Insolvenzstrafrecht

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Die von den Insolvenzen direkt oder indirekt verursachten Schäden für die Volkswirtschaft sind immens. Dabei ist insbesondere die Privatwirtschaft von Unternehmensinsolvenzen härter betroffen als die öffentliche Hand, wobei auch hier, nach einmalig hohen Insolvenzschäden im Jahr 2009, die Schäden bereits im Jahr 2010 über 50 % geringer ausfielen als im Vorjahr. Nach einem erneuten Ausschlag im Jahr 2012 mit folgendem Rückgang im nächsten Jahr sind die Zahlen vergleichsweise konstant.
Tab. 2: Insolvenzschäden in Deutschland in Mrd. €[8]
private Gläubiger öffentliche Hand gesamt 2000 17,9 9,2 27,1 2001 22,0 10,3 32,3 2002 26,6 11,8 38,4 2003 27,9 12,6 40,5 2004 27,5 11,9 39,4 2005 26,7 10,8 37,5 2006 22,4 8,7 31,1 2007 21,2 8,0 29,2 2008 21,0 8,0 29,0 2009 63,8 15,1 78,9 2010 25,2 10,2 35,4 2011 16,7 6,6 23,3 2012 26,2 12,3 38,5 2013 18,9 8,0 26,9 2014 18,8 7,3 26,1 2015 13,1 6,5 19,6 2016* 19,6 7,9 27.5 * Von Creditreform geschätzt.4
Annähernd die Hälfte der Unternehmensinsolvenzen betreffen Kleingewerbetreibende. Im Übrigen sind sämtliche Rechtsformen tangiert: juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelhandelspersonen.
Tab. 3: Insolvenzen nach Rechtsformen im Jahr 2016[9]
Deutschland freie Berufe 3,0 (3,0) Kleingewerbetreibende 48,3 (48,6) BGB-Gesellschaft 0,7 (0,7) Einzelfirma 3,4 (3,3) OHG 0,2 (0,1) KG 0,3 (0,3) GmbH & Co. KG 4,0 (3,9) GmbH 30,3 (31,3) UG (haftungsbeschränkt) 8,6 (7,5) AG 0,5 (0,6) eG 0,1 (0,1) e. V. 0,6 (0,7)Anteile in Prozent; ( ) = Vorjahresangaben
Quelle: Creditreform Datenbank
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Ausgehend von dieser Übersicht ist die GmbH die für Insolvenzen anfälligste Gesellschaftsform,[10] weshalb sie auch im Zentrum der Insolvenzkriminalität steht und sich die meisten Strafverfahren in der Praxis gegen Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Unternehmensform richten.[11] Zudem wird bei den GmbHs in nahezu zwei Drittel aller Fälle die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die OHG, KG, AG und die Genossenschaft gelten dagegen als deutlich weniger insolvenzanfällig.[12]
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Nicht aufgeführt in der obigen Statistik ist die im Ausland gegründete so genannte „Limited“, auf die infolge ihrer praktischen Bedeutung ein besonderes Augenmerk gelegt werden soll. Wenn eine ausländische Gesellschaftsform gewählt wird, die mit der GmbH vergleichbar ist, handelt es sich in der Regel um eine englische Limited, da deren Gründungsvoraussetzungen niedrig und unbürokratisch sind.[13]
Exkurs: Die Gesellschaftsform der Limited[14] und die UG (haftungsbeschränkt)[15]
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Die Limited ist eine ursprünglich aus Großbritannien stammende Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, die strukturell der deutschen GmbH ähnlich ist. Im angelsächsischen Raum stellt sie für kleinere Unternehmen die gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft dar. Da in Großbritannien keine der deutschen GmbH entsprechende Rechtsform existiert, erfüllen dort private Formen der Aktiengesellschaft (so genannte Private/Propriety/Proprietary Limited Company – Pty. Ltd. Co.) die wirtschaftliche Funktion der GmbH, wobei lediglich die Aktien der öffentlichen Aktiengesellschaft (Public Limited Company, PLC) an der Börse gehandelt werden können. Innerhalb der Limiteds unterscheidet man zwischen folgenden Formen:
• die „private limited company by shares“ (kurz: Ltd.), welche die übliche Unternehmensform gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist, • die „private limited company by guarantee“, bei der, abweichend von der üblichen Form der Aktiengesellschaft, kein Stammkapital gebildet wird, sondern die Aktionäre eine Garantie abgeben, dass sie im Falle der Insolvenz der Gesellschaft bis zu einem bestimmten Betrag für Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen werden, • die „public limited company“ (kurz: PLC), welche die übliche Unternehmensform für große, oft börsennotierte Unternehmen ist, und die „company limited by guarantee“, bei der es sich um eine Sonderform handelt, die bei nicht gewinnorientierten Unternehmen zur Anwendung kommt.8
Eine Limited kann jeweils von einer oder mehreren Personen als Aktionäre („shareholder“) gegründet werden. Zusätzlich müssen ein Geschäftsführer („director“), dessen Stellung eher der eines Beauftragten und gerade nicht der eines Organs entspricht,[16] und ein Sekretär („secretary“) bestellt werden, die selbst Aktionäre sein können. Auch wenn eine Limited nicht in Großbritannien ansässig ist, wird sie dennoch nach den dort geltenden Vorschriften gegründet und in die dortigen Register eingetragen. Dies macht einen Verwalter in Großbritannien erforderlich.
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Die europäische Rechtsentwicklung[17] gebietet es, Kapitalgesellschaften wie die Limited auch auf nationaler Ebene anzuerkennen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU wirksam gegründet wurden, selbst wenn sie ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland nachgehen. Aus diesem Grund wird die Limited seit dem Jahre 2003 auch in Deutschland als juristische Person anerkannt. Dieser Unternehmensform wurde in den ersten Jahren wegen der Flexibilität in der Kapitalausstattung eine besonders hohe Attraktivität unterstellt, da ihre Gründung verhältnismäßig einfach vonstatten geht[18] und – neben der (symbolischen) Mindeststammeinlage von 1 £ – keinen Mindestkapitalvorschriften unterliegt.
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Die Limited bot außerdem als Scheinauslandsgesellschaft Gesellschaftsleitern zweifelhafter Herkunft entscheidende Vorteile: So konnte nach herrschender Auffassung jemand, der nach § 6 Abs. 2 GmbHG wegen Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat von der Geschäftsführung einer GmbH ausgeschlossen ist, weiterhin Geschäftsführer einer deutschen Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft sein, wenn das jeweilige nationale Recht dies zuließ.[19] Auch gelten zwar die rechtsformunabhängigen Straftatbestände des nationalen Strafgesetzbuches, insbesondere die §§ 283 ff. StGB, auch für die Entscheidungsträger ausländischer Gesellschaften.[20] Im Gegensatz zu den Geschäftsleitern deutscher Gesellschaften unterlagen Entscheidungsträger einer Limited sowie die anderer ausländischer Gesellschaften bis zum 31.10.2008 jedoch nicht den Straftatbeständen der Insolvenzverschleppung im Sinne der § 84 GmbHG, § 401 AktG, § 130b HGB und § 148 GenG (jeweils a.F.).[21] Denn diese Tatbestände bezogen sich jeweils auf die spezifische deutsche Rechtsform, und eine täterbelastende analoge Anwendung liefe dem strafrechtlichen Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG zuwider.[22]
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Mit der Modernisierung des GmbH-Rechts ging diese Attraktivität der Limited jedoch weitgehend verloren. Die Sperre des § 6 Abs. 2 GmbHG wird jetzt durch § 13e Abs. 3 S. 2 HGB auf ausländische juristische Personen erstreckt. Auch formuliert § 15a InsO eine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, die von der Rechtsform der juristischen Person unabhängig ist,[23] so dass sich das vorherige Problem der im Strafrecht unzulässigen Analogie nicht mehr stellt. Zudem wurde die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (kurz: UG (haftungsbeschränkt)) eingeführt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich gem. § 5a Abs. 1 GmbHG um eine Gesellschaft, deren Stammkapital die in § 5 Abs. 1 GmbHG normierte Grenze von 25.000 € unterschreitet. Damit kennt nun auch das deutsche Recht eine Personengesellschaft mit geringen Mindeskapitalanforderungen; so ist auch hier im Extremfall eine Gründung mit einem Stammkapital von nur 1 € möglich.[24]
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Obwohl die UG (haftungsbeschränkt) durch einige Stimmen in der Rechtswissenschaft als mindere Form der GmbH bespöttelt wurde,[25] ist die gesellschaftsrechtliche Neuerung in der Praxis gut angenommen worden. Die UG (haftungsbeschränkt) hat die Limited nahezu vollständig aus der Landschaft der deutschen Kapitalgesellschaften verdrängt[26] und bietet mit ihrer schnellen, einfachen und kostengünstigen Gründung vor allem jungen Existenzgründern eine Chance.[27]
Allerdings gehen mit dieser Entwicklung auch einige Risiken einher. Das durchschnittliche Stammkapital einer neugegründeten UG (haftungsbeschränkt) beträgt gerade einmal 1250 €; in vielen Fällen beläuft es sich sogar auf weniger als 500 €.[28] Es mangelt diesen Gesellschaften daher meist an finanzieller Stabilität, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass zahlreiche Geschäfte dieser UGs stark unterfinanziert sind und ein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht. [29] So wird durch die häufige Unterkapitalisierung der UG bereits durch die Gründungskosten eine rechnerische Überschuldung nahe liegen.[30]
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Ein nicht völlig unerheblicher Teil der Insolvenzanträge von Unternehmen wird mangels Masse abgelehnt. Dies verwundert, da es – zumindest im Bereich der Kapitalgesellschaften – eine Abweisung mangels Masse eigentlich gar nicht geben dürfte. Denn die Verantwortlichen sind zur laufenden Überprüfung der Liquidität ihres Unternehmens verpflichtet und müssen nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit[31], sondern bereits in Fällen der Überschuldung[32] einen Insolvenzantrag stellen. Dies ist ein Grund dafür, dass jeder Insolvenzantrag einer Kapitalgesellschaft, der mangels Masse abgewiesen wird, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung nach sich zieht.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › A. Praktische Bedeutung der Insolvenzen und ihre Bedeutung für die strafrechtliche Praxis › II. Überblick über die einzelnen Insolvenzstraftaten
II. Überblick über die einzelnen Insolvenzstraftaten
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Der Begriff der Insolvenzstraftaten umfasst diejenigen Vorschriften, die mit den Mitteln des Strafrechts die Gesamtvollstreckung sämtlicher Gläubiger im Insolvenzverfahren, das gegen einen Schuldner im Interesse einer gleichzeitigen und quotenmäßigen Befriedigung durchgeführt wird, sichern.[33] Üblicherweise differenziert man zwischen Insolvenzstraftaten im engeren und solchen im weiteren Sinne.[34]
Zu der erstgenannten Gruppe der Insolvenzstraftaten i. e. S. zählen zunächst die vom Gesetzgeber im 24. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs eingegliederten §§ 283 bis 283d StGB. Diese unterscheiden zwischen bestandsbezogenen und informationsbezogenen Bankrotthandlungen.[35] Darüber hinaus wird die Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO den Insolvenzstraftaten im engeren Sinne zugerechnet.
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Zu den Insolvenzstraftaten i.w.S.[36] werden regelmäßig all jene Straftatbestände gezählt, die im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder eingetretenen Insolvenz zum Nachteil von Staat, Gläubigern und Dritten begangen werden. Dies sind etwa der einfache Betrug gem. § 263 StGB (insbesondere gegenüber Lieferanten, einschließlich dem Wechsel- und Scheckbetrug),[37] der Kreditbetrug gem. §§ 263, 265b StGB, der Subventionsbetrug gem. §§ 263, 264 StGB, der Versicherungsbetrug gem. §§ 263, 265 StGB, die Untreue gem. § 266 StGB,[38] das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB,[39] die falsche Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB, die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, das Unterlassen der Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlusten in Höhe der Hälfte des Grund- oder Stammkapitals gem. § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG sowie weitere Formen des Betruges und der Unterschlagung, bspw. durch Veräußerung von zur Sicherheit übereigneten Gegenständen, durch mehrfache Sicherungsübereignung oder durch Verpfändung fremder Sachen.[40]
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › A. Praktische Bedeutung der Insolvenzen und ihre Bedeutung für die strafrechtliche Praxis › III. Kriminalstatistische Entwicklungen im Bereich des Insolvenzstrafrechts
III. Kriminalstatistische Entwicklungen im Bereich des Insolvenzstrafrechts
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Die aufgezeigte Entwicklung im Bereich der Insolvenzen in Deutschland spiegelt sich in der nationalen Strafrechtspraxis wider. Im Deliktsbereich der im Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität [41] erfassten Insolvenzstraftaten (§§ 283, 283a–d StGB, § 84 GmbHG, §§ 130b, 177a HGB, § 15a IV InsO) stieg dabei die Zahl der registrierten Fälle von 2.485 im Jahre 1987 auf einen Höchststand von 15.093 im Jahre 2007. Nachdem die Zahlen dann in den folgenden Jahren zurückgingen, zeigte sich ein erneutes Hoch mit 12.392 im Jahr 2011. Seitdem waren die Zahlen bis zum Jahr 2014 rückläufig, stiegen dann zuletzt im Jahr 2015 aber um 3,0 %[42] auf 11.153 registrierte Fälle an.
In diesem Untersuchungszeitraum stieg allein die Zahl der erfassten Fälle des Bankrotts (§ 283 StGB) von 1.762 im Jahre 1987 auf 4.373 im Jahre 2004, das wiederum den Höchststand der registrierten Fälle markiert. Im Jahre 2014 ergibt sich auch hier eine leicht reduzierte Anzahl von erfassten Bankrottfällen in Höhe von 3.280 Fällen. Die Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung gem. § 84 GmbHG stieg von 1.791 erfassten Fällen im Jahre 1987 auf ein historisches Hoch von 8.425 Fällen im Jahre 2005. Eine Vergleichbarkeit mit den Jahren ab 2009 kann aufgrund der Tatsache, dass die Insolvenzverschleppung seit dem 1.11.2008 für alle Gesellschaftsformen einheitlich in § 15a InsO geregelt ist,[43] nicht hergestellt werden. Es wird geschätzt, dass 50 bis 80 % aller Unternehmenszusammenbrüche von Insolvenzstraftaten begleitet werden.[44] Auch in diesem Deliktsfeld wird ein erhebliches Dunkelfeld angenommen.[45]
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › A. Praktische Bedeutung der Insolvenzen und ihre Bedeutung für die strafrechtliche Praxis › IV. Praktische Bedeutung des insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes
IV. Praktische Bedeutung des insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes
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Trotz der hohen Zahl an Insolvenzen sinkt seit Längerem die praktische Bedeutung des Gläubigerschutzes durch das Insolvenzstrafrecht.[46] So liegen die Quoten bei ungesicherten Gläubigern bei unter 5 % der Forderungen, bei bevorrechtigten Gläubigern zwischen 20 und 40 %. Zudem wird das Verfahren bei etwa 40 % aller Insolvenzen mangels Masse eingestellt oder gar nicht erst eröffnet.[47] Es entspricht folglich nicht der wirtschaftlichen Realität, von einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger auszugehen. Dies hängt weniger mit den der Insolvenzordnung selbst immanenten Möglichkeiten unterschiedlicher Befriedigung der Forderungen nach Rangordnungen und Vorrechten zusammen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Anerkennung von weitestgehend „insolvenzfesten“ Sicherungsformen. Zu denken ist etwa an die Globalzession, die Sicherungsübereignung und den (verlängerten) Eigentumsvorbehalt.[48] Da infolge solcher Sicherungsmaßnahmen die Tatobjekte nicht mehr Bestandteile des Schuldnervermögens sind, greifen zum Schutz derart gesicherter Gläubiger die traditionellen Eigentums- und Vermögensdelikte ein, so dass sich das Insolvenzstrafrecht in einem erschwerten Spannungsfeld[49] bewegt: Zum einen soll es einen Beitrag zur Vermeidung zukünftiger Insolvenzen durch die Sicherung ordnungsgemäßen Wirtschaftens vor und in der Krise leisten, ohne dabei die Möglichkeit von Sanierungsversuchen einzuengen. Zum anderen soll es die Gewähr für die rechtzeitige Stellung von Insolvenzanträgen bieten, um eine möglichst hohe Haftungsmasse zu erhalten. Letzteres ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die Höhe der Verbindlichkeiten durch Sanierungsbemühungen enorm steigen kann.[50]
Anmerkungen
[1]
Dazu Rn. 880 ff.
[2]
Dazu Rn. 980 ff.; Rn. 1318 ff.
[3]
Dazu Rn. 985; Rn. 1318 ff.
[4]
Zur Empirie der Strafverfolgung bei Insolvenzdelikten: Liebl Kriminalistik 2011, 297, 298 ff.
[5]
Vgl. dazu auch LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 11.
[6]
Creditreform Wirtschaftsforschung Insolvenzen in Deutschland, 2016, S. 1.
[7]
Creditreform Wirtschaftsforschung Insolvenzen in Deutschland, 2016, S. 1.
[8]
Creditreform Wirtschaftsforschung Insolvenzen in Deutschland, 2016, S. 4.
[9]
Creditreform Wirtschaftsforschung Insolvenzen in Deutschland, 2016, S. 10.
[10]
Vgl. auch NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 4; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 20 m.w.N. und Rn. 23. Zu den Insolvenzursachen und zur Insolvenzanfälligkeit nach Branchen und Rechtsformen s. Röhm S. 6 ff.
[11]
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 4 m.w.N.; Liebl S. 37 ff.; Richter GmbHR 1984, 113, 115; Uhlenbruck BB 1985, 1277, 1278 ff.; Winkelbauer wistra 1986, 17.
[12]
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 20 m.w.N.
[13]
Ebke FS Hellwig, S. 117, 122 m.w.N.
[14]
Vgl. dazu Altmeppen DB 2004, 1083 ff.; ders. NJW 2005, 1911 ff.; Eisner ZInsO 2005, 20 ff.; Goette ZIP 2005, 1481 ff.; Happ/Holler DStR 2004, 730 ff.; Holzer ZVI 2005, 457 ff.; Köke ZInsO 2005, 354 ff.; Kuntz NZI 2005, 424 ff.; Lawlor NZI 2005, 432 ff.; Mock/Schildt ZInsO 2003, 396 ff.; Schall ZIP 2005, 965 ff.; Schumann DB 2004, 743 ff.; Ulmer NJW 2004, 1201 ff.; Zimmer NJW 2003, 3585 ff.
[15]
Vgl. dazu MüKo-GmbHG-Rieder GmbHG, § 5a Rn. 1 ff.; Spies Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Priester ZIP 2006, 161; Veil GMBHR 2007, 315.
[16]
Worm S. 61 ff.
[17]
Vgl. EuGH NJW 1999, 2027 ff. (Centros); EuGH NJW 2002, 3614 ff. (Überseering); EuGH NJW 2003, 3331 ff. (Inspire Art).
[18]
So kann eine Limited – im Gegensatz zur GmbH – innerhalb von 24 Stunden gegründet werden.
[19]
Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 86.
[20]








