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46
Nach hier vertretener Auffassung liegt kein Schaden „bei dem Betrieb“ vor. Denn die Gefährdungshaftung soll nach ihrem Schutzzweck vor den besonderen Gefahren schützen, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ausgehen. Beschränkt sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr alleine darauf, dass es ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist und hat sich keine weitere spezifische Gefahr verwirklicht, fällt dies nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Eine dogmatische Frage ist, ob dies in den hier angesprochenen Fällen über eine Einschränkung der Kausalität (Schutzzweck der Norm) oder eine einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffs geschieht. Wählt die Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Betriebsbegriffs, besteht allerdings die Gefahr, dass sich dieser mit Blick auf seine Allgemeingültigkeit „verwässert“. Die hier deswegen vertretene Lösung über eine Einschränkung der Halterhaftung nach den Grundsätzen des „Schutzzwecks“ der Norm führt dazu, dass unabhängig vom Alter des Geschädigten kein Anspruch gegen den Halter besteht, wenn von dem ordnungsgemäß abgestellten Kfz keine betriebsspezifische Gefahr ausgeht und es bei der Schadenverursachung durch jeden anderen Gegenstand ersetzbar wäre.
47
Eine typische Überforderungssituation des Kindes liegt dagegen vor, wenn ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kfz fährt und das Kind dieses Kfz nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deswegen möglicherweise auch nicht rechnete. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten.[55]
48
Eine Überforderungssituation und damit den Haftungssauschluss gemäß § 828 Abs. 2 BGB hat der BGH auch in einem Fall angenommen, in dem ein Achtjähriger auf dem Bürgersteig sein Fahrrad führerlos vor sich her rollen ließ und das Fahrzeug dann auf die angrenzende Straße geriet und dort ein herannahendes Kfz beschädigte. Die Überforderungssituation ist hier darin begründet, dass das Kind möglicherweise die Geschwindigkeit des heranfahrenden Fahrzeugs falsch einschätzte und deshalb nicht damit rechnete, dass sein führerloses Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Kfz vorbeifuhr.[56]
49
Eine Haftungsprivilegierung des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB liegt auch vor, wenn ein 7–10-Jähriges Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug fährt. Denn bei einem solchen Sachverhalt wurde durch das nicht ordnungsgemäß geparkte Kfz eine besondere Gefahrenlage geschaffen – zumal wenn das Kind erst 20 m vor dem abgestellten Fahrzeug von einer anderen Straße eingebogen war.[57]
50
Beweispflichtig dafür, dass sich eine typische Überforderungssituation des Kindes (7-10-Jährige) durch die spezifizierten Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat und deswegen das Haftungsprivileg des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB nicht eingreift, ist der Geschädigte. Ist strittig, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt war, geht dies im Ergebnis zu Lasten des geschädigten Fahrzeugeigentümers. Greift die Haftungsfreistellung des Kindes ein, weil der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass eine typische Überforderungssituation des Kindes nicht vorlag, ist dem Kind auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht anrechenbar.[58]
f) Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung
51
In § 253 Abs. 2 BGB ist ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei jeder Art von Haftung (Vertrags-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) geregelt.
Die Vorschrift lautet:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
52
Der Bundestag hat sich der Empfehlung seines Rechtsausschusses angeschlossen, eine Bagatellschwelle für Schmerzensgeldansprüche nicht vorzusehen.[59] Den Gerichten soll die Definition einer Bagatellschwelle, d.h. bei welcher Art von Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld wegen geringer Beeinträchtigung des Verletzten nicht zu zahlen ist, auch nach Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung überlassen bleiben. Durch Auslegung des Begriffs „billige“ Entschädigung haben die Gerichte auch weiterhin die Möglichkeit, die Bagatellschwelle fortzuentwickeln.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers
a) Fahrer i.S.d. § 18 StVG
53
Fahrer ist, wer das Kfz lenkt, gleichgültig, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht.[61] Denkbar ist, dass zwei Personen gleichzeitig das Kfz führen, also das Lenkrad, Gaspedal, Kupplung und Bremse bedienen. Dann wären beide Fahrer.[62] Greift während der Fahrt ein Fahrzeuginsasse ins Steuer oder betätigt die Bremse, so wird er hierdurch nicht zum Fahrer, s. Kap. 16 Rn. 37. Wer auf Weisung des Fahrers nur Hilfsdienste leistet, ist nicht als Fahrer anzusehen.[63] Die Fahrereigenschaft besteht nicht nur so lange, wie sich das Kfz durch eigene Motorkraft fortbewegt, sondern solange, wie es sich in „Betrieb“ befindet[64] (s. Rn. 11 ff.).
b) Fahrschüler/Fahrlehrer
54
Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Übungs- und Prüfungsfahrten nicht der Fahrschüler, sondern der „Fahrlehrer“ als Fahrer. Ihn trifft die Haftung des § 18 StVG.[65] Der Fahrlehrer haftet darüber hinaus nach § 823 BGB, wenn er die Fahrweise des Fahrschülers nicht sorgfältig überwacht und Fahrfehler nicht verhindert.[66] Gegenüber Zweiradfahrern hat der Fahrlehrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[67] Dies insbesondere während der ersten Fahrstunde.[68] Ausgehend vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers als Maß der Überwachungspflichten, hat der Fahrlehrer darauf zu achten, dass der Schüler das Motorrad ausreichend beherrscht und nicht überfordert ist.[69] Bei „Fehlern“ eines angestellten Fahrlehrers kann die Fahrschule den Entlastungsbeweis führen.[70]
55
Den Fahrschüler kann an seinem Unfall, seinen Verletzungen, ein Mitverschulden treffen.[71] Einem geschädigten Dritten haftet er nach § 823 BGB nur dann, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass der für den Unfall ursächliche Fahrfehler nicht auf mangelhaftes Wissen und Können zurückzuführen ist.[72]
56
Der 17-Jährige, der an dem Modell „Begleitetes Fahren“ (Führerschein mit 17) nach § 48a FeV teilnimmt, ist selbst Fahrer. Die vorgeschriebene Begleitperson kann daneben einem geschädigten Dritten gegenüber ausnahmsweise dann aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie eine eigene unfallkausale Pflicht verletzt hat – so z.B., wenn sie dem 17-Jährigen die Benutzung eines verkehrsunsicheren Kfz gestattet hat oder sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen mussten.
c) Haftung nach § 18 StVG
57
Die Haftung des Fahrers unterscheidet sich von der des Halters. Die des Halters entfällt bei Vorliegen höherer Gewalt (s. Rn. 34 ff.). Die Haftung des Fahrers entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.[73] Der Fahrer muss beweisen, dass er die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewandt hat.[74] Er muss alle für ein Verschulden sprechenden Tatsachen ausräumen; insbes., dass er nicht gegen Vorschriften der StVO oder StVZO verstoßen hat. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines „Idealfahrers“ braucht er jedoch nicht zu beweisen.
58
Gelingt dem Fahrer dieser Entlastungsbeweis nicht, so bleibt seine Haftung nach § 18 StVG bestehen. Die §§ 8–15 StVG finden Anwendung. Eine weitergehende Haftung, d.h. über die Haftungshöchstsumme des § 12 StVG hinaus oder für Schadenfälle vor dem 1.8.2002 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, kann sich aus unerlaubter Handlung oder einem Vertragsverhältnis ergeben.
59
Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 haftet auch der Führer eines Anhängers aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Damit will der Gesetzgeber auch Fälle erfassen, in denen sich der Anhänger vom ziehenden Fahrzeug löst oder abgestellt wird. Er begründet dies mit der Rechtsprechung, die annimmt, dass auch ein abgestelltes Kfz solange geführt wird, wie es sich im straßenverkehrsrechtlichen Sinn in Betrieb befindet und dass dies selbst dann der Fall sein kann, wenn das Kfz abgestellt ist.[75]
Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.
Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Im Zweifelsfall wird derjenige als Führer anzusehen sein, der die Abstellungshandlung vorgenommen hat, da er auch die vom Anhänger ausgehende Gefahrenlage geschaffen hat. Dies wird oftmals der Führer der Zugmaschine sein.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG
a) Grundsätze
60
Unternimmt der für den Betrieb des Kfz angestellte Fahrer[76] mit dem ihm anvertrauten Kfz ohne Wissen und Wollen des Halters eine Schwarzfahrt, so haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG, der Halter nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG für den bei der Fahrt eingetretenen Schaden. Ebenso, wenn der Fahrer unbefugt das Kfz einem Dritten überlässt.[77]
Die Halterhaftung bleibt auch dann bestehen, wenn derjenige, dem das Kfz vom Halter anvertraut worden ist (z.B. einem Mieter), dieses vertragswidrig verwendet oder einem Dritten überlässt, § 7 Abs. 3 S. 2 StVG[78].
61
Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 gelten § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG für die Benutzung eines Anhängers entsprechend – § 7 Abs. 3 S. 3 StVG.
62
Benutzt jemand, dem das Kfz vom Halter nicht überlassen worden ist, dieses ohne Wissen und Wollen des Halters, so ist er nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Der Benutzer muss höhere Gewalt beweisen (s. Rn. 34 ff.).
Hat der Halter die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht, so haftet er neben dem Benutzer für einen eingetretenen Schaden, § 7 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz StVG.[79]
63
Benutzer ist, wer das Kfz als Fortbewegungsmittel nutzt und die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht.[80] Benutzer kann demnach nicht nur der Fahrer, sondern auch derjenige sein, der einen anderen zur „Schwarzfahrt“ auffordert oder mit ihm aus eigenem Interesse die Fahrt verabredet.[81] Benutzer ist auch, wer das Kfz einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchzuführenden Fahrt überlässt.[82]
Kein Benutzer ist ein „Fahrgast“ oder ein „gutgläubiger“ Fahrer, der von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hatte.
64
Bei einer Schwarzfahrt ist der Fahrer i.d.R. ein „unberechtigter Fahrer“ i.S.v. D.1.2 AKB 2008 (§ 2 (2) b AKB-alt). Im Verhältnis zum geschädigten Dritten ist jedoch die Eintrittspflicht des KH-Versicherers gegeben. Die Leistungspflicht des Halters (bzw. Eigentümers, bzw. VN) gegenüber dem Verkehrsopfer bleibt bestehen, wenn er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht hat.[83] Jedoch dürfte einem SVT kein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherer bei fehlender Schuld des Halters an der Schwarzfahrt zustehen.[84]
65
Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat, so haftet dieser im Rahmen des StVG neben dem unbefugten Benutzer als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Ausgleichspflicht nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, wobei i.d.R. der Schwarzfahrer den Schaden allein zu tragen hat. Der Schwarzfahrer haftet dem Halter des von ihm bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz als Gesamtschuldner neben den anderen Beteiligten. Zwischen dem Schwarzfahrer und dem KH-Versicherer eines anderen beteiligten Kfz besteht jedoch kein Gesamtschuldverhältnis.[85]
66
Erleidet der Schwarzfahrer während der Schwarzfahrt einen Schaden, so steht ihm i.d.R. gegenüber dem Halter kein Schadensersatzanspruch zu. Er dürfte den Schaden überwiegend selbst verschuldet haben, sodass demgegenüber eine schuldhafte Mitverursachung durch den Halter zurücktritt.[86]
67
Im Falle einer Schwarzfahrt oder Entwendung muss sich der Eigentümer eines Kfz bei Inanspruchnahme des Schädigers das Mitverschulden „seines“ unberechtigten Fahrers anrechnen lassen.[87]
b) Sorgfaltspflichten des Halters nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG
68
Der Halter muss die Fahrzeugschlüssel so verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.[88]
Verlässt er das Kfz, hat er es gegen unbefugte Benutzung zu sichern, § 14 Abs. 2 S. 2 StVO. Dabei sind nach § 38a StVZO nicht nur der Zündschlüssel abzuziehen und die Türen abzuschließen, sondern auch weitere Sicherungseinrichtungen zu betätigen.[89] Dies auch dann, wenn sich der Halter nur kurze Zeit entfernt und das Kfz einem an sich zuverlässigen, aber nicht fahrberechtigten Beifahrer zur Bewachung überlässt.[90] Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 1.10.1998 müssen mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein – § 38a Abs. 1 i.V.m. § 72 StVZO.
Eine Haftung tritt jedoch nur ein, wenn durch die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung des Kfz nicht unerheblich erleichtert wurde.[91]
69
Durch das Einstellen des Kfz in eine nicht genügend gesicherte Garage kann eine Schwarzfahrt ermöglicht werden.[92] Dagegen braucht der Halter nicht damit zu rechnen, dass die verschlossene Garage aufgebrochen, oder dass das Kfz aus einem umfriedeten Grundstück mit verschlossenem Tor entwendet wird.[93]
70
Ein Garagenbesitzer bzw. Inhaber einer Werkstatt, bei dem das Kfz abgestellt worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Mitarbeiter noch Dritte das Kfz zu Schwarzfahrten benutzen. Ein Verschulden seines Mitarbeiters hat er wie eigenes zu vertreten.[94] Er ist verpflichtet, die Garage ausreichend zu sichern.[95] Das „Fehlverhalten“ des Garagenbetreibers ist dem Halter nicht zuzurechnen.
71
Um die Schwarzfahrt eines jugendlichen Familienangehörigen zu verhindern, muss der Halter Sicherungsmaßnahmen treffen.[96] Gegenüber dem führerscheinlosen Ehepartner besteht die Pflicht nur dann, wenn in dessen Person Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde das Kfz in Betrieb nehmen.[97]
c) Haftung des Halters nach § 823 BGB
72
Die Verantwortlichkeit des Halters für eine Schwarzfahrt ist nur dann nach § 823 BGB gegeben, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat und dass diese Fahrlässigkeit nicht nur im adäquaten Zusammenhang mit der unerlaubten Benutzung des Kfz, sondern auch mit dem Unfall selbst steht.[98]
73
Das Verschulden des Halters muss sich darauf beziehen, dass das Kfz in „verkehrsgefährlicher“ Art benutzt worden ist.[99] Bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs wird von der Rechtsprechung betont, dass besonders bei Schwarzfahrten die Fahrer stark zur Nichtbeachtung der Verkehrsvorschriften neigen und daher leichter Schäden verursachen.[100] Der Halter eines nicht vollständig gesicherten, über Nacht auf öffentlicher Straße abgestellten Kfz haftet auch dann aus unerlaubter Handlung für Schäden, die der Schwarzfahrer durch einen bedingt vorsätzlichen Zusammenstoß mit einem Polizeifahrzeug verursacht hat.[101]
Die gleiche Verantwortung/Haftung trifft den für das Kfz verantwortlichen Fahrer.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 6. Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung
6. Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung
74
Die seit dem 1.8.2002 geltenden Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 18.12.2007 deutlich angehoben.[102] Darüber hinaus macht die neue Vorschrift keinen Unterschied mehr zwischen Tötung und Verletzung einer oder mehrerer Personen. Für alle Fälle gilt jetzt dieselbe Haftungshöchstsumme.
§ 12 Abs. 1 StVG lautet:
Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Zu den Haftungshöchstbeträgen vgl. auch Kap. 4 Rn. 1 und 2, Kap. 17 Rn. 36 f.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 7. Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
7. Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten
75
Weil sich beim Transport von gefährlichen Gütern neben dem normalen Verkehrsunfallrisiko ein zusätzliches Risiko aus der typischen Gefahr des beförderten Gutes ergeben kann, hat der Gesetzgeber in § 12a StVG für diese Fälle gegenüber § 12 StVG erhöhte Haftungshöchstsummen festgeschrieben. Voraussetzung für die Anwendung der Höchstsummen nach § 12a StVG ist, dass der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird, ansonsten gilt § 12 StVG.
76
Mit Wirkung vom 18.12.2007 gilt folgende Fassung des § 12a StVG:
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge
8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge
77
§ 12b StVG bestimmt, dass die §§ 12 und 12a StVG nicht gelten, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird. Grund ist die besondere Gefährlichkeit, die von diesen Fahrzeugen – z.B. Panzern – ausgeht, wenn sie sich im Verkehr befinden.
Anmerkungen
[1]
Steffen DAR 1998, 135 (zur höheren Gewalt).
[2]
LG Osnabrück VersR 1984, 254.
[3]
Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG Rn. 21.
[4]
BGH DAR 1998, 15 = VersR 1997, 1525.
[5]
OLG Koblenz VersR 2005, 705.
[6]
BGH DAR 1961, 199 = NJW 1961 1163.
[7]
OLG Hamm NZV 1999, 243.
[8]
BGH VersR 1997, 1115 = NJW 1997, 2517.
[9]
BGH VersR 2015, 638; VersR 2014, 396 jeweils m.w.N.; zuletzt bestätigt durch BGH VersR 2017, 311.
[10]
BGH VersR 2015, 638; VersR 2014, 396 jeweils m.w.N.; zuletzt bestätigt durch BGH VersR 2017, 311.
[11]
BGH VersR 1959, 157 = NJW 1959, 627.
[12]
BGH VersR 1969, 668.
[13]
BGH VersR 1973, 83; 1972, 1074 m.w.N.; 1971, 1060 und 1063.
[14]
BGH VersR 1960, 804; OLG Oldenburg DAR 1964, 341; OLG Stuttgart VersR 1956, 523.
[15]
OLG Köln VersR 1994, 1442 = zfs 1994, 361.
[16]
BGH VersR 1995, 90 = NJW-RR 1995, 215 (Einfahrt zur Trabrennbahn); VersR 1969, 668; VersR 1961, 332; VersR 1960, 1140; s. Rn. 145.
[17]
BGH NJW 1961, 1163.




