- -
- 100%
- +
[18]
BGH VersR 2008, 656.
[19]
BGH DAR 1961, 199 = NJW 1961, 1163; OLG München NZV 1999, 124.
[20]
OLG Celle SP 2013, 135; OLG Hamm NZV 2009, 456; OLG Koblenz VersR 1987, 707.
[21]
BGH DAR 1981, 223; VersR 1971, 611; VersR 1978, 1070; OLG München RuS 2015, 463. (Ein Ersatzanspruch des Halters des ziehenden Kfz gegen den Halter des abgeschleppten Kfz ist dann ausgeschlossen, wenn der Halter des ziehenden Kfz nicht den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG führt.)
[22]
LG Mainz VersR 1974, 916.
[23]
BGH VersR 1981, 322; VersR 1971, 61; OLG München RuS 2015, 463 (abgeschlepptes Kfz als Ladegut); OLG Köln VersR 1995, 163.
[24]
BGH MDR 1988, 664.
[25]
BGH VersR 1995, 90; OLG Stuttgart VersR 1995, 1042.
[26]
BGH VersR 2010, 1614 = RuS 2010, 527, zuletzt bestätigt durch VersR 2017, 311; VersR 2005, 992 m. weiteren Beispielen.
[27]
BGH VersR 2010, 1614 = RuS 2010, 527; OLG München NJW-Spezial 2016, 746.
[28]
S. Rn. 11 ff.
[29]
BGH VersR 1992, 437; KG VersR 1989, 905 (Dieb als Halter).
[30]
BGH VersR 1969, 907; 1953, 281 = NJW 1953, 1825 (Sicherungsübereignung); OLG Hamm NZV 1990, 363 = NJW 1990, 2637; LG Nürnberg-Fürth RuS 2015, 545 (Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I).
[31]
BGH VersR 1997, 204 = NJW 1997, 660 („Kaufinteressent“ gibt Kfz nicht zurück und gibt dieses weiter).
[32]
OLG Koblenz VersR 2005, 705.
[33]
BGH VersR 1958, 646.
[34]
BGH NJW 1954, 1198.
[35]
OLG Düsseldorf VersR 1976, 1049.
[36]
BGH NJW 1959, 481; OLG Celle VersR 1960, 764.
[37]
OLG Düsseldorf VersR 1976, 1049.
[38]
BGH VersR 1992, 437 = NZV 1992, 145 (ein Tag reicht nicht); OLG Frankfurt RuS 2016, 637 (vier Wochen sind keine „längere“ Überlassungsdauer); OLG Hamm VersR 1991, 220 (mehrtägige Urlaubsfahrt); BGH DAR 1991, 297 = VersR 1991, 933 (zur Halterhaftung des Vermieters bei geschäftsmäßiger Personenbeförderung). Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. BGH VersR 1974, 492; 1976, 61; 1976, 688 und 880.
[39]
BGH VersR 1983, 656 = NJW 1983, 1492; NJW 1985, 1537; OLG Köln zfs 1985, 357.
[40]
BGH NJW 1972, 1363 = VersR 1972, 863 (Schäden bei der Probefahrt); OLG Zweibrücken zfs 1991, 42 = NZV 1990, 466 m.w.N. (Unfall anlässlich der Probefahrt); OLG München VersR 1983, 1175.
[41]
OLG Celle VersR 1953, 422.
[42]
BGH DAR 1997, 108 = VersR 1997, 204.
[43]
BR-Drucks. 742/01, S. 72.
[44]
BGHZ 7, 338; 62, 351 (354); BGH NJW 1953, 184; VersR 1967, 138; 1976, 963; 1986, 2312; 1988, 910.
[45]
BGH VersR 2008, 656 am Ende.
[46]
OLG Celle SP 2005, 265.
[47]
OLG Hamm NJW-RR 2015, 1370, zwar keine höhere Gewalt, aber möglicherweise ein unabwendbares Ereignis, was allerdings nur im Verhältnis zu anderen Kfz relevant ist.
[48]
Änderung der Rechtslage durch das 2. SchadÄndG mit Wirkung zum 1.8.2002; vgl. hierzu die Vorauflagen.
[49]
BGH VersR 2011, 105.
[50]
OLG Hamm RuS 2015, 565; OLG Celle RuS 2013, 594.
[51]
BGH VersR 2015, 571.
[52]
BT-Drucks. 18/11615, S. 9 ff.
[53]
BGH VersR 2005, 376; 2005, 378; 2005, 380.
[54]
BGH VersR 2005, 376; 2005, 378; 2005, 380 = zfs 2005, 177 (mit Anm. Diehl zfs 2005, 179).
[55]
BGH VersR 2007, 855 f. („Heckenfall“).
[56]
BGH VersR 2007, 1669 f.
[57]
BGH VersR 2008, 701 = SP 2008, 208.
[58]
BGH VersR 2009, 1136 – 8-jährige fährt gegen geparktes Auto, dass möglicherweise weiter als daneben geparkte PKW in den von dem Kind befahrenen Gehweg ragte und das Kind möglicherweise deswegen in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt hat.
[59]
BT-Drucks. 14/8780, S. 21 rechte Spalte.
[60]
S. Rn. 2, dritter Absatz.
[61]
BGH VersR 1960, 650.
[62]
OLG Hamm VRS 37, 281.
[63]
BGH VersR 1977, 624.
[64]
BGH VersR 1977, 624.
[65]
BGH VersR 1972, 455; 1969, 125; OLG Hamm NZV 1991, 354; OLG Karlsruhe zfs 1989, 404 = RuS 1989, 326 (Haftung bei Fahrlehrerlehrgang).
[66]
BGH VersR 1969, 1037; 1972, 455.
[67]
OLG Schleswig NJW-RR 2017, 16; OLG Hamm VersR 2005, 134; KG VersR 2004, 663; OLG Hamm (BGH) VersR 1992, 718.
[68]
OLG Celle OLGR 2001, 115; OLG Hamm (BGH) VersR 1998, 910.
[69]
OLG Schleswig NJW-RR 2017, 16.
[70]
OLG Saarbrücken NZV 1998, 246; KG VersR 1966, 1036; LG Frankfurt VersR 1980, 55 (zum Verdienstausfall eines Fahrlehrers).
[71]
OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 24; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 26; OLG Hamm (BGH) VersR 1992, 718; LG Saarbrücken SP 2015, 329.
[72]
OLG Düsseldorf NJW 1966, 736.
[73]
BGH NJW 1983, 1326 = DAR 1983, 161.
[74]
BGH NJW 1974, 1510.
[75]
BT-Drucks. 14/8780, S. 23 linke Spalte mit Hinweis auf OLG Hamm VersR 1975, 751 f.; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG vor Rn. 1.
[76]
BGH VersR 1984, 1152 = RuS 1984, 268; VersR 1955, 345 (zur Schwarzfahrt und Überschreitung des Auftrags); VersR 1954, 84 (Beifahrer i.d.R. nicht zum Kfz-Betrieb angestellt); OLG Koblenz und OLG München zfs 1983, 51 (zur Beweislast).
[77]
BGH VersR 1967, 659; 1955, 180; OLG Hamburg VersR 1953, 332.
[78]
OLG Karlsruhe VersR 1980, 432.
[79]
OLG Brandenburg VRR 2013, 180.
[80]
BGH NJW 1961, 780; NJW 1957, 500; OLG Neustadt VersR 1955, 411.
[81]
BGH NJW 1957, 500; VersR 1983, 233 = DAR 1983, 78 (zum Begriff des „unberechtigten“ Fahrers).
[82]
BGH NJW 1961, 780; VersR 1962, 725 = NJW 1962, 1678.
[83]
BGH VersR 1966, 155; OLG Hamm VersR 1984, 835; OLG Koblenz VersR 1977, 30.
[84]
OLG Bamberg VersR 1985, 750 = zfs 1985, 297.
[85]
KG VersR 1978, 435.
[86]
BGH VersR 1978, 183 (zur Haftung bei gemeinschaftlicher Schwarzfahrt von Jugendlichen).
[87]
OLG Hamm RuS 1995, 295.
[88]
OLG Düsseldorf VersR 1989, 638 (i.d. Gastwirtschaft); OLG Frankfurt VersR 1986, 349 (Zechkumpan); VersR 1983, 497 (Vorführwagen); OLG Hamm VersR 1984, 1051.
[89]
BGH VersR 1962, 639; 1961, 42; 1960, 1091; 1958, 413; OLG Köln RuS 1996, 135 (Sicherung eines abgestellten Mofas).
[90]
BGH VersR 1968, 575; 1961, 42; 1960, 1091.
[91]
BGH VersR 1981, 40.
[92]
BayObLG DAR 1983, 92; OLG Hamburg VersR 1954, 511 (Grenzen der Sorgfaltspflicht); OLG München VersR 1960, 862 (zur Aufbewahrung des Garagenschlüssels); OLG Nürnberg NJW 1955, 1757.
[93]
BGH VersR 1964, 300; OLG Karlsruhe RuS 1992, 299; KG VersR 1982, 45.
[94]
BGH VersR 1965, 988 (Schwarzfahrt eines Werkstattangehörigen); VersR 1972, 102; VersR 1974, 574 (zu Geschäftsbedingungen für Garagenbetriebe).
[95]
BGH VersR 1982, 1196; OLG Düsseldorf SP 2005, 321; NJW 1975, 1034; OLG München NJW 1959, 1226.
[96]
BGH VersR 1968, 575; OLG Frankfurt (BGH) VersR 1987, 54; OLG Frankfurt VRS 70, 324 = zfs 1986, 195; OLG Düsseldorf VersR 1984, 895 = VRS 68, 337; OLG München MDR 1984, 757 = VersR 1985, 298.
[97]
OLG Düsseldorf RuS 1987, 147 u. VersR 1986, 893.
[98]
BGH VersR 1966, 79; OLG Bremen VersR 1954, 598 (zur Haftung nach § 831 BGB); OLG Karlsruhe VersR 1960, 618.
[99]
BGH VersR 1966, 79.
[100]
BGH VersR 1966, 79; VersR 1962, 333.
[101]
BGH VersR 1971, 239.
[102]
Mit Wirkung zum 18.12.2007 geändert durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften v. 10.12.2007, BGBl. I S. 2833; zu den bis zum 17.12.2007 geltenden Haftungshöchstsummen s. 23. Aufl., Rn. D1, D2, Q32 f.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung
II. Verschuldenshaftung
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
a) Grundsätze
78
Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn ein Schädiger (z.B.: Halter, Fahrer, Fußgänger, Radfahrer) vorsätzlich oder fahrlässig ein durch diese Bestimmung geschütztes Rechtsgut verletzt. Das sind: Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht. Hierzu zählen u.a. der Besitz,[1] und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb[2]. Das Handeln oder Unterlassen muss rechtswidrig und ursächlich (s. Rn. 105 ff.) für den eingetretenen Schaden sein.
b) Vorsatz
79
Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt ein geschütztes Rechtsgut verletzt. Der Schädiger muss in Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadenstiftenden Erfolges handeln und mit ihm einverstanden sein. Bedingter Vorsatz ist eine billigende Inkaufnahme eines nur als möglich gehaltenen Verletzungserfolges.[3]
Wer vorsätzlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, also bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Nothilfe (§ 229 BGB) und wenn der Geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden ist (s. Rn. 100).
c) Fahrlässigkeit
80
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Beurteilung ist nicht auf die Sorgfalt eines „Idealfahrers“ i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG (s. Rn. 326) abzustellen, sondern, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation verhalten hätte.[4]
Liegt ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vor, spricht der Anscheinsbeweis für die Verletzung der „inneren Sorgfalt“[5].
Auf einen „Verbotsirrtum“ kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen. Wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt missachtet, handelt rechtswidrig.[6]
d) Schuldunfähigkeit
81
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und dann ein Sach- oder Personenschaden eintritt. Im Rahmen der Verschuldenshaftung entfällt bei „Schuldlosigkeit“ die Haftung des Fahrers. Dies aber nur dann, wenn die Bewusstlosigkeit oder der Anfall für den Fahrer unvorhersehbar war. Hatte er Anlass, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln (Krankheit, Alter, Witterung usw.), so durfte er die Fahrt nicht antreten. Er muss, wenn er bei gewissenhafter Prüfung seine Fahruntüchtigkeit erkennen konnte, die Fahrt abbrechen. Für eine plötzliche und unvorhersehbare Bewusstlosigkeit (Anfall) ist er beweispflichtig.[7] Gelingt ihm dieser Beweis, so haftet er u.U. nach § 829 BGB.
e) Ersatzberechtigte
82
Ersatzberechtigte sind unmittelbar geschädigte natürliche und juristische Personen. Ferner Anspruchsberechtigte nach §§ 844, 845 BGB. Auch nahe Angehörige, die einen Schockschaden erlitten haben (s. Rn. 122 f.). Eine Mutter, die zur Rettung ihres Kindes eine Niere spendet, hat einen direkten Anspruch gegen den Arzt als Schädiger, der schuldhaft die einzige Niere des Kindes entfernt hat.[8]
Anspruchsberechtigt ist auch ein Kind, welches infolge eines von der Mutter während der Schwangerschaft erlittenen Unfalls geschädigt zur Welt kommt.[9]
f) Mittelbar Geschädigte/Vermögensschaden
83
Mittelbar geschädigt ist, wer weder körperlich verletzt, noch dessen Sachen beschädigt worden sind, aber dennoch durch das Schadensereignis einen Vermögensschaden davongetragen hat. Diesem „Geschädigten“ steht kein Ersatzanspruch zu.[10]
Durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s. Kap. 4 Rn. 241) wird der Betrieb in seinem Bestand geschützt. Ein betriebsbezogener, ersatzpflichtiger Eingriff liegt nicht vor, wenn ein Betriebsangehöriger verletzt wird und eine Hilfskraft angestellt werden muss.[11]
Ebenso nicht, wenn außerhalb des Betriebes die Stromleitung mit der Folge einer zeitweiligen Betriebsunterbrechung beschädigt wird.[12]
Kein Ersatzanspruch besteht bei Unterbrechung des Fernsprechanschlusses.[13]
Tritt jedoch durch Stromausfall ein Sachschaden ein, z.B. durch Schädigung von Bruteiern in einer Geflügelfarm, so ist dieser zu erstatten.[14]
Wird ein Grundstück, welches mit einem dinglichen Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger befahren, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch (z.B. Leitungsüberprüfungskosten) wegen Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB führen.[15]
Auch der berechtigte Besitz an einer Sache ist von § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. In Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache ist er jedoch deliktsrechtlich nicht weitergehend geschützt als der Eigentümer.[16]
g) Verkehrssicherungspflicht
84
Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt vor, wenn der Fahrer einen Schaden verursacht, den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und bei zumutbarer Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte vermeiden können.[17] Für den Straßenverkehr ist dieser Grundsatz in § 1 StVO festgeschrieben.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
85
Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die dazu dient, den Einzelnen, bzw. einen Personenkreis, vor einer bestimmten Schädigung zu bewahren. Bei Verletzung einer als Schutzgesetz dienenden Norm kann nur derjenige Ersatzansprüche geltend machen, zu dessen Schutz sie erlassen wurde, und auch nur wegen des Schadens, den sie verhüten soll.[18] Für den Verkehr enthalten insbesondere die StVO und StVZO und das StGB eine Anzahl von Schutzvorschriften. So dient z.B. § 2 StVO nur dem Schutz der in Längsrichtung die Straße befahrenden Teilnehmer, nicht aber derjenigen, die diese überqueren oder in diese einbiegen.[19]
86
Im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB muss der Geschädigte nicht ein Verschulden des Inanspruchgenommenen beweisen. Er muss nur den objektiven Verstoß gegen ein Schutzgesetz dartun. Es tritt eine allgemeine Beweislastumkehr ein, der Inanspruchgenommene muss sich entlasten.[20]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
3. Haftung des Halters für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
87
Die Haftung des Halters/Eigentümers nach § 831 BGB setzt eine objektive und widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen (Fahrer, Beifahrer, Schaffner) voraus. Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Halter (oder dessen Beauftragten) Tätigkeiten übertragen worden sind, die er weisungsgemäß auszuführen hat.[21]
88
Rechtswidrigkeit liegt bei Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (s. Rn. 78) oder eines Schutzgesetzes (s. Rn. 85 f.) vor. Der Geschädigte hat die Verletzungshandlung und ihre Folgen, der Halter das verkehrsrichtige (ordnungsgemäße) Verhalten des Verrichtungsgehilfen zu beweisen.[22] Gelingt dem Halter dieser Beweis, so entfällt seine Haftung nach § 831 BGB (s. Rn. 326 f.).
89
Ist der Schadenfall durch eine widerrechtliche Handlung des Verrichtungsgehilfen in Ausübung der Verrichtung[23] verursacht worden, so haftet der Halter für seinen Fahrer, wenn er nicht nachweist, dass er den Fahrer bei Einstellung sorgfältig ausgewählt, also durch Vorlage der Zeugnisse, der Fahrerlaubnis[24] und Einholung von Auskünften sich von der Befähigung überzeugt und ihn während seiner Tätigkeit gut überwacht hat. An die Auswahl- und Überwachungspflicht des Halters werden hohe Ansprüche gestellt. Eine Auswertung des Fahrtenschreibers ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Lkw-Halter/Arbeitgeber die Fahrweise seines angestellten Fahrers überwachen. Kontrollfahrten könnten geboten sein, bei denen er die Fahrweise von einem anderen Kfz aus beobachtet.[25] Dies insbesondere bei Gefahrguttransporten.[26]
90
Der Halter kann sich auch durch den Nachweis entlasten, dass er die Auswahl und Überwachung einem bewährten und zuverlässigen höheren Angestellten übertragen hat (dezentralisierter Entlastungsbeweis); jedoch hat er dann für allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsanordnungen zu sorgen, nach denen sich der Angestellte richten muss, und sich von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Anweisungen auch durchgeführt werden.[27]
91
Der mitfahrende Eigentümer/Halter braucht einen zuverlässigen Fahrer während der Fahrt nicht ständig zu überwachen.[28]
Anders ist es, wenn er eine unvorsichtige Fahrweise bemerkt. Er muss z.B. auf die Fahrweise Einfluss nehmen, wenn die Fahrt über eine besonders glatte und enge Straße ungewöhnliche Gefahrenmomente bietet und sie an die Fahrkunst des Fahrers, der noch nicht lange einen Führerschein besitzt, hohe Anforderungen stellt.[29]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 4. Kinder (§ 828 BGB)
4. Kinder[30] (§ 828 BGB)
92
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften nicht für durch sie verursachte Schäden, weil sie gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig sind. Mangels Zurechnungsfähigkeit trifft diese Personen auch kein Mitverschulden nach §§ 254 BGB, 9 StVG. Weil auch ältere Kinder im Straßenverkehr aufgrund ihrer Entwicklung überfordert sind, hat der Gesetzgeber in § 828 Abs. 2 BGB Kinder vom vollendeten siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres den deliktsunfähigen Personen gleichgesetzt, sofern es sich um Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt (s.o. Rn. 42 ff.). Dies bedeutet, dass Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für jede Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht haften und sie hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden trifft. Haftet weder der Halter noch eine andere (versicherte) Person, bleibt das Kind ungeschützt. Zur regelmäßig nicht gegebenen Haftung des Halters eines ordnungsgemäß geparkten Kfz bei fehlender Überforderungssituation des Kindes, vgl. Rn. 42 ff.
93
In Ausnahmefällen kann zugunsten des durch ein Kind Geschädigten die Billigkeitshaftung des § 829 BGB eingreifen. Auch kann die Haftung des Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB gegeben sein. Die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB darf jedoch nicht durch eine Verschärfung der Aufsichtspflicht unterlaufen werden.[31]
94
Hat ein Fahrer einen Unfall mit einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr „mitverschuldet“, so haftet er für den materiellen und immateriellen Schaden voll; trifft ihn kein Verschulden, kann er jedoch nicht den Nachweis höherer Gewalt führen, so haftet er im Rahmen des § 12 StVG. Auch wenn ein Kind den Unfall überwiegend verursacht hat, sind seine Ansprüche nicht aus „Billigkeitsgründen“ zu kürzen.[32] Der Halter wird sich gegenüber Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres praktisch nie entlasten können, d.h. er haftet im Rahmen des § 12 StVG auch für Schmerzensgeldansprüche des Kindes. Zur existenzgefährdenden Haftung Minderjähriger s. BVerfG NZV 1999, 39.
95
Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haften gemäß § 828 Abs. 3 BGB. Danach ist entscheidend, ob ein Kind der genannten Altersgruppe bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet der beschränkt Deliktsfähige nicht. Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, solange das Kind nicht die gesetzliche Vermutung widerlegt, dass es die Fähigkeit besitzt, seine Verantwortung als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns oder Unterlassens zu erkennen.[33] Eine Haftung des Kindes setzt auch Verschulden voraus. Ein solches liegt nur vor, wenn der Geschädigte beweist, dass das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Hierbei ist darauf abzustellen, ob das Kind nach dem allgemeinen Stand der Entwicklung seiner Altersgruppe die zur Bejahung seiner Fahrlässigkeit erforderliche Reife hatte.[34] Hierbei sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. Spieltrieb, Impulsivität und Affektionen.[35]
96
Wird das Kind verletzt, ist zur Prüfung seines Mitverschuldens entsprechend zu verfahren.



