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Die herausgehobene Stellung des Diplomatenrechts in der Völkerrechtsordnung wurde auch vom → IGH in seiner Entscheidung zum Teheraner Geiselfall (Urt. v. 24.5.1980, ICJ Rep. 1980, 3 Rn. 86 f. – Case Concerning U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran) betont. Darin entschied das Gericht, das Diplomatenrecht bilde ein in sich geschlossenes System (→ self-contained régime), daher seien die im WÜD vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf eine Verletzung der diplomatenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend. Auf allgemeine völkerrechtliche Reaktionsmöglichkeiten (→ Gegenmaßnahmen) kann nicht zurückgegriffen werden. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz bei einem extremen Missbrauch der diplomatischen Vorrechte wird in der völkerrechtlichen Lehre kontrovers diskutiert (s. insb. unter III.1.b.).
II. Der Status der diplomatischen Mission
Das WÜD enthält an verschiedenen Stellen Regelungen über die Zusammensetzung einer diplomatischen Mission sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine diplomatische Mission errichtet und beendet werden kann. Zu beachten ist aber, dass das Völkerrecht keinen Anspruch auf die Unterhaltung einer diplomatischen Mission in einem anderen Staat gewährt. Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt vielmehr freiwillig im Einvernehmen der beteiligten Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, Art. 2 WÜD.
1. Begriff und Mitgliederbestand der diplomatischen Mission
Unter einer diplomatischen Mission versteht man in der Regel eine Gruppe von Personen, die diplomatische Funktionen für den Entsendestaat im Empfangsstaat wahrnimmt. In Ausnahmefällen kann es sich allerdings auch nur um eine einzelne Person handeln. Zu den Mitgliedern einer Mission zählen der Missionschef und das Personal der Mission, Art. 1 lit. b WÜD, nicht dagegen z. B. die Familienangehörigen der Diplomaten. Das Personal der Mission besteht aus den Mitgliedern des diplomatischen Personals auf der einen Seite und dem Verwaltungs- und technischen Personal sowie dem dienstlichen Hauspersonal auf der anderen Seite, Art. 1 lit. c WÜD. Die Unterscheidung zwischen Missionsmitgliedern mit diplomatischer Funktion und Mitarbeitern, die mit anderen Aufgaben betraut sind, ist von wesentlicher Bedeutung, da das WÜD für die Mitglieder mit diplomatischem Status einen deutlich größeren Umfang an Vorrechten und Immunitäten vorsieht (s. unten, III.3.).
Die Mitglieder mit diplomatischer Funktion sind in drei Klassen eingeordnet, Art. 14 Abs. 1 WÜD. An der Spitze stehen die Botschafter oder Nuntien (die Bezeichnung Nuntius wird für den Vertreter des → Heiligen Stuhls verwendet), Art. 14 Abs. 1 lit. a WÜD. Im Rang darunter befinden sich die Gesandten, Minister oder Internuntien, Art. 14 Abs. 1 lit. b WÜD. Beide Gruppen müssen vom Staatsoberhaupt des Entsendestaates beglaubigt werden. Die dritte Klasse bilden die Geschäftsträger (Attachés, Botschaftsräte und Botschaftssekretäre), bei denen eine Beglaubigung durch den Außenminister genügt, Art. 14 Abs. 1 lit. c WÜD. Da der Austausch von Diplomaten immer auf der Grundlage der → Reziprozität erfolgt, müssen beide beteiligten Staaten immer Vertreter desselben Rangs austauschen.
Die Position des Vorsitzenden (Doyen) des diplomatischen Corps (die Gesamtheit der diplomatischen Missionen in einem Empfangsstaat) übernimmt entweder der am längsten im Empfangsstaat tätige Botschafter, Art. 16 Abs. 1 WÜD, oder der Vertreter des Heiligen Stuhls, soweit eine entsprechende Übung in dem Empfangsstaat besteht, Art. 16 Abs. 3 WÜD. Der Doyen nimmt Handlungen im Namen des diplomatischen Korps vor und kann z. B. bei einem Verstoß des Empfangsstaates gegen seine diplomatischen Pflichten offiziell Protest beim Empfangsstaat einlegen.
2. Aufgaben der diplomatischen Mission
Die Aufgaben der diplomatischen Missionen werden, nicht abschließend, in Art. 3 WÜD genannt. Sie umfassen die Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat (Vertretungsfunktion), den Schutz der Interessen des Entsendestaates und seiner → Staatsangehörigen im Empfangsstaat (Schutzfunktion), die Information des Entsendestaates mit allen rechtmäßigen Mitteln über die Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat (Informationsfunktion) sowie die Verhandlung mit der Regierung des Empfangsstaates und die Förderung der Beziehungen zwischen beiden Staaten auf wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Ebene (Kommunikationsfunktion). Um diese Funktionen zweckmäßig erfüllen zu können, befinden sich die diplomatischen Missionen in aller Regel am Regierungssitz des Empfangsstaates.
3. Errichtung der diplomatischen Mission und Ernennung der Diplomaten
Die Errichtung einer diplomatischen Mission erfolgt durch die Bestellung eines Missionschefs. Zu diesem Zweck erfolgt zunächst die Auswahl einer geeigneten Person durch den Entsendestaat. Anschließend muss der Entsendestaat die Zustimmung des Empfangsstaats (sog. Agrément) einholen, Art. 4 Abs. 1 WÜD. Der Empfangsstaat kann sein Einverständnis mit der ausgewählten Person aber auch verweigern, ohne diese Entscheidung begründen zu müssen, Art. 4 Abs. 2 WÜD. Sollte der Empfangsstaat dagegen seine Zustimmung erteilen, wird der Missionschef vom Staatsoberhaupt des Entsendestaates ernannt, vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a WÜD. Das Verfahren wird durch die Überreichung des Beglaubigungsschreibens oder einer formgetreuen Abschrift hiervon abgeschlossen, Art. 13 WÜD. Die weiteren Mitglieder des Personals der Mission bedürfen keiner expliziten Zustimmung des Empfangsstaates. Ausgenommen sind lediglich die Staatsangehörigen des Empfangsstaates und die Militär-, Marine- und Luftwaffenattachés, bei denen dem Empfangsstaat im Vorfeld ihre Namen zwecks Zustimmung mitgeteilt werden müssen, Art. 7 WÜD.
Das WÜD sieht daneben in den Art. 5 f. WÜD einige Erleichterungen für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen durch Kleinstaaten vor. So kann ein Missionschef vom Entsendestaat zugleich für mehrere Empfangsstaaten bestellt werden, Art. 5 WÜD oder ein Missionschef bei einem Empfangsstaat für mehrere Entsendestaaten tätig werden, Art. 6 WÜD. Ein Beispiel für den zuletzt genannten Fall ist die Wahrnehmung der liechtensteinischen Angelegenheiten, die in vielen Staaten durch den Vertreter der Schweiz erfolgt.
4. Beendigung der diplomatischen Mission und der Tätigkeit eines Diplomaten
Eine diplomatische Mission wird mit einem actus contrarius zur Errichtung, der vorübergehenden oder endgültigen Abberufung der Mission, beendet. Eine solche Handlung wird insbesondere in den Fällen vorgenommen werden, wenn ein vollständiger Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat erfolgt ist. Der Empfangsstaat hat aber auch nach der Abberufung die fortwirkende Pflicht, die Räumlichkeiten der Mission zu schützen (s. zur Schutzpflicht unter III.1.), Art. 45 WÜD. Diese Verpflichtung entfällt auch dann nicht, wenn es zum Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes zwischen beiden Staaten gekommen ist, Art. 44 WÜD.
Hinsichtlich der Vorgaben für das Ende der Tätigkeit eines Diplomaten sind in Art. 43 WÜD zwei Wege vorgesehen. Den Regelfall bildet die Abberufung des Diplomaten durch den Entsendestaat, Art. 43 lit. a WÜD. Auch der Empfangsstaat kann im Ergebnis die Aufhebung des Status eines Diplomaten erreichen, allerdings kann er den Diplomaten nicht direkt ausweisen, sondern muss ihn zunächst gem. Art. 9 Abs. 1 WÜD zur persona non grata (zur unerwünschten Person) erklären. Andere Möglichkeiten bestehen dagegen nicht, da es sich beim Diplomatenrecht um ein geschlossenes System (self contained regime) handelt (s. oben unter I.), das abschließend die Rechte und Pflichten der Staaten in diplomatenrechtlichen Angelegenheiten regelt. Sollte der Empfangsstaat eine Erklärung nach Art. 9 Abs. 1 WÜD abgegeben haben, hat der Entsendestaat den Diplomaten im Normalfall innerhalb einer angemessenen Frist abzuberufen. Nur bei schweren Gesetzesverstößen kann auch ein sofortiges Verlassen des Landes gefordert werden. Nimmt der Entsendestaat die Abberufung nicht vor, kann es der Empfangsstaat gem. Art. 43 lit. b WÜD ablehnen, den Diplomaten als Mitglied der diplomatischen Mission anzuerkennen.
III. Der Schutz der diplomatischen Mission
Diplomatische Missionen stehen nach dem WÜD unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz, der ihre Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie ihre Würde gewährleisten soll. Begründet wird diese Sonderstellung gegenüber den Staatsangehörigen des Empfangsstaates mit einer Kombination von zwei Begründungsansätzen, der Repräsentationstheorie, nach der die diplomatische Mission bzw. die Person des Diplomaten den Entsendestaat im Empfangsstaat repräsentiert, sowie der Funktionstheorie, nach der die diplomatische Mission bei der Ausübung ihrer Funktionen nicht behindert werden soll, vgl. auch Abs. 4 der Präambel zum WÜD (vgl. hinsichtlich der abweichenden Begründung für die Immunität von Staaten und obersten Staatsorganen → Staatenimmunität).
Die Schutzvorschriften des WÜD dienen dabei vor allem dem Zweck, einen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Interesse des Entsendestaates an einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission sowie dem Interesse des Empfangsstaates an der Beachtung und Einhaltung seiner Rechtsordnung zu finden.
a) Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Mission
In Art. 22 Abs. 1 WÜD wird der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission aufgestellt. Der Empfangsstaat darf daher durch seine Repräsentanten die Räumlichkeiten der Mission im Sinne des Art. 1 lit. i WÜD nur dann betreten, wenn der Missionschef zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Weiterhin genießen diplomatische Missionen Immunität vor jeder Zwangsmaßnahme, d. h. den Schutz vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, Art. 22 Abs. 3 WÜD. Von dem Schutz nach Art. 22 Abs. 3 WÜD sind auch die Einrichtung oder sonstige in den Räumlichkeiten der Mission befindliche Gegenstände mitumfasst, wie z. B. Schriftstücke, Archive oder das Gepäck, Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 WÜD. Weiterhin sollen nach Ansicht des BVerfG (E 46, 342/364) auch die offiziellen Zwecken dienenden Botschaftskonten denselben Schutz genießen. Der in diesem Zusammenhang oftmals verwendete Begriff der „Extraterritorialität“ ist allerdings irreführend, da das Gelände diplomatischer Missionen zum → Staatsgebiet des Empfangsstaates zählt. Dieser besitzt daher z. B. auch die Strafgewalt für auf einem Botschaftsgelände begangene Straftaten. Lediglich die Durchsetzung, nicht aber die Geltung, nationalen Rechts ist eingeschränkt.
Um die Unverletzlichkeit der Mission auch gegen Übergriffe von Privatpersonen sicherzustellen, unterliegen die Räumlichkeiten der Mission zusätzlich einer besonderen Schutzpflicht des Empfangsstaates, Art. 22 Abs. 2 WÜD. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang vor allem der Umgang mit Protestaktionen gegen die Politik des Entsendestaates. Als Ausgangspunkt gilt dabei, dass friedliche Demonstrationen vor den Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission zulässig sind. Ein Einschreiten der Behörden des Empfangsstaates wird aber dann erfolgen müssen, wenn schwerwiegende beleidigende Handlungen vorgenommen werden, die mit der Würde der Mission unvereinbar sind oder die Proteste sogar soweit eskalieren, dass eine Bedrohung der Sicherheit der Mission vorliegt. Einen eklatanten Fall der Verletzung der Schutzpflicht bildete der Teheraner Geiselfall (s. oben unter I.), bei dem iranische Studenten im Jahr 1979 das Botschaftsgelände der USA stürmten und die Mitglieder der Botschaft gefangen nahmen. Die iranischen Behörden blieben während des Vorfalls nicht nur untätig, sondern erklärten in der Folge ausdrücklich ihre Unterstützung für das Vorgehen der Demonstranten.
b) Ausnahmen von dem Grundsatz
Problematisch und hoch umstritten ist die Frage, ob in bestimmten Situationen Ausnahmen von dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission zuzulassen sind. Diesbezüglich sind drei Konstellationen zu unterscheiden.
Zunächst kann der Empfangsstaat durch seine Organe in Notsituationen zur Gefahrenabwehr das Gelände der diplomatischen Mission betreten wollen, ohne zuvor die Zustimmung des Missionschefs einholen zu können, z. B. um einen Brand in den Räumlichkeiten der Mission zu löschen. Nach einer Ansicht dürfte die Gefahrenabwehr im Interesse des Missionschefs liegen, so dass von dessen mutmaßlicher Zustimmung ausgegangen werden könne. Zudem spreche für die Zulässigkeit des Betretens, dass der Empfangsstaat gem. Art. 22 Abs. 2 WÜD verpflichtet sei, die Mission vor Beschädigungen zu schützen. Nach der Gegenansicht hat der Empfangsstaat dagegen auch in Notsituationen die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission zu achten, da das WÜD eine Regelung zur Gefahrenabwehr im Gegensatz zu Art. 31 Abs. 2 S. 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) von 1963 (Sart. II, Nr. 326) gerade nicht enthalte. Es handele sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke, das WÜD betone vielmehr bewusst die Unverletzlichkeit der Mission, um einem Missbrauch durch den Empfangsstaat vorzubeugen.
Ebenfalls hoch umstritten ist, ob der Empfangsstaat auch dann die Unverletzlichkeit des Geländes der diplomatischen Mission achten muss, wenn aus der diplomatischen Mission heraus Straftaten oder gravierende Völkerrechtsverstöße begangen werden. Ein Beispiel bildeten Schüsse, die aus dem libyschen Volksbüro in London auf eine Gruppe regimefeindlicher Demonstranten im Jahr 1984 abgegeben wurden. Die Befürworter eines Eingriffsrechts verweisen darauf, dass in diesen Fällen zunächst der Entsendestaat gegen seine Verpflichtungen aus dem WÜD verstoßen habe. Der Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission korrespondiere nämlich die Pflicht der Diplomaten des Entsendestaates, die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten, Art. 41 Abs. 1 WÜD, und die Räumlichkeiten der Mission nur für zugelassene Handlungen zu nutzen, Art. 41 Abs. 3 WÜD (sog. Zweckentfremdungsverbot). Zum Teil wird aus diesem Grund sogar eine Verwirkung des Missionsstatus angenommen. Die Gegenansicht verweist auf die Gefahr, dass eine Versagung des Schutzes bei einer rechtswidrigen Nutzung dem Empfangsstaat ermöglichen würde, unter dem Vorwand rechtswidrigen Verhaltens jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Mission verlangen zu können. Nach einer vermittelnden Position ist im Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsabwägung erforderlich, die bei schwerwiegenden Verletzungen eher zugunsten der Zulässigkeit eines Einschreitens ausschlagen wird, während der bloße Verdacht der Begehung von Straftaten in der Regel nicht genügt. Sollte nach einer entsprechenden Prüfung ein Eingriffsrecht abzulehnen sein, bleibt der Empfangsstaat auf die Sanktionen beschränkt, einen Abbruch der diplomatischen Beziehungen mit dem Empfangsstaat vorzunehmen oder eine Abberufung des Missionschefs zu verlangen (s. bereits unter II. 3.).
Die dritte in diesem Zusammenhang zu nennende Konstellation bildet die Gewährung von Asyl auf dem Botschaftsgelände gegen den Willen des Empfangsstaates. Während es unzweifelhaft völkerrechtswidrig wäre, einer Person Schutz zu gewähren, die Straftaten im Empfangsstaat begangen hat, fällt die Beurteilung deutlich schwerer, wenn zugunsten politisch Verfolgter diplomatisches Asyl gewährt wird. Nach Ansicht des IGH (Urt. v. 20.11.1950, ICJ Rep. 1950, 274 [275 f.] – Asylum Case) ist die Gewährung diplomatischen Asyls als eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates anzusehen und daher nur dann zulässig, wenn ein berechtigender völkerrechtlicher Rechtssatz vorliegt. Neben der Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in einem völkerrechtlichen Vertrag wurde für Teile Südamerikas von einer entsprechenden Ermächtigung durch die Bildung regionalen Völkergewohnheitsrechts ausgegangen. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Empfangsstaat im Falle einer unzulässigen Asylgewährung nicht gewaltsam Zutritt zu dem Missionsgelände verschaffen darf. Die Bedeutung des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission überwiegt in diesem Fall das Interesse des Empfangsstaates an der Festnahme der den Schutz der diplomatischen Mission suchenden Person.
2. Das Recht auf freien Verkehr
Um einer diplomatischen Mission die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, sieht Art. 25 WÜD die allgemeine Verpflichtung vor, dass der Empfangsstaat der diplomatischen Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zukommen lassen muss. Näher konkretisiert wird diese Vorgabe in den Art. 26 f. WÜD. Nach Art. 26 WÜD verfügen die Missionsmitglieder über eine umfassende Bewegungs- und Reisefreiheit im Empfangsstaat, die lediglich in Bezug auf sicherheitspolitisch sensible Gebiete eingeschränkt werden kann. Nach Art. 27 Abs. 1 WÜD ist der freie Verkehr für sämtliche amtliche Zwecke geschützt, hierzu zählen insbesondere das Recht auf Kontakt zu den Organen des Empfangsstaates und auf freien Umgang mit den Staatsangehörigen des Entsendestaates. Weiterhin sind die amtliche Korrespondenz, der Einsatz von Kurieren und das diplomatische Kuriergepäck vor einem Zugriff des Empfangsstaates geschützt, Art. 27 Abs. 2 – 7 WÜD.
Im Einzelfall kann der Empfangsstaat allerdings ein Interesse an der Öffnung von diplomatischem Kuriergepäck auch ohne die Zustimmung von Vertretern der diplomatischen Mission haben, vor allem wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass in dem Gepäckstück nicht amtlichen Zwecken dienende Gegenstände, wie z. B. Drogen, Waffen oder Sprengstoff, transportiert werden. Anders als Art. 35 des WÜK enthält das WÜD für ein solches Vorgehen jedoch keine Ermächtigungsgrundlage. Bereits der Einsatz von Durchleuchtungsgeräten wird wegen der Möglichkeit, Zugriff auf geheime Informationen zu erhalten, kritisch gesehen.
3. Persönliche Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten
Neben der diplomatischen Mission als Einheit werden auch die einzelnen Missionsmitglieder, soweit sie über einen diplomatischen Status verfügen (s. zur Abgrenzung oben II.1.), völkerrechtlich nach Art. 29 ff. WÜD durch umfangreiche Privilegien und Immunitäten geschützt. Dieser Schutz gilt sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich des Diplomaten. Selbst die zum Haushalt des Diplomaten gehörenden Familienangehörigen werden vom Schutzumfang miterfasst, Art. 37 WÜD. Auf diese Weise soll die ungestörte Ausübung des diplomatischen Mandats der einzelnen Missionsmitglieder gewährleistet werden. Dem Schutz des Diplomaten dient neben den relevanten Vorschriften des WÜD das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention, Sart. II, Nr. 330), aus dem Jahr 1977, das von mehr als 160 Staaten ratifiziert wurde.
a) Vorrechte des Diplomaten
Zu den besonderen Vorrechten des Diplomaten gehört die Unverletzlichkeit seiner Person, Art. 29 WÜD. Dem Empfangsstaat ist es somit untersagt, gegen den Diplomaten Zwangsmaßnahmen wie eine Festnahme, Ausweisung oder Auslieferung durchzuführen. Weiterhin hat der Empfangsstaat den Diplomaten vor Angriffen auf seine Person, Freiheit oder Würde zu schützen, Art. 29 S. 3 WÜD. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Privatwohnung und das Vermögen des Diplomaten, Art. 30 WÜD. Weiterhin ist der Diplomat von der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Entrichtung von Steuern im Empfangsstaat nach Maßgabe der Art. 33 bis Art. 36 WÜD befreit.
b) Immunitäten des Diplomaten
Der Diplomat genießt eine völlige Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und ist nur in Ausnahmefällen dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen, Art. 31 Abs. 1 WÜD. Die Gewährung von Immunität entbindet den Diplomaten allerdings nicht von der Verpflichtung, die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten, Art. 41 Abs. 1 WÜD. Lediglich wenn der Entsendestaat einen ausdrücklichen Verzicht auf die Immunität seines Diplomaten erklärt oder der Diplomat selbst ein Gerichtsverfahren gegen eine andere Person im Empfangsstaat in Gang gesetzt hat, besteht keine Immunität für das konkrete Verfahren, Art. 32 Abs. 1 – 3 WÜD.
Bei der Gewährung der Immunität wird danach unterschieden, ob der Diplomat einen Gesetzesverstoß im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (sog. funktionelle Immunität) oder bei privatem Handeln (sog. persönliche Immunität) begangen hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, so z. B. wenn der Diplomat einen Verkehrsunfall während einer Dienstfahrt verursacht. Eine sachgerechte Lösung dürfte sich in der Regel aus dem Gedanken ergeben, ob ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben der diplomatischen Mission (s. oben II.2.) besteht. Während seiner Dienstzeit im Empfangsstaat besteht die Immunität des Diplomaten sowohl für dessen amtliche Tätigkeiten als auch für Handlungen in seiner Freizeit, da ihn ein Gerichtsverfahren unabhängig von dem zugrunde liegenden Anlass in der ungestörten Ausübung seines diplomatischen Mandats behindern würde. Nach der Beendigung der Tätigkeit als Diplomat in dem Empfangsstaat, entweder durch Ausreise oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, wirkt die Immunität dagegen nur für dienstliche Handlungen weiterhin fort, die persönliche Immunität wird hinfällig, Art. 39 Abs. 2 WÜD. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die Aufnahme von Zivil- und Strafverfahren für Privathandlungen möglich, die während der Dienstzeit begangen wurden.
Obwohl der Diplomat somit während seiner Dienstzeit über eine umfassende Immunität für seine Handlungen im Empfangsstaat verfügt, sind dem Empfangsstaat nicht sämtliche Reaktionsmöglichkeiten versagt. Er kann insbesondere jederzeit die Aufhebung des diplomatischen Status dadurch bewirken, dass er den Diplomaten zur persona non grata erklärt, Art. 9 Abs. 1 WÜD (s. bereits oben II. 4.). Weiterhin hat der IGH im Teheraner Geiselfall angedeutet, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen die Verhaftung eines Diplomaten zulässig sei. Sollte ein Diplomat z. B. bei der Begehung einer Straftat angetroffen werden, könne eine kurze Inhaftierung zulässig sein, wenn hierdurch die Begehung des Verbrechens verhindert werden würde (Urt. v. 24.5.1980, ICJ Rep. 1980, 3 Rn. 86 – Case Concerning U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran). Allerdings darf sich an das Vorgehen nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht die Durchführung eines Strafverfahrens anschließen.
c) Der Schutz von Mitgliedern der Mission ohne diplomatischen Status
Die oben beschriebenen Privilegien und Immunitäten stehen nur den Mitgliedern der diplomatischen Mission mit diplomatischem Status in vollem Umfang zu. Das Verwaltungspersonal und die technischen Mitarbeiter sowie das Hauspersonal der Mission genießen dagegen nur eine eingeschränkte Immunität nach Maßgabe der Art. 37 und 38 WÜD.
Soweit die Mitarbeiter nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, besitzen sie im Wesentlichen dieselben Vorrechte und Immunitäten wie die Mitglieder mit diplomatischem Status. Allerdings sind Rechtsverstöße im privaten Bereich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates unterworfen, Art. 37 Abs. 2 WÜD; das Hauspersonal unterliegt zusätzlich auch der Strafgerichtsbarkeit, Art. 37 Abs. 3 WÜD. Für Angehörige des Empfangsstaates bestehen dagegen keine besonderen Vorrechte nach dem WÜD. Sie sind lediglich insoweit geschützt, als die Ausübung der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates nicht zu einer ungebührlichen Behinderung der Arbeit der diplomatischen Mission führen darf, Art. 38 Abs. 2 WÜD.
IV. Spezialmissionen
Neben den ständigen diplomatischen Missionen können von dem Entsendestaat diplomatische Repräsentanten in einen Empfangsstaat auch für eine zeitlich befristete Tätigkeit entsendet werden, um z. B. über spezielle Fragen in einem direkten Gespräch zu verhandeln oder einen besonderen Auftrag auszuführen. Diese sog. Spezialmissionen (auch Ad-hoc-Diplomatie genannt) haben in den letzten Jahren im Rahmen von Staatenkonferenzen oder bei der Krisenbewältigung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Stellung einer Person als Sonderbotschafter setzt ein beiderseitiges Einverständnis der beteiligten Staaten über die Funktion der Spezialmission voraus. Weiterhin muss der Zweck der Reise gerade in der Repräsentanz des Entsendestaates bestehen; private Reisen von Vertretern des Entsendestaates erfüllen diese Voraussetzung nicht.


