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Die soeben dargelegte Rechtsfigur der Verletzung einer Bezugsnorm (parametro interposto) zwischen Verfassung und Gesetz wird in diesem Beitrag mehrfach auftauchen und soll daher an dieser Stelle erläutert werden. Sie beschreibt den Fall, in dem die Verfassung bestimmt, dass Gesetze eine Norm zu beachten haben, die an sich keinen Verfassungsrang hat. In diesen Fällen, die in der italienischen Verfassung relativ häufig sind, führt die Verletzung der zwischengeschalteten Bezugsnorm zu einer indirekten oder mittelbaren Verletzung der Verfassung.
3. Die Öffnung gegenüber dem Völkervertragsrecht
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Die Anpassung an völkerrechtliche Verträge findet hingegen nicht automatisch auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Bestimmung statt, sondern verlangt jeweils einen besonderen innerstaatlichen Transformationsakt. Die Transformation erfolgt im Allgemeinen entweder durch den Erlass von Regeln, die die Neuerungen oder die zur Umsetzung der internationalen Verpflichtung erforderlichen Änderungen direkt in die nationale Rechtsordnung einführen (das sog. ordentliche Verfahren der Umsetzung) oder, häufiger, durch einen Anwendungsbefehl, der üblicherweise in dem Gesetz enthalten ist, mit dem das Parlament gemäß Art. 80 der Verfassung den Präsidenten der Republik zur Ratifikation des Vertrages ermächtigt (das sog. besondere oder spezielle Verfahren der Umsetzung).
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Den Umsetzungsnormen völkerrechtlicher Verträge wurde traditionell dieselbe aktive und passive Wirkungskraft in der nationalen Normenhierarchie zuerkannt wie anderen Gesetzen auch. Das bedeutete, dass sie nicht anders als diese aktiv andere gleichrangige Normen aufheben und passiv der Aufhebung durch rangniedrigere Normen widerstehen konnten. Vor der Verfassungsreform von 2001 galt dementsprechend das Prinzip lex posterior derogat legi priori, das im Konfliktfall zwischen einfachgesetzlichen Umsetzungsnormen und späteren einfachgesetzlichen Bestimmungen, die nicht die Umsetzung einer Änderung des Vertrages auf der internationalen Ebene zum Inhalt hatten, aber die die Regelungsmaterie des umgesetzten völkerrechtlichen Vertrages betrafen, grundsätzlich anwendbar war. Die Folge dieses Ansatzes war, dass spätere Gesetze in Widerspruch zu vorhergehenden Normen der Vertragsumsetzung stehen konnten, was eine Völkerrechtsverletzung des italienischen Staates bedeuten konnte. Aus diesem Grund haben sowohl die Verfassung ausdrücklich für bestimmte Verträge als auch die Rechtsprechung der Fachgerichte in besonderen Fällen den Anwendungsbereich des Prinzips lex posterior derogat legi priori begrenzt.
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Die einzigen ausdrücklich in der Verfassung genannten Verträge sind die Konkordate zwischen dem italienischen Staat und dem Heiligen Stuhl (Art. 7 Abs. 2 Cost.) sowie Verträge über die Rechtsstellung der Ausländer (Art. 10 Abs. 2 Cost.). Ein einfaches Gesetz, das Bestimmungen zur Umsetzung eines Konkordats oder zur Umsetzung eines Vertrages über die Rechtsstellung von Ausländern widerspricht, wäre daher wegen indirekter Verfassungsverletzung rechtswidrig.
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Die Begrenzung des lex posterior-Prinzips durch die Fachgerichte wurde oft dadurch erreicht, dass das Kriterium der Spezialität ratione materiae bzw. ratione personarum (lex specialis derogat legi generali) herangezogen wurde, um die früheren Normen aus völkerrechtlicher Quelle an Stelle der späteren nationalen Gesetze anwenden zu können, oder es wurde versucht, dieses Ziel durch eine völkerrechtskonforme Auslegung zu erreichen. Mit einem isoliert gebliebenen und in der Doktrin heftig kritisierten Urteil zur EMRK hat dann das Verfassungsgericht (Corte costituzionale) die einfachgesetzlichen Normen zur Anpassung an völkerrechtliche Verträge als „Ausdruck einer atypischen Kompetenz“ beschrieben und damit jedenfalls im konkreten Fall den Vorrang der früheren Anpassungsnormen vor späteren nationalen Normen anerkannt.[5] Außerdem sind einfache Gesetze zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts von der Möglichkeit der Aufhebung durch den in Art. 75 Abs. 2 der Verfassung vorgesehenen Volksentscheid ausgeschlossen.[6] Für die Gesetzgebungszuständigkeit der Regionen galt die Schranke der internationalen Verpflichtungen schon vor der Verfassungsnovelle von 2001,[7] mit der bedeutenden Folge, dass es regionaler Gesetzgebung im Unterschied zur staatlichen Gesetzgebung nicht möglich war, Bestimmungen zu erlassen, die im Widerspruch zu Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen stehen; derartige regionale Gesetze wären verfassungswidrig.[8]
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Der Gesamtkomplex der Öffnung der italienischen Verfassung für die internationale Zusammenarbeit findet seine „Krönung“ und seinen deutlichsten Ausdruck schließlich in Art. 11 Cost., der, wie unten noch detailliert dargelegt wird, als die zentrale Bestimmung der Verfassung für die Beziehungen zwischen der nationalen Rechtsordnung und der Gemeinschaftsrechtsordnung anzusehen ist. Art. 11 Cost., der vor allem den Beitritt Italiens zur UNO ermöglichen sollte, bestimmt, dass Italien „den Krieg als Mittel des Angriffs auf die Freiheit anderer Völker und als Mittel zur Lösung internationaler Streitfragen“ verwirft und dass es „[…] unter der Bedingung der Gleichstellung mit den anderen Staaten Souveränitätsbeschränkungen [zustimmt], die für die Ordnung notwendig sind, welche den Frieden und die Gerechtigkeit unter den Nationen gewährleistet“ und internationale Organisationen, die diesem Zweck dienen, fördert und begünstigt.
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Mit Bezug auf das sekundäre Völkerrecht besteht die herrschende Orientierung der Praxis in dem Erlass von Ad hoc-Akten zur Anpassung der italienischen Rechtsordnung. Der Anwendungsbefehl für den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag wird demnach nicht für ausreichend gehalten, um gleichzeitig auch die Anpassung des nationalen Rechts an alle nachfolgenden Akte des sekundären Vertragsrechts sicherzustellen. Allerdings gibt es in der Lehre einen maßgeblichen Ansatz, der die Anpassung an den zugrunde liegenden Vertrag als ausreichend und die spezielle Anpassung an die einzelnen Sekundärakte als überflüssig ansieht.[9] Das Problem dieses Ansatzes liegt darin, dass man allein mit einem einfachen Gesetz bzw. genauer: mit dem in einem einfachen Gesetz enthaltenen Anwendungsbefehl bezüglich eines völkerrechtlichen Vertrages keine mit diesem Gesetz konkurrierenden Rechtsquellen einführen könnte.[10] Das Gesetz zur Umsetzung eines Vertrages zur Gründung einer internationalen Organisation kann folglich bei Fehlen einer expliziten oder zumindest impliziten Grundlage in der Verfassung nicht genügen, um den Eingang der von dieser Organisation erlassenen Normen in die italienische Rechtsordnung zu rechtfertigen; daher ist es erforderlich, die Umsetzung der sekundären Rechtsakte jeweils durch ein gesondertes Gesetz oder einen anderen innerstaatlichen Akt vorzunehmen. Dieser Auffassung widerspricht es, dass die Anwendung von Art. 11 Cost., dessen Heranziehung zur Rechtfertigung der automatischen Umsetzung des sekundären Völkerrechts, einschließlich des sekundären Rechts der UNO, abgelehnt worden ist, gebilligt wird, um den Eingang von sekundärem Gemeinschaftsrecht in die italienische Rechtsordnung zu bewirken, das, außer zur Durchführung und Spezifizierung, i.d.R. keinen internen Akt zur Umsetzung erfordert, ja ihn sogar verbietet.
4. Die Lage nach der Verfassungsnovelle des Jahres 2001
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Im Jahre 2001 wurden verschiedene Artikel über die Regionen und die lokalen Körperschaften in Titel V der Verfassung durch Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18.10.2001 geändert. Dabei wurde u.a. Art. 117 Abs. 1 Cost. über die Grenzen der staatlichen und regionalen Gesetzgebung neu gefasst. Der neue Art. 117 Abs. 1 Cost. zählt zu diesen Schranken neben der „Beachtung der Verfassung“ nunmehr auch die „sich aus dem Gemeinschaftsrecht und internationalen Verpflichtungen ergebenden Bindungen“.
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Infolgedessen können die nationalen Umsetzungsnormen nach h.L. nicht mehr durch spätere einfache Gesetze geändert bzw. aufgehoben werden, da Umsetzungsnormen nach der Verfassungsänderung als Bezugsnormen (parametro interposto) für die Verfassungsmäßigkeit späterer einfacher Gesetze anzusehen sind: Eine Verletzung dieser Bezugsnormen stellt also eine mittelbare Verletzung von Art. 117 Abs. 1 Cost. dar.[11] Dennoch kommt den Umsetzungsnormen in der nationalen Normenhierarchie kein Verfassungsrang zu. Sie behalten weiterhin den Rang der Rechtsquelle, die die Anpassung an die völkerrechtlichen Verpflichtungen bewirkt. In der Regel handelt es sich dabei um einfache Gesetze, die, wie auch alle anderen Normen, alle Verfassungsbestimmungen und nicht nur die Grundprinzipien der Verfassung zu beachten haben.[12] Die Bedeutung der Erklärung der Verfassungswidrigkeit sollte jedoch nicht überbewertet werden, da sie nur in außergewöhnlichen Fällen zum Tragen kommt, nämlich dann, wenn der Normenkonflikt nicht durch den Rückgriff auf hermeneutische Instrumente, wie die völkerrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts oder die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität, zu lösen ist.[13] Das heißt nicht, dass die Umsetzungsgesetze (und ganz allgemein die internen Anpassungsnormen) Rechtsquellen mit verstärkter passiver Wirkungskraft sind, deren Vorrang vor späteren Gesetzen von jedem Richter festgestellt werden könnte: Wenn der Konflikt nicht im Wege der Auslegung ausgeräumt werden kann, muss der Richter das Verfahren aussetzen und dem Verfassungsgericht die Frage des Normenkonflikts zur Entscheidung vorlegen.[14]
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Die Umsetzungsgesetze völkerrechtlicher Verträge haben jedoch unmittelbaren Vorrang vor bereits bestehenden Gesetzen in Anwendung des Grundsatzes lex posterior derogat legi priori. Jeder Richter ist daher zuständig, die Aufhebung des früheren Gesetzes selbst festzustellen, ohne dass die Corte costituzionale zur Feststellung der inzwischen eingetretenen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes eingeschaltet werden müsste. Der neue Art. 117 Abs. 1 Cost. bezweckt gerade eine Stärkung der Beachtung internationaler Verpflichtungen in der italienischen Rechtsordnung, so dass es widersprüchlich wäre, wenn der ordentliche Richter, der in der Vergangenheit die Aufhebung früherer Gesetze durch spätere Umsetzungsgesetze feststellen konnte, heute die Aufhebung nicht mehr feststellen könnte, nicht einmal, wenn der Normenkonflikt für ihn evident ist. Wenn jedoch der Konflikt zwischen einem Gesetz und dem Umsetzungsgesetz dem ordentlichen Richter nicht klar und eindeutig scheint, kann er sich heute – hier gilt das quid pluris im Vergleich zur früheren Regelung – an die Corte costituzionale wenden, um die Aufhebung des früheren Gesetzes zu erwirken.
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 18 Offene Staatlichkeit: Italien › II. Die Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union
a) Die Verfassunggebung
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Die Frage der Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften als solche konnte schon aus zeitlichen Gründen kein Thema der Beratungen in der Verfassunggebenden Versammlung (Assemblea costituente) von 1946/47 sein. Allerdings war die Idee einer Kooperation der europäischen Staaten bereits damals Gegenstand der politischen Debatte und wurde auch in der Verfassunggebenden Versammlung angesprochen. Einige kleinere in der Verfassunggebenden Versammlung vertretene politische Parteien – die republikanische Partei (mitte-links) und die Aktionspartei (links) – hatten in ihren Programmen sogar die Bildung eines „europäischen Bundes“ vorgesehen.[15] Darüber hinaus fand in den Programmen aller in der Verfassunggebenden Versammlung vertretenen Parteien die Idee einer Öffnung des Staates zugunsten einer internationalen Zusammenarbeit und einer friedensorientierten Außenpolitik auch um den Preis möglicher Souveranitätsbeschränkungen Ausdruck, als Reaktion auf den engstirnigen Nationalismus und die aggressive Außenpolitik der faschistischen Zeit sowie als definitiver Abschied von dieser Politik.[16] Eine entsprechende allgemeine politische Orientierung hat vor allem in den schon erwähnten Art. 10 Abs. 1 und 11 Cost. Niederschlag gefunden. Art. 11 ist in die Verfassung vor allem aufgenommen worden – wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte deutlich machen –, um den Beitritt Italiens zu den zukünftigen Vereinten Nationen zu ermöglichen. Die allgemeine Formulierung dieser Vorschrift eröffnete jedoch auch weitere Entwicklungsmöglichkeiten, über die sich der Verfassunggeber völlig im Klaren war. Das führte dazu, dass zwei Änderungsanträge abgewiesen wurden, die eine ausdrückliche Bezugnahme in Art. 11 auf die „europäischen internationalen Organisationen“ vorsahen. Die Ablehnung der Änderungsanträge wurde damit begründet, dass die „europäischen Organisationen“ in dem Oberbegriff „internationale Organisationen“ schon enthalten seien, so dass ihre ausdrückliche Erwähnung überflüssig sei.[17] Aus den vorhergehenden Bemerkungen kann man schließen, dass die europäische Frage zwar nicht im Mittelpunkt der Beratungen der Verfassunggebenden Versammlung über Art. 11 Cost. stand, dass aber trotzdem die noch ganz allgemeine Idee einer Vereinigung der europäischen Staaten und Völker im Hintergrund durchaus präsent war, zumal der von der Verfassunggebenden Versammlung gewählte Text des Art. 11 flexibel genug war, um die europäische Tür zu öffnen, und in nuce die Grundlage für eine weitere Öffnung der italienischen Rechtsordnung für die europäische Integration enthielt.
b) Die weitere politische Entwicklung
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Italien gehört zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften. Es hat den Vertrag von Paris zur Gründung der EGKS und die Verträge von Rom zur Gründung der EWG und Euratom umgehend ratifiziert, was u.a. auf die Initiative des großen Christdemokraten Alcide de Gasperi und die von ihm geführten Zentrumsregierungen zwischen 1948 und 1953 zurückzuführen ist. Wirtschaftliche und politische Gründe waren wesentlich für die Teilnahme Italiens am Prozess der europäischen Integration. Aus politischer Sicht war es das Anliegen Italiens, durch die Schaffung einer neuen Solidarität unter den Staaten inter-europäische Konflikte zu vermeiden und Italien damit nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg zu ermöglichen, seine Rolle im europäischen Konzert wieder zu finden.[18] Dies erklärt z.B. die Unterstützung Italiens für das letztlich gescheiterte Projekt einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), d.h. für ein nicht vorrangig „wirtschaftliches“, sondern auch „politisches“ Europa, und den Vorschlag Italiens, der Niederschlag in Art. 38 des EVG-Vertrages von Mai 1952 gefunden hat, eine echte politische Gemeinschaft zu gründen (die Europäische Politische Gemeinschaft), Vorläufer eines europäischen Bundes. Aus wirtschaftlicher Sicht stellte für Italien die Schaffung eines gemeinsamen Marktes eine beispiellose Chance für die Entwicklung und Modernisierung der eigenen Wirtschaft dar, die durch die Einführung des Prinzips der Freizügigkeit im EWG-Vertrag zugleich ein Ventil für die Abwanderung aus Italien schuf.[19] Seit 1950 ist die Beteiligung Italiens am Prozess der Integration zum Eckpfeiler der italienischen Außenpolitik geworden und wurde nie von Regierung oder Parlament in Zweifel gezogen, auch nicht nach dem Zusammenbruch einiger, darunter der wichtigsten, Nachkriegsparteien zu Beginn der 1990er Jahre. Damit lässt sich auch aus Sicht der internen politischen Debatte die unspektakuläre Vornahme der verschiedenen Schritte der Integration im Laufe der 1980er Jahre (Einheitliche Europäische Akte von 1986), der 1990er Jahre (Vertrag von Maastricht von 1992, Vertrag von Amsterdam von 1997) und ab dem Jahre 2000 (Vertrag von Nizza, 2001) erklären. Diese Fortschritte im Prozess der Integration, einschließlich des Vertrags von Maastricht und des Vertrags über die Europäische Verfassung, sind von der Mehrheit der „politischen Klasse“ und der öffentlichen Meinung als weitere Schritte des in Paris und Rom eingeleiteten „unumkehrbaren Prozesses der Integration“ akzeptiert worden. In diesen Zusammenhang passt es, dass Italien der Ratifikation des Verfassungsvertrages mit Gesetz Nr. 57 vom 7.4.2005 bereits zugestimmt hat.
2. Die verfassungsrechtliche Grundlage der Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union
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Im Kontext der Ratifizierung der Verträge von Paris und Rom wurde von einigen Autoren und in der politischen Debatte die These vertreten, dass ein verfassungsänderndes Gesetz zur Ratifizierung bzw. zur Umsetzung dieser Verträge erforderlich sei, weil sie in der Tat eine Änderung der Verfassung darstellten, indem sie auf die europäischen Gemeinschaften Hoheitsrechte übertrugen, die die Verfassung ursprünglich staatlichen Organen zugewiesen hatte. Trotzdem folgte das Parlament der entgegengesetzten Auffassung, nämlich dass eine Ratifizierung und Umsetzung durch einfaches Gesetz ausreiche, weil die Übertragung von Hoheitsrechten schon in Art. 11 Cost. ihre Rechtfertigung finde. Diese Auffassung wurde auch von der Corte costituzionale in ihrem ersten „europäischen“ Urteil Costa gegen ENEL, Nr. 14 vom 7.3.1964, bestätigt. In dieser Entscheidung hat das Verfassungsgericht Art. 11 Cost. als „norma permissiva“ (Öffnungsklausel) definiert und damit bestätigt, dass er dazu ermächtigt, „Verträge abzuschließen, die Souveränitätsbeschränkungen mit sich bringen und die im Wege eines einfachen Gesetzes umgesetzt werden können“. Seitdem ist Art. 11 Cost. vom Verfassungsgericht und der h.L. als verfassungsrechtliche Grundlage der Mitgliedschaft Italiens in den EG und später in der EU verstanden worden.
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Schwieriger war es allerdings zu rechtfertigen, wie eine Verfassungsbestimmung, die anderen Zwecken dienen sollte, nämlich dem Beitritt Italiens zum neu zu schaffenden Völkerbund (den jetzigen Vereinten Nationen), und die auf Werte wie „Frieden und Gerechtigkeit unter den Nationen“ Bezug nimmt, inhaltlich so verstanden werden konnte, dass sie als verfassungsrechtliche Grundlage für ein Phänomen wie die europäische Integration herangezogen werden konnte, die nichts mit der ursprünglichen ratio dieser Norm zu tun hat. Am deutlichsten wurde diese Frage im Urteil Frontini gegen Ministero delle Finanze, Nr. 183 vom 27.12.1973, beantwortet, in dem die Corte costituzionale klargestellt hat, dass Art. 11 Cost. „[…] Beschränkungen der Hoheitsgewalt des Staates zur Wahrnehmung der legislativen, exekutiven und rechtsprechenden Gewalt rechtfertigt, wenn sie zur Schaffung einer Gemeinschaft zwischen den europäischen Staaten erforderlich werden […]“ und dass „Italien und die anderen Staaten der EWG […], die der Integration der Mitgliedstaaten zum Zweck der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und folglich auch zur Verteidigung des Friedens und der Freiheit [Hervorhebung vom Verf.] dienen soll, bestimmte Hoheitsbefugnisse übertragen und sie damit als eine mit einem eigenen und unabhängigen Rechtssystem ausgestattete Institution geschaffen haben.“ Die Ziele der Aufrechterhaltung des Friedens und der Freiheit, die Art. 11 Cost. prägen, sind also als der EWG eigene Ziele verstanden worden, die von ihr im Wege der gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitgliedstaaten verfolgt werden.
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Dogmatisch wird eine solche „interpretative Entstellung“ von der h.L. mit dem Argument für verfassungsmäßig gehalten, dass die Vorschriften die besondere Eigenschaft haben, sich von dem Willen des Normgebers und von der occasio legis ihrer Entstehung zu trennen und ihr eigenes Leben in der Rechtsordnung zu führen. Das kann durchaus zu Interpretationen bzw. Anwendungen führen, die für den historischen Verfassunggeber (noch) unvorstellbar waren.[20]
3. Europarecht und nationales Recht: Die Entwicklung der Judikatur des italienischen Verfassungsgerichts
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Der „cammino comunitario“[21] der Corte costituzionale hat sich in drei Phasen entwickelt: Die erste lag in den Jahren 1964–1973, die zweite in den Jahren 1973–1984 und die noch andauernde dritte hat 1984 begonnen.
a) Zunächst: Reiner Dualismus
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Das Verfassungsgericht hat in einer ersten Phase mit dem schon erwähnten Urteil Costa gegen ENEL Nr. 14 vom 7.3.1964 den Vorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht kategorisch ausgeschlossen. Der Fall betraf einen Konflikt zwischen dem Gesetz über die Verstaatlichung der Erzeugung elektrischer Energie[22] und einigen Vorschriften des EWG-Vertrags, d.h. zwischen einem nachfolgenden einfachen nationalen Gesetz und dem einfachen Gesetz, das den Anwendungsbefehl des EWG-Vertrags enthielt. Die Corte costituzionale schloss insbesondere aus, dass ein dem Gemeinschaftsrecht widersprechendes späteres nationales Gesetz wegen eines mittelbaren Widerspruchs zu Art. 11 Cost. für verfassungswidrig gehalten werden konnte. Sie wandte hingegen das zeitliche Kriterium lex posterior derogat legi priori mit der Folge an, dass ein späteres einfaches Gesetz eine vorhergehende gemeinschaftsrechtliche Norm innerhalb des nationalen Rechts aufheben konnte. Zur Begründung führte sie an, dass Art. 11 Cost. als „norma permissiva“ (Öffnungsklausel) zwar eine Beschränkung der Souveranität durch einfaches Gesetz (d.h. das Umsetzungsgesetz zum EWG-Vertrag) zulässt, diesem Gesetz aber keinen besonderen Status im Verhältnis zu allen anderen einfachen Gesetzen zuweist mit der Folge, dass eine eventuelle Verletzung der Gemeinschaftsverträge durch ein späteres einfaches Gesetz die Verfassungsmäßigkeit und die Anwendbarkeit eines solchen Gesetzes nicht berührt, auch wenn dies eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit auslösen würde. Das Verfassungsgericht ordnete damit die europäische Integration ausschließlich dem Bereich des Völkerrechts zu und wandte die für die Beziehung zwischen nationalem Recht und Völkerrecht geltende streng dualistische Theorie auch auf die Beziehungen zwischen der nationalen Rechtsordnung und der der Gemeinschaft an.
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Anders als die Corte costituzionale hat der EuGH dagegen von Anfang an auf das Verhältnis zwischen den beiden Rechtssystemen die monistische Theorie angewendet und den Vorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht bekräftigt. Nach seiner Auffassung sind das Europarecht und das nationale Recht Bestandteile eines einzigen Rechtssystems, das auf den europäischen Verträgen beruht. Deshalb erkannte der Gerichtshof, der im Wege einer Vorlage zur Vorabentscheidung mit dem Fall Costa gegen ENEL befasst wurde, nur wenige Monate nach der Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts mit Urteil vom 15.7.1964[23] den Vorrang des Europarechts vor dem nationalen, auch zeitlich späteren, Recht an.
b) Später: Zunehmend moderater Dualismus
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In einer zweiten Phase, ausgehend von den Urteilen Frontini Nr. 183 vom 27.12.1973 und ICIC Nr. 232 vom 30.10.1975, ist der Vorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht von der Corte costituzionale ausdrücklich anerkannt worden. In diesen Entscheidungen hat sie – anders als der EuGH – diesen Vorrang zwar noch aus einer dualistischen Sicht begründet. Namentlich lehnte sie die monistische Konzeption der europäischen und der nationalen Rechtsordnung als Bestandteile eines einzigen Rechtssystems ab und begriff die europäische und die nationale Rechtsordnung als zwei „autonome und unterschiedliche, aber auf der Grundlage der im Vertrag niedergelegten und garantierten Kompetenzzuteilung koordinierten Rechtssysteme“[24]. Das Verfassungsgericht gab jedoch zugleich die streng völkerrechtliche Zuordnung der Beziehung zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht mit der Feststellung auf, dass die nationale Rechtsordnung auf der Grundlage von Art. 11 Cost. mit Annahme der europäischen Verträge Souveranitätsbeschränkungen zugestimmt habe, mit der Folge, dass – und hier liegt der wesentliche Unterschied zur Entscheidung Costa gegen ENEL – immer dann, wenn ein späteres einfaches Gesetz mit einer vorhergehenden Verordnung der Gemeinschaft nicht vereinbar sei, das Gesetz wegen mittelbarer Verletzung von Art. 11 Cost. verfassungswidrig sei. Die wesentlichen Folgen dieser Neuorientierung waren, dass ausschließlich das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des nationalen Gesetzes – d.h. den Vorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht – feststellen konnte[25] und dass der ordentliche Richter infolgedessen nicht befugt war, ohne entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichts von der Anwendung des nationalen Gesetzes abzusehen[26].




