Unternehmensnachfolge

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a) Vermächtnisweise Zuwendung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
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Das einzelkaufmännische Unternehmen stellt kein eigenes Rechtssubjekt dar. Es besteht vielmehr aus einzelnen Vermögensgegenständen, die im Erbfall im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge auf den Erben übergehen. Der Vermächtnisnehmer hat demgemäß lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der einzelnen dem Unternehmen zugehörigen Vermögensgegenstände, nicht auf das Unternehmen als solches.[102] Der Erblasser muss also die Vermögenswerte, welche der Vermächtnisnehmer erhalten soll, sehr detailliert beschreiben. Alle Aktiv- und Passivposten müssen einzeln bezeichnet werden. Werden bestimmte Vermögensgegenstände nicht aufgeführt, droht eine steuerliche Entnahme, bei wesentlichen Wirtschaftsgütern sogar eine Betriebsaufgabe. Die Bezugnahme auf die Bilanz reicht nicht aus, da nicht alle Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen zuzuordnen sind, aus einer Bilanz ersichtlich sind.[103]
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Soll der Vermächtnisnehmer auch Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse übernehmen, kann dies nur durch die Anordnung eines entsprechenden Untervermächtnisses zulasten des Vermächtnisnehmers erreicht werden. Die Übernahme der Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten setzt die Zustimmung der Gläubiger und Vertragspartner voraus. Wird die Zustimmung verweigert, verbleiben die Verbindlichkeiten beim Erben, obwohl dieser die Aktivpositionen auf den Vermächtnisnehmer übertragen muss. Für diesen Fall sollte der Vermächtnisnehmer verpflichtet werden, den Erben im Innenverhältnis freizustellen.[104]
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Führt der Vermächtnisnehmer das Unternehmen unter der bisherigen Firma fort, kann die handelsrechtliche Haftung des § 25 HGB eingreifen.[105] Der Vermächtnisnehmer kann also für alle im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten haften, sofern er seine Haftung nicht beschränkt (vgl. Rn. 14 ff.).
Weiter stellt die vermächtnisweise Übertragung des einzelkaufmännischen Unternehmens einen Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB dar.[106] Sofern das Einzelunternehmen in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer aufweist, haben die Erben als vorübergehender Unternehmer zudem den Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 106 Abs. 1 und 2 BetrVG zu informieren. Falls die Größe des Unternehmens keinen Wirtschaftsausschuss erfordert, ist zumindest der Betriebsrat entsprechend zu beteiligen.[107]
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Nicht zuletzt können etliche Vermögensgegenstände rechtsgeschäftlich überhaupt nicht übertragen werden, so z.B. Urheberrechte (§ 29 UrhG), Nießbrauchsrechte (§ 1059 S. 1 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB) oder dingliche Vorkaufsrechte (§ 1098 Abs. 3 BGB).
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Formulierungsbeispiel:[108]
Vermächtnis
Meine Tochter T erhält im Wege des Vermächtnisses mein einzelkaufmännisches Unternehmen …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRA …, derzeit betrieben in … Gegenstand des Vermächtnisses sind die nachfolgend beschriebenen Aktiva und Passiva:
1. Aktiva
a) Sämtliche zu dem Geschäftsbetrieb gehörenden Forderungen, insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, geleistete Anzahlungen, Forderungen aus Darlehen, Forderungen gegenüber dem Finanzamt, sowie Schadensersatzforderungen, jeweils mit sämtlichen Zins- und sonstigen Nebenforderungen und allen eventuell zur Sicherung dieser Forderungen bestellten Rechten. b) Sämtliche Bankguthaben bei allen Banken und Kreditinstituten mit Bezug zu dem Geschäftsbetrieb mit ihrem jeweiligen ausgewiesenen Bestand. c) sämtliche gewerblichen Schutzrechte, insbesondere folgende Marke …, sowie die Internetdomain … d) Sämtliche immateriellen Vermögenswerte des Geschäftsbetriebs, insbesondere die Firma, das Know-how und der gesamte Kundenstamm. e) Sämtliche sonstigen Vermögensgegenstände, die zum Unternehmen gehören, auch wenn sie hier nicht aufgeführt sind.Mit diesem Vermächtnis werden, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich der nicht bilanzierten sowie der nicht bilanzierbaren Vermögensgegenstände und Vermögensvorteile sowie sämtlicher Schulden und Verpflichtungen des Inhabers übertragen, auch soweit diese nicht ausdrücklich bezeichnet sind.
2. Übernahme der Verbindlichkeiten
a) Der Vermächtnisnehmer übernimmt im Wege der befreienden Schuldübernahme mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dies gilt auch für Steuerverbindlichkeiten einschließlich solcher, welche aufgrund von Betriebsprüfungen entstehen. b) Der Erbe und der Vermächtnisnehmer werden gemeinsam die für die Übernahme der Verbindlichkeiten erforderlichen Zustimmungserklärungen der Gläubiger einholen. c) Sollte eine Zustimmung nicht erteilt werden, gilt die die Übernahme der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Vollzugs des Vermächtnisses als wirksam vollzogen. Der Vermächtnisnehmer stellt den Erben im Innenverhältnis von einer Verpflichtung zur Leistung und von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang frei. d) Erbe und Vermächtnisnehmer haben alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Übernahme der Verbindlichkeiten und der Übertragung der Passiva erforderlich sind. Soweit der Erbe formal Partei eines Verfahrens (einschließlich steuerrechtlicher Verfahren) ist, hat er dieses Verfahren auf Weisung des Vermächtnisnehmers zu betreiben. Der Vermächtnisnehmer trägt die Kosten des betreffenden Verfahrens.3. Überleitung der Vertragsbeziehungen
a) Der Erbe überträgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum Vollzug des Vermächtnisses im Wege der Vertragsübernahme sämtliche Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten aus den zu dem Unternehmen gehörenden Verträgen auf den diese Übertragung annehmenden Vermächtnisnehmer. b) Der Erbe und der Vermächtnisnehmer werden gemeinsam die für die Übertragung der Verträge erforderlichen Zustimmungserklärungen der dritten Vertragsparteien einholen. c) Sollte eine Zustimmung nicht erteilt werden, gilt die Übernahme der Vertragsverhältnisse zum Vollzug des Vermächtnisses als wirksam vollzogen. Der Erbe wird im Innenverhältnis aber ausschließlich für Rechnung und auf Weisung des Vermächtnisnehmers unentgeltlich tätig. Der Vermächtnisnehmer verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um dem Erben die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen. Der Erbe tritt dem Vermächtnisnehmer für diesen Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vollzugs des Vermächtnisses alle Ansprüche und Rechte aus den übernommenen Vertragsverhältnissen ab. d) Der Erbe muss spätestens zum Vollzug des Vermächtnisses alle Unterlagen und Informationen betreffend das Unternehmen an den Vermächtnisnehmer übergeben.4. Arbeitnehmer
a) Der Vermächtnisnehmer wird nach § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Vollzugs des Vermächtnisses bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern des Unternehmers eintreten. b) Der Erbe und der Vermächtnisnehmer werden in geeigneter Form die Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichten. In diesem Schreiben sind die Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens zu widersprechen, falls ihre Arbeitsverhältnisse nicht auf den Vermächtnisnehmer übergehen sollen.5. Testamentsvollstreckung
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Praxishinweis:
Insgesamt ist die vermächtnisweise Zuwendung eines einzelkaufmännischen Unternehmens mit zahlreichen Nachteilen verbunden: Der Erblasser muss alle Gegenstände des Aktiv- und Passivermögens genau bezeichnen. Diese Aufstellung wird sich aber regelmäßig zwischen Testamentserrichtung und Todesfall noch ändern und löst damit einen ständigen Anpassungsbedarf aus. Weiter bedarf die Übernahme von Verbindlichkeiten bzw. Vertragsverhältnissen der Zustimmung der jeweiligen Gläubiger/Vertragspartner. Schließlich sind auf eine vermächtnisweise Übertragung eines Einzelunternehmens die haftungsträchtigen §§ 25 HGB, 613a BGB anwendbar.
b) Herausgabevermächtnis/Nachvermächtnis am einzelkaufmännischen Unternehmen
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Mittels eines Herausgabevermächtnisses wird der Erbe aufschiebend befristet durch seinen Tod verpflichtet, den gesamten ererbten Nachlass oder bestimmte Vermögensgegenstände an einen Dritten herauszugeben, § 2177 BGB. Einen Unterfall eines solchen befristeten Vermächtnisses stellt das Nachvermächtnis dar, bei dem nicht der Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer (i.e. Vorvermächtnisnehmer) seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert wird, § 2191 BGB. Die folgenden Ausführungen gelten entsprechend.
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Der mit dem aufschiebend befristeten Vermächtnis Bedachte hat zwischen Erbfall und Vermächtnisanfall eine Anwartschaft. Diese Anwartschaft ist grds. frei vererblich, übertragbar, pfänd- und verpfändbar.[109] Dies wird der Erblasser regelmäßig nicht wünschen, so dass er den Ausschluss der Vererblichkeit und Übertragbarkeit unter gleichzeitiger Benennung von Ersatzvermächtnisnehmern regeln muss. Die Anwartschaft des Vermächtnisnehmers ist nach § 2179 BGB gesichert. Danach sind in der Zeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses die §§ 160 Abs. 1, 162 BGB anwendbar.[110] Dies bedeutet, dass Verfügungen des Erben über das ererbte Unternehmen zwar wirksam sind, aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Erben nach § 160 BGB auslösen können. Gehört Grundbesitz zum Unternehmen, kann der Vermächtnisnehmer sein Recht sogar durch Vormerkung sichern lassen.[111] Damit wäre der Unternehmensnachfolger aber faktisch noch mehr gebunden als bei Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge. Will der Erblasser dem Unternehmensnachfolger hinsichtlich der Unternehmensführung größtmögliche Flexibilität einräumen, muss er folglich den Anspruch des Vermächtnisnehmers nach § 2179 BGB ausschließen bzw. den Vermächtnisnehmer mittels Untervermächtnis verpflichten, auf etwaige Schadensersatzforderungen zu verzichten.
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Nach § 2185 BGB kann der Erbe für Verwendungen auf den Vermächtnisgegenstand (hier: Unternehmen) vom Vermächtnisnehmer Ersatz nach § 994 BGB verlangen. Dies erscheint zumindest im unternehmerischen Bereich angesichts der freien Verfügungsmöglichkeit des Erben als nicht sachgerecht, so dass kautelarjuristisch ein solcher Verwendungsersatzanspruch ausgeschlossen werden sollte. Gezogene Nutzungen sind bis zum Vermächtnisanfall nicht zu ersetzen.[112] Für schuldhafte Substanzbeeinträchtigungen vor dem Vermächtnisanfall hat der Beschwerte einzustehen, jedoch nicht für im Übermaß gezogene Früchte.
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Anders als die Nacherbschaft (§ 2111 BGB) kennt das Vermächtnisrecht keine dingliche Surrogation. Die vom Erben in Ersatz für das ererbte Unternehmen angeschafften Gegenstände gehören damit nicht zum Nachlass. Soll der Vermächtnisnehmer auch Surrogate des Unternehmens erlangen, lässt sich dies nur durch ein Verschaffungsvermächtnis erreichen. Dies sollte der Erblasser ausdrücklich anordnen, um die ansonsten eintretende Vermutung der §§ 2169 Abs. 1, 2103 BGB zu widerlegen.[113]
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Das Herausgabevermächtnis stellt eine vorrangig zu befriedigende Erblasserschuld des Unternehmensnachfolgers dar.[114] Das Herausgabevermächtnis ist damit vor Pflichtteilsansprüchen der gesetzlichen Pflichtteilsberechtigten des Unternehmenserben zu erfüllen. Die Anordnung des Herausgabevermächtnisses führt dazu, dass pflichtteilsberechtigte Personen des Unternehmensnachfolgers (z.B. uneheliche Kinder) keinerlei Ansprüche am Unternehmen geltend machen können und damit nicht am Unternehmenserfolg partizipieren.
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Die unter Rn. 90 dargestellten Probleme der vermächtnisweisen Zuwendung eines Einzelunternehmens (detaillierte Auflistung aller Vermögensgegenstände) lassen sich durch ein sog. Vermächtnis auf den Überrest vermeiden. Dessen Zulässigkeit ist allgemein anerkannt.[115] Durch dieses Vermächtnis wird der Unternehmenserbe verpflichtet, alles, was noch vom Nachlass des Erblassers übrig ist, auf bestimmte Personen (z.B. die Enkel des Erblassers) zu übertragen. Eine genaue Beschreibung aller Gegenstände des Unternehmens erübrigt sich damit.
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Formulierungsbeispiel:
1. Ich setze hiermit … zu meinem alleinigen Erben ein. Ersatzerben sind dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge.
2. Mein Erbe wird mit folgendem aufschiebend befristeten, mit seinem Tod anfallenden Herausgabevermächtnis zu Gunsten der vorgenannten Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Anfalls des Vermächtnisses belastet: Alles, was nach dem Tod meines Erben noch von meinem Nachlass übrig ist, geht auf seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge über. Die Anwartschaft der Vermächtnisnehmer ist weder übertragbar noch vererblich.
3. Mein Erbe darf auch unentgeltlich über meinen Nachlass verfügen, insbesondere über das im Nachlass befindliche Einzelunternehmen …, derzeit vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … Die Vermächtnisnehmer können Sicherheit für die Erfüllung des Vermächtnisses (z.B. Vormerkungen an Grundstücken) nicht verlangen. Die Vermächtnisnehmer erhalten jedoch alle Surrogate im Sinne von § 2111 BGB, soweit sie sich im Zeitpunkt des Todes des Erben noch in dessen Vermögen befinden (Verschaffungsvermächtnis). Mein Erbe hat keinen Anspruch auf Verwendungsersatz gegen die Vermächtnisnehmer.
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Praxishinweis:
Das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis kann einem Unternehmenserblasser eine durchaus interessante Gestaltungsalternative bieten: Wie bei der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser die Weitervererbung des Unternehmens an ihm ungenehme Erben des Unternehmensnachfolgers verhindern, ohne aber den Unternehmenserben allzu sehr in seiner Dispositionsfreiheit über das Unternehmen zu beschränken (vgl. § 2113 Abs. 2 BGB). Gleichzeitig ist das Unternehmen vor Pflichtteilsansprüchen gesetzlicher Pflichtteilsberechtigter des Unternehmensnachfolgers geschützt.
c) Vermächtnisweise Zuwendung von Privatvermögen
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Die kautelarjuristische Praxis schlägt regelmäßig vor, den präsumptiven Unternehmensnachfolger als Alleinerben einzusetzen, um die unter Rn. 90 dargestellten Probleme bei vermächtnisweiser Zuwendung eines Unternehmens zu vermeiden. Der Alleinerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt ohne weiteren Übertragungsakt alle Aktiva und Passiva des Unternehmens. Der Erblasser muss dann freilich für einen wertmäßigen Ausgleich gegenüber seinem Ehegatten und/oder den Geschwistern des Unternehmensnachfolgers sorgen. Dies wird häufig dadurch erreicht, dass der Ehegatte/Geschwister Gegenstände des Privatvermögens vermächtnisweise erhalten. Diese Lösung bringt freilich die Unwägbarkeit des Wahlrechts nach § 2307 Abs. 1 BGB mit sich. Danach kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis annehmen und u. U. einen Pflichtteilsrestanspruch geltend machen, § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, oder er schlägt das Vermächtnis aus und verlangt seinen Pflichtteil (dies gilt auch dann, wenn der vermachte Gegenstand seinen Pflichtteil wertmäßig übersteigt).
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Regelmäßig wird der Erblasser seinem Ehegatten diejenigen Vermögenswerte vermächtnisweise zuwenden, die während der Ehe gemeinsam genutzt wurden (Familienheim,[116] Hausrat, PKW etc.). Rechtstechnisch handelt es sich dabei um ein Stückvermächtnis, das sich im Zweifel auf das Zubehör erstreckt, 2164 BGB. Aus erbschaftsteuerlichen Gründen kann der Erblasser erwägen, dem Ehegatten lediglich den Nießbrauch an diesen Gegenständen mittels Vermächtnis zuzuwenden. In vielen Fällen wird der Unternehmer jedoch wünschen, dass der überlebende Ehegatte Eigentümer wird und damit verfügungsbefugt ist.[117]
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Befindet sich der vermachte Gegenstand nicht mehr im Nachlass des Erblassers (weil z.B. eine bestimmte Immobilie veräußert wurde), sollte der Erblasser genau festlegen, wie zu verfahren ist. Hier bestehen drei Handlungsmöglichkeiten:
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Formulierungsbeispiel:
Für den Fall, dass sich der vermachte Gegenstand nicht mehr in meinem Nachlass befinden sollte
• fällt das vorgenannte Vermächtnis ersatzlos weg; • alt.: tritt ein etwa erlangtes Surrogat an dessen Stelle; • alt.: ist der Erbe verpflichtet, den vermachten Gegenstand zu verschaffen, §§ 2169, 2170 BGB.Gelingt es dem Erben in der letztgenannten Variante nicht, den vermachten Gegenstand zu verschaffen oder sind hierzu unverhältnismäßige Aufwendungen nötig, kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien, § 2170 Abs. 2 BGB.
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Praxishinweis:
Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments ist die Versorgung des überlebenden Ehegatten ein zentraler Punkt. Die vermächtnisweise Zuwendung von Privatvermögen ist durchaus ein probates Mittel. Beteiligungen am Einzelunternehmen selbst (z.B. typische stille Gesellschaft) stellen die Versorgung des überlebenden Ehegatten nicht in gleicher Weise sicher, da bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung die Erträge ganz ausbleiben können.
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Formulierungsbeispiel:
Zu meinem Alleinerben bestimme ich …, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Vermächtnisse
1. Meiner Ehefrau . . . wende ich als Vermächtnis zu:
a) Unser Familienheim in …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts . . . von . . ., Gemarkung …, Blatt … einschließlich des Hausrats. Etwaige auf dem Anwesen lastende Verbindlichkeiten hat der Vermächtnisnehmer zu übernehmen. Die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses hat der Vermächtnisnehmer zu tragen. Das Vermächtnis ist innerhalb eines Jahres nach meinem Ableben zu erfüllen.
Für den Fall, dass das vorgenannte Familienheim sich nicht mehr in meinem Nachlass befinden sollte, tritt ein etwaiger Ersatzgegenstand an dessen Stelle, andernfalls fällt das Vermächtnis ersatzlos weg.
Zugleich ordne ich Testamentsvollstreckung an und bestimme zum Testamentsvollstrecker den Vermächtnisnehmer mit der einzigen Aufgabe, das Vermächtnis zu seinen eigenen Gunsten zu erfüllen. Einen Vergütungsanspruch für die Übernahme der Testamentsvollstreckertätigkeit schließe ich aus.
b) Mein gesamtes Finanzvermögen (Guthaben, namentlich bei Banken auf Spar-, Giro- und sonstigen Konten, Wertpapiere, Bargeld) mit Ausnahme des dem betrieblichen Bereich zuzuordnenden Finanzvermögens.
Ersatzvermächtnisnehmer ist jeweils …, weiter ersatzweise dessen Abkömmlinge nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
2. Meiner Tochter … wende ich als Vermächtnis zu:
Einen baren Geldbetrag in Höhe von … EUR (in Worten: … Euro ).
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Das Vermächtnis ist binnen sechs Monaten zu erfüllen. Vermächtnisnehmer und Erbe sind berechtigt zu verlangen, dass der genannte Geldbetrag an Geldwertveränderungen angepasst wird. Die Anpassung hat auf der Grundlage des gegenwärtig vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindexes zu erfolgen, und zwar in der Weise, dass der Monatsindex für den Monat der Testamentserrichtung verglichen wird mit dem Index, der zum Zeitpunkt meines Ablebens gilt.
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Es handelt sich um ein Verschaffungsvermächtnis, das also auch dann zu erfüllen ist, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Zum Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich die Abkömmlinge meiner Tochter … nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
d) Das Nießbrauchsvermächtnis
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Der Nießbrauch an einem Einzelunternehmen kann vermächtnisweise in verschiedenen Formen zugewendet werden:[118]
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Der Vermächtnisnehmer erlangt den vollen dinglichen Nießbrauch am einzelkaufmännischen Unternehmen mit vollem unmittelbaren Besitz am Betriebsvermögen (Unternehmensnießbrauch mit Unternehmerstellung oder echter Unternehmensnießbrauch).
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Der Vermächtnisnehmer erhält einen schlichten Ertragsnießbrauch am Unternehmen.
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Der Vermächtnisnehmer erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (Nutzungsvermächtnis) gegen den Erben auf den ganzen oder teilweisen Reinertrag des Unternehmens.
aa) Unternehmensnießbrauch mit Unternehmerstellung
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Wird dem Vermächtnisnehmer der echte Unternehmensnießbrauch zugewandt, entstehen zwei Geschäftsbetriebe: der bisherige (ererbte) unterbrochene und der führende Geschäftsbetrieb des Nießbrauchers.[119] Für beide Betriebe sind Bilanzen zu erstellen. Das Vorratsvermögen ist in der Bilanz des Nießbrauchers aufzunehmen, das Anlagevermögen verbleibt in der Bilanz des Erben.[120] Nach außen haftet allein der Nießbraucher.
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Auf die Bestellung des Nießbrauchs finden die §§ 1030–1084 BGB Anwendung.[121] Gemäß dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz muss der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Nießbrauch an sämtlichen Gegenständen des Unternehmens gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen bestellen (an beweglichen Sachen nach § 1032 BGB, Forderungen nach § 1069 BGB, Grundstücke durch Einigung und Grundbucheintragung, § 873 BGB,). Sofern der Nießbraucher noch minderjährig ist, muss für die Nießbrauchsbestellung die familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden, §§ 112, 1822 Nr. 3 BGB. Ein Ergänzungspfleger muss nicht bestellt werden, da die Nießbrauchsbestellung in Erfüllung einer Verbindlichkeit, hier des Vermächtnisses, erfolgt.[122] Dies gilt auch dann, wenn die Eltern Erben (i.e. Verpflichtete des Vermächtnisses) sind.
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Da der Nießbraucher das Handelsgeschäft als Inhaber betreibt, müssen Erbe und Vermächtnisnehmer die Nießbrauchsbestellung zum Handelsregister anmelden.[123] Der Erbe muss allerdings als Unternehmensinhaber voreingetragen werden, selbst wenn das Vermächtnis sehr zeitnah nach dem Ableben des Erblassers erfüllt wird.[124]








