- -
- 100%
- +
Auch wenn ein Kind erst wenige Tage das 10. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Alleinhaftung des Minderjährigen gegeben sein, wenn ein objektiv und altersspezifisch subjektiv besonders schweres Verschulden vorliegt.[36]
97
Wird ein Fahrer aufgrund Fehlverhalten eines Kindes zum Ausweichen gezwungen und hierbei verletzt oder sein Fahrzeug beschädigt, so stehen ihm Ansprüche nach §§ 677 ff. BGB nur dann zu, wenn er den Beweis höherer Gewalt[37] (s. Rn. 34 ff.) erbringt. Den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hinsichtlich der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der BGH hälftig gekürzt.[38]
Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers gegenüber Kindern s. Rn. 279 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › II. Verschuldenshaftung › 5. Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
5. Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
98
Nach § 827 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen „Schaden“ zufügt. Er hat jedoch nach § 829 BGB den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
99
Wird ein Fahrer bewusstlos oder bricht er infolge Erkrankung zusammen und tritt dadurch ein Sach- oder Personenschaden ein, so haftet der Halter und dessen KH-Versicherer nach § 7 Abs. 1 StVG für den eingetretenen Schaden (s. Rn. 332 u. 81).
Erhält der Geschädigte bereits vollen Ersatz seiner materiellen Schäden nach dem StVG, so kommt ein Schmerzensgeld nach §§ 829, 847 BGB a.F. nur in Betracht, wenn aufgrund seiner schweren Verletzungen es die Billigkeit erfordert, ihm über den materiellen Schaden hinaus ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen. Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 umfasst der Anspruch gegen den Halter aus § 7 Abs. 1 StVG bereits ein angemessenes Schmerzensgeld, sodass hier zusätzliche Ansprüche aus § 829 BGB grundsätzlich nicht bestehen dürften. Hierbei kann der Umstand berücksichtigt werden, dass für den schuldlos handelnden Schädiger Versicherungsschutz aufgrund einer Kfz-Pflichtversicherung besteht.[39]
Eine „Billigkeitshaftung“ könnte in Betracht kommen, wenn das Kind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz genießt.
Anmerkungen
[1]
Palandt Rn. 13 zu § 823 BGB.
[2]
Palandt Rn. 20 und Rn. 133 ff. zu § 823 BGB.
[3]
BGH VersR 1954, 591; 1971, 239 u. 806; 1972, 1039; 1973, 145.
[4]
BGH VersR 1958, 268.
[5]
BGH VersR 1986, 766.
[6]
BGH VersR 1958, 361 (Handeln muss objektiv rechtswidrig sein).
[7]
BGH VersR 1995, 430 = NJW 1995, 795 (zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden Erkrankten); NJW 1988, 909 = VersR 1988, 388 (zum „altersbedingten Ausfall“);VersR 1986, 1241 = NJW 1987, 121 (zur Beweislast).
[8]
BGH VersR 1987, 1040.
[9]
BGH NJW 1985, 1390.
[10]
BGH VersR 2008, 1697, im Fall eines Arbeitgebers, der wegen der unfallbedingten Verletzung eines Arbeitnehmers nicht einen Anspruch auf fortgezahlten Lohn nach § 6 EFZG (also aus gesetzlich übergegangenem Recht), sondern entgangenen Gewinn geltend macht.
[11]
BGH VersR 2017, 304; VersR 2008, 1697; OLG Stuttgart NJW 1984, 1904; LG Berlin SP 2013, 12.
[12]
BGHZ 29, 65; OLG Hamm NJW 1990, 1487.
[13]
OLG Oldenburg VersR 1975, 866.
[14]
BGHZ 41, 123.
[15]
BGH RuS 2012, 200 f.
[16]
BGH VersR 2015, 250.
[17]
S. Palandt Rn. 45 ff., 186 ff. und 232 ff. zu § 823 BGB.
[18]
BGH NJW 1989, 2616; OLG Celle SP 2011, 287, beide Urteile auch zu § 7 StVG; Palandt Rn. 56 ff. zu § 823 BGB.
[19]
BGH VersR 1963, 163; 1964, 1069; 1975, 37; 1977, 524; 1981, 837 s. Rn. 146 (Halteverbot).
[20]
BGH VersR 1961, 231.
[21]
BGH VersR 1960, 354.
[22]
BGH NJW 1957, 785 = VersR 1957, 288; NJW-RR 1987, 1048 = VersR 1987, 906; kritische Anm. Weber DAR 1988, 190.
[23]
BGH VersR 1966, 1074; VersR 1969, 1025 (nicht bei Privatfahrten des Angestellten); DB 1970, 2314 (nicht bei Schwarzfahrt).
[24]
BGH VersR 1988, 1017 = RuS 1988, 251; VersR 1957, 463 (Omnibusfahrer); OLG Karlsruhe RuS 1987, 302; OLG Köln VersR 1969, 741.
[25]
BGH VersR 1984, 67;1983, 668; 1970 1157; 1967, 53; 1966, 364, 490 u. 929; DAR 1997, 399.
[26]
BGH RuS 1996, 136 = VersR 1996, 469.
[27]
BGH VersR 1964, 1081 = NJW 1964 2401.
[28]
BGH DAR 1953, 94; VersR 1955, 745.
[29]
BGH VersR 1955, 693.
[30]
Hierzu generell Pardey Verkehrsunfall mit Beteiligung von Kindern, zfs 2002, 264 ff.
[31]
OLG Oldenburg VersR 2005, 807.
[32]
BGH VersR 1990, 535 = NJW 1990, 1483, keine Freistellung von der Gefährdungshaftung bei grob fahrlässigem Verhalten einer Achtjährigen; zur spiegelbildlichen Anwendung des § 829 BGB.
[33]
BGH VersR 1990, 535 = NJW 1990, 1483; keine Freistellung von der Gefährdungshaftung bei grob fahrlässigem Verhalten eines Achtjährigen; zur spiegelbildlichen Anwendung des § 829 BGB – nach dem 1.8.2002 – ergibt sich die Haftung des Halters aus § 828 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG.
[34]
BGH VersR 2004, 392.
[35]
BGHZ 39, 281 st. Rspr.; Scheffen DAR 1991, 121.
[36]
So OLG Hamm RuS 2010, 299 – 7 Tage nach Vollendung des 10. Lebensjahres überquerte ein Schüler hinter einem vor einer Rotlicht zeigenden Ampel in einer Schlange von Fahrzeugen stehenden LKW eine Straße. Dabei kam es zur Kollision mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug, für dessen Fahrer der Unfall unvermeidbar war. Nach Ansicht des OLG war das Verschulden des Kindes hier so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Kfz zurücktritt.
[37]
OLG Oldenburg VersR 2005, 807.
[38]
BGHZ 38, 270; OLG Hamm VersR 2002, 1254; OLG Celle VersR 1976, 448; OLG Hamm VersR 1976, 393.
[39]
v. Gerlach DAR 1995, 221 (233); BGH VersR 1995, 96 = NJW 1995, 452.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall
III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 1. Der „gestellte“ Unfall
1. Der „gestellte“ Unfall[1]
100
Führen Schädiger und Geschädigter abredegemäß („in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“) einen Schadenfall herbei – oder täuschen diesen vor –, so steht dem „Geschädigten“ kein Schadensersatzanspruch zu, da er in die Rechtsgutverletzung eingewilligt hat.[2]
Der Versicherer ist für das Vorliegen eines gestellten, manipulierten Unfalls beweispflichtig. An diesen Beweis sind keine überzogenen Ansprüche zu stellen; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der sich aus der Gesamtwürdigung von Indizien und aus der Häufung von ungeklärten, für einen fingierten Unfall typischen Umständen ergeben kann; ein mathematischer lückenloser Grad an Gewissheit ist nicht erforderlich.[3]
Für einen manipulierten Unfall sind z.B. folgende Umstände typisch: Das Schadensbild passt nicht in allen Bereichen zum geschilderten Unfall; der Unfall, insbesondere die Endstellung der Kfz, wurde nicht polizeilich aufgenommen; Unfallverursachung durch ein „schweres“ Mietfahrzeug; Geschädigter und Schädiger sind gute Bekannte; es sind keine Zeugen vorhanden; objektive Unfallspuren fehlen.[4] Gegen einen gestellten Unfall können hingegen bspw. die Uhrzeit und Örtlichkeit des Geschehens sowie insbes. das Einnehmen einer aktiven Prozessrolle eines Unfallverursachers sprechen.[5]
101
Es bleibt allerdings bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte den Beweis für den Eintritt des Unfallgeschehens zu führen hat, wenn der Versicherer des angeblichen Schädigers das behauptete Unfallgeschehen bestreitet.[6] Wird die gegen den Versicherer gerichtete Klage des Geschädigten abgewiesen, weil der Geschädigte den Eintritt des Unfallgeschehens nicht nachweisen konnte, steht auf Grund der Bindungswirkung des § 124 VVG auch im Verhältnis zum mitverklagten Fahrer fest, dass dem Geschädigten auch dem Fahrer gegenüber ein Ersatzanspruch nicht zusteht. Dies gilt sogar dann, wenn der Fahrer den Unfall zugestanden hat.[7]
102
Dem an der Manipulation unbeteiligten Halter kann gegen den KH-Versicherer ein Haftpflichtanspruch in Höhe von 50 %[8] zustehen. Dieser Versicherer ist aber nur dann eintrittspflichtig, wenn auch sein VN an der Manipulation unbeteiligt war.
Behauptet der mitverklagte Versicherer eine Manipulation, kann er dem mitverklagten VN und dessen Fahrer als Streithelfer beitreten und für sie Berufung einlegen.[9] Bestätigt sich der Verdacht der Unfallmanipulation gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer nicht, hat der KH-Versicherer den Fahrer von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizustellen, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.[10]
Hat der Versicherer geleistet, so steht ihm ein Rückforderungsrecht nach § 812 BGB zu.[11]
Er kann Ersatz der zur Aufklärung der Manipulation entstandenen und erforderlichen Kosten verlangen.[12]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 2. Der provozierte Unfall
2. Der provozierte Unfall
103
Bei einem provozierten Unfall legt es der „Geschädigte“ darauf an, vom redlichen „Schädiger“ einen Schaden zugefügt zu bekommen. Ihm steht kein Ersatzanspruch zu, da er die Rechtsgutverletzung herbeigeführt hat. Steht fest, dass nicht alle Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf den Unfall zurückzuführen sind, ist dem Geschädigten auch für die kompatiblen Schäden kein Ersatz zu leisten, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diese durch das frühere Ereignis verursacht worden sein können.[13]
Typische Indizien: Mehrere Vorunfälle in letzter Zeit; kostengünstige Behebung der Vorschäden bzw. Abrechnung derselben aufgrund SV-Gutachten; Unfall innerhalb gleichberechtigter Kreuzung; ungewöhnlich langsame Beschleunigung.[14] Ebenso, wenn ein Pkw auf freier Strecke ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abgebremst wird, sodass ein sich längere Zeit dahinter befindliches Kfz trotz sofortigen Abbremsens auffährt.[15] Auch die unwahre Schilderung des Unfallablaufs durch den angeblich Geschädigten kann den Schluss rechtfertigen, dass er den Unfall bewusst herbeigeführt hat.[16]
Auf die Ausführungen zum manipulierten Unfall darf Bezug genommen werden.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 3. Verschweigen von Vorschäden
3. Verschweigen von Vorschäden[17]
104
Angesprochen sind die Fälle, die auf einem echten oder behaupteten Verkehrsunfall basieren. Weist das Fahrzeug des Schädigers Vorschäden auf, stellt sich mitunter die Frage nach der Kompatibilität der Schäden und ob und in welchem Umfang diese erstattungspflichtig sind. Von Bedeutung sind hier insbes. die Fragen nach der haftungsbegründenden (§ 286 ZPO) und haftungsausfüllenden (§ 287 ZPO) Kausalität sowie des Betrugs.
Die überwiegende Rechtsprechung[18] kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche insgesamt abzuweisen sind, wenn bewiesen ist, dass nicht alle Schäden auf das (behauptete) Unfallereignis zurückzuführen sind, und der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden bzw. Vorschäden schweigt. Die Gerichte stellen hierzu fest, dass in solchen Fällen auch die möglicherweise kompatiblen Schäden nicht zu ersetzen sind, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch diese auf Vorereignisse zurückzuführen sind.
Anmerkungen
[1]
Arendt NJW-Spezial 2005, 447; Born NZV 1996, 257; Birkner zfs 1994, 113; Verheyen zfs 1994, 313; Empfehlung VII d. 28. Deutschen Verkehrsgerichtstags, VersR 1990, 362.
[2]
BGH VersR 1989, 637 = RuS 1989, 181; OLG Hamm NJW-RR 2017, 601; NJW-RR 2017, 85; OLG Karlsruhe RuS 1995, 170; OLG Nürnberg VersR 1989, 34 und 734 (zu Obliegenheitsverletzung und Versicherungsbetrug); LG Aachen Urteil vom 17.2.2017 – 8 O 438/14 – juris.
[3]
BGH VersR 1978, 862; 1979, 514; 1981, 1158; OLG Köln NZV 2017, 33 m.w.N.; OLG Köln MDR 2015, 826; OLG Braunschweig Beschluss vom 24.9.2014 – 7 U 99/13; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.3.2014 – 13 U 100/12 jeweils – juris; ARGE VR-M 1997, 52 (anders, wenn Unfall nicht ausgeschlossen werden kann); OLG Karlsruhe VersR 1995, 953; OLG Köln zfs 1994, 284 = RuS 1994, 212; OLG Koblenz SP 1993, 68; OLG Stuttgart NZV 1993, 73 (Vereitelung einer Unfallrekonstruktion); LG Münster Urteil vom 13.11.2014 – 8 O 416/12 – juris; LG Kleve SP 2009, 317.
[4]
OLG München Urteil vom 19.5.2017 – 10 U 1209/15 m.w.N – juris; OLG Celle NZV 2016, 275; OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Düsseldorf SP 2014, 327; OLG Düsseldorf SP 2013, 351; OLG Köln VersR 1999, 865; OLG Hamm VersR 1998, 734 (20 Auffahrunfälle in 26 Monaten); OLG Düsseldorf RuS 1996, 132; OLG Hamm zfs 1995, 50 = RuS 1995, 212; VersR 1993, 1094; KG VersR 1992, 107; NZV 1991, 73; LG Aachen Urteil vom 17.2.2017 – 8 O 438/14 – juris; LG Wuppertal DV 2015, 106; LG Hagen, LG Düsseldorf, LG Essen, jeweils in SP 2013, 67.
[5]
OLG Frankfurt Urteil vom 6.2.2015 – 13 U 49/13 – juris; OLG Naumburg DAR 2017, 83.
[6]
OLG München SP 2017, 451; OLG Saarbrücken SP 2010, 306.
[7]
OLG Saarbrücken a.a.O.
[8]
OLG Schleswig zfs 1995, 180 = RuS 1995, 84.
[9]
BGH zfs 1994, 286 = RuS 1994, 212; a.A. OLG Frankfurt zfs 1994, 361.
[10]
BGH VersR 2010, 1590; OLG Karlsruhe VersR 2011, 1201.
[11]
BGH VersR 1995, 281; OLG Hamm RuS 1998, 98 (auch hinsichtlich des vorgetäuschten Personenschadens).
[12]
OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1436 = VersR 1988, 482; OLG München NZV 1989, 28; OLG Oldenburg VersR 1992, 1150.
[13]
So OLG Frankfurt zfs 2005, 69.
[14]
OLG Hamm DAR 1994, 278 = zfs 1994, 283 m.w.N.; OLG Köln SP 1999, 3.
[15]
OLG Hamm VersR 1998, 383 = RuS 1998, 192; VersR 1999, 335.
[16]
OLG Frankfurt zfs 2005, 69.
[17]
Vgl. hierzu grundlegend Biela Ersatzleistung bei Vorliegen eines verschwiegenen Vorschadens, SP 2004, 86 ff.
[18]
OLG Köln SP 2012, 152; SP 2011, 187 m.w.N.; OLG Düsseldorf SP 2011, 114; KG NZV 2007, 520; VersR 2006, 1559; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; Brandenburgisches OLG SP 2005, 413; OLG Hamburg SP 2003, 100; SP 2002, 385; RuS 2001, 455; LG Frankfurt DAR 2016, 30; LG Essen LG Köln NJW-Spezial 2014, 746; weitere Nachweise s. Biela Ersatzleistung bei Vorliegen eines verschwiegenen Vorschadens, SP 2004, 86 ff.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast
IV. Kausalität und Beweislast
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast › 1. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall (Schadensereignis) und dem eingetretenen Schaden
a) Haftungsbegründende Kausalität
105
Im Rahmen der Verschuldenshaftung (§§ 823 ff. BGB) muss zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung, z.B. der Körperverletzung, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Der eingetretene Schaden muss auf diese Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein (haftungsausfüllende Kausalität).[1]
Im Rahmen der Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG) muss sich der Unfall als das Ergebnis einer von dem Betrieb eines Kfz typischerweise ausgehenden Gefahr darstellen.[2] Der eingetretene Sach-/Personenschaden muss hierauf zurückzuführen sein.
106
Die vom Schädiger gesetzte Bedingung muss generell geeignet sein, den in Frage stehenden Schaden herbeizuführen (adäquater Kausalzusammenhang), wobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht in Betracht zu ziehende Umstände auszuscheiden haben. Ein außerhalb der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit liegender Erfolg oder ein zufälliger, äußerlicher Zusammenhang kann keine Haftungsfolgen auslösen[3].
107
Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung einer Erkrankung zum Unfall reicht für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus, wenn auch andere Ursachen als Auslöser möglich erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen.[4] Dies ist der Fall, wenn sich der „Geschädigte“ nach einem fremdverschuldeten Unfall ohne nachweisbare Primärverletzung in ärztliche Behandlung begibt und ein Gesundheitsschaden erst durch die fehlerhafte Therapie eintritt[5]. Die haftungsbegründende Kausalität unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Die Wahrscheinlichkeitserwägungen des § 287 ZPO können nicht auf die haftungsbegründende Kausalität übertragen werden.[6]
Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass außer dem Betrieb des Kfz auch das Verhalten eines Tieres mitgewirkt hat.[7] Auch das vorsätzliche Handeln eines Dritten schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus.[8]
Das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs und das anschließende Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kfz begründen noch keine Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs. Hinzukommen muss, dass der Brand bzw. dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.[9] Alleine der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen mitgeführter Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, genügt nicht, um eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.[10] Beispiele für haftungsbegründende Umstände sind: In-Brand-geraten durch Betätigung von Fahrzeugeinrichtungen, Selbstentzündung nach vorangegangener Fahrt, Anlasser springt durch Kurzschluss an und das dadurch in Gang gesetzte Fahrzeug überträgt den Brand auf ein anderes Fahrzeug bzw. andere Gegenstände.[11]
108
Ein Zurechnungszusammenhang muss zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bestehen.[12] Dies ist der Fall, wenn gegen den Schutzzweck einer Verkehrsvorschrift verstoßen wird.[13] Ein solcher Verstoß liegt regelmäßig nicht vor, wenn der bei einem Verkehrsunfall Verletzte später an einem Schlaganfall stirbt. Der BGH hat einen Zurechnungszusammenhang verneint, wenn der Geschädigte sich wegen des Unfalls oder Verhaltens des Schädigers aufregt und einen Schlaganfall erleidet.[14] Ein solcher Vorgang wird nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der StVO erfasst.[15]
Der Zusammenhang zwischen Verstoß gegen Geschwindigkeitsvorschriften und einem eingetretenen Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der „kritischen Verkehrssituation“ der Unfall vermeidbar gewesen wäre.[16] An einem Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß „überhöhte Geschwindigkeit“ und dem nachfolgenden Unfall fehlt es, wenn der Unfall auch bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit und Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.[17]
109
Wer eine gefährliche Lage schafft, haftet für alle nicht außer aller Erfahrung liegenden Folgen. So z.B. bei einem Mehrfachzusammenstoß im Straßenverkehr. Der Erstschädiger haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass weitere Verkehrsteilnehmer in die Unfallstelle hineinfahren.[18] War jedoch die Unfallstelle ausreichend abgesichert, ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.[19]
Ein Ursachenzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach einem Verkehrsunfall am Unfallort aus einem beschädigten Geldtransportfahrzeug Geldkoffer entwendet wurden. Eine Zurechnung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entwendung erst erfolgte, nachdem das beschädigte Kfz durch die Polizei in sichere Verwahrung genommen worden war.[20]
110
Wird ein Verkehrsteilnehmer zu einer Fehlreaktion veranlasst, so ist das auf diese Weise mittelbar verursachte Schadensereignis auf den Betrieb des Kfz zurückzuführen. Dies u.U. auch bei einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten.[21] Es kommt nicht darauf an, ob die Reaktion des Geschädigten subjektiv – aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall – erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit zur Kollisionsvermeidung darstellte.[22] Die bloße Anwesenheit des Kfz reicht jedoch nicht aus.
Ein Zurechnungszusammenhang besteht auch zwischen dem vergeblichen (mit seiner Tötung endenden) Versuch eines Helfers, wenn dieser Rettungsversuch von vornherein aussichtslos war.[23]
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Ein zurechenbarer Folgeunfall liegt vor, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall aussteigt und aufgrund seiner „Bestürzung“ die Fahrbahn – zwecks Beweissicherung – unaufmerksam überquert und dabei angefahren wird.[24] Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall und dem Zweitunfall scheidet nicht schon dann aus, wenn zwischen Erstkollision und dem Zweitunfall eine zeitliche Zäsur liegt oder der durch den Erstunfall Geschädigte seinerseits schuldhaft und rechtswidrig handelt.[25] Gerät bei einem Unfall auf der BAB ein Hindernis auf die Gegenfahrbahn, so haftet der Verursacher des ersten Unfalls für einen Teil des wegen des Hindernisses eingetretenen Auffahrunfalls.[26] Wird jedoch ein Kfz durch von einem Rettungshubschrauber aufgewirbelte Gegenstände beschädigt, ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und der Beschädigung des auf der nicht gesperrten Gegenfahrbahn fahrenden Kraftfahrzeugs zu verneinen.[27] Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren und stürzt er dabei infolge Eisglätte, verwirklicht sich hierdurch die durch den Auffahrunfall entstandene Gefahrenlage; es ist also ein Zurechnungszusammenhang anzunehmen.[28]




