Unternehmensnachfolge

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Die Leibrente begründet ein selbstständiges einheitliches Stammrecht. Die einzelnen Rentenleistungen stellen Rechtsfrüchte gemäß §§ 99, 100 BGB dieses Stammrechts dar.[164] Mit Eintritt des Erbfalls entsteht das Stammrecht automatisch, ohne dass es eines besonderen Vermächtniserfüllungsvertrags bedürfte.[165] Das Stammrecht der Leibrente kann befristet oder bedingt bestellt werden (vgl. hierzu die nachstehenden Formulierungsvarianten, Rn. 157).
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Die zu zahlende Rente unterfällt § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO und ist damit in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO unpfändbar.[166]
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Die Wertsicherung der Rente erfolgt entweder durch eine Indexklausel (Verbraucherpreisindex) oder durch lohn- und gehaltsbezogene Parameter (z.B. Richter- oder Beamtenbesoldung). Eine Wertsicherung nach Verbraucherpreisindex gleicht nur die laufende Inflation aus. Der Lebensstandard des Berechtigten bleibt also unverändert. Bei einer Lohn- und gehaltsbezogenen Klausel hingegen nimmt der Berechtigte am steigenden Lebensstandard teil. Eine Wertsicherungsklausel mit automatischer Erhöhung der Leistung musste unter alter Rechtslage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigt werden.[167] Diese Genehmigung musste der Erblasser grds. mit Errichtung der letztwilligen Verfügung einholen. Versäumte er dies, war die Klausel bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[168] Seit dem 14.9.2007 regelt das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PreisklauselG) die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln. Danach muss der Erblasser eine Genehmigung nicht mehr einholen. Entspricht eine vereinbarte Wertsicherung nicht den Vorgaben des PreisklauselG, wird eine unzulässige Wertsicherungsklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das PreisklauselG unwirksam, § 8 PreisklauselG. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt eine unzulässige Wertsicherungsklausel also als wirksam. Die Wertsicherung eines Rentenvermächtnisses wird allerdings regelmäßig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. Nr. 2a) PreisklauselG wirksam sein.
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Problematisch ist freilich, dass der Unternehmens-Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung regelmäßig noch nicht wird abschätzen können, in welcher Höhe der Begünstigte eine Rentenzahlung erhalten soll. Dies wird sowohl von der Ertragskraft des einzelkaufmännischen Betriebs als auch von der dereinstigen Bedürftigkeit des Vermächtnisnehmers abhängen. Hier hilft ein Zweckvermächtnis mit Bestimmungsrecht eines Dritten nach § 2156 S. 1 BGB. Danach kann der Erblasser letztlich nur festlegen, dass der Vermächtnisnehmer eine „angemessene“ Geldrente auf Lebenszeit erhalten soll. Der Bestimmungsberechtigte muss dann die Angemessenheit festlegen.[169]
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Sofern Grundbesitz vorhanden ist, erfolgt die Absicherung einer (wertgesicherten) Leibrente i. d. R. durch eine Reallast nach §§ 1105 ff. BGB. Die Reallast führt zu folgender „Haftungstrias“:[170]
150
Die persönliche Zahlungspflicht aus der Leibrentenverpflichtung, § 759 BGB.
Der persönliche Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer gemäß § 1108 BGB für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen.
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Der dingliche Anspruch gemäß §§ 1105, 1107 BGB für das Stammrecht der Reallast und die daraus folgenden Einzelleistungen.
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Wenn der Vermächtnisnehmer aus der dinglichen Reallast wegen rückständiger Einzelleistungen in das belastete Grundstück vollstreckt, fällt die Reallast nicht in das geringste Gebot. Sie erlischt mit dem Zuschlag, auch hinsichtlich der erst künftig fällig werdenden Leistungen. An die Stelle der Reallast tritt ein Ersatzanspruch aus dem Versteigerungserlös, §§ 91 Abs. 1 92 Abs. 2 ZVG. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird anhand des Jahreswertes der Reallast in Multiplikation mit der auf der Grundlage der allgemeinen Sterbetafel ermittelten voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten, höchstens jedoch dem 25fachen Jahresbetrag, ermittelt. Dieser Ersatzanspruch wird sodann nach Bestimmung des Berechtigten angelegt und daraus die dann allerdings nicht mehr wertgesicherte Rente ausgezahlt. Selbst wenn also in der Versteigerung ein ausreichend hoher Erlös erreicht würde, endet die Rente grds. spätestens mit Erreichen des statistischen Lebensendes.[171] Um diese Folge zu vermeiden, werden verschiedene Lösungswege aufgezeichnet:
153
Der Rentenberechtigte betreibt nur die Zwangsverwaltung.
154
Der Rentenberechtigte geht lediglich aus dem persönlichen Haftungsanspruch nach § 1108 BGB bzw. aus dem schuldrechtlichen Leibrentenanspruch vor mittels eine nachrangig einzutragende Zwangssicherungshypothek.
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Es wird aufschiebend bedingt durch den Tod des Erblassers im Rang nach der Reallast eine nicht abtretbare Grundschuld in geringer Höhe bestellt, die der Absicherung der rückständigen Verbindlichkeiten aus der Reallast dient. Wird aus dieser Grundschuld vollstreckt, fällt die Reallast in das geringste Gebot und bleibt damit bestehen.[172] In der Praxis wird diese Alternative der vorzugswürdige Weg sein.
156
Eine weitere Absicherung des Berechtigten liegt in der Vereinbarung einer Verfallklausel. Danach kann der Berechtigte die kapitalisierte Ablöseforderung für die noch ausstehenden Rentenzahlungen[173] geltend machen, wenn der Verpflichtete in Rückstand mit einzelnen Rentenzahlungen gerät.[174] Die Verfallklausel kann allerdings nicht zum dinglichen Inhalt der Reallast gemacht werden.[175] Wenn die Verfallklausel im Grundbuch abgesichert werden soll, müsste dies durch eine Höchstbetragssicherungshypothek oder eine Grundschuld geschehen.
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Formulierungsbeispiel:[176]
Meiner Ehefrau wende ich als Vermächtnis das lebenslange Recht auf Zahlung eines Betrags in Höhe von monatlich … EUR (Rente) zu (Var. 1: …, entfallend bei Eingehung einer neuen Ehe; Var. 2: . . ., höchstens jedoch bis zum …).
Die Rente ist jeweils am ersten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig, erstmals mit dem auf meinen Tod folgenden Monat. Die Höhe der Rente verändert sich sowohl in der Zeit vom heutigen Tage bis zu meinem Tode als auch danach, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex (VIP) auf der jeweils aktuellen Originalbasis um mehr als 10 % geändert hat. Die Rente ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie dieser Index; die geänderte Rente ist nach einer solchen Änderung ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres zu zahlen. Eine mehrfache Änderung der Rente ist möglich. Eine auf andere Umstände (etwa die Veränderung des Bedarfs oder Leistungsfähigkeit) gegründete Anpassung findet nicht statt; § 239 FamFG analog ist also ausgeschlossen. (Alt. dauernde Last: Dieser Betrag ist nicht an die Entwicklung eines Preisindex gekoppelt. Bei einer wesentlichen, d.h. 15 % übersteigenden, Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers, der Kaufkraft des Geldes oder der Leistungsfähigkeit des Erben, sind Vermächtnisnehmer und/oder Beschwerter entsprechend § 239 FamFG berechtigt, eine entsprechende Anpassung der monatlichen Zahlung für die Zukunft schriftlich zu verlangen. (Ggf.: Verlässt der Vermächtnisnehmer das vermachte Familienheim, führt ein dadurch ausgelöster Mehrbedarf jedoch zu keiner Anpassung, es sei denn, der Erbe hätte den Wegzug zu vertreten). Die Verpflichtung ist vererblich; beim Tod des Berechtigten etwa noch rückständige Zahlungen sind jedoch nicht vererblich und werden bereits jetzt erlassen.)
Die Erben sind verpflichtet, die Rentenzahlungsverpflichtung innerhalb dreier Monate nach meinem Tode durch Eintragung einer Rentenreallast im Grundbuch auf meinem Grundstück …, derzeit vorgetragen im Grundbuch des Grundbuchamts … in …, Blatt …, dinglich zu sichern. Zum dinglichen Inhalt der Reallast ist zu erheben, dass dem Beschwerten und den Erben ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zusteht, wenn der Rentenbetrag geleistet wurde und dass das Stammrecht der Leibrente erst 30 Jahre nach dem gesetzlichen Beginn bzw. Neubeginn der Verjährung verjährt. Der Beschwerte hat sich wegen seiner schuldrechtlichen Rentenverpfllichtung und die Erben haben sich wegen der dinglichen und persönlichen Ansprüche aus der Rentenreallast in Höhe eines Ausgangsbetrags von … EUR monatlich und der vereinbarten Änderungen, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland ergeben, ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach meinem Tode der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde zu unterwerfen, wobei vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag des Gläubigers ohne weitere Nachweise erteilt werden kann.
Die Erben sind weiter verpflichtet, zur Sicherung etwaiger rückständiger Ansprüche aus der Rentenzahlungsverpflichtung zugunsten der Vermächtnisnehmerin im Rang nach der Reallast eine Grundschuld ohne Brief nach Maßgabe des § 800 ZPO, die nur mit Zustimmung des Eigentümers abtretbar ist, i. H. v. … EUR nebst 18 % Zinsen hieraus und 5 % Nebenleistung ab dem Tag der Eintragung eintragen zu lassen.
Die Rentenberechtigte kann anstelle der Reallast einen Ablösebetrag in einer Summe verlangen, wenn über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in den betroffenen Grundbesitz eröffnet wird oder ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen entsteht. Die Höhe der Ablösesumme ist zu ermitteln als Gegenwartswert der künftigen Leistungen auf Lebenszeit (die Lebenserwartung ist dabei nach den jeweils neuesten allgemeinen Sterbetafeln und der Abzinsungsprozentsatz mit zwei Prozentpunkten über dem dann geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu bewerten) zuzüglich etwaiger Rückstände. Die Erben sind verpflichtet zur Sicherung dieses Ablösebetrags die Eintragung einer zinslosen Buchgrundschuld nach Maßgabe des § 800 ZPO über … EUR für den Reallastberechtigten im Rang nach der Reallast und im Gleichrang mit der vorgenannten Grundschuld zu bewilligen und zu beantragen. Die Reallast ist ihrerseits auflösend bedingt durch den Erhalt des Ablösebetrags, was zum dinglichen Inhalt der Reallast zu machen ist.
g) Vermächtnisweise Zuwendung einer stillen Beteiligung
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Die stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB, ist eine Personengesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage und erhält dafür einen Anteil am Gewinn des Handelsgewerbes. Bei einem etwaigen Verlust des Unternehmens nimmt der stille Gesellschafter maximal bis zum Betrag seiner Einlage am Verlust teil. Zu persönlichen Nachschüssen ist er nicht verpflichtet. Wurde der Gewinn bereits ausgezahlt, ist er nicht mit späteren Verlusten auszugleichen. Solange jedoch die Einlage durch Verlust gemindert ist, wird der Gewinn erst nach Deckung des Verlustes wieder ausgeschüttet. Vertraglich kann der Anteil des stillen Gesellschafters am Verlust jedoch auch gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird ein späterer Gewinn auch dann voll ausgezahlt, wenn die Einlage durch frühere Verluste noch gemindert ist.
159
Die Beziehung zwischen stillen Gesellschafter und Unternehmen ist rein schuldrechtlicher Natur, d.h. der stille Gesellschafter ist nicht dinglich an den Vermögensgegenständen des Unternehmens beteiligt. Die stille Gesellschaft ist lediglich eine Innengesellschaft, nach außen tritt allein der Unternehmer auf. Die stille Gesellschaft bildet kein Gesamthandsvermögen. Sie ist nicht rechts-, delikts-, partei- oder insolvenzfähig. Sie ist keine Handelsgesellschaft ist und wird damit auch nicht im Handelsregister eingetragen. Gleichwohl ist die stille Gesellschaft eine Personengesellschaft, auf die die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB ergänzend Anwendung finden.[177]
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Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter nur am Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts beteiligt, nicht jedoch am Gesellschaftsvermögen, den stillen Reserven und dem Firmenwert. Der typische stille Gesellschafter hat faktisch keine Mitwirkungsbefugnisse. Der atypische stille Gesellschafter hingegen ist an den vorgenannten Vermögenswerten beteiligt. Er hat i. d. R. weitergehende Mitwirkungsbefugnisse, die denen eines Kommanditisten vergleichbar sind. Wird die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der typische stille Gesellschafter lediglich Anspruch auf Auszahlung seiner Einlage zuzüglich noch nicht entnommener Gewinne, § 235 Abs. 2 HGB. Der atypische stille Gesellschafter hingegen kann Anspruch am vollen Auseinandersetzungsguthaben. Dies erfordert eine Auseinandersetzungsbilanz.[178]
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Praxishinweis:
Die vermächtnisweise Zuwendung einer stillen Beteiligung ist ein praxisgerechtes Gestaltungsmittel, wenn nicht genügend Privatvermögen zur Abfindung weichender Familienangehöriger zur Verfügung steht. Ob der Erblasser eine typische oder atypische stille Gesellschaft wählt, wird oftmals davon abhängen, wie lange die stille Gesellschaft bestehen soll. Die Auseinandersetzung einer atypischen stillen Gesellschaft ist wegen der erforderlichen Auseinandersetzungsbilanz deutlich komplizierter als die Auseinandersetzung einer typischen stillen Gesellschaft. Soll die Gesellschaft also nur für einen relativ kurzen Zeitraum bestehen, wird i. d. R. eine typische stille Gesellschaft das Mittel der Wahl sein. Darüber hinaus bedeutet die Beteiligung des atypischen stillen Gesellschafters am Unternehmenswert eine erhebliche finanzielle Belastung des Unternehmensnachfolgers und damit auch ein Risiko für die Existenz des Unternehmens. Eine atypische stille Gesellschaft wird sich i.d.R. nur dann anbieten, wenn die Gesellschaft relativ lang bestehen und der Berechtigte weitergehende Mitwirkungsbefugnisse erhalten soll.
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Bei der vermächtnisweisen Zuwendung einer stillen Beteiligung muss der Erblasser insbesondere folgende Punkte testamentarisch regeln:
163
Der Erblasser muss den Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und/oder Verlust genau bezeichnen. Andernfalls greift die gesetzliche Regelung, wonach der stille Gesellschafter eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhält, § 231 Abs. 1 HGB. Wird die Kapitalbeteiligung – wie i.d.R. beim Vermächtnis – unentgeltlich erworben, kann die Gewinnbeteiligung maximal 15 % des gemeinen Werts (d.h. Nennkapital), in besonderen Fällen (z.B. bei Beschränkung der Verlustbeteiligung) sogar nur 12 % betragen.[179] Nach § 232 Abs. 1 HGB erfolgt die Gewinnauszahlung am Schluss des Geschäftsjahres. Dient die stille Beteiligung der Versorgung des Gesellschafters, sollte der Erblasser festlegen, dass der stille Gesellschafter monatliche Vorauszahlungen, berechnet nach dem letzten Jahresgewinn, erhält.[180]
164
Möchte der Erblasser den stillen Gesellschafter an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligen, ohne ihn zum atypischen stillen Gesellschafter zu machen (mit der Folge einer komplizierten Auseinandersetzungsbilanz), kann der Erblasser bestimmen, dass der (typische) stille Gesellschafter pauschal zur Abgeltung der stillen Reserven des Unternehmens einen prozentualen Aufschlag auf die auszuzahlende Einlage erhalten soll.[181]
165
Der Erblasser muss schließlich die Dauer der stillen Gesellschaft bestimmen. Die stille Beteiligung ist vererblich, § 234 Abs. 2 HGB. Der Tod des Geschäftsinhabers, i.e. Unternehmensnachfolgers, hingegen führt zur Beendigung der Gesellschaft, § 727 Abs. 1 BGB. Die stille Beteiligung wird oftmals der Versorgung eines weichenden Familienangehörigen dienen. Vor diesem Hintergrund kann der Erblasser, abweichend von der gesetzlichen Regel, festlegen, dass die stille Gesellschaft beim Tod des Geschäftsinhabers nicht aufgelöst wird, jedoch mit Tod des stillen Gesellschafters endet.
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Formulierungsbeispiel:
Meinem Sohn … vermache ich eine stille Beteiligung an meinem einzelkaufmännischen Unternehmen …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … Die Höhe der vermachten Einlage beträgt 1/7 des bilanzierten Eigenkapitals des Unternehmens im Zeitpunkt meines Ablebens. Der (typische) stille Gesellschafter soll nur am Gewinn beteiligt sein. Am Verlust, an den stillen Reserven und der Geschäftsführung soll der stille Gesellschafter nicht beteiligt sein. Der stille Gesellschafter kann auf den Jahresgewinn monatliche Vorschüsse in Höhe von 1/12 des auf ihn fallenden Jahresgewinnanteils verlangen. Sollte der Jahresgewinn der Gesellschaft im laufenden Jahr die Vorschüsse nicht decken, muss der stille Gesellschafter die Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Die stille Gesellschaft endet zehn Jahre nach Einräumung der stillen Beteiligung sowie mit dem Tod meines Sohnes… Vorher ist sie unkündbar. Mit Beendigung der stillen Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter den Nominalwert seiner Beteiligung zuzüglich eines Aufschlags von 30 % und den anteiligen Gewinn. Wird die stille Gesellschaft durch den Tod des stillen Gesellschafters aufgelöst, fällt die Beteiligung an die Gesellschaft zurück. Den Erben steht in diesem Fall keine Abfindung zu.
167
Denkbar ist freilich auch, dass der Erblasser die genaue Ausgestaltung der stillen Beteiligung einem Dritten, namentlich einem Testamentsvollstrecker, nach § 2156 BGB überlässt.
168
Formulierungsbeispiel:
… Die Modalitäten der stillen Beteiligung, insbesondere die Beteiligung des Vermächtnisnehmers am Gesellschaftsvermögen, seine Mitwirkungsrechte bei der Unternehmensführung, etwaige Kündigungsmöglichkeiten und -fristen sowie die Auseinandersetzung hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2156 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, dass die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen ist …
h) Vermächtnisweise Zuwendung eines Erwerbsrechts
169
Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sein. Die vermächtnisweise Zuwendung einer Option bzw. eines Erwerbsrechts auf ein einzelkaufmännisches Unternehmen ist daher möglich, unabhängig davon, ob dieser Vertrag für den Vermächtnisnehmer wirtschaftlich günstig ist oder nicht.[182] Rechtskonstruktiv wird das Unternehmen unter der aufschiebenden Potestativbedingung (vgl. hierzu Rn. 69) vermacht, dass der Vermächtnisnehmer sein Erwerbsrecht ausübt.[183]
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Der Erblasser kann ein Erwerbsrecht auch mittels Teilungsanordnung begründen (vgl. hierzu Rn. 213). In der unternehmerischen Praxis wird ein Erwerbsrecht regelmäßig einem Nichterben, z.B. einem Prokuristen, eingeräumt.[184] In diesem Fall scheidet eine Teilungsanordnung mangels Erbenstellung aus und es bleibt nur das Vermächtnis. Um einen Anreiz zu schaffen, das Erwerbsrecht tatsächlich auszuüben, wird der Erwerbspreis oft unter dem Verkehrswert liegen. Gewährleistungsansprüche gegen den Beschwerten hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sollten sinnigerweise ausgeschlossen werden. Sachgerecht erscheint es schließlich, dass der Erblasser für die Zeit, bis das Erwerbsrecht ausgeübt und das Vermächtnis erfüllt wurde, einen Testamentsvollstrecker mit der Führung des Unternehmens beauftragt.
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Das Erwerbsrecht ist von einer Übernahmepflicht hinsichtlich des vererbten Unternehmens zu unterscheiden. Eine entsprechende Verpflichtung zur Fortführung des Unternehmens kann der Erblasser nur mittels Auflage begründen. Die Wirkung der Auflage kann dadurch verstärkt werden, dass der Erblasser die Fortführung des Unternehmens zur auflösenden Bedingung der Erbeinsetzung erhebt.[185]
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Formulierungsbeispiel:
…, Prokurist meines einzelkaufmännischen Unternehmens …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …, HRA . . . ist, erhält vermächtnisweise das Recht, mein einzelkaufmännisches Unternehmen unter Fortführung der Firma zu seinem Alleineigentum zu erwerben und zwar zu folgenden Bedingungen:
… ist im Zeitpunkt meines Ablebens noch in ungekündigten Arbeits- bzw. Dienstverhältnis;
die Gegenstände des Anlagevermögens werden zu Buchwerten übernommen; Abschreibungen in den letzten drei Jahren vor meinem Ableben sind hinzuzurechnen;
die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten sind schuldbefreiend zu übernehmen, Zug um Zug gegen Übertragung der im Geschäft begründeten Forderungen;
das Umlaufvermögen wird zum Einkaufspreis übernommen.
Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sind ausgeschlossen.
der sich hiernach ergebende Kaufpreis ist mit 5 % jährlich zu verzinsen und in fünf gleichen Raten zu bezahlen. Für den Fall, dass … das Vermächtnis nicht innerhalb von neun Monaten nach Kenntnis des Vermächtnisnehmers über das Vermächtnis schriftlich zu den vorgenannten Bedingungen angenommen haben sollte, erlischt es ersatzlos.
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt … Der Testamentsvollstrecker hat die einzige Aufgabe, mein Unternehmen bis zur Ausübung des Vermächtnisses zu führen und das Vermächtnis zu erfüllen. Für den Fall, dass … von seiner Erwerbsoption keinen Gebrauch gemacht haben sollte, hat der Testamentsvollstrecker nach seinem freien Ermessen das Unternehmen zu veräußern, zu liquidieren oder zu verpachten.
a) Bedeutung für die Unternehmensnachfolge
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Das Institut der Vor- und Nacherbfolge ist für einen Unternehmenserblasser insbesondere in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen kann er über längere Zeit hinweg bestimmen, wer Erbe seines Nachlasses, insbesondere seines Unternehmens, sein soll, etwa mit dem Ziel, den Betrieb in der Familie zu erhalten. Zum anderen kann der Erblasser durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge bestimmte Personen gänzlich vom Nachlass fernhalten. Insbesondere gehört das unter Nacherbschaft vererbte Vermögen nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass des Unternehmensnachfolgers.[186]
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Beispiel:
Unternehmer U möchte seinen Sohn S zum Unternehmensnachfolger einsetzen und zugleich verhindern, dass von den beiden Kindern des S eines am Unternehmen nach dem Tod des Sohnes S partizipiert. Setzt U seinen Sohn S als Vorerben und einen seiner Enkel als Nacherben ein, wird der nicht zum Nacherben eingesetzte Enkel keinerlei Beteiligung am Unternehmen des U erlangen, unabhängig von letztwilligen Verfügungen des S. Gleichermaßen sind etwaige Pflichtteilsansprüche am Unternehmen ausgeschlossen, da dieses nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass des S gehört.
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Formulierungsbeispiel:
Ich setze hiermit meinen Sohn S zu meinem Vorerben ein. Ersatzerben sind die Nacherben. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Zum Nacherben bestimme ich meinen Enkel E. Die Nacherbanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar, ausgenommen die Veräußerung an den Vorerben. Die Einsetzung von ausdrücklich oder stillschweigend benannten Ersatznacherben ist auflösend bedingt, dass der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Der Vorerbe ist von den Beschränkungen des Vorerben soweit befreit, wie es das Gesetz zulässt.
Wenn der Vorerbe das Unternehmen fortführt (mehrere in Erbengemeinschaft,[187] vgl. Rn. 25 ff.), muss er sich im Handelsregister eintragen lassen.[188] Die Nacherben müssen bei der Registeranmeldung nicht mitwirken. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist nicht statthaft. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Die Anmeldung zum Handelsregister müssen der Vorerbe bzw. nach seinem Tod dessen Erben und der Nacherbe vornehmen.








