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Über diese Fälle hinaus kann die EMRK angesichts ihres übergesetzlichen Ranges bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Ausübungsmodalitäten der in der Verfassung garantierten Grundrechte bzw. bei der Beurteilung von gesetzlichen Einschränkungen eine wichtige Rolle spielen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ihre herausragende Bedeutung als Ergänzung bzw. Erweiterung des Verfassungsrechts im Bereich des Grundrechtsschutzes nicht zu leugnen. Die griechischen Gerichte sind außerdem bezüglich der EMRK ihrer sonst bei völkerrechtlichen Verträgen zu beobachtenden Praxis nicht gefolgt, deren Vorschriften für nicht unmittelbar anwendbar zu erklären und sie deshalb nicht anzuwenden, mit der Folge, dass der Einzelne ihre Verletzung nicht geltend machen kann.[104] Vielmehr sehen Rechtsprechung und Lehre eine gerichtliche Kontrolle der Gesetze anhand der EMRK als etwas Selbstverständliches an, obwohl eine solche Kontrolle in der Verfassung – im Gegensatz zur gerichtlichen Kontrolle der Gesetze anhand der Verfassung[105] – nicht vorgesehen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Konventionsmäßigkeit von Gesetzen wird entweder mit einer Analogie der in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Verfassungsmäßigkeitskontrolle oder mit dem übergesetzlichen Rang der EMRK schlechthin begründet bzw. gerechtfertigt.[106] Umstritten bleibt indes, ob diese Kontrolle auch von Amts wegen erfolgt.[107] Allerdings ist der Oberste Sondergerichtshof, der nach Art. 100 Abs. 4 Satz 2 Verf. allein die Zuständigkeit besitzt, ein für verfassungswidrig befundenes Gesetz für unwirksam zu erklären, nicht befugt, ein konventionswidriges Gesetz für nichtig zu erklären.[108]
3. Die praktische Bedeutung der EMRK und des EGMR für das nationale Verfassungsrecht
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War die EMRK in der ersten Periode ihrer Geltung in der griechischen Rechtsordnung (1953–1969) für das griechische Verfassungsrecht ohne jegliche Bedeutung, hat sich diese Situation nach ihrer erneuten Ratifizierung nach der Wiederherstellung der Demokratie (1974) nicht schlagartig geändert. Bis zur Anerkennung der Zuständigkeit der EKMR, über Individualbeschwerden zu entscheiden (1985), aber auch danach ist sie von den griechischen Gerichten relativ wenig berücksichtigt worden. Die Gerichte haben in dieser Zeit zunächst nur zögernd auf die EMRK Bezug genommen, indem sie sie oft nur erwähnt haben, um sodann auf den Vorrang der Verfassung hinzuweisen. Bezeichnend für diese Zeit ist die Aussage eines Richters in den 1980er Jahren, dass in Griechenland die EMRK im Schatten der Verfassung lebt.[109] Von wenigen Ausnahmen abgesehen galt dies bis Mitte oder sogar Ende der 1990er Jahre.
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Eine Neujustierung der Haltung gegenüber EMRK und EGMR-Rechtsprechung scheint mit der Entscheidung 40/1998 des Areopags stattgefunden zu haben. Nach ständiger, wenn auch umstrittener[110] Rechtsprechung wird der Begriff „Eigentum“ sehr restriktiv ausgelegt: Nur dingliche Rechte sind vom verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff (Art. 17 Abs. 1 Verf.) erfasst. Unter Berufung auf den weiteren Schutz, den Art. 1 1. ZP-EMRK für das Vermögen insgesamt gewährt, ist der Areopag, das oberste Zivil- und Strafgericht (Kassationsgerichtshof), dazu übergegangen, einen weiteren Schutz nicht nur für Forderungen, sondern auch für alle „Rechte mit Vermögenscharakter“ sowie „erworbene wirtschaftliche Interessen“ zu gewähren.[111] Wie dieser Leitentscheidung des Areopags zu entnehmen ist, ist der Rechtsprechungswandel nicht nur vom Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 1. ZP-EMRK,[112] sondern auch von der weiten Auslegung des Vermögensbegriffs in der Rechtsprechung des EGMR inspiriert. Es bleibt abzuwarten – und dies ist angesichts der bevorstehenden Reformen auf dem Gebiet der Sozialversicherung von besonderer Bedeutung -, inwieweit sich der Areopag der Rechtsprechung des EGMR anschließen und auch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere solchen im Bereich der Sozialversicherung, den weiteren Schutz von Art. 1 1. ZP-EMRK gewähren wird.[113]
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Über den Bereich des Eigentumsschutzes hinaus sind in der Praxis die Fälle eher selten, in denen EMRK-Vorschriften von der Rechtsprechung zu einer Absicherung bzw. Erweiterung des Anwendungsbereichs von Grundrechtsbestimmungen der Verfassung herangezogen wurden. Zu den wenigen Ausnahmen zählt die in Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung, die dazu verwandt wird, die Anforderungen an die in Art. 93 Abs. 3 Verf. vorgeschriebene Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf freisprechende Entscheidungen zu senken.[114] Insgesamt spielt Art. 6 EMRK eine immer wichtigere Rolle in der Rechtsprechung griechischer Gerichte.
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Abschließend sei angemerkt, dass die ursprünglich sehr negative Haltung der griechischen Gerichte gegenüber der Einbeziehung der EMRK und der EGMR-Rechtsprechung weniger auf eine „Treue“ zum Rang der Verfassung in der innerstaatlichen Normenhierarchie oder auch auf das Misstrauen gegen „fremdes“ Recht und entsprechende „nationale Gefühle“ zurückzuführen ist, sondern mehr auf mangelnden Kenntnissen der EMRK und der EGMR-Rechtsprechung beruhte. Die jüngere Generation von Richtern und Anwälten scheint inzwischen mit dieser Materie vertraut zu sein. Dies erklärt nicht nur die häufigere Bezugnahme auf die EMRK in Gerichtsentscheidungen, sondern auch die Zunahme der „griechischen“ Individualbeschwerden beim EGMR.
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IV. Konzeptionen der europäisch integrierten nationalen Verfassung
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Die griechische Verfassungslehre hat sich mit der Frage von verfassungsrechtlichen Konzeptionen der europäisch integrierten nationalen Verfassung relativ wenig befasst. Sie verfügt auch über keine in diese Richtung gehenden Erfahrungen aus der Praxis, da Griechenland in seiner Geschichte nie ein föderaler Staat oder Mitglied eines Staatenbundes gewesen ist. Dennoch wurden die Grenzen, die der Gewalt des Bundesstaates gegenüber derjenigen der Gliedstaaten gesetzt werden, von der Lehre als Ausgangspunkt für Überlegungen zur Einschränkung der originären Gewalt in Erwägung gezogen, die zwangsläufig durch die Zuerkennung bzw. die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft entsteht[115] und die die Bedeutung der nationalen Verfassungen relativiert.
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Infolge der Diskussionen über die Zukunft Europas und den europäischen Verfassungsvertrag musste sich die Verfassungslehre in Griechenland, wie in den anderen Mitgliedstaaten auch, mit der Verfassungsentwicklung der Union und mit den Hindernissen auseinandersetzen, die seitens der verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten für die Vollendung des in Aussicht gestellten neuen europäischen Gebildes bestehen.
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Mit Blick auf den traditionellen Begriff der (formellen) Verfassung, wie dieser von der griechischen Lehre ausgearbeitet wurde (schriftliche Form und grundsätzlich[116] erhöhte Gesetzeskraft), wurde im Schrifttum bemerkt, dass ernste Zweifel daran bestehen, dass einige der Grundelemente dieses Begriffs – insbesondere der zumindest formell noch anerkannte höchste Rang der Verfassung in der Normenhierarchie und das damit verbundene besondere Verfassungsänderungsverfahren ebenso wie die gegenwärtig vorgesehene Ewigkeitsgarantie für einige Verfassungsbestimmungen[117] – bei einer wie auch immer gearteten Integration der griechischen Verfassung in eine europäische Verfassung aufrechterhalten bleiben könnten[118]. Demzufolge wurde im Anschluss an einen Teil des deutschen Schrifttums in Zweifel gezogen, ob die bestehenden nationalen Verfassungen überhaupt der richtige Ausgangspunkt zur Behandlung von rechtlichen Fragen einer vollständigen europäischen Integration sein können.[119] Diese Aussage trifft auch unter Berücksichtigung der neu eingeführten Auslegungserklärung zu Art. 28 Verf. weiterhin zu. Selbst wenn man diese als „carte blanche“, d.h. als eine Blanko-Ermächtigung, in Integrationsfragen für die Staatsorgane ansehen würde, wäre es schwierig, eine europäische Verfassung in ihren Anwendungsbereich fallen zu lassen, die die Existenz der griechischen Verfassung als solche in Frage stellen würde. Demgegenüber ist eine andere Literaturmeinung, die allerdings vor der gegenwärtigen europäischen Verfassungsentwicklung vertreten wurde, der Auffassung, dass dadurch, dass die griechische Verfassung die Einschränkung der nationalen Souveränität und die Anwendung von Rechtsnormen in der griechischen Rechtsordnung zulässt, die aus einer anderen Rechtsordnung stammen und gegebenenfalls gegen sie verstoßen, diese selbst die Grundlage für ihre eigene Überholung, Aufhebung oder Beseitigung bildet.[120]
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Auf der anderen Seite wurde von der griechischen Lehre vertreten, dass die Föderalismustheorie dem historischen Wesen der Union widerspreche. Die Alternative zwischen Bundesstaat und Staatenbund sei im Hinblick auf das Wesen und die institutionellen Bedürfnisse des Integrationsprozesses ungeeignet und geschichtlich falsch. Nach dieser Meinung bilde die Union nach den bevorstehenden (verfassungsrechtlichen) Entwicklungen ein „postföderales“ Gebilde.[121] Unter Hinweis auf die doppelte Natur der EU als Organisation, die sowohl auf dem Völkerrecht als auch auf dem Verfassungsrecht beruhe, eine Natur, die kein Übergangsstadium zwischen der Form einer internationalen Organisation und der eines Staats, sondern die Quintessenz der europäischen Integration darstelle, wird für das europäische Gebilde eine neue Kategorie vorgeschlagen, die ihre Charakteristika und ihren Namen der Antike entlehnt und als „Sympoliteia“[122] bezeichnet wird. Die „Sympoliteia“, die eine Union von Staaten ist, sollte auf der Basis eines Verfassungsvertrags gegründet werden.
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Abschließend ist zur Frage der verfassungsrechtlichen Konzeptionen der europäisch integrierten nationalen Verfassung zu bemerken, dass – wie auch immer man zu der Aussage stehen mag, „[i]st es nicht unser altes Problem, dass wir die Gemeinschaftsentwicklung durch die Brille des nationalen Verfassungsrechts betrachten und uns dann wundern, dass wir in Schwierigkeiten geraten?“[123] – man als Verfassungsrechtler die europäische Konstruktion weiterhin auch durch die Brille des nationalen Verfassungsrechts betrachten soll bzw. betrachten muss, zumindest solange die traditionelle Verfassungsstaatlichkeit weiter besteht. Auch wenn im Rahmen der Europäisierung die Begriffe „Souveränität“ und „Verfassung“ tiefgreifenden Änderungen ausgesetzt sind, sind die Staatsrechtslehrer gefordert, das Integrationsphänomen zwar nicht mit „verfassungsrechtlichem Patriotismus“, aber in jedem Falle mit „verfassungsrechtlicher Würde“ zu bewältigen.
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 16 Offene Staatlichkeit: Griechenland › Bibliographie
Bibliographie
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[1]
Von insgesamt 300 Abgeordneten besaßen die für den Beitritt stehenden Parteien 280 Sitze (die Regierungspartei N.D. 220 und die ΕΚ-ΝD 60 Sitze). Gegen den Beitritt waren die PASOK (12 Sitze) und die „Vereinigte Linke“ (8 Sitze).
[2]
So P. Dagtoglou (Π. Δαγτόγλου), Προσανατολισμός και σκοποί του νέου Συντάγματος (Ausrichtung und Ziele der neuen Verfassung), ToS 1975, S. 27, 35f.
[3]
In Anschluss an alle griechischen Verfassungstexte wird vom überwiegenden Teil der griechischen Verfassungslehre der Terminus „Zuerkennung“ und nicht „Übertragung“ von Zuständigkeiten verwendet.
[4]
Vgl. beispielsweise die Reden des Präsidenten des Verfassungsausschusses des Parlaments Konst. Tsatsos (N.D.), Protokolle des Parlaments, 1975 (im Folgenden: Protokolle 1975), Plenum des Parlamentsausschusses, S. 279, und des Abgeordneten N. Gazis (EK-ND), Protokolle 1975, Unterausschuss, S. 162.
[5]
So der Generalberichterstatter der Regierungspartei N.D. D. Papaspyrou, Protokolle 1975, Plenum des Parlamentsausschusses, S. 285.
[6]
Vgl. etwa Gazis (Fn. 4), S. 162.
[7]
Vgl. G. A. Mangakis (EK-ND), Protokolle 1975, Plenum des Parlamentsausschusses, S. 283.
[8]
Vgl. beispielsweise den Abgeordneten A. Kanellopoulos (EK-ND), Protokolle 1975, Unterausschuss, S. 279, der in der Debatte ausgeführt hatte, dass eine Dreifünftelmehrheit für Souveränitätseinschränkungen den Abschluss von internationalen Verträgen erschweren und die Tätigkeit der Regierung im Bereich der Außenpolitik vereiteln würde.
[9]
Vgl. nur Gazis (Fn. 4), S. 280.
[10]
Vgl. die Motive des Parlamentsausschusses für die Verfassung von 1975, Protokolle 1975, Unterausschuss, S. 558f.
[11]
Vgl. Protokolle 1975, Plenarsitzung des Parlaments, G. B. Mangakis (EK-ND), S. 98, K. Kappos (KKE), S. 112, und L. Kyrkos (KKE), S. 101f.
[12]
Vgl. beispielsweise A. Papandreou (PASOK-Vorsitzender), Plenarsitzung des Parlaments, Protokolle des Parlaments, 1979, S. 5499, der u.a. unter Berufung auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch gegenüber der Verfassung die Durchführung eines Referendums bei einer Regierungsübernahme seiner Partei versprochen hatte. Der Beitrittsvertrag ist am 28.6.1979 mit 191 Stimmen (der Regierung) von 196 anwesenden Abgeordneten, fast ohne Beteiligung der Opposition (104 Abgeordnete waren bei der Stimmabgabe abwesend), ratifiziert worden (Gesetz 945/1979).
[13]
Vgl. die Redebeiträge der Abgeordneten, Plenarsitzung des Parlaments, Protokolle des Parlaments, 1992, C. Mitsotakis (N.D.), S. 53, D. Beys (PASOK), S. 94, A. Pafilis (KKE), S. 14, A. Skyllakos (KKE), S. 28, und G. Farakos (Synaspismos), S. 13. Der Vertrag von Maastricht wurde am 29.7.1992 mit einer großen Mehrheit (von 300 Abgeordneten stimmten 286 dafür, 8 dagegen und ein Abgeordneter enthielt sich der Stimme) ratifiziert (Gesetz 2077/1992).
[14]
Vgl. die Stellungnahmen der Abgeordneten, Plenarsitzung des Parlaments, Protokolle des Parlaments, 1999, A. Papandreou (PASOK), S. 4200, A. Kantartzis (KKE), S. 4191, M. Damanaki (Synaspismos), S. 4194, D. Tsovolas (DI.K.KI), S. 4271f., und G. Rokkos (DI.K.KI), S. 4197. Der Vertrag von Amsterdam wurde am 17.2.1999 mit einer großen Mehrheit (von 300 Abgeordneten stimmten 246 dafür, 19 dagegen und 9 enthielten sich der Stimme) ratifiziert (Gesetz 2691/1999).
[15]
Der Vertrag von Nizza wurde am 20.3.2002 mit einer großen Mehrheit (von 300 Abgeordneten stimmten 253 dafür, 10 dagegen und 4 enthielten sich der Stimme) ratifiziert (Gesetz 3001/2002).
[16]
Vgl. E. Venizelos (PASOK), Sonderausschuss des Parlaments über die Ausarbeitung und Untersuchung des Gesetzentwurfs „Ratifikation des Vertrags zur Verabschiedung der Verfassung für Europa“ (im Folgenden: Parlamentssonderausschuss), Plenarsitzung (9.3.2005), Protokolle des Parlaments, 2005, S. 98ff.
[17]
Vgl. P. Pavlopoulos (N.D., Innenminister), Parlamentssonderausschuss (Fn. 16), Protokolle des Parlaments, 2005, S. 119, und M. Giannakou (N.D., Erziehungsministerin), ebenda, S. 125f.
[18]
Von 300 Abgeordneten stimmten 268 dafür und nur 17 (von der KKE und „Synaspismos“) dagegen (Gesetz 3341/2005).
[19]
Vgl. A. Tzekis (KKE), Plenarsitzung des Parlaments (12.4.2005), Protokolle des Parlaments, 2005, S. 7344f.
[20]
Vgl. N. Konstantopoulos (Synaspismos), Plenarsitzung des Parlaments (12.4.2005), Protokolle des Parlaments, 2005, S. 7346.
[21]
Vgl. etwa den Sonderberichterstatter der PASOK E. Venizelos, Plenarsitzung des Parlaments (13.4.2005), Protokolle des Parlaments, 2005, S. 7387f.
[22]
Vgl. A. Skyllakos (KKE), Plenarsitzung des Parlaments (13.4.2005), Protokolle des Parlaments, 2005, S. 7376.
[23]
So mit Nachdruck J. Iliopoulos-Strangas (Τζ. Ηλιοπούλου-Στράγγα), Η Αναθεώρηση του Συντάγματος στο πλαίσιο μιας Βουλής (Die Verfassungsrevision im Rahmen einer einzigen Legislaturperiode), ToS 2000, S. 1069ff.
[24]
Näheres dazu unten, Rn. 28ff.
[25]
Dazu und zum Folgenden J. Iliopoulos-Strangas (Τζ. Ηλιοπούλου-Στράγγα), Οι σχέσεις της ελληνικής με την ευρωπαϊκή έννομη τάξη (Die Beziehungen zwischen der griechischen und der europäischen Rechtsordnung), ToS 2000, S. 1093, 1133ff.
[26]
Die „Interpretationserklärungen“ stellen eine Besonderheit des griechischen Verfassungsrechts dar. Es handelt sich hierbei um Verfassungsnormen, die andere Verfassungsbestimmungen authentisch interpretieren bzw. ergänzen und in der Normenhierarchie denselben erhöhten Rang wie letztere besitzen.
[27]
Näheres dazu unten, Rn. 25f.
[28]
Ausführlich dazu Iliopoulos-Strangas (Fn. 28), S. 1136f.
[29]
Dazu und zum Folgenden Außenministerium, Direktion der Europäischen Gemeinschaften (Υπουργείο Εξωτερικών, Διεύθυνση Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων), 1 Ιανουαρίου 1981. Η Ελλάδα στην Ευρωπαϊκή Κοινότητα (1. Januar 1981. Griechenland in der Europäischen Gemeinschaft), 1980, S. 22ff.
[30]
So etwa die im linken Zentrum stehenden KO.DI.SO und E.DI.K., die linksorientierte „KKE-Inland“ und die konservative royalistische „Nationale Front“, vgl. Außenministerium (Fn. 29), S. 25ff.
[31]
Ausführlich dazu M. J. Tsinisizelis, Greece in the European Union: A Political/Institutional Balance Sheet, Greece in the European Union: The New Role and the New Agenda, 2002, S. 65.
[32]
Nur beispielsweise seien hier einige Auszüge aus Aussagen des damaligen (vor 1981) Oppositionsführers Andreas Papandreou erwähnt: „[D]er Beitritt Griechenlands […] zu einem Block von Interessen, der vom nordeuropäischen Kapital und von mit diesem verbundenen multinationalen Gesellschaften beherrscht wird, kann nur zu einem Verlust der nationalen Kontrolle über die wichtigen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen. [...] unser Land wird eine einfache Provinz eines großen Raums, über dessen Schicksal das wirtschaftliche Direktorium von Brüssel souverän entscheiden wird [...]“. Vgl. Außenministerium (Fn. 29), S. 26f.
[33]
Vgl. etwa J. Iliopoulos-Strangas/E. Prevedourou, Greece – Le droit de l’Union européenne et les Constitutions nationales, in: British Institute of International and Comparative Law (Hg.), F.I.D.E., XX. Congress London 30 October-2 November 2002, Bd. II. Reports and Conclusions, 2003, S. 259, 290f.
[34]
Vgl. etwa die diesbezüglichen Ausführungen von Venizelos (Fn. 21), S. 7387, im Parlament anlässlich der Ratifikation des Europäischen Verfassungsvertrags.




