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Die Zession hat regelmäßig einen Staatsangehörigkeitswechsel für die im abgetretenen Gebiet lebenden Angehörigen des Zedenten zur Folge. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nicht schon von Völkerrechts wegen mit dem Gebietswechsel ein, sondern ist abhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen und/oder dem jeweiligen nationalen Staatsangehörigkeitsrecht. Sofern eine völkervertragliche Vereinbarung besteht, wird der betroffenen Bevölkerung typischerweise ein Optionsrecht zugunsten der bisherigen Staatsangehörigkeit eingeräumt. Ob ein solches Recht auch unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen auf gewohnheitsrechtlicher Basis existiert, ist allerdings nach wie vor umstritten (siehe diesbezüglich Art. 20 der ILC (Sart. II, Nr. 6) Draft Articles on Nationality of Natural Persons in relation to the Succession of States, der aber von der ILC selbst als eine Fortentwicklung des Völkerrechts bezeichnet wird [YBILC 1999, vol. II/2, Commentary Art. 20 Rn. 5]).
Fraglich erscheint, ob die Zession abhängig ist von der vorherigen Durchführung eines Plebiszits. Das könnte mit Rücksicht auf das → Selbstbestimmungsrecht der Völker, dem nach heutiger Auffassung gewohnheitsrechtliche Geltung zukommt, bejaht werden. Während die Durchführung von Plebisziten insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg propagiert wurde, bietet die jüngere Staatenpraxis keine Hinweise auf ein diesbezügliches → Völkergewohnheitsrecht.
3. Ersitzung
Der Erwerbstitel der Ersitzung (engl. prescription) entstammt dem römischen Recht (usu capio) und ist von dort in das Völkerrecht übernommen worden. Die rechtliche Qualifikation der Ersitzung ist allerdings umstritten. Teilweise wird das Institut als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut angesehen, teilweise als ein Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut; Sart. II, Nr. 2). Letzterem wird entgegengehalten, dass weder StIGH, → IGH noch → internationale Schiedsgerichte ausdrücklich die Ersitzung anerkannt hätten, so dass es an einer nachweislichen Staatenpraxis fehle. Andere Autoren wiederum schlagen vor, die im Zusammenhang der Ersitzung diskutierten Fallgestaltungen über das Institut der acquiescence als stillschweigende Übereinkommen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH-Statut) zu lösen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass das Völkerrecht die Ersitzung zumindest als allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gebiet mittels Ersitzung erworben wird. Erforderlich ist (1.) die ungestörte, ununterbrochene und unbestrittene Herrschaftsausübung (2.) über geraume Zeit (3.) mit entsprechenden Herrschaftswillen (animus domini). Von der Okkupation unterscheidet sich die Ersitzung dadurch, dass die Okkupation die Herrenlosigkeit eines Gebiets voraussetzt, während die Ersitzung gerade im Hinblick auf fremdes Staatsgebiet erfolgt. Wenngleich die Ausübung von → Staatsgewalt auf fremdem Territorium zunächst völkerrechtswidrig ist, trägt das Völkerrecht im Interesse des Rechtsfriedens der unwidersprochen gebliebenen Verfestigung der tatsächlichen Verhältnisse über einen langen Zeitraum hinweg durch Legalisierung Rechnung. Der für die Ersitzung erforderliche Zeitraum lässt sich abstrakt nicht bestimmen, Besitz seit unvordenklichen Zeiten ist jedenfalls nicht nötig. Dass das Völkerrecht diesbezüglich keine exakten Vorgaben macht und machen kann, wird teilweise als weiteres Argument gegen das Rechtsinstitut der Ersitzung angeführt. Demgegenüber ist auf das common law zu verweisen, das ebenfalls keine präzisen Fristen für die Ersitzung kennt. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. In subjektiver Hinsicht ist das Vorliegen eines Erwerbswillens, nicht hingegen Gutgläubigkeit des Besitzenden erforderlich. Hierin unterscheidet sich der völkerrechtliche Ersitzungstatbestand von dem des römischen Rechts.
4. Adjudikation
Wenn ein Gebiet mittels Adjudikation erworben wird, so erfolgt dies durch eine konstitutiv wirkende Entscheidung einer internationalen Instanz. Hierbei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gericht oder → Schiedsgericht handeln, möglich ist auch die Entscheidung einer → Internationalen Organisation (z. B. Zusprechung der Aaland-Inseln an Finnland durch den Völkerbundrat im Jahr 1921). Da der Adjudikation rechtsgestaltende Wirkung zukommt, sind all diejenigen Fälle auszunehmen, in denen über die Gebietszugehörigkeit allein auf Grundlage des geltenden Völkerrechts entschieden wird. Derartige Urteile des → IGH oder eines Schiedsgerichts (→ Schiedsgerichtsbarkeit, internationale) besitzen lediglich feststellenden Charakter und bilden daher keinen Fall der Adjudikation.
5. Naturereignisse
Unter gewissen Umständen können Naturereignisse einen Gebietserwerb zur Folge haben. Beispiele sind die allmähliche Anschwemmung von Land (alluvio) oder das Auftauchen von Inseln in den Territorialgewässern eines Staates. Demgegenüber hat eine durch Naturkatastrophen o.Ä. bewirkte plötzlichen Änderung eines Flusslaufs (avulsio), welcher die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, keine Auswirkungen auf den Grenzverlauf und damit auf den Gebietsbestand.
1. Annexion
Nach klassischem Völkerrecht gehörten zur staatlichen → Souveränität das Recht zur Kriegführung (ius ad bellum) und, damit einhergehend, das Recht, sich das Territorium des unterlegenen Staates im Wege der Annexion einzuverleiben. Im modernen Völkerrecht ist dem Rechtsinstitut der Annexion durch die Etablierung des → universellen Gewaltverbots (Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.) der Boden entzogen. Da gemäß den Regeln des intertemporalen Völkerrechts die Rechtmäßigkeit eines Gebietserwerbs nach dem zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen ist, kann die Annexion auch heute noch eine Rolle spielen.
Die Wirksamkeit einer Annexion war nach klassischem Völkerrecht von der vollständigen und endgültigen Inbesitznahme des annektierten Gebiets sowie einem entsprechenden Annexionswillen abhängig. An Letzterem fehlte es im Falle der Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Bezug auf Deutschland durch die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg, da diese in der Berliner Erklärung vom 5.6.1945 eine Annexion ausdrücklich ausgeschlossen hatten („The assumption [. . .] of the said authority and powers does not effect the annexation of Germany“).
Die Absolutheit des universellen Gewaltverbots, das neben seiner völkervertraglichen Grundlage nach h.M. zugleich als → Völkergewohnheitsrecht im Range von → ius cogens gilt, bringt es mit sich, dass ein dagegen verstoßender Gebietserwerb nicht allein völkerrechtlich unwirksam ist. Die materielle Nichtigkeit des Gebietserwerbs wird zugleich durch ein Anerkennungsverbot für Drittstaaten flankiert. Diese zunächst vom US-amerikanischen Außenminister Stimson 1932 im Zusammenhang mit der japanischen Besetzung der Mandschurei 1932 als politische Erklärung ausgegebene Doktrin (sog. Stimson-Doktrin) hat sich durch spätere Übernahme im Rahmen des → Völkerbundes sowie anschließend in den → Vereinten Nationen – insbesondere durch die → Friendly Relations-Declaration und die Aggressionsdefinition der Generalversammlung – mittlerweile ihrerseits zu Völkergewohnheitsrecht verfestigt. Sie kommt heute in Art. 41 Abs. 2 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit zum Ausdruck. Durch das Anerkennungsverbot tritt das ansonsten im Völkerrecht dominierende → Effektivitätsprinzip zugunsten des Legalitätsprinzips in den Hintergrund. Je länger eine faktisch verfestigte Lage andauert, umso schwieriger wird es allerdings für die Staatengemeinschaft, an der Rechtsfolge der Unwirksamkeit strikt festzuhalten.
Das Annexionsverbot wird in der Literatur bisweilen dadurch relativiert, dass es nur für den rechtswidrigen Aggressor, nicht hingegen für den sich rechtmäßig Verteidigenden (Art. 51 UN-Ch.) gelten soll. Der Gedanke, dass ein potentieller Aggressor durch das Risiko etwaiger Gebietsverluste von einem Angriff abgehalten werden soll, vermag indes nicht zu überzeugen. Der zentrale Rang des Gewaltverbots in der heutigen Völkerrechtsordnung spricht vielmehr dafür, auch dem Angreifer den Schutz des Annexionsverbots zugute kommen zu lassen.
2. Kontiguität
Die geographische Nähe (insbesondere) von dem Küstenmeer vorgelagerten Inseln zum Festland bietet für sich genommen keinen Gebietstitel. Die Gültigkeit dieser sog. Kontiguitätstheorie ist schon von Schiedsrichter Max Huber im Palmas-Schiedsspruch zurückgewiesen worden (ZaöRV 1 [1929], Teil 2, S. 3 [35 f.]). Später hat die Kontiguitätstheorie vor allem im Zusammenhang mit Ansprüchen in Bezug auf die Arktis oder Antarktis Bedeutung erlangt, und zwar in der Unterspielart der sog. Sektorentheorie. Auf dieser Grundlage haben einige Anrainerstaaten der Antarktis Gebietsansprüche geltend gemacht, während die h.L. die Antarktis als terra nullius betrachtet. Im Antarktis-Vertrag (Sart. II, Nr. 390) wird diese Frage offen gelassen (Art. IV). Hinsichtlich der Arktis scheiden zwar Gebietsansprüche im Wesentlichen aus, da es sich nicht um eine Landmasse handelt. Jedoch machten Kanada 1907 und die Sowjetunion 1926 auf der Grundlage der Sektorentheorie Gebietsansprüche hinsichtlich nördlich gelegener Inseln geltend. Demgegenüber vermochte die von Russland im August 2007 medienwirksam inszenierte Installation einer russischen Flagge auf dem Meeresboden des Nordpols keine Gebietsansprüche zu begründen, sondern sollte lediglich russische Ansprüche hinsichtlich der dortigen Naturvorkommen untermauern.
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Gebietshoheit (Marten Breuer)
I. Definition
II. Einschränkungen kraft allgemeinen Völkerrechts
1.Immunität
2.Fremdenrecht
3.Nachbarschaftsrecht
4.Kriegerische Besetzung
III. Einschränkungen auf völkervertraglicher Grundlage
1.Pacht
2.Servituten
3.Treuhandgebiete
4.Internationale Übergangsverwaltungen
5.Supranationale Organisationen
IV. Rechtslage Deutschlands nach 1945
Lit.:
D. Blumenwitz, Der deutsche Inlandsbegriff im Lichte des Staats- und Völkerrechts, in: FS für H.-J. Schlochauer, 1981, 25; M. Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010; A. Verdross/B. Simma/R. Geiger, Territoriale Souveränität und Gebietshoheit, 1980.
I. Definition
Unter der Gebietshoheit versteht man die ausschließliche Herrschaftsgewalt über ein Territorium. Sie ist abzugrenzen von der territorialen → Souveränität. Beide Begriffe verhalten sich zueinander wie das zivilrechtliche Begriffspaar Eigentum und Besitz: Der territorialen Souveränität als dem „Vollrecht“ entspricht dabei das Eigentum; nur der territoriale Souverän kann über das Gebiet verfügen. Der Gebietshoheit als der faktischen Innehabung der Herrschaftsgewalt entspricht hingegen der Besitz. Haben mehrere Staaten gemeinsam die territoriale Souveränität inne, spricht man von einem Kondominium, bei gemeinsamer Ausübung der Gebietshoheit von einem Koimperium.
Im Regelfall sind territoriale Souveränität und Gebietshoheit deckungsgleich, können jedoch auch auseinanderfallen, etwa im Falle kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) oder bei Verpachtung eines Gebiets an einen anderen → Staat. Dabei kann es sein, dass der Inhaber der territorialen Souveränität, z. B. durch einen zeitlich unbegrenzten Pachtvertrag, faktisch jegliche Einwirkungsmöglichkeiten auf ein bestimmtes Gebiet verloren hat. Auch wenn die territoriale Souveränität unter diesen Umständen auf ein nudum ius reduziert ist, bleibt das → Staatsgebiet doch völkerrechtlich dem jeweiligen Staat zugeordnet. Das wird daran deutlich, dass bei einvernehmlicher Aufhebung des Pachtvertrags die aus der territorialen Souveränität fließenden Rechte automatisch wieder aufleben. In diesem Sinne schlossen Panama und die USA 1903 zunächst einen unbefristeten Pachtvertrag über die Panama-Kanal-Zone (sog. Hay-Varilla-Vertrag), in dem den USA die volle Gebietshoheit über die Kanalzone eingeräumt wurde. 1977 wurde dieser Vertrag einvernehmlich durch den Panama Canal Treaty abgeändert, nach dem den USA nur noch einzelne Verwaltungsrechte zustanden, und zwar zeitlich begrenzt bis Ende 1999. Einer Rückübereignung des Gebiets von den USA an Panama bedurfte es weder 1977 noch 1999, vielmehr lebten Ende 1999 die Vollrechte Panamas hinsichtlich der Kanalzone ipso iure wieder auf.
Die Gebietshoheit ist grds. eine ausschließliche, d. h. der die Gebietshoheit ausübende Staat kann jede andere staatliche Hoheitsgewalt von dem betreffenden Territorium verdrängen. Kraft der Gebietshoheit unterliegen nicht nur die eigenen Staatsangehörigen, sondern auch die auf dem betreffenden Territorium befindlichen Ausländer der Hoheitsgewalt des Gebietsstaates. Zwar unterstehen die fremden Staatsangehörigen über das Prinzip der Personalhoheit in begrenztem Umfang auch der Rechtsordnung ihres Heimatstaates. Aufgrund ihrer physischen Anwesenheit sind sie jedoch dem primären Zugriff des Gebietsstaates ausgesetzt. Die grds. umfassend angelegte Gebietshoheit kennt allerdings gewisse Einschränkungen, die sich teils aus dem allgemeinen Völkerrecht (→ Völkergewohnheitsrecht), teils aus dem → Völkervertragsrecht ergeben.
1. Immunität
Durch das Institut der Immunität wird die grds. unbegrenzte Befugnis des Gebietsstaates zur Regelung von Sachverhalten auf dem eigenen Gebiet begrenzt. Persönliche Immunität (Immunität ratione personae) genießen dabei in erster Linie fremde Staatsoberhäupter, Außenminister sowie Diplomaten (Art. 31 WÜD; Sart. II, Nr. 325), jeweils für die Dauer ihres Amtes. Funktionale Immunität (Immunität ratione materiae) kommt ehemaligen Staatsoberhäuptern, Außenministern und Diplomaten (Art. 39 Abs. 2 WÜD) sowie darüber hinaus amtierenden oder ehemaligen Konsuln (Art. 43, 53 Abs. 4 WÜK; Sart. II, Nr. 326) zu. Nach dem Grundsatz par in parem non habet imperium genießt darüber hinaus ein ausländischer Staat selbst Immunität für hoheitliches Handeln (acta iure imperii), nicht jedoch für privatwirtschaftliche Aktivitäten (acta iure gestionis). Über diese völkergewohnheitsrechtlich geltenden Immunitätsregeln kann ein Staat selbstverständlich durch Vertrag noch hinausgehen, etwa indem er auf seinem Territorium stationierten ausländischen Truppenverbänden Immunität gewährt.
2. Fremdenrecht
Wenngleich ein Staat kraft seiner Gebietshoheit grds. auch gegenüber Ausländern Hoheitsgewalt ausüben darf, sind Fremde dem Gebietsstaat doch nicht gänzlich schutzlos ausgeliefert. Vielmehr ist der Gebietsstaat über das gewohnheitsrechtlich geltende → Fremdenrecht verpflichtet, Ausländern einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten. Der Umfang des fremdenrechtlichen Mindeststandards ist allerdings nicht eindeutig gesichert. Jedenfalls zählen hierzu etwa das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson, der Schutz vor Angriffen auf Leben, Freiheit und Würde oder der Zugang zur Gerichtsbarkeit. Über diesen basalen Schutz kann ein Staat wiederum auf vertraglicher Grundlage hinausgehen, so ist etwa die Stellung der mitgliedstaatlichen Angehörigen im Rahmen der EU gegenüber dem fremdenrechtlichen Mindeststandard deutlich angehoben.
3. Nachbarschaftsrecht
Einschränkungen unterliegt ein Staat bei der Ausübung seiner Gebietshoheit ferner durch die Regeln des völkerrechtlichen Nachbarschaftsrechts. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen guter Nachbarschaft ist ein Staat vor allem verpflichtet, von seinem Territorium ausgehende grenzüberschreitende Schädigungen (z. B. Umweltbeeinträchtigungen) zu unterlassen bzw. zu unterbinden sowie gemeinsame Ressourcen ausgewogen zu nutzen.
4. Kriegerische Besetzung
Die vorstehend behandelten Einschränkungen der Gebietshoheit zeichnen sich dadurch aus, dass sie (bereits) im „Normalzustand“ gelten, wo territoriale Souveränität und Gebietshoheit in der Hand ein und desselben Staates liegen. Im Falle kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) ist das anders, hier fallen territoriale Souveränität (des besetzten Staates) und Gebietshoheit (der Besatzungsmacht) auseinander. Gleichwohl unterliegt auch die Ausübung der Gebietshoheit durch die Besatzungsmacht gewohnheitsrechtlichen Grenzen, die in der Haager Landkriegsordnung ihren völkervertraglichen Niederschlag gefunden haben. Danach ist die Besatzungsmacht (lediglich) zur Wiederherstellung der öffentliche Ordnung und des öffentlichen Lebens berechtigt, und zwar grds. unter Beachtung der Landesgesetze (Art. 43 HLKO; Sart. II, Nr. 46). Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden (Art. 46 HLKO), Plünderungen sind verboten (Art. 47 HLKO). Weiter gehende Beschränkungen der Besatzungsgewalt im Verhältnis zur besetzten Bevölkerung enthält heute die IV. Genfer Konvention (Sart. II, Nr. 54).
1. Pacht
Ebenso wie ein Staat einen Gebietsteil an einen anderen Staat abtreten kann (Zession → Gebietserwerb), kann er diesem auch lediglich die Gebietshoheit (unter Beibehaltung der territorialen Souveränität) übertragen. Teilweise differenziert die Völkerrechtslehre hier noch weiter zwischen (bloßer) Verpachtung und der sog. Verwaltungszession, wobei die Abgrenzung nicht immer ganz deutlich wird. Die Verpachtung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, sie kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Beispiele sind neben der o.g. Verpachtung des Panama-Kanals noch die (1997 beendete) Verpachtung Hong Kongs von China an das Vereinigte Königreich oder die Verpachtung von Guantánamo Bay durch Kuba an die USA.
2. Servituten
Während sich die Verpachtung auf die Gebietshoheit insgesamt bezieht, werden durch Servituten lediglich einzelne Nutzungsrechte begründet. Eine Servitut kann positiv sein (Pflicht zur Duldung einer bestimmten Nutzung durch einen anderen Staat) oder negativ (Pflicht zur Unterlassung einer Nutzung des eigenen Territoriums, z. B. bei Entmilitarisierung). Unterschieden wird ferner zwischen Verkehrsservituten (Transitrechte über fremdes Territorium), Grenzservituten (Grenzkontrollstellen oder Eisenbahnstationen auf fremdem Territorium, Bsp.: Badischer Bahnhof in Basel), wirtschaftliche Servituten (Fischereirechte in fremden Küstengewässern, Schifffahrtsrechte auf Binnenwasserstraßen, Ausbeutungsrechte an Bodenschätzen) sowie militärische Servituten (Armee-, Flotten- oder Luftstützpunkte auf fremden Territorium).
3. Treuhandgebiete
Kap. XII und XIII der UN-Charta befassen sich mit dem internationalen Treuhandsystem, einem Nachfolgeinstitut des Mandatssystems aus der Völkerbundära. Ziel des Treuhandsystems war es, den geordneten Übergang der betroffenen Gebiete in die Unabhängigkeit zu ermöglichen. Mit der Unabhängigkeit der elf unter Treuhandverwaltung gestellten Gebiete war das Mandat des Treuhandrates erfüllt. Er hat daher mit Wirkung vom 1.11.1994 seine Arbeit eingestellt. Der 2005 von UN-Generalsekretär Kofi Annan gemachte Vorschlag zur Streichung der betreffenden Vorschriften in der UN-Charta war in der Sache unbestritten und wurde dementsprechend im sog. Ergebnisdokument des Weltgipfels von 2005 befürwortet (A/RES/60/1, Rn. 176). Die hierfür notwendige Änderung der UN-Charta ist allerdings bis heute nicht zustande gekommen.
4. Internationale Übergangsverwaltungen
An die Stelle der Übergangsverwaltung im Rahmen des Treuhandsystems treten heutzutage zunehmend Übergangsverwaltungen auf der Grundlage einer Kapitel VII-Resolution des → UN-Sicherheitsrates. Diese Entwicklung ist getragen von der Einsicht, dass durch einen Peace-building- oder Peace-enforcement-Einsatz allein nicht auf Dauer stabile innerstaatliche Verhältnisse herbeigeführt werden können. Erforderlich ist vielmehr das sog. post-conflict nation building. Besonders weitgehende Verwaltungskompetenzen haben die Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und in Ost-Timor (UNTAET) ausgeübt. Der Umfang der Kompetenzen ist dabei abhängig von der jeweiligen Ermächtigung durch den Sicherheitsrat. So ermächtigte dieser im Falle Ost-Timors UNTAET „to exercise all legislative and executive authority, including the administration of justice“ (SR-Res. 1272). Im Falle des Kosovo ergeben sich die entsprechenden Kompetenzen von UNMIK dagegen nicht direkt aus der SR-Res. 1244, sondern (erst) aus der Verordnung des Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs UNMIK/REG/1999/1. Besondere Schwierigkeiten entstehen hinsichtlich der Frage, wem das jeweilige Handeln völkerrechtlich zuzurechnen ist. So wertete der → EGMR im Falle des Kosovo nicht allein das Handeln von UNMIK, sondern auch den „militärischen Arm“ der Übergangsverwaltung, den durch SR-Res. 1244 autorisierten Einsatz der → NATO, in rechtlich zweifelhafter Weise als unmittelbar und ausschließlich den → Vereinten Nationen zurechenbar; die eingelegten Menschenrechtsbeschwerden wurden daher als unzulässig ratione personae abgewiesen (Fall Behrami und Saramati, EuGRZ 2007, 522).
5. Supranationale Organisationen
Die mit der Gebietshoheit einhergehende Ausschließlichkeit der Herrschaftsgewalt über ein bestimmtes Territorium ist im Falle supranationaler Organisationen zusätzlich relativiert. Im Unterschied zu → Internationalen Organisationen klassischen Zuschnitts gilt das supranational gesetzte Recht regelmäßig unmittelbar in den Mitgliedstaaten der supranationalen Organisation, ohne dass es eines gesonderten Umsetzungsakts auf nationaler Ebene bedürfte. Die für das Völkerrecht so typische Mediatisierung des Einzelmenschen (→ Individuum) durch den Staat wird hier aufgegeben, der staatliche „Souveränitätspanzer“ durchbrochen. Stattdessen ist der Einzelmensch unmittelbarer Adressaten supranationaler Rechte wie Pflichten (vgl. EuGH, Rs. 26/62 – Van Gend en Loos).
IV. Rechtslage Deutschlands nach 1945
Die Rechtslage Deutschlands nach 1945 war über lange Zeit durch das Auseinanderfallen von territorialer Souveränität und Gebietshoheit gekennzeichnet. Mit der Berliner Erklärung vom 5.6.1945 hatten zunächst die Siegermächte die oberste Regierungsgewalt in Bezug auf Gesamtdeutschland übernommen, eine Annexion jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Das Deutsche Reich bestand daher als → Völkerrechtssubjekt (in den Grenzen vom 31.12.1937) fort, war jedoch mangels einer Reichsregierung handlungsunfähig (BVerfGE 36, 1 [15 f.]). Was die nachfolgende Entwicklung angeht, ist zwischen den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie sowie dem Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der DDR zu unterscheiden.
Mit Blick auf die Gebiete östlich von Oder und Lausitzer Neiße vertrat die Republik Polen den Standpunkt, ihr sei mit dem Potsdamer Abkommen vom 2.8.1945 bereits die territoriale Souveränität über die betreffenden Gebiete verschafft worden. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland handelte es sich hingegen lediglich um eine Verwaltungszession, durch die Polen zwar die Hoheitsgewalt und damit das unbeschränkte Recht zur Verwaltung der Gebiete erlangt, die territoriale Souveränität über die Oder-Neiße-Gebiete hingegen Gesamtdeutschland vorbehalten worden war. An diesem Rechtszustand haben aus Sicht der Bundesrepublik weder der Görlitzer Vertrag zwischen der DDR und Polen vom 6.6.1950 noch der von der Bundesrepublik geschlossene Warschauer Vertrag vom 7.12.1970 etwas geändert. Beim Warschauer Vertrag handelte es sich vielmehr um eine „Konkretisierung des Gewaltverzichts“, indem von den Vertragspartnern „nur das Unterlassen von Maßnahmen geschuldet [wurde], die auf eine gewaltsame Veränderung der in den Verträgen bezeichneten Grenzen gerichtet [waren]“ (BVerfGE 40, 141 [171]). Aus bundesdeutscher Sicht blieb hinsichtlich der Oder-Neiße-Gebiete daher als Erwerbstitel nur der deutsch-polnische Grenzvertrag vom 14.11.1990. Grundbedingung für dessen Abschluss war der Fortfall der Vier-Mächte-Verantwortlichkeit in Bezug auf Deutschland als Ganzes und damit die Erlangung der vollen Souveränität Deutschlands in Konsequenz des sog. 2+4-Vertrags.




