.
ABS garantiert nicht immer einen kürzeren Bremsweg.[157] Bei trockener Fahrbahn und einer Geschwindigkeit bis ca. 50 km/h erreichen diese Kfz keine, bei nasser Fahrbahn nur eine etwas höhere Bremsverzögerung (0,5 m/sec2). Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und darüber ist die Bremsverzögerung bei trockener Fahrbahn nur um 0,5 bis 1,0 m/sec2, bei nasser Fahrbahn u.U. bis zu 3,5 m/sec2 höher als bei konventionellen Bremsen (s. untenstehende Tabelle, Rn. 183).
183
Pkw-Anhalteweg (konventionelles Bremssystem)Geschwindigkeit:Anhalteweg m/Fahrbahn:km/hm/secsehr guttrockennassschneebedeckt8 m/sec27 m/sec24,5 m/sec22 m/sec2308,3311,011,614,424,8359,7213,714,518,331,44011,1116,617,722,639,84512,5019,821,227,449,15013,8923,224,932,559,36016,6730,733,244,282,87019,4439,242,657,6110,18022,2248,653,172,6141,29025,0059,164,689,4176,310027,7870,477,3100,0215,111030,5582,891,1128,2257,912033,3396,1106,0150,1304,413036,11110,4122,0173,8354,914038,89125,6139,1199,1409,215041,67141,8157,3226,2467,416044,44159,0176,6250,0529,417047,22177,1197,1285,5593,318050,00196,3218,6317,8665,019052,78216,3241,2351,7738,620055,56237,3264,9387,4816,0
184
Der Fahrer hat die Geschwindigkeit so einzurichten, dass der Anhalteweg nicht länger ist, als die Sichtweite reicht. Für die Sicherheit im Straßenverkehr ist Fahren auf Sicht ein besonders wesentliches Gebot.[158] Auf schmalen Straßen und Straßenverengungen ist Fahren auf halbe Sicht geboten.[159] Beim Vorbeifahren an einem Hindernis in einer Kurve oder beim Begegnungsverkehr in einer Engstelle ist eine noch langsamere Geschwindigkeit angebracht.[160] S. auch Rn. 206 – Autobahn.
b) Auffahren/Abstand
185
Fährt ein Fahrer auf ein sich vor ihm befindliches Hindernis auf, so ist davon auszugehen, dass er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Lebenserfahrung liegt beim Auffahren in aller Regel die Ursache darin, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat.[161] Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.[162] Gegen den Auffahrenden spricht z.B. kein Anschein seines Verschuldens, wenn er auf ein Fahrzeug auffährt, das sich in Querstellung befindet, weil es mit dem Wendevorgang begonnen hat.[163] Ebensowenig handelt es sich um eine typische Auffahrsituation, wenn der Vorausfahrende trotz durchgezogener Linie abbiegen will und deshalb abbremst.[164] Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO hat i.d.R. jeder von einem Vorausfahrenden einen so großen Abstand einzuhalten, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird, er braucht aber nicht damit zu rechnen, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Anlass plötzlich stark abbremst oder gar anhält.[165] Die Haftung hier ist meistens verteilt[166]. Kann der Vorausfahrende rechtzeitig anhalten, lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass der Nachfolger bei gehöriger Aufmerksamkeit ein Auffahren hätte vermeiden können.[167] Der Auffahrunfall reicht als solcher für eine volle Haftung nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.[168] Bestreitet allerdings der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht.[169]
186
§ 4 Abs. 1 StVO dient nicht allein dem Schutz des Vorausfahrenden, sondern auch der Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein, so soll z.B. die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn verbessert werden und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile einzubeziehen, wenn er für den Unfall mitursächlich war. Fährt beispielsweise Verkehrsteilnehmer A unachtsam aus einer Grundstücksausfahrt (Verstoß gegen § 10 StVO), gelingt Verkehrsteilnehmer B noch ein Ausweichen und fährt der Unfallbeteiligte C dann wegen nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zu B gegen dessen Fahrzeug, ist im Verhältnis C zu A eine hälftige Schadenteilung angemessen.[170]
187
Im Großstadtverkehr muss mit einem plötzlichen Anhalten des Vorausfahrenden gerechnet werden. Ein verkürzter Abstand kann aber zulässig sein, wenn der Nachfahrende die Fahrbahn überblicken kann und der verkürzte Abstand durch erhöhte Bremsbereitschaft kompensiert wird.[171] Beim Anfahren im geballten Großstadtverkehr nach einer auf Grün umspringenden Ampel muss der Abstand nicht sofort eingehalten werden. Während des Anfahrens bei Grünlicht darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil anderenfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde.[172]
188
Wer wegen eines Tieres abbremst, kann bei einem Auffahrunfall oft nicht den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG (s. Rn. 326) führen. Den Auffahrenden dürfte im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander i.d.R. die überwiegende Haftung treffen.[173] Nach Inkrafttreten des 2. SchadÄndG zum 1.8.2002 kann der wegen eines Tieres Abbremsende sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Weil der Auffahrende durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes den Unfall überwiegend verursacht hat, dürfte ihm in der Mehrzahl der Fälle auch nach neuer Rechtslage eine Quote von über 50 % anzulasten sein.
189
Wird durch Hochschleudern eines auf der Straße liegenden Steines oder Gegenstandes ein nachfolgendes Kfz beschädigt, kommt es für die Frage des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG darauf an, ob der Fahrer mit Steinen auf der Straße rechnen musste oder einen Gegenstand bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Dies dürfte z.B. im Baustellenbereich der Fall sein.[174] Der Nachfolgende hat sich bei schlechter Straßenbeschaffenheit auf die Gefahr durch entsprechenden Sicherheitsabstand einzustellen; dies insbesondere auch dann, wenn er Gegenstände auf der Fahrbahn liegen sieht.[175]
190
Kann der Vorausfahrende Unabwendbarkeit dagegen nicht beweisen, wohl aber der Halter des nachfolgenden beschädigten Kfz, haftet der Erstere zu 100 %. Wenn für beide das Ereignis nicht unabwendbar war – Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen ist.
Schleudert dagegen ein Kfz einen Stein hoch und trifft dieser Stein einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, haftet der Halter aus § 7 StVG, da keine höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG vorliegt und zwar regelmäßig zu 100 %. Denn ein über § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden ist in diesen Fällen kaum denkbar. Auf die Frage der Unabwendbarkeit kommt es in diesen Fällen nicht mehr an.
c) Abkommen von der Fahrbahn
191
Das Abkommen von der Fahrbahn bei normaler Verkehrslage oder das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn spricht prima facie für ein Verschulden des Fahrers,[176] dies insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit.[177] Der Anscheinsbeweis kann z.B. durch die Behauptung des Fahrers, er sei durch das Verhalten des Beifahrers irritiert worden, erschüttert werden.[178] Kommt der Fahrer wegen plötzlichen Platzens des Reifens von der Fahrbahn ab, ist für den Anscheinsbeweis kein Raum.[179] Dann liegt aber StVG-Haftung vor (s. Rn. 25 ff.).
d) Dunkelheit/Nebel/Glatteis
192
Bei Dunkelheit muss der Fahrer damit rechnen, dass auf seiner Fahrbahn Hindernisse auftreten.[180] Er darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird.[181] Bei nicht aufklärbarem Sachverhalt wird vielfach Haftungsteilung in Betracht kommen.
193
Wer bei dichtem Nebel in einer Kurve anhält, hat zumindest zur Hälfte für den Schaden aufzukommen.[182]
Bei Bodennebel und Glatteisgefahr ist ggf. im Schritttempo zu fahren.[183] Ein Fahrer, der wegen zu schnellen Einfahrens in eine Nebelbank mit Sichtweite unter 20 m auf der Überholspur ein Kfz streift, haftet nicht schon deshalb mit, weil er im Anschluss daran auf der BAB-Normalspur bei 12 km/h durch einen nachfolgenden Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt wird.[184] Kommt es bei Dunst und Nebel (Sichtweite 50–100 m) im innerörtlichen Einmündungsbereich zu einem Unfall, erfolgt aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hälftige Schadensteilung, wenn der Vorfahrtsberechtigte mit einer der Sichtweite nicht angepassten Geschwindigkeit (73 km/h) fuhr.[185]
194
Bei Vereisung und Glätte muss der Fahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und erforderlichenfalls gefahrlos bremsen kann. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei trockener, schnee- und eisfreier Straße braucht der Fahrer sich nicht stets auf mögliche Glatteisbildung einzustellen.[186] Welche Geschwindigkeit im Einzelnen zulässig ist, wird unter Berücksichtigung des Grades der Glätte, der konkreten Verkehrslage und der Lichtverhältnisse entschieden werden können. Die rechtzeitige Vorhersehbarkeit der Straßenglätte gehört zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Fahrers.[187] Seit dem 1.4.2013 gilt gemäß § 2 Abs. 3a StVO, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte mit M+S-Reifen ausgerüstet sein müssen.
Schleudern auf voraussehbar vereister Straße oder bei Schnee- und Wasserglätte begründet den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers.[188] Bei spiegelglatter Straße muss er sich darauf einstellen, dass ein Vorausfahrender die Herrschaft über sein Kfz verliert.[189]
195
Die Betätigung der Bremsen beim ersten Auftreten von Glatteis und beim Rutschen des Fahrzeugs infolge der Fahrbahnglätte ist unsachgemäß.[190] Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Bremsbetätigung auf vereister Fahrbahn zu einem Schleudern und damit zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen kann.[191] Setzt ein auf der Straßenmitte fahrender Lastzugfahrer im Begegnungsverkehr auf vereister und gewölbter Straße die Geschwindigkeit ohne Notwendigkeit herab, so bedeutet dies infolge der damit verbundenen Gefahr des Abrutschens i.d.R. eine Sorgfaltspflichtverletzung.[192]
196
Wenn ein Fahrer auf regennasser Straße rutscht oder schleudert, so zeigt das, dass er es an der erforderlichen gesteigerten Sorgfaltspflicht hat fehlen lassen.[193] Bei einer infolge einsetzenden Regens entstehenden Schmierfilmbildung auf der Straße darf der Fahrer nicht warten, bis er eine Beeinträchtigung der Spurhaltung feststellen kann, sondern er muss rechtzeitig vorher seine Geschwindigkeit herabsetzen. Dies gilt insbesondere für Kradfahrer.[194]
Verliert der Fahrer bei Windböen die Herrschaft über sein Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden.[195]
197
Bei Fahrbahnverschmutzungen ist der Vorwurf, eine Kurve mit unangepasster Geschwindigkeit durchfahren zu haben, nicht gerechtfertigt, wenn der Kurvenverlauf die gefahrene Geschwindigkeit ohne weiteres zuließ und die durch die Verschmutzung entstandene Fahrbahnglätte wegen Dunkelheit für den Fahrer möglicherweise nicht zu erkennen war.[196]
e) Kettenunfälle
198
Bei Serienunfällen[197], insbesondere auf der Autobahn, ist die Haftungsverteilung schwierig, insbesondere dann, wenn Fahrzeuge ineinander verkeilt und einige rundum beschädigt sind. Der Ansicht,[198] bei einem Kettenauffahrunfall könne der Schuldlose des vordersten Kfz von jedem Halter/Fahrer der nachfolgenden Unfallbeteiligten seinen vollen Schaden ersetzt verlangen, soweit sie nicht ein unabwendbares Ereignis bzw. höhere Gewalt nachweisen, kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Zurechnung erscheint nur dann möglich, wenn der Verunglückte durch die nachfolgenden Unfallbeiträge betroffen wurde.[199] Nur dann wäre der Haftungs-/Zurechnungszusammenhang gegeben[200] (s. auch Rn. 109). Bei Kettenauffahrunfällen versagt jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis i.d.R., weil regelmäßig gerade kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist.[201]
199
Der Halter des Kfz, das auf einen Vorderwagen aufgefahren ist und auf das andererseits ein weiteres Kfz auffährt, hat i.d.R. seinen Schaden am Vorderwagen selbst zu tragen,[202] hinsichtlich des Heckschadens steht ihm gegen den Auffahrenden ein Anspruch zu.[203] Wegen Verkürzung des Sicherheitsabstandes infolge des eigenen Auffahrens muss er u.U. eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen.[204] Wegen seines Frontschadens kann er u.U. gegen den von ihm angefahrenen mit gleicher Begründung Teilersatz begehren. Bei Serienauffahrunfällen wird daher regelmäßig die Differenzierung zwischen Front- und Heckschaden zur substantiierten Darlegung des Anspruchs erforderlich sein.
200
Bleibt bei einem Kettenunfall ungewiss, ob der Vordermann selbst aufgefahren oder vom Nachfolgenden aufgeschoben worden ist, so bestehen hinsichtlich des Frontschadens drei Entscheidungsmöglichkeiten:
aa) Wenn ursächliche Beteiligung des Nachfolgenden an dem Frontschaden zumindest deutlich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, haftet er für den Front- und Heckschaden. bb) Wenn die Verursachung des Frontschadens durch den Nachfolgenden lediglich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, so haftet dieser nur für einen Teil des Gesamtschadens. Dabei wird der Haftungsbetrag nach dem Verhältnis der rechnerischen Reparaturkosten für den Heckschaden zu den übrigen Schäden bestimmt.[205] cc) Ist die ursächliche Beteiligung des Nachfolgenden an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich, so haftet der Nachfolgende nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden.[206]Sind drei Fahrzeuge an einer Aufschiebekollision beteiligt und behauptet der Aufgeschobene, er wäre rechtzeitig vor einer Kollision mit dem vorderen Fahrzeug zum Stehen gekommen, so muss er dies beweisen. I.d.R. ist eine Aufschiebekollision für den Fahrer des aufgeschobenen Fahrzeugs nur dann im Sine von § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, wenn dieser den Beweis dafür führen kann, dass sein Fahrzeug ohne den Anstoß nicht auf das vordere Fahrzeug aufgefahren wäre.[207]




