- -
- 100%
- +
[8]
BGH NJW 1972, 1804 = DAR 1972, 330; DAR 1982, 131; s. auch BGH zfs 1997, 85 = VersR 1997, 458; OLG Hamm DAR 1998, 237 (zur Pflicht der Polizei, einen aufgebrochenen PKW sicherzustellen).
[9]
BGH VersR 2014, 396.
[10]
BGH VersR 2008, 656.
[11]
BGH VersR 2008, 656.
[12]
BGHZ 57, 142 = DAR 1972, 44.
[13]
S. z.B. Rn. 85.
[14]
BGH NJW 1989, 2616; OLG Stuttgart SP 2013, 9.
[15]
So auch OLG Celle SP 2011, 287; vgl. Rn. 85.
[16]
BGH zfs 2003, 334 = RuS 2003, 256 (= Unfall auf BAB); VersR 1992, 1015 = NJW 1992, 2291; zfs 1985, 95.
[17]
BGH VersR 1963, 156.
[18]
BGH VersR 1972, 1072 = NJW 1972, 1804; VersR 1979, 226; s. auch Rn. 198.
[19]
BGH VersR 2004, 529 = zfs 2004, 255; VersR 1969, 895; OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1992, 842.
[20]
BGH zfs 1997, 85 = VersR 1997, 458; KG NZV 2002, 41; OLG Hamm DAR 1998, 237 (zur Pflicht der Polizei, einen aufgebrochenen PKW sicherzustellen).
[21]
BGH VersR 2017, 311; 2010, 1614; 2005, 992; OLG München NJW-Spezial 2016, 746.
[22]
BGH VersR 2010, 1614; OLG München NJW-Spezial 2016, 746.
[23]
BGH VersR 1971, 964; OLG Düsseldorf zfs 1995, 209.
[24]
BGH VersR 1977, 430.
[25]
OLG Düsseldorf SP 1999, 117 m.w.N.
[26]
OLG Koblenz NZV 1999, 129; OLG Hamm NZV 1999, 128 (Ausweichmanöver).
[27]
OLG München RuS 2013, 568.
[28]
BGH VersR 2013, 599.
[29]
BGH VersR 2012, 734 ff; s. auch OLG Stuttgart SP 2013, 9.
[30]
BGH VersR 1963, 486 = NJW 1963, 1671.
[31]
BGH VersR 1952, 128; VersR 1965, 439.
[32]
OLG Köln (BGH) VersR 1997, 1367 (Haftungsquote des Arztes 70 %).
[33]
OLG Hamm (BGH) VersR 1996, 585 = SP 1996, 45.
[34]
BGH DAR 1957, 267; OLG Köln VersR 1989, 59 = zfs 1989, 78.
[35]
BGH VersR 1984, 439 = NJW-RR 1984, 1405.
[36]
BGH VersR 1953, 244; VersR 1968, 804.
[37]
BGH VersR 1956, 174; 1969, 43; KG VersR 1970, 350.
[38]
BGH VersR 1958, 547; 1972, 834; OLG Naumburg SP 2011, 359; s. auch Kap. 4 Rn. 169.
[39]
BGH VersR 1980, 378 = NJW 1980, 775.
[40]
BGH VersR 1993, 230, 231; von Gerlach DAR 1997, 217.
[41]
BGH VersR 1975, 765; VersR 1974, 1030; VersR 1970, 814; VersR 1969, 160 und 802; OLG Frankfurt (BGH) VersR 1996, 1388 („vorgeschädigtes Knie“).
[42]
BGH VersR 1983, 750; OLG Frankfurt NJW 1984, 1409; OLG Celle VersR 1980, 534 (Geschädigten kann Mitverschulden treffen).
[43]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. von Nugel (wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt kann nicht so gestellt werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen); vgl. OLG Brandenburg VersR 2016, 1391.
[44]
BGH VersR 2005, 945; vgl. zuletzt AG München DAR 2017, 154.
[45]
BGH RuS 2009, 127; OLG Brandenburg VersR 2016, 1391; OLG München Urteil vom 21.5.2010 – 10 U 2853/06, m.w.N. – juris.
[46]
BGH VersR 1998, 201 (203) = zfs 1998, 93; VersR 1997, 122 (123) = DAR 1997, 70 (Metallimplantat zur Versteifung der LWS); OLG Hamm SP 2016, 83; OLG Celle SP 2011, 250 (Herzinfarkt); OLG Frankfurt (BGH) VersR 1996, 1388 („vorgeschädigtes Knie“); OLG Frankfurt (BGH) VersR 96, 864 (vorgeschädigte Wirbelsäule); OLG Hamm RuS 1999, 61 (abnorme Erlebnisverarbeitung aufgrund spezieller Schadensanlage des Geschädigten); LG Hamburg SP 2010, 361 (psychische Prädisposition – Kürzung um 2/3).
[47]
Burmann/Jahnke Psychische Schäden im Haftpflichtprozess, NZV 2012, 505; Müller Spätschäden im Haftpflichtrecht, VersR 1998, 129 (132); BGH SP 1999, 151 (Ursachenbündel).
[48]
OLG Hamm (BGH) RuS 1999, 63; OLG Hamm RuS 1999, 62 (zum HWS-Trauma).
[49]
BGH VersR 2015, 590 m.w.N.; BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel.
[50]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; OLG Brandenburg VersR 2016, 1391.
[51]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; SP 2000, 41; DAR 1998, 63 = VersR 1998, 201; OLG Brandenburg VersR 2016, 1391.
[52]
OLG Celle (BGH) DAR 1998, 473 (leichtes bis mittelschweres Trauma).
[53]
BGH DAR 1998, 63 = VersR 1998, 201.
[54]
BGH DAR 1998, 66 = VersR 1998, 200.
[55]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; DAR 1996, 351 = VersR 1996, 990.
[56]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 m.w.N.; VersR 1998, 201; 1996, 990.
[57]
BGH SP 1999, 151.
[58]
OLG Braunschweig (BGH) VersR 1999, 201 = DAR 1998, 316; LG Hamburg SP 2010, 361 (psychische Prädisposition – Kürzung um 2/3); s. auch Rn. 117.
[59]
S. BGH VersR 2002, 200.
[60]
BGH zfs 2004, 349 (351).
[61]
S. Rn. 114.
[62]
BGH DAR 1998, 63 = VersR 1998, 201; BGH NZV 1999, 201.
[63]
BGH VersR VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel; VersR 1996, 990.
[64]
BGH DAR 1998, 67 = VersR 1997, 752; ebenso VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel.
[65]
BGH VersR 2012, 1133 = SP 2012, 357 mit Anm. Nugel.
[66]
BGH VersR 1986, 240 = zfs 1986, 131.
[67]
BGH VersR 1985, 499 II 2 a; OLG Frankfurt NZV 1991, 270.
[68]
BGH VersR 2015, 590; 2015, 501 m.w.N.
[69]
OLG Nürnberg RuS 2007, 213.
[70]
BGH VersR 2007, 1093 ff. = RuS 2007, 388.
[71]
BGH VersR 2012, 634 = SP 2012, 214.
[72]
BGH VersR 1989, 853 = DAR 1989, 264.
[73]
BGH VersR 1989, 853 = DAR 1989, 264; OLG Karlsruhe SP 2012, 69.
[74]
BGH VersR 1986, 240 = zfs 1986, 131.
[75]
BGH VersR 1985, 499; LG Zweibrücken VersR 1979, 242.
[76]
Vgl. BGH VersR 2005, 1238.
[77]
BGH VersR 1989, 923; OLG Celle SP 2011, 287.
[78]
BGH VersR 1976, 639.
[79]
OLG Düsseldorf SP 2012, 110.
[80]
KG (BGH) VersR 1998, 778.
[81]
BGH VersR 1983, 985.
[82]
BGH zfs 2004, 159 (160); OLG München Urteil vom 21.5.2010 – 10 U 2853/06, m.w.N – juris.
[83]
BGH VersR 1997, 878.
[84]
BGH VersR 2008, 644; zfs 2004, 159 = VersR 2004, 118.
[85]
BGH VersR 2012, 248; zfs 1996, 250 = VersR 1996, 772; VersR 1989, 1197, 1198 (Abkommen von der Fahrbahn); KG VersR 1983, 839 (Fahren ohne Licht); OLG Celle VersR 1986, 450 (Auffahren auf unbeleuchtetes Hindernis); OLG Hamm NZV 1989, 76 (Abkommen von der Fahrbahn, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts); OLG Köln (BGH) VersR 1988, 859 (Vorfahrtsverletzung).
[86]
zuletzt BGH VersR 2017, 374 m.w.N.
[87]
BGH RuS 2007, 166 (Auffahrunfall); VersR 1984, 44, OLG Düsseldorf VersR 1999, 729 (Auffahren).
[88]
BGH MDR 1985, 1016 = RuS 1985, 213; OLG München (BGH) VersR 1998, 733 (ungeklärte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten).
[89]
OLG Frankfurt VersR 2006, 668; LG Saarbrücken RuS 2016, 94.
[90]
KG MDR 1997, 1123 = VersR 1998, 518; OLG Köln VersR 1997, 982.
[91]
BGH VersR 2012, 248; zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn vgl. BGH VersR 2011, 234 f.
[92]
BGH VersR 2017, 374.
[93]
BGH zfs 1996, 250 = VersR 1996, 772.
[94]
BGH VersR 1998, 340.
[95]
BGH VersR 1993, 55 = RuS 1993, 14.
[96]
BGH VersR 1979, 323, 325.
[97]
BGH zfs 1995, 247 = VersR 1995, 433 (Beweisantrag zulässig, ob Gesundheitsschädigung vorliegt und auf das Schadensereignis zurückzuführen ist).
[98]
BGH VersR 1993, 55 = RuS 1993, 14.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr
V. Verhalten im Straßenverkehr
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
130
Die Grundpflichten der Verkehrsteilnehmer (Halter, Fahrer, Beifahrer, Kfz-Insassen, Fußgänger, Radfahrer) sind in der StVO und StVZO aufgeführt. Die Bestimmungen der StVO gelten für den öffentlichen Straßenverkehr. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsräume, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Nutzung durch jedermann zugelassen ist und auch stattfindet,[1] so z.B. auf Parkplätzen,[2] auf Zufahrten[3] und Tankstellen.[4] Die Bestimmungen der StVO sind jedenfalls analog anwendbar.[5] Für den Verkehr auf nicht öffentlichem Verkehrsraum gelten die Regeln für den Verkehr auf öffentlichen Straßen entsprechend.[6]
131
Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten führt zur Haftung bzw. Mithaftung, §§ 9 StVG, 254 BGB. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[7]
Bei Gefahrguttransporten trifft den Unternehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[8] Zu den Haftungshöchstbeträgen nach § 12a StVG s. Rn. 75.
a) Rechtsfahrgebot
132
Es gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, welches durch § 7 StVO abgemildert wurde. Was nach § 2 StVO „möglichst weit rechts“ ist, hängt von der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. So schließt das Rechtsfahrgebot beim Befahren unübersichtlicher Kurven nicht aus, dass zum Straßenrand ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt wird, u.U. kann dieser sogar geboten sein. Der Fahrer hat jedoch daraus erwachsenden Gefahren durch seine sonstige Fahrweise Rechnung zu tragen.[9]
Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO lässt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, und sei es nur bei behutsamer Fahrweise, wenn nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist.[10] Durch § 2 Abs. 2 StVO wird der Querverkehr nicht geschützt, s. Rn. 85, 222.
b) Vertrauensgrundsatz
133
Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass Verkehrswidrigkeiten unterbleiben, mit denen er bei verständigender Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.[11] So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seine Fahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommende Kfz bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten.[12] Ferner braucht er auf einer Ausfallstraße einer Stadt sich nicht darauf einzustellen, dass möglicherweise ein Radfahrer kurz vor seinem Pkw die Fahrbahn überquert[13] oder auf der Autobahn ein Fußgänger plötzlich in die Fahrbahn torkelt.[14] Ferner braucht er als Wartepflichtiger nicht damit zu rechnen, dass Kfz grob verkehrswidrig übermäßig schnell fahren.[15]
Derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des beteiligten Verkehrsteilnehmers dienen, kann sich regelmäßig nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.[16]
134
Einschränkung erleidet der Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern, älteren Menschen und „verkehrsuntüchtigen“ Personen.
Einschränkung erfährt der Vertrauensgrundsatz auch bei Nachtfahrten. Der Fahrer muss mit unvermuteten und unbeleuchteten Hindernissen rechnen und seine Geschwindigkeit so bemessen, dass er innerhalb der Reichweite seines Scheinwerferlichtes anhalten kann.[17] Ein nach links einbiegender Fahrer hat seine Geschwindigkeit auch darauf einzustellen, dass ein Hindernis von seinen Scheinwerfern erst in einer Entfernung erfasst werden kann, die geringer ist als deren normale Reichweite.[18]
135
Der Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird. Muss er mit alsbaldiger Blendung rechnen, hat er seine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass er jederzeit anhalten kann.[19] Er handelt schuldhaft, wenn er nach Blendung auf seiner Fahrbahnhälfte ausweicht, ohne zu beachten, dass sich dort ein Fußgänger befinden kann.[20] Starke Blendwirkung infolge eines Augenfehlers entlastet den Fahrer nicht.[21]
Der Fahrer eines Kfz, von dem eine Blendwirkung infolge zu hoch eingestellter Scheinwerfer ausgeht, kann sich nur dann nach § 18 StVG entlasten, wenn er beweist, dass dieser Mangel für den Unfall nicht ursächlich war.[22]
c) Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss
136
Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Fahrers infolge Alkoholgenusses (in diesem Falle: 1,1 Promille) darf bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie beim Unfall mitgewirkt hat. Der Anscheinsbeweis (s. Rn. 127) für ein verkehrswidriges und unfallursächliches Verhalten kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.[23]
Bei einem Unfall, bei dem beide Beteiligten behaupten, sie seien bei Grün in die Kreuzung eingefahren, erscheint es vertretbar, dem unter Alkohol stehenden Beteiligten (1,47 Promille) eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen.[24]
Fährt ein betrunkener Fahrer (1,63 Promille) bei Überholverbot mit überhöhter Geschwindigkeit einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger an, so haftet er trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers zu 100 %.[25]
Weiß der Mitfahrer, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist, so kann ihn im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden treffen (s. Rn. 315).
Bei Radfahrern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰,[26] bei Auto-/Kradfahrern bei 1,1 ‰.[27]
d) Fehlende Fahrerlaubnis
137
Ist der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ist dieser Umstand bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die fehlende Fahrerlaubnis in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn dem zum Unfallzeitpunkt nüchternen Fahrer zwar die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sich aber nicht als zusätzliches Gefahrenmoment realisiert hat.[28]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
138
Schäden beim Ein- und Aussteigen können beim Betrieb, Gebrauch oder gelegentlich des Betriebs eintreten, s. Kap. 16 Rn. 17.
Zum Verhalten an Omnibus- und Straßenbahnhaltestellen s. Rn. 245.
a) Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden
139
Das Ein- und Aussteigen ist mit äußerster Sorgfalt vorzunehmen. Der Fahrer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[29] Diese Verhaltenspflicht gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Sie erfasst damit auch Situationen, in denen der Insasse (Fahrer) eines Kraftfahrzeuges sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um z.B. Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW in einer solchen Situation eine geöffnete Fahrertür, kann eine hälftige Schadenteilung angemessen sein.[30]
Ist mit Vorbeifahren eines anderen Verkehrsteilnehmers (z.B. Radfahrers) zu rechnen, so darf der Fahrer eines am Fahrbahnrand abgestellten Kfz die Tür nicht öffnen.[31] Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Müllfahrzeug nur wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhält und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass dem Türöffner Zeit bleibt, sein Fahrzeug zur Fahrbahnseite hin zu verlassen, denn es kommt eine Vielzahl von Gründen für ein nur kurzes Anhalten in Betracht.[32] Selbst ein plötzliches, nur 20 cm weites Türöffnen zur Fahrbahnseite ist fahrlässig.[33] Ein geringfügiges Öffnen der Tür zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ist nur zulässig, wenn wegen der Bauart des Kfz oder aus besonderen anderen Gründen eine sichere Beobachtung nur auf solche Weise möglich ist.[34] Auch beim Öffnen der rechten Tür zum Radweg ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[35]
b) Sorgfalt des Vorbeifahrenden
140
Andererseits darf ein Radfahrer nicht zu nahe an einem haltenden Kfz vorbeifahren und muss mit dem Öffnen der Tür rechnen. Deshalb ist grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.[36]
141
Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Kfz oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Kfz ein wenig geöffnet werden kann.[37] Beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand haltenden Pkw genügt ein Seitenabstand von einem Meter.[38] Der Abstand muss aber nicht stets einen Meter betragen, wenn die haltenden Fahrzeuge ersichtlich leer sind.[39] Der Abstand beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug oder an einem in Gegenrichtung haltenden Bus muss mindestens 2 m betragen oder der Fahrer muss mit sog. Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren.[40]
An Straßenbaustellen braucht ein Fahrer nicht damit zu rechnen, dass Arbeiter unvermittelt mit einem Teil ihres Körpers oder einem Gegenstand über die Markierungslinie geraten.[41]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
142
Wer aus einem Grundstück (Tankstelle, Parkplatz, Werksgelände s. Rn. 153 ff.), aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrer hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Vorgang des Einfahrens in die öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat.[42] Das Einordnen ist erst abgeschlossen, wenn das Fahrzeug die im fließenden Verkehr dort üblicherweise gefahrene Geschwindigkeit erreicht hat.
Die besonderen Pflichten aus § 10 StVO können auch dann gelten, wenn das Verkehrszeichen 326 (Ende verkehrsberuhigter Bereich) nicht unmittelbar im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs anzusehen ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Zeichen 326 in einer Entfernung von nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung begründen.[43]
Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ (s. Rn. 221) gilt nicht für Straßen und Wege, die nur Zufahrten zu Grundstücken oder deren Ausfahrten sind. Dabei sind äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung dafür maßgebend, ob ein Weg als öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstückausfahrt anzusehen ist.[44] Es gilt der Vorrang des § 10 StVO zu Lasten des Einfahrenden als spezielle Regelung der Vorfahrt.
143
Muss der Verkehr wegen des Einfahrenden abbremsen oder ausweichen, handelt dieser verkehrswidrig.[45]Die Wartepflicht des Einfahrenden gilt auch gegenüber einem Radfahrer.[46] Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Einsicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Ausfahren aus einem Grundstück.[47]
Bei Vorliegen einer gefährlichen Ausnahmesituation (z.B. Länge und Schwerfälligkeit des Kfz, schlechte Sichtverhältnisse, Dunkelheit, Nebel, Parkplatz an unübersichtlicher Bundesstraße) ist ein Einweiser erforderlich.[48] Der Fahrer eines Mähdreschers muss sich bei Einfahrt auf eine Landstraße (Dunkelheit) eines Einweisers bedienen, der zugleich als Warnposten fungieren kann.[49]




