Familien- und Erbrecht

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h) Übungsfall Nr. 3
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„Unternehmer-Ehe“
M war stark verschuldet. Wegen seiner Verbindlichkeiten sah M davon ab, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Man wählte daher folgende „Konstruktion“: Ein Jahr vor der Eheschließung (2007) wurde der M als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1800 € in dem auf den Namen seiner späteren Frau (F) betriebenen Unternehmen angestellt. Der Nettolohn für die Lagertätigkeit wurde dem M zunächst in bar ausgezahlt. Ab Januar 2012 wurde der Arbeitslohn des M auf ein Privatkonto der F gezahlt, von dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten. Abweichend von der in dem Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der M tatsächlich selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die F anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab Sommer 2013 führten die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam. In Folge einer Ehekrise trennten sich die Ehegatten Anfang 2014. Im April 2014 schlossen sie einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgendes vereinbarten:
(…)
„2. Güterstandsvereinbarung
Die Parteien vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung.
3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit
Für einen von der Eheschließung bis heute entstandenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes:
Sie sind sich darüber einig, dass ein Zugewinn nicht entstanden ist, bzw. soweit ein Zugewinn entstanden sein sollte, dieser bereits ausgeglichen ist bzw. auf ihn verzichtet wird.“
Die F beantragt im Mai 2014 die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag wird dem M am 23. Juni 2014 zugestellt. Darauf kündigt M das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2014. M verlangt von F den Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes.
(Anmerkung: Dem Sachverhalt liegt die Entscheidung des BGH[107] zugrunde.)
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Lösung
A. Anspruch aus § 738 Abs. 1 S. 2
Ein Anspruch des M auf Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes könnte sich aus § 738 Abs. 1 S. 2 ergeben. Das setzt voraus, dass M ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens einer BGB-Gesellschaft hat. Das wäre der Fall, wenn das Unternehmen der F Bestandteil einer sog. Ehegatteninnengesellschaft in hälftiger Mitberechtigung von M und F gewesen wäre. Als eine solche Gesellschaft wird eine BGB-Gesellschaft bezeichnet, die nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern bei der lediglich im Innenverhältnis eine Beteiligungsgesellschaft entsteht.
1. Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft
M und F haben ausdrücklich keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Der Auseinandersetzungsanspruch des M könnte daher nur auf einer konkludenten Übereinkunft von F und M beruhen. Dazu müsste der Wille der Ehegatten erkennbar gewesen sein, dass die von M im Unternehmen der F geleistete Tätigkeit Grundlage einer gemeinsamen Teilhabe an dem Unternehmen der F sein sollte.
a) Anforderungen an einen stillschweigenden Vertragsschluss
Gegen die Annahme einer konkludenten Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft spricht zunächst, dass M und F im Zeitpunkt ihrer Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Im gesetzlichen Güterstand können Ehegatten eine Teilhabe an dem gemeinsam Erarbeiteten und damit einen Ausgleich einer nicht anderweitig vergüteten Ehegattenmitarbeit bereits über den Zugewinnausgleich erwarten, soweit er nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder gegenständlich beschränkt worden ist, §§ 1378, 1414. Indizien gegen einen auf die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Willen der Ehegatten ergeben sich daher aus der begründeten Erwartung auf den Zugewinnausgleich.
b) Verfolgung eines die Ehe übersteigenden Zwecks
Eine andere Auslegung des Willens der Ehegatten hält die Rechtsprechung in den Fällen für möglich, in denen die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben.[108] Ein solcher Zweck wird angenommen, wenn die Ehegatten in dem Aufbau und der Führung eines Unternehmens zusammen gewirkt haben. Die durch die Mitarbeit des M erzielten Erträge haben zwar ausgereicht, um den Lebensunterhalt der Ehegatten zu decken. Das könnte zunächst dafür sprechen, dass die Mitarbeit von M gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 1356 Abs. 2 S. 2, 1360 unterhaltsrechtlich geschuldet und daher nicht als Zweck anzusehen war, der über die Ehe hinausging. Durch die Mitarbeit des M sind aber neben den Erträgen auch Beiträge zur Unternehmenssubstanz geleistet worden, die als Beiträge zur Vermögensbildung über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgegangen sind.
c) Gleichberechtigte Mitarbeit
Ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Gründen setzt weiter voraus, dass der Ehegatte gleichberechtigt mitgearbeitet und nicht nur eine untergeordnete Tätigkeit im Unternehmen innegehabt hat. Hierzu muss der mitarbeitende Ehegatte einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet haben.[109] M hat seit Beginn der Ehe bis zu seiner Kündigung das Unternehmen der F als Geschäftsführer geleitet. Dadurch hat er bedeutsame Beiträge für den Erhalt und das Fortkommen des Unternehmens geleistet. Dagegen spricht zwar, dass M mit F einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, durch den er als Lagerarbeiter mit einer entsprechenden Entlohnung tätig sein sollte. Das könnte der Annahme, dass die Ehegatten durch die Mitarbeit des M eine konkludente Innengesellschaft begründet haben, entgegenstehen. Allerdings war der Wille der Ehegatten nicht wirklich auf eine solche Tätigkeit des M gerichtet. Der Arbeitsvertrag wurde vielmehr wegen der Überschuldung des M zum Schein geschlossen. M und F waren sich von vornherein darüber einig, dass M nicht nur als Lagerarbeiter, sondern in der Funktion eines Geschäftsführers tätig werden sollte. Der beiderseitige Ehegattenwille war daher auf eine erhebliche und gleichberechtigte Mitarbeit des M in dem Unternehmen der F ausgerichtet.
d) Zwischenergebnis
Damit liegen die Voraussetzungen einer durch die konkludente Mitarbeit des M begründete Ehegatteninnengesellschaft grundsätzlich vor.
2. Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich neben dem Zugewinnausgleich
Soweit sich der Ausgleichanspruch auf den Zeitraum der Ehe bezieht, könnte er durch die Möglichkeit des Zugewinnausgleichs verdrängt sein. Der BGH hat bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, zwar nur in seltenen Fällen das Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft angenommen. Denn der im Fall einer Scheidung regelmäßig gebotene Vermögensausgleich ist durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert. Nach Auffassung des BGH bedeutet dies indes nicht, dass gesellschaftsrechtliche Ansprüche nur subsidiär gegeben sind, wie das bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist.[110] Der Zugewinnausgleich dient gerade nicht dem Ausgleich der die Ehe übersteigenden Leistungen. Solche Leistungen sind nur nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ausgleichsfähig und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten oder wie vorliegend den Zugewinnausgleich anlässlich der bevorstehenden Ehescheidung ausgeschlossen haben.
3. Ausschluss des gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch den Ehevertrag
Fraglich ist, ob die Ehegatten über den Wortlaut des Vertrages hinaus auch einen eventuell gesellschaftsrechtlichen Ausgleich ausschließen wollten. In dem Ehevertrag haben die Ehegatten erklärt, dass kein Zugewinn entstanden sei bzw. dass ein Zugewinn, soweit ein solcher entstanden sei, bereits ausgeglichen bzw. auf den Ausgleich verzichtet worden sei. In dem Ehevertrag wurde mithin nicht ausdrücklich auf die gesellschaftsvertraglichen Ansprüche verzichtet. Die Vereinbarung könnte indes so auszulegen sein, dass auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten ausgeschlossen sein sollte. Dafür könnte sprechen, dass der Ehevertrag im unmittelbaren Vorfeld der Scheidung geschlossen worden ist und die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt neben dem Unternehmen kaum Vermögen besaßen, auf das sich der Zugewinnausgleich hätte beziehen können. Deshalb könnte man annehmen, dass der Zugewinnausgleich inhaltlich dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich entspricht und deshalb beides von dem in dem Ehevertrag vereinbarten Verzicht erfasst sein sollte. Dieser Ansicht ist im Ergebnis jedoch nicht zu folgen.[111] Zwischen dem Zugewinnausgleich und dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich bestehen inhaltliche Unterschiede. Die Begründung der Innengesellschaft ist bereits vor der Eheschließung erfolgt und zudem nicht mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Kündigung des M aus dem Unternehmen der F am 1.9.2014 beendet worden. Damit erfasst der gesellschaftsrechtliche Ausgleich einen anderen Zeitraum als der Zugewinnausgleich. Die Ehegatten hatten auch in dem Ehevertrag erklärt, dass sie sich einig seien, dass kein Zugewinn entstanden sei. Auch diese Vereinbarung lässt darauf schließen, dass sie den Wert des Unternehmens nicht als Zugewinn, sondern als gesellschaftsrechtlichen Tatbestand angesehen haben. Es liegt daher näher, den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht auch auf einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erstrecken.
4. Inhalt des Ausgleichsanspruchs
Die Rechtsprechung stützt die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs auf § 722 Abs. 1 und nimmt eine Halbteilung unabhängig von der Art und dem Gewicht der Beiträge der Ehegatten an.[112]
B. Ergebnis
M hat gegenüber F einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens analog § 738 Abs. 1 S. 2, der die Hälfte des Unternehmenswertes erfasst.

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1. Teil Familienrecht › D. Eheliches Güterrecht › II. Gütertrennung
II. Gütertrennung
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Schließen die Ehegatten durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein, falls sich nicht aus einem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt nach § 1414 S. 2, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
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Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und für eigene Rechnung. Nach § 1413 können sich die Ehegatten gegenseitig das Vermögen zur Verwaltung überlassen. Die Vorschriften der §§ 1353–1362 bleiben von der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung unberührt. Die für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 Abs. 1, 1369 finden hingegen keine Anwendung. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich nur sich selbst verpflichten, so dass auch jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderes ergibt sich nur bei Vorliegen entsprechender Vollmachten sowie in Bezug auf Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 Abs. 1. Die Besitzverhältnisse bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften. Jeder Ehegatte hat daher regelmäßig Alleinbesitz an seinen eigenen Sachen. An der Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat haben die Ehegatten allerdings regelmäßig Mitbesitz. Zur Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten bedarf es nur eines Titels gegen diesen selbst. Zu Gunsten der Gläubiger gelten auch hier § 1362 und § 739 ZPO.
Der Güterstand der Gütertrennung endet durch Tod bzw. Todeserklärung eines Ehegatten sowie durch rechtskräftiges Urteil über die Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe. Darüber hinaus können die Ehegatten den Güterstand durch eine Vereinbarung in einem Ehevertrag aufheben. Die Vorschriften über die Gütertrennung enthalten keine Regelungen über einen Vermögensausgleich nach Beendigung des Güterstands. Im Rahmen der Gütertrennung können einseitige Vermögensvermehrungen nicht durch den Zugewinn ausgeglichen werden. Es bleibt daher bei den oben unter Rn. 160 ff. dargestellten Ausgleichsinstituten.
1. Teil Familienrecht › D. Eheliches Güterrecht › III. Gütergemeinschaft
III. Gütergemeinschaft
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In der Praxis wird von der Möglichkeit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Den zahlreichen Nachteilen der Gütergemeinschaft trägt die Vorschrift des § 1415 Rechnung, wonach der Güterstand der Gütergemeinschaft nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag i.S.v. § 1410 vereinbart werden kann.
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Die Gütergemeinschaft ist durch verschiedene Vermögensmassen der Ehegatten gekennzeichnet.

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Bei der Gütergemeinschaft wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Dazu gehört auch das Vermögen, das die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben, § 1416 Abs. 1 S. 2. Von dem Gesamtgut ist das Sonder- und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.
Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 (Nießbrauch, § 1059 S. 1, unpfändbare Gegenstände oder unpfändbares Gehalt). Vorbehaltsgut sind nach § 1418 Abs. 1 die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Gleiches gilt für Gegenstände, die ein Ehegatte aufgrund eines zu dem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht. An dem Sonder- und Vorbehaltsgut besteht jeweils Alleineigentum der Ehegatten. Über das Sonder- und Vorbehaltsgut kann jeder Ehegatte frei verfügen und es selbständig verwalten.
Das Eigentum an dem Gesamtgut steht den Ehegatten zur gesamten Hand zu. Das Gesamtgut wird nach § 1421 S. 2 gemeinschaftlich von den Ehegatten verwaltet, wenn sie in dem Ehevertrag keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts vereinbart haben. Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung können die Ehegatten nach § 1450 Abs. 1 über das Gesamtgut nur gemeinsam verfügen, wenn nicht die in §§ 1454–1456 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegen. Haben die Ehegatten in dem Ehevertrag eine Einzelverwaltung vereinbart, so kann der verwaltende Ehegatte über die Gegenstände des Gesamtguts allein verfügen, § 1422 S. 1. Er bedarf für die in §§ 1423–1425 geregelten Verfügungen der Zustimmung seines Ehegatten. Bei fehlender Zustimmung gelten die §§ 1427, 1428, die dem nicht verwaltenden Ehegatten ein Revokationsrecht gewähren, das § 1368 entspricht.
Das Gesamtgut haftet nach § 1459 Abs. 1 für die Verbindlichkeiten der Ehegatten. Stammt die Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vorgenommen hat, haftet das Gesamtgut nach § 1460 Abs. 1 nur dann, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Nach § 1459 Abs. 2 S. 1 haften die Ehegatten für Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, § 1459 Abs. 2.
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Die Gütergemeinschaft endet nach § 1482 im Falle des Todes eines Ehegatten. Sofern dies im Ehevertrag vereinbart worden ist, kann die Gütergemeinschaft nach § 1483 im Todesfall als fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten fortgeführt werden. Ist der Überlebende Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten, so erlischt die gesamthänderische Bindung des Gesamtguts ohne Auseinandersetzung.[113] Ansonsten fällt nach § 1482 S. 1 der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass. Zu einer Beendigung der Gütergemeinschaft führen auch die Ehescheidung (§ 1564), die Eheaufhebung (§ 1313) und die Eheauflösung (§ 1319 Abs. 2). Auch ein rechtskräftiges Urteil, mit dem einer Aufhebungsklage (§§ 1447, 1448, 1469) stattgegeben wird, beendet die Gütergemeinschaft (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1). Darüber hinaus kann die Gütergemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrags durch Aufhebung der Gütergemeinschaft oder durch die ausdrückliche Bestimmung eines anderen Güterstands beendet werden.
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Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander (§ 1471 Abs. 1). Die Gemeinschaft zur gesamten Hand bleibt bis zur Beendigung der Auseinandersetzung bestehen; die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt – unabhängig von der vorherigen Verwaltungsregelung – gemeinschaftlich (§§ 1471 Abs. 2, 1472 Abs. 1). Nach § 1474 richtet sich die Durchführung der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1475–1481, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Aus dem Gesamtgut sind die Verbindlichkeiten, für die das Gesamtgut haftet, zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss wird zwischen den Ehegatten geteilt, §§ 1476 ff. Ist die Auseinandersetzung abgeschlossen, tritt die Beendigung des Güterstands ein.
1. Teil Familienrecht › D. Eheliches Güterrecht › IV. Ehevertrag
IV. Ehevertrag
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Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.
1. Abschluss des Ehevertrags
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Nach § 1410 bedarf der Abschluss eines Ehevertrags der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen der Ehegatten in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Gerichtsprotokoll gemäß § 127a BGB ersetzt werden. Bei dem Abschluss des Ehevertrags ist eine Stellvertretung zulässig, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner notariellen Beurkundung.[114] Die Vorschrift des § 1411 enthält eine Sonderregelung für den Abschluss von Eheverträgen durch beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige. Der Ehevertrag kann nach § 1408 Abs. 1 auch während der Ehe abgeschlossen werden.
2. Inhalt des Ehevertrags
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Die Ehegatten können in einem Ehevertrag nur den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren. Umstritten ist, ob einzelne Regelungen der im BGB vorgesehenen Güterstände miteinander kombiniert werden können.[115] Unstreitig ist, dass die einzelnen Güterstände in einem Ehevertrag modifiziert werden können. So kann der Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Summe oder Quote beschränkt werden oder nur für den Fall des Todes der Ehegatten vereinbart werden. Auch die nach §§ 1365–1369 bestehenden Verfügungsbeschränkungen können in einem Ehevertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen ist eine Erweiterung der Verfügungsbeschränkungen nicht zulässig.[116] Die Ehegatten können abweichende Festsetzungen zu dem Anfangs- und dem Endvermögen und zur Höhe der Ausgleichsforderung vereinbaren. Sie können auch die in § 1382 vorgesehene Stundungsmöglichkeit sowie die in § 1381 geregelte Einrede der groben Unbilligkeit ausschließen. Zwingendes Recht sind dagegen bei der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der §§ 1377 Abs. 2 S. 1, 1378 Abs. 2, Abs. 3, 1379.
Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.
3. Wirksamkeit des Ehevertrags
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Nach der neueren Rechtsprechung[117] kann sich ein Ehegatte auf die in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen nicht berufen, wenn der Vertrag einen Ehegatten einseitig belastet und nicht Ausdruck einer beiderseitigen Selbstbestimmung, sondern einer einseitigen Machtausübung eines Ehegatten ist. Das folgt aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen auch im Zivilrecht ihre Wirkung entfalten. Art 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten das Recht zur freien Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft. Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 3 Abs. 2 GG aber auch die Ehe, in der die Ehegatten gleichberechtigte Partner sind. Zur Verwirklichung dieses Grundrechts hat das BVerfG[118] der vertraglichen Freiheit der Ehegatten zu dem Abschluss eines Ehevertrags Grenzen gesetzt, wenn der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten zu erkennen gibt.
a) Sittenwidrigkeit
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Die Rechtsprechung überprüft die Wirksamkeit von Eheverträgen zunächst anhand der Vorschrift des § 138 Abs. 1. Zur Bejahung der Sittenwidrigkeit muss eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten (objektives Element) und weitere aus einer Gesamtabwägung ergebende Umstände vorliegen, die den Vorwurf einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen (subjektives Element).[119] Die Grenze liegt objektiv in einer durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.[120] Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[121] Zur Feststellung der Benachteiligung ist eine Gesamtschau der individuellen Verhältnisse der Ehegatten – insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihres geplanten Lebenszuschnitts und die Auswirkungen der Vereinbarungen auf sie und die Kinder – vorzunehmen. Dabei ist der Umfang des Verzichts anhand der Schwere der aufgegebenen Rechtspositionen im System der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu ermitteln.[122] Am Schwersten wiegt die Aufgabe des Betreuungsunterhalts nach § 1570. Wegen der Ausrichtung auf das Kindesinteresse unterliegt er nicht der Disposition der Ehegatten. Modifizierbar ist der Betreuungsunterhalt nur hinsichtlich der Höhe und der Dauer.
Beispiel








