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IV. Ausblick
Lit.:
G. Arangio-Ruiz, The Normative Role of the General Assembly of the United Nations and the Declaration of Principles of Friendly Relations, RdC 137 (1972), 419; S. Bocek, Die völkerrechtlichen Wirkungen einseitiger Erklärungen der UN-Generalversammlung, 2011; B. zu Dohna, Die Grundprinzipien des Völkerrechts über die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, 1973; J.A. Frowein, Der Beitrag der internationalen Organisationen zur Entwicklung des Völkerrechts, ZaöRV 36 (1976), 147; H. Keller, Friendly Relations Declaration (1970), EPIL 2013; R. Rosenstock, The Declaration of Principles of International Law Concerning Friendly Relations: A Survey, AJIL 65 (1971), 713; Chr. Tomuschat, Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten – Zur Gestaltungskraft von Deklarationen der UN-Generalversammlung, ZaöRV 36 (1976), 444.
I. Allgemeines
Die Friendly Relations-Deklaration (GA Res. 2625 [XXV]; Sart. II Nr. 4) gehört neben der → Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) und der → Uniting for Peace-Resolution (1950) zu den Beschlüssen der → UN-Generalversammlung, die für das Selbstverständnis der → Vereinten Nationen in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens von besonderer Bedeutung waren. Verabschiedet wurde sie am 24.10.1970 im Consensus-Verfahren, d. h. ohne förmliche Abstimmung, aber auch ohne ausdrückliche Gegenstimmen. Vorausgegangen waren seit 1964 insgesamt sechs Sitzungsperioden des 1963 von der Generalversammlung gegründeten Special Committee on Principles of International Law. Ergebnis der Beratungen des Sonderausschusses war die Declaration on Principles of International Law Concerning Friendly Relations and Co-operation among States in Accordance with the Charter of the United Nations, kurz: Friendly Relations-Deklaration (FRD) bzw. Prinzipien-Erklärung.
Dem Sonderausschuss stellte sich die äußerst schwierige Aufgabe, in Zeiten des Kalten Krieges einen Entwurf auszuarbeiten, der sowohl die Akzeptanz der westlichen Demokratien als auch der kommunistischen → Staaten finden sollte. In der Konsequenz führte dies gerade in den besonders umstrittenen Fragen zu mehrdeutigen Formelkompromissen, die von beiden Seiten nach Maßgabe des je eigenen (Vor-) Verständnisses ausgelegt werden konnten. In wesentlichen Fragen aber gelang es, trotz der wenig ermutigenden weltpolitischen Rahmenbedingungen, einen Konsens über bestimmte Kerngehalte der einzelnen Grundsätze zu erzielen, der es dem → IGH politisch erleichterte, sich auf die FRD zu berufen (s. unten, IV.), ohne dass die zugrunde liegenden Rechtsfragen damit allerdings bereits als geklärt angesehen werden können (s. unten, III.).
II. Deklarations-Text und Problembereiche
Insgesamt sieben grundlegende Prinzipien der Völkerrechtsordnung, die zudem Aufnahme in die UN-Charta gefunden haben, werden in der FRD näher spezifiziert:
1. Prinzip: → universelles Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.); 2. Prinzip: Gebot → friedlicher Streitbeilegung (Art. 2 Ziff. 3 UN-Ch.); 3. Prinzip: → Interventionsverbot (Art. 2 Ziff. 1 und Ziff. 7 UN-Ch.); 4. Prinzip: Kooperationsgebot (Art. 1 Ziff. 3, Art. 55 ff. UN-Ch.); 5. Prinzip: Grundsatz der Gleichberechtigung und → Selbstbestimmung der Völker (Art. 1 Ziff. 2 UN-Ch.); 6. Prinzip: Grundsatz der souveränen Staatengleichheit (Art. 2 Ziff. 1 UN-Ch.) (→ Gleichheitsprinzip); 7. Prinzip: Grundsatz der Erfüllung der Pflichten aus der UN-Charta nach Treu und Glauben (Art. 2 Ziff. 2 UN-Ch.).Alle Prinzipien waren in ihrem Kerngehalt bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der FRD für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verbindliches Vertragsrecht (UN-Charta). Bis auf das Kooperationsgebot handelte es sich bei den Grundsätzen zudem um Inhalte des universellen → Völkergewohnheitsrechts, wenngleich dies damals für das Selbstbestimmungsrecht der Völker von den westlichen Staaten noch regelmäßig in Zweifel gezogen wurde. In ihrer Schlussbemerkung erhebt die Deklaration zudem den Anspruch, in allen ihren Aussagen das geltende Völkergewohnheitsrecht wiederzugeben, wenn sie betont, „dass die Grundsätze der Charta, die in diese Erklärung eingegangen sind, Grundprinzipien des Völkerrechts darstellen.“
Im Mittelpunkt der Diskussionen über die rechtliche Tragweite der FRD (s. unten, III.) standen das universelle Gewaltverbot, das Interventionsverbot sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Gerade bei diesen Grundsätzen blieben nicht wenige Fragen unbeantwortet:
So war es im Hinblick auf das → universelle Gewaltverbot nicht möglich, die Ein- oder Ausgrenzung politischen und ökonomischen Zwangs aus dem Gewaltbegriff zu klären. Auch der für das → Interventionsverbot maßgebliche Begriff der Intervention konnte – bis auf die Nennung einzelner, nicht abschließender Beispiele (z. B. die sog. subversive Intervention) – in der FRD keiner Definition zugeführt werden. Deshalb ist es gerade im Bereich der → Wirtschaftssanktionen gegen einzelne Staaten oftmals von einer Vielzahl unterschiedlichster Faktoren abhängig, ob (noch) ein völkerrechtlich erlaubter wirtschaftlicher Druck oder (schon) ein völkerrechtswidriger wirtschaftlicher Zwang vorliegt.
Das → Selbstbestimmungsrecht der Völker war bis dahin in seiner völkerrechtlichen Existenz und Tragweite höchst umstritten, da es gem. Art. 1 Ziff. 2 UN-Ch. lediglich als Zielvorgabe für die Vereinten Nationen galt und im Übrigen eine völkervertragsrechtliche Absicherung nur in Art. 1 Abs. 2 IPbpR/IPwskR gefunden hatte. Beide UN-Pakte, 1966 unterzeichnet, traten aber erst 1976 in Kraft (→ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; → Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Obwohl es an einer Definition des „Volkes“ fehlt, ist doch aus der umfassenden Formulierung „haben alle Völker das Recht“ zu schließen, dass es nicht auf Kolonialvölker beschränkt sein sollte, wie dies von den Ostblockstaaten bis dahin regelmäßig behauptet worden war. Außerdem – und das war seinerzeit ein Novum – stellte die FRD das Selbstbestimmungsrecht in einen direkten Zusammenhang zum Recht eines Volkes auf Sezession (→ Staatennachfolge).
Neben der Mehrdeutigkeit einzelner Formulierungen trugen auch die am Ende der Deklaration aufgeführten Auslegungsmaßgaben zu einer weiteren Relativierung der substanziellen Aussagen bei, weil „bei ihrer Auslegung und Anwendung […] die vorstehenden Grundsätze voneinander abhängig [sind]; jeder Grundsatz ist im Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen zu verstehen.“
1. Beschlüsse der Generalversammlung als Empfehlungen
Die FRD hat – wie auch andere Beschlüsse der Generalversammlung (→ Allgemeine Erklärung der Menschenrechte; → Uniting for Peace-Resolution) – grundsätzlich nur den rechtlich unverbindlichen Charakter einer „Empfehlung“ (vgl. Art. 10 ff. UN-Ch.). Daran ändern auch die jeweils gewählten unterschiedlichen Bezeichnungen nichts, in denen regelmäßig von einer Resolution oder Erklärung (Deklaration) die Rede ist, hin und wieder aber auch der besonders feierliche Begriff der Charta gewählt wird (z. B. Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, 1974). Auf der Konferenz von San Francisco (April – Juni 1945), die zur Gründung der Vereinten Nationen führte, hatten sich die Delegierten mit überwältigender Mehrheit gegen Legislativbefugnisse der Generalversammlung ausgesprochen.
Aufgrund gewisser Besonderheiten ihrer Entstehung und ihres Inhalts wird jedoch bereits seit ihrer Verabschiedung diskutiert, ob die FRD – deklaratorisch – die in Bezug genommenen völkerrechtlichen Grundprinzipien inhaltlich zutreffend widergibt oder – konstitutiv – als Teilaspekt der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht oder der Herausbildung eines Allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist. Auch der konkludente Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages kommt in Betracht.
2. Völkerrechtlicher Vertrag
Die Abstimmung in einem internationalen Organ kann zwar durchaus als Abschluss eines → völkerrechtlichen Vertrages verstanden werden; eine derartige Konsequenz wird jedoch in der Regel damit nicht verbunden. Grundvoraussetzung wäre der Wille der Abstimmenden, über das Zustandekommen des Beschlusses der → Internationalen Organisation hinaus zumindest für alle zustimmenden (ggf. auch für die widersprechenden) Staaten eine vertragliche Bindung an den Beschlussinhalt zu begründen. Dem steht aber, soweit es die UN-Generalversammlung betrifft, bereits der von der UN-Charta explizit hervorgehobene lediglich empfehlende Charakter des Beschlusses, d. h. eines einseitigen Rechtsaktes, entgegen. Ohne eine ausdrückliche Klarstellung im Vorfeld der Abstimmung, dass diese ausnahmsweise zu einer völkerrechtlichen Bindung führen soll, kann eine solche Rechtswirkung nicht begründet werden. Es kommt hinzu, dass die Staatenvertreter regelmäßig auch gar nicht zu einem Vertragsabschluss bevollmächtigt sind und völkerrechtliche Verträge, die weitreichende Bindungswirkung für die Vertragsstaaten entfalten sollen, regelmäßig einer Ratifikation bedürfen (zur Ratifikationsnotwendigkeit im sog. mehrphasigen Verfahren → Völkervertragsrecht).
Bei der FRD kommt hinzu, dass diese im Consensus-Verfahren verabschiedet worden ist (s. oben, I.). Dieses Verfahren, das eine förmliche (positive) Abstimmung nicht vorsieht, sondern schon dann zur Annahme des Rechtsaktes führt, wenn kein Staat explizit widerspricht, sollte den gegenüber dem Resolutions-Inhalt kritisch eingestellten Staaten eine einvernehmliche Verabschiedung ermöglichen, ohne sich insoweit ausdrücklich für oder gegen den konkreten Inhalt aussprechen zu müssen. Für die Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist aber die Verlautbarung eines staatlichen Erklärungswillens erforderlich; das Schweigen des Staatenvertreters ist insoweit jedenfalls nicht ausreichend.
3. Völkergewohnheitsrecht
Diskutiert wird der mögliche Beitrag von Resolutionen der Generalversammlung zur Bildung von → Völkergewohnheitsrecht sowohl im Hinblick auf (a) die objektive Staatenpraxis als auch (b) die subjektive Rechtsüberzeugung.
a) Staatenpraxis
Zum Beleg für eine bestimmte Staatenpraxis können neben Realakten zwar auch Willenserklärungen der Staaten herangezogen werden. Einmaligen Beschlüssen der Generalversammlung fehlt aber regelmäßig bereits die erforderliche Einheitlichkeit und Dauerhaftigkeit der Staatenpraxis, auf die schon aus Gründen einer gewissen Sicherheit in der Rechtserkenntnis bei der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Als weiteres Problem kommt hinzu, dass es sich nach traditionellem Verständnis um eine auf konkrete und reale Sachverhalte bezogene Staatenpraxis handeln muss, was bei abstrakt-generell formulierten Resolutionsinhalten – wie bei der FRD – gerade nicht gegeben ist. Insoweit kommt allenfalls in Betracht, dass entsprechende (auch einmalige) Beschlüsse der Generalversammlung eine kontinuierliche Staatenpraxis zu ersetzen vermögen, also ein gleichberechtigtes Aliud zur Staatenpraxis darstellen.
b) Rechtsüberzeugung (opinio iuris)
Einer Qualifizierung des Resolutions-Textes als Ausdruck der Überzeugung der Staaten vom Bestehen eines bestimmten Rechtssatzes des Völkergewohnheitsrechts steht grundsätzlich der für sich genommen völkerrechtlich unverbindliche Charakter der Resolution entgegen. Doch wird in einzelnen Formulierungen der FRD ausdrücklich von einem Recht (right) oder einer Pflicht (duty) gesprochen. Und seit den 1960er Jahren ist es immer wieder vorgekommen, dass Staaten einen förmlichen Vorbehalt gegen einzelne Resolutionsbestimmungen erklärt haben, was nur dann Sinn macht, wenn die Resolution grundsätzlich rechtliche Verbindlichkeit beansprucht. Auch der IGH scheint in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigungsfähigkeit von Resolutionsinhalten zu sehen (s. unten, IV.).
4. Allgemeine Rechtsgrundsätze
Eine Qualifizierung der FRD-Inhalte als → Allgemeine Rechtsgrundsätze gem. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut scheitert schon daran, dass es sich bei dieser Rechtsquelle um ursprünglich innerstaatlich geltende Rechtsnormen handelt, die auf die Ebene des Völkerrechts übertragen werden, soweit sie auch dort (lückenfüllend) problemadäquate Resultate hervorzubringen vermögen. Hingegen stellen die FRD-Grundsätze (mit Ausnahme des Prinzips von Treu und Glauben) originär und spezifisch völkerrechtliche Prinzipien dar, die ihren Ursprung im Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht finden. Als „Allgemeine Rechtsgrundsätze“ in einem weiten Verständnis zeichnen sie sich allein dadurch aus, dass sie inhaltlich besonders vage und konturenarm sind und deshalb der permanenten Konkretisierung bedürfen. Eine entsprechende, auf rechtliche Verbindlichkeit angelegte „Konkretisierungsbefugnis“ kommt der Generalversammlung in Ermangelung legislativer Befugnisse aber weder generell noch im Einzelfall zu.
5. Autoritative/authentische Auslegung der UN-Charta
Im Übrigen besitzt die Generalversammlung auch keine Befugnis zur autoritativen Auslegung (der einzelnen Prinzipien) der UN-Charta. Eine solche Befugnis zur einseitigen und für alle anderen Rechtsanwender verbindlichen Norminterpretation durch ein Vertragsorgan sieht das Völkerrecht nur selten vor (z. B. Art. IX Abs. 2 S. 1 WTO-A) und ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang weder unmittelbar aus dem Wortlaut der UN-Charta noch aus der organschaftlichen Stellung oder der Funktion der Generalversammlung als einziges alle Mitglieder repräsentierendes Organ der Vereinten Nationen. Irrelevant ist zudem die authentische Auslegung gem. Art. 31 Abs. 1 lit. a und b WVRK, da es regelmäßig an einer späteren Übereinkunft oder späteren Übung bei der Anwendung des Vertrages durch alle Vertragsparteien fehlen wird. Eine rechtlich unverbindliche Resolution der Generalversammlung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
IV. Ausblick
Der IGH hat mehrmals die FRD zur Rechtserkenntnis herangezogen. Im Nicaragua-Fall (ICJ Rep. 1986, 14, Abs. 188, 191, 193, 202, 264; Nicaragua v. USA) hat der IGH sie zum Nachweis der opinio iuris für den Inhalt des universellen Gewaltverbots und des Interventionsverbots im Völkergewohnheitsrecht bemüht. Im Urteil Kongo v. Uganda (ICJ Rep. 2006, 168, Abs. 162, 300) hat der IGH einzelne in der FRD aufgeführte Grundsätze (bzw. Teile derselben) als deklaratorischen Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. In diesen Anwendungsmaßgaben spiegelt sich die Tatsache, dass gerade die FRD in der Praxis des Völkerrechts oftmals wie ein rechtlich allgemein verbindlicher Normtext angewendet wird. Eine nähere Begründung für dieses Vorgehen ist der IGH bisher allerdings schuldig geblieben bzw. lässt sich aus einzelnen Argumentationsfragmenten kaum erschließen. Letztlich wird man davon auszugehen haben, dass der FRD, soweit ihr Regelungsbereich betroffen ist, die tatsächliche Vermutung zugrunde liegt, geltendes Völkergewohnheitsrecht inhaltlich zutreffend wiederzugeben. Diese Vermutung steht allerdings der Widerlegung offen. Unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf den Abstimmungsmodus und die Mehrheitsverhältnisse sowie die inhaltliche Gestaltung der Resolution diese Vermutungsregel eingreift, ist aber nach wie vor ungeklärt.
G Inhaltsverzeichnis
Gebietserwerb, staatlicher
Gebietshoheit
Gegenmaßnahmen (Repressalien)
Generalversammlung
Gewaltverbot, universelles
Gleichheitsprinzip
Globale Staatengemeinschaftsräume
G › Gebietserwerb, staatlicher (Marten Breuer)
Gebietserwerb, staatlicher (Marten Breuer)
I. Allgemeines
II. Gebietserwerbstitel
1.Okkupation
2.Zession
3.Ersitzung
4.Adjudikation
5.Naturereignisse
III. Nicht anerkannte Erwerbstitel
1.Annexion
2.Kontiguität
Lit.:
R. Lesaffer, Argument from Roman Law in Current International Law: Occupation and Acquisitive Prescription, EJIL 16 (2005), 25; A. Proelss/T. Müller, The Legal Regime of the Arctic Ocean, ZaöRV 68 (2008), 651.
I. Allgemeines
Das Territorium ist nach der Jellinekʼschen Drei-Elemente-Lehre (→ Staat) eine der drei Grundvoraussetzungen für Staatlichkeit überhaupt. Zudem markiert das Territorium denjenigen Raum, innerhalb dessen ein Staat zum Setzen von Hoheitsakten grds. befugt ist. Fragen des Erwerbs oder Verlusts von → Staatsgebiet sind daher völkerrechtlich von zentraler Bedeutung. Entsprechend zivilrechtlichen Grundsätzen ist zwischen originärem und derivativem Gebietserwerb zu unterscheiden. Der originäre Gebietserwerb betrifft die Erlangung territorialer → Souveränität hinsichtlich eines bislang herrenlosen Gebiets (terra nullius). Derartige Fälle kommen heutzutage allerdings nur noch ausgesprochen selten vor. Im Vordergrund steht daher heute der derivative, d. h. von einem vorherigen Souverän abgeleitete Gebietserwerb.
II. Gebietserwerbstitel
Insgesamt kennt das Völkerrecht die folgenden Erwerbstatbestände:
1. Okkupation
Bei der Okkupation erfolgt der Gebietserwerb durch die Inbesitznahme eines nicht zum Territorium eines anderen Staates gehörenden Landgebiets mit Aneignungswillen. Die Okkupation ist damit ein Fall originären Gebietserwerbs. Das anzueignende Gebiet muss herrenlos sein, d. h. es war bislang entweder unbekannt oder aber ist vom bisherigen Souverän aufgegeben worden (sog. Dereliktion). Eine Okkupation ist nur möglich hinsichtlich eines Landgebiets; der über einer Landmasse befindliche Luftraum, die dem Land vorgelagerten Küstengewässer sowie der Kontinentalschelf können nicht gesondert okkupiert werden, sondern folgen in ihrer Zuordnung dem jeweiligen Landgebiet. Teilweise ist vertreten worden, die Okkupation des Küstenstreifens erfasse automatisch auch das angrenzende Hinterland, allgemein durchgesetzt hat sich diese sog. Hinterland-Doktrin jedoch nicht. Einem Okkupationsverbot unterliegen staatsfreie Räume (res communis omnium), also die → Hohe See (Art. 89 SRÜ; Sart. II, Nr. 350) sowie der Weltraum einschließlich dortiger Himmelskörper (Art. II des Weltraumvertrags von 1967; Sart. II, Nr. 395) ( → Weltraumrecht); zu den Polargebieten s. III. 2.
In objektiver Hinsicht verlangt die Okkupation die tatsächliche Ausübung von Hoheitsgewalt über ein bestimmtes Gebiet. Die Okkupation folgt damit dem → Effektivitätsprinzip. Die daran zu stellenden Anforderungen sind im Laufe der Jahrhunderte gestiegen. Zwar führte die bloße Entdeckung auch im 16. Jh. nicht als solche zum Gebietserwerb, ausreichend waren aber Akte eher symbolischer Art wie das Hissen einer Flagge oder das Verlesen einer Erklärung. Im Zeitalter des Kolonialismus führten hingegen konkurrierende Gebietsansprüche der Kolonialmächte dazu, dass die Anforderungen an die effektive Inbesitznahme stiegen. Dies kommt etwa in Art. 35 der Berliner Kongo-Akte von 1885 (RGBl. 1885, S. 215) zum Ausdruck, wo von der Verpflichtung die Rede ist, in den besetzten afrikanischen Gebieten „das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- und Durchgangsfreiheit […] zu schützen“. In demselben Sinne stellte der Präsident des StIGH, Max Huber, als Schiedsrichter im Palmas-Fall auf das Prinzip der „continuous and peaceful display of the functions of State within a given region“ ab (ZaöRV 1 (1929), Teil 2, S. 3 [17]). Die vormalige Entdeckung eines Gebiets blieb zwar auch weiterhin nicht völlig bedeutungslos, aus ihr folgte jedoch lediglich eine Art Anwartschaftsrecht (sog. inchoate title), welches nachfolgend durch die effektive Inbesitznahme ausgeübt worden sein musste. Allgemein bestimmt sich das Ausmaß der erforderlichen Herrschaftsausübung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. So sind bei einem nur schwer zugänglichen oder nur dünn besiedelten Gebiet geringere Anforderungen zu stellen als in sonstigen Fällen. Die Abgabe einer Okkupationserklärung ist grds. nicht erforderlich (siehe aber Art. 34 der Berliner Kongo-Akte), zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten jedoch sinnvoll.
In subjektiver Hinsicht verlangt die Okkupation das Vorliegen eines Aneignungswillens (animus occupandi) auf Seiten des Staates. Die Inbesitznahme eines Gebiets durch die eigenen Staatsangehörigen genügt als solche hierfür nicht, erforderlich ist vielmehr, dass die betreffenden Individuen oder Handelsgesellschaften im Auftrag des Staates gehandelt haben. Der staatliche Wille muss ferner auf Gebietserwerb ausgerichtet sein, so dass der Wille, ein Protektorat, eine Interessensphäre oder eine Treuhandgebiet zu errichten, ebenfalls nicht genügen.
Nicht zu verwechseln ist die Okkupation als Erwerbstitel mit der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica), aus ihr folgt gerade kein Recht zum Gebietserwerb.
2. Zession
Bei der Zession handelt es sich um die Abtretung eines Gebiets von einem Staat an den anderen. Die Zession ist damit ein Fall derivativen Gebietserwerbs. Angesichts der Nähe zum Zivilrecht mag es naheliegen, zivilistische Grundsätze ins Völkerrecht zu übertragen. Das gilt insbesondere für die Unterscheidung zwischen der Zession als solchen und dem ihr zugrunde liegenden Grundgeschäft, also etwa einem Kauf (z. B. Verkauf Alaskas von der Sowjetunion an die USA für 7,2 Mio. US-$ im Jahr 1867), Tausch (z. B. Übertragung der Insel Helgoland vom Vereinigten Königreich an das Deutsche Reich im Tausch für die Insel Sansibar im Jahr 1890) oder einer Schenkung (z. B. Schenkung der Lombardei von Frankreich an Italien im Jahr 1859). So betrachtet, erscheint die Zession als ein Verfügungsgeschäft, im Gegensatz zu dem der Verfügung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft.
Angesichts einer diesbezüglich wenig ausgeprägten Dogmatik im Völkerrecht ist gegenüber der unbesehenen Übernahme zivilistischer Vorstellungen, die ja stets auch wesentlich von nationalen Rechtstraditionen beeinflusst sind, allerdings Zurückhaltung geboten. Vielmehr erscheint es vorzugswürdig, nach allgemeinen Auslegungskriterien im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob mit dem Zessionsvertrag eine Abtretung im Sinne einer Verfügung oder eine bloße Verpflichtung hierzu vereinbart werden sollte. Bedeutung gewinnt diese Frage bei der Ermittlung des Zeitpunkts, zu welchem die territoriale Souveränität hinsichtlich des zedierten Gebietsteils auf den Erwerberstaat übergeht. Während einige Autoren auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zessionsvertrags abstellen, verlangen andere entsprechend dem → Effektivitätsprinzip, dass zusätzlich zum Vertrag noch die tatsächliche Übertragung erfolgt sein muss. Nach der hier vertretenen Auffassung ist, je nach Vertragsauslegung, beides möglich.
Ist ein Zessionsvertrag praktisch ins Werk gesetzt worden, besteht die Besonderheit, dass er Wirkungen auch gegenüber Nichtvertragsparteien entfaltet. Diese sind nämlich verpflichtet, die territoriale Neuzuordnung des zedierten Gebiets zu respektieren. Das stellt freilich nur auf den ersten Blick eine Abweichung vom generellen Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter (Art. 34 WVRK; Sart. II, Nr. 320) dar. Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass durch den Abtretungsvertrag keine neuen Rechtspflichten für die Nichtvertragspartei begründet werden. Was sich ändert, ist – allenfalls – die rechtliche Zuordnung bereits bestehender Ansprüche zu einem Rechtssubjekt. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen mittelbaren Nachteil. Dieser ist angesichts der mit der territorialen Souveränität verbundenen Verfügungsmöglichkeit des Zedenten von den betroffenen Drittstaaten zu respektieren.




