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1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)
4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)
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Auch in der weiteren Alternative des § 10 StVO ist beim Anfahren, der Wiedereingliederung eines abgestellten Kfz in den fließenden Verkehr, wegen der damit verbundenen hohen Gefahren besondere Sorgfalt erforderlich. Der Fahrer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beim Anfahren vom Fahrbahnrand spricht der Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden, wenn es dabei zu einem Unfall kommt.[50] Bei mehrspurigen Fahrbahnen gilt der Vorrang des fließenden Verkehrs auch für die zunächst freie rechte Fahrspur. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt; er muss stets mit einem Fahrspurwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen.[51] Der Anfahrende muss seine Anfahrabsicht deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen und seiner „Rückschaupflicht“ nachkommen.[52] Eine Mithaftung kommt in Betracht, wenn sich der fließende Verkehr rechtzeitig auf eine Gefährdung durch den Anfahrenden einstellen konnte.[53]
Beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Halt vor einer Ampel oder in einer Kolonne gelten die Pflichten des § 10 StVO nicht.[54]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 5. Halten/Parken (§ 12 StVO)
5. Halten/Parken (§ 12 StVO)
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Halten/Parken liegt vor, wenn das Kfz angehalten wird, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen. Ein verkehrsbedingtes Anhalten ist nicht als Halten anzusehen.[55]
Zum Parken/Halten ist soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Straße zu fahren. In Einbahnstraßen oder wenn auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, kann auch links geparkt werden. Beim Parken sind Kfz vor Wegrollen zu sichern.[56]
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Das uneingeschränkte Halteverbot dient innerhalb geschlossener Ortschaften dem Schutz (s. Rn. 85) des fließenden Verkehrs und der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. Das eingeschränkte Halteverbot dient nur dem Schutz des fließenden Verkehrs.[57] Das Parkverbot des § 12 Abs. 3 StVO besteht auch auf außerhalb geschlossener Ortschaften gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 zu § 42 Abs. 2 StVO). Der Schutzzweck umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.[58] Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.[59]
Auf Autobahnen ist Halten verboten (§ 18 Abs. 8 StVO), auch auf dem Standstreifen,[60] ebenso das Parken außerhalb der hierfür bestimmten Plätze und auf Verbindungsstraßen zwischen Aus- und Einfahrten der BAB[61] (s. Rn. 202).
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Halteverbot besteht auch an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, an Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit dies durch Verkehrs- oder Lichtzeichen verboten ist.[62] Wurde einem Wartepflichtigen beim Einfahren in eine vorfahrtsberechtigte Straße durch unzulässiges Parken gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 StVO in unfallursächlicher Weise die Sicht in die Vorfahrtstraße genommen, so haftet der Falschparker für Schäden des Wartepflichtigen zu einem Drittel.[63] Denjenigen, der sein Fahrzeug auf einer vielbefahrenen Straße so parkt, dass einem Fahrzeug im gleichgerichteten Verkehr eine Vorbeifahrt bei Gegenverkehr nicht möglich ist, trifft bei einer Kollision mit seinem Fahrzeug eine Mithaftung von ebenfalls einem Drittel.[64]
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Halten oder Parken kann auch dann unzulässig sein, wenn zwar nicht die in § 12 StVO normierten Halteverbote vorliegen, aber durch das Halten andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. So stellt ein gefährdendes Abstellen eines Kfz auf einem privaten Gelände einer Trabrennbahn u.U. einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar.[65]
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Beleuchtung eines Kfz ist nach § 17 StVO (Schutzgesetz) immer dann geboten, wenn die gegebenen Sichtverhältnisse derart sind, dass durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde (Dämmerung, Dunkelheit, Nebel usw.).[66] Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Beim Auffahren eines Kfz bei Nacht auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Zuwiderhandlung gegen das Beleuchtungsgebot kann den Anschein begründen, für den Unfall ursächlich geworden zu sein.[67] Andererseits muss das Fahrverhalten darauf ausgerichtet werden, dass auf plötzliche, auch schwer erkennbare Hindernisse oder ungesichert liegengebliebene Fahrzeuge reagiert werden kann. Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich mit plötzlichen Hindernissen Tag und Nacht auch auf der Autobahn rechnen und seine Fahrweise so einrichten, dass er auch in der Dunkelheit vor ungesichert und unbeleuchtet liegengebliebenen Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.[68]
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Alle haltenden Fahrzeuge (auch Fuhrwerke, Handwagen) müssen außer- und innerorts mit einer Lichtquelle beleuchtet sein. Wer außerorts sein Kfz nur mit einer Parkleuchte erkennbar macht, haftet bei einem Auffahrunfall mit.[69] Innerorts genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.[70]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 6. Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)
6. Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 15, 15a StVO)
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Bleibt ein Fahrzeug gegen den Willen des Fahrers im Verkehrsraum liegen, so befindet es sich in Betrieb (s. Rn. 15). Der Fahrer muss zur Warnung des nachfolgenden – und auch entgegenkommenden – Verkehrs dieses „Verkehrshindernis“ absichern. Die Absicherung hat Vorrang vor einer Schadenbehebung. Bei einem nachfolgenden Unfall spricht der Anschein für die Ursächlichkeit der unterlassenen – ausreichenden – Sicherung.[71]
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Zur Absicherung gehört das Einschalten der Warnblinkanlage, Aufstellen des Warndreiecks, u.U. auch zusätzlicher Warnlampen[72]. Diese Absicherung darf jedoch nicht zur vorwerfbaren Selbstgefährdung führen.[73]
Wann Warnblinklicht einzuschalten ist, regeln §§ 15, 15a und 16 Abs. 2 StVO. Außer in den dort ausdrücklich geregelten Fällen, darf gemäß § 16 Abs. 2 StVO Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Grundsätzlich unzulässig ist dagegen das Einschalten des Warnblinklichts, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt. Ein LKW-Fahrer, der, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, durch Einschalten der Warnblinkanlage den Verkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen will, kann sich deswegen nicht darauf berufen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer verpflichtet sei, seine Geschwindigkeit wegen der eingeschalteten Warnblinkanlage zu reduzieren. Wird er beim Aussteigen aus dem LKW angefahren, weil er selbst seine Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO verletzt hat, trägt er seinen Schaden vollumfänglich selbst.[74]
Nach Beendigung der Fahrtunterbrechung muss der Fahrer Warndreieck und Warnleuchten entfernen.[75]
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen; beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Beide Fahrzeuge haben während des Abschleppens Warnblinklicht einzuschalten.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
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Auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern und auf einem Tankstellengelände obliegen dem Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflichten.
Für Ein- und Ausfahrende gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei beschränkter Übersicht auf „Zufahrtswegen“ ist Schrittgeschwindigkeit und jederzeitige Bremsbereitschaft geboten.[76]
Zum Einfahren auf die Straße s. Rn. 142, zum Abbiegen s. Rn. 210.
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Auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt der Grundsatz rechts vor links (§ 8 Abs. 1 StVO) lediglich für gleichartige Fahrbahnen mit eindeutigem Straßencharakter. Die Fahrspuren müssen deutlich durch bauliche Maßnahmen (z.B. unterschiedliche Oberflächengestaltung, Farblinien, Ketten o.Ä.) gekennzeichnet sein. Wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge, kann sich daraus ein Subordinationsverhältnis der Wege zueinander ergeben. Handelt es sich bei dem Zufahrtsweg um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO zur Anwendung kommen.[77] Bei unzureichender Kennzeichnung gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 StVO.[78]
Parkplätze und Parkhäuser dienen dem ruhenden Verkehr. Daher muss auch der Benutzer einer gekennzeichneten Fahrspur so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann und Ein- und Ausparkende nicht gefährdet. Er kann nicht darauf vertrauen, dass sein „Vorrecht“ beachtet wird.[79]
Der Anscheinsbeweis spricht auch auf einem Parkplatzgelände gegen den Rückwärtsfahrer.[80] Die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO erlangen zumindest über § 1 StVO mittelbare Bedeutung.[81] Beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes gilt dies nur zulasten des Fahrers, der auch zum Zeitpunkt der Kollision noch rückwärts fuhr. Wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision auch der andere Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass das andere Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, spricht der Anschein nicht gegen den möglicherweise zum Stillstand gekommenen Fahrer. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, muss der Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des (zuvor) Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.[82]
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Auf einem Werksgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr dient, unterliegt der Verkehr in erster Linie den vom Eigentümer getroffenen Regelungen.[83] Es gilt § 1 Abs. 2 StVO.
Der Fahrer muss sich vor dem Anfahren davon überzeugen, ob sich vor oder neben dem Kfz Personen aufhalten.[84]
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Auf einem Tankstellengelände befinden sich i.d.R. keine besonders gekennzeichneten Fahrspuren. Daher findet § 8 StVO keine Anwendung. Bei unklarer Verkehrssituation greift jedoch der Grundsatz „rechts vor links“ ein.[85]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 8. Vorbeifahren
a) an Gehwegen
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Der Sicherheitsabstand zum Gehweg bzw. zum Fahrbahnrand sollte i.d.R. etwa 1 m betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr eher noch mehr.[86] Einen an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger trifft kein Mitverschulden, wenn er von einem Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw getroffen wird.[87]
Linienbusse müssen bei Anfahrt zur Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[88]
b) an parkenden Fahrzeugen
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In einem geschlossenen Wohngebiet muss der Fahrer seine Geschwindigkeit herabsetzen, wenn er wegen „Unübersichtlichkeit“ den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Der Begriff der Unübersichtlichkeit bezieht sich auf die Fahrbahn, sodass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich ist, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Im Stadtverkehr stellen parkende Fahrzeuge im Allgemeinen keine Unübersichtlichkeit dar. Ein Fahrer muss sich nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn betreten. Anders ist es, wenn durch Gefahrenzeichen (Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist.[89]
Wird eine Fußgängerin beim Einsteigen in ihren teils auf einem Gehweg geparkten PKW von einem vorbeifahrenden Fahrzeug verletzt, führt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO – unerlaubtes Parken auf dem Gehweg – nicht zu einer Mithaftung der Fußgängerin. Denn diese Vorschrift dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs und nicht dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen.[90]
159
Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei einen die Straße überquerenden, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckten Fußgänger verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.[91]
160
Vorbeifahren an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249 ff.
c) an Kfz und Hindernissen (§ 6 StVO)
161
Der Fahrer hat hinter einem abgestellten Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis anzuhalten, wenn sich in der Gegenrichtung ein Kfz nähert, sodass eine ungefährdete Begegnung in der Engstelle erkennbar in Frage gestellt ist. Er hat den Entgegenkommenden durchfahren zu lassen. Schuldhaft verkehrswidrig handelt, wer beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug grundlos die Gegenfahrbahn benutzt und dem Gegenverkehr die Durchfahrt sperrt.[92] Beim Ausscheren hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzuzeigen.[93] Auf Rn. 171 wird verwiesen.
Der Gegenverkehr hat Vorrang, wenn zu Beginn des Vorbeifahrens mit einem Omnibus an einem rechts haltenden Müllwagen der Gegenverkehr wegen einer unübersichtlichen Kurve noch nicht erkennbar ist.[94] Wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch zwei sich begegnende Kraftfahrzeuge genügend Raum verbleibt, richten sich die Verhaltensvorschriften nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.[95]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 9. Überholen (§ 5 StVO)
a) Grundsätze
162
„Überholen“ liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem in Bewegung befindlichen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. Hat ein Kfz seine Bewegung nur aufgrund der Verkehrslage unterbrochen, so steht es einem in Bewegung befindlichen gleich.[96] Die für das Überholen geltenden Grundsätze sind für das Vorbeifahren an einem auf der rechten Fahrseite stehenden Fahrzeug sinngemäß anzuwenden.[97] Der Überholvorgang beginnt mit dem Einsetzen der zum Überholen notwendigen Geschwindigkeit[98] und endet, wenn der Überholende an dem überholten Fahrzeug vorbeigefahren ist. Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[99]
Grundsätzlich ist links zu überholen (zu den Ausnahmen vgl. Rn. 167 ff.).
b) Überholverbot
163
Ein Überholverbot bezweckt den Schutz (s. Rn. 85) des Gegenverkehrs und der vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeuge. Überholen bei Überholverbot ist grob fahrlässig; eine erhöhte Betriebsgefahr des überholten Kfz tritt dann u.U. zurück.[100] Derjenige, der verkehrswidrig überholt, kann sich auf ein verkehrswidriges Überholen des Entgegenkommenden berufen.[101]
Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt; § 5 Abs. 3a StVO. Vor Bahnübergängen ist seit dem 1.4.2013 das Überholen generell verboten (§ 19 Abs. 1 StVO; s. Rn. 359).
164
Bei einer ununterbrochenen Mittellinie oder einer Sperrfläche (Zeichen 298) darf sich ein Fahrer darauf verlassen, dass er nicht überholt wird, wenn dies nur durch Überfahren der Mittellinie oder Sperrfläche möglich ist.[102]
165
Ist ein Überholen ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich, so muss es unterbleiben; eine Geschwindigkeitsbegrenzung kann sich zugunsten des Gegenverkehrs als Überholverbot auswirken.[103]
166
Ein generelles Überholverbot an Kreuzungen besteht nicht. Jedoch ist z.B. das Überholen auf einer Vorfahrtstraße an einer nicht einsehbaren Kreuzung während des Berufsverkehrs unzulässig.[104]
c) Überholen von Abbiegenden
167
Bei fehlenden markierten Fahrspuren darf ein Fahrzeug nur links überholt werden. Wer jedoch seine Absicht nach links abzubiegen ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 S. 1 StVO). Sollte das Rechtsüberholen nicht möglich sein, so muss vom Überholen abgesehen werden.[105] Biegt z.B. ein an einer Einmündung haltender Lkw nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit einem rechts überholenden Pkw, so haftet der Pkw-Fahrer zu 2/3.[106]
Bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger/Wendenden mit einem Überholer spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegers mit der Folge dessen voller Haftung.[107] Für eine Haftungsverteilung zu Gunsten des Linksabbiegers muss er die Beachtung der erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO nachweisen – Anzeige, Einordnen und Rückschau, wodurch für den Überholer eine unklare Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO entstanden sein kann. Dazu gehört insbes. eine rechtzeitige Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO, so dass der Folgeverkehr sich auf das Abbiegen einstellen kann. Maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. Eine „unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Dies ist anzunehmen, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren ohne Gefahrenbremsung möglich war.[108] Dagegen liegt keine unklare Verkehrslage vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug lediglich verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte, der Fahrtrichtungsanzeiger aber nicht gesetzt war.[109] Das Überholen einer Kolonne kann bei einer Kollision mit einem Linksabbieger die Betriebsgefahr erhöhen[110] und den Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden entfallen lassen.[111]
Beruht ein Zusammenstoß zwischen einem links abbiegenden PKW und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers – Verbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage zu überholen – kann die Haftungsabwägung nach § 17 StVG dazu führen, dass die Betriebsgefahr des links abbiegenden Fahrzeugs vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers zurücktritt.[112]
d) Markierte Fahrstreifen
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Nach § 7 Abs. 3 StVO dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften Pkw und Lkw bis 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrspuren auch ohne Verkehrsdichte den Fahrstreifen frei wählen und rechts schneller als links fahren. Fahrstreifen dürfen jedoch gem. § 7 Abs. 5 StVO nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[113] Bei einer Kollision im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten.[114] Fällt einer von zwei Fahrstreifen ohne Vorhandensein von Fahrstreifenmarkierung weg, so steht nach dem Reißverschlusssystem dem Fahrer, der sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen befindet, Vorrang zu; erkennt er, dass sein Vorrang missachtet wird, muss er die Geschwindigkeit vermindern.[115] Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt Vorrang vor demjenigen, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert. [116]
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Außerhalb geschlossener Ortschaften darf nach § 7 Abs. 2 StVO rechts schneller als links oder auf dem Mittelstreifen gefahren werden, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Eine Fahrzeugschlange liegt vor, wenn die einzelnen Kfz so nahe hintereinander fahren, dass der Abstand zwischen ihnen den gebotenen Sicherheitsabstand nicht wesentlich übersteigt. Dabei kommt es weniger auf die absolute Länge des Abstandes an als vielmehr darauf, dass bei natürlicher Betrachtung ein echter „Kolonnenverkehr“ vorliegt, also mehrere Fahrzeugreihen über eine längere Zeit nebeneinander fahren.[117] Dies gilt auch für BAB.
e) Überholen bei Gegenverkehr
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Mit dem Überholen darf nur begonnen werden, wenn sicher ist, dass es gefahrlos durchgeführt werden kann. Der Überholende hat bereits in hinreichendem Abstand von dem vorausfahrenden Kfz zu prüfen, ob er ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung des Gegenverkehrs überholen kann.[118] Den Überholenden trifft die alleinige Haftung auch dann, wenn der Entgegenkommende gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.[119] Ebenso, wenn ein Fahrer wegen Überholens eines Entgegenkommenden sein Kfz stark abbremsen muss und ins Rutschen gerät und mit dem fast wieder eingescherten Unfallgegner zusammenstößt.[120] Bei überhöhter Geschwindigkeit des Entgegenkommenden ist dessen Mithaftung anzunehmen.[121] Bei unklarer Verkehrslage (z.B. bei Straßenkrümmung) ist Überholen unzulässig.[122] Mit einem unbeleuchteten entgegenkommenden Kfz braucht der Überholer nicht zu rechnen.[123]




