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(1) Beteiligung am Entscheidungsprozess der Gemeinschaft („fase ascendente“)
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Die Antwort des Parlaments auf diese Frage war nicht – wie z.B. in Deutschland (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 3 GG) – eine Verfassungsänderung, sondern der Erlass einfacher Gesetze, nämlich des Gesetzes Fabbri Nr. 183 vom 16.3.1987 und des Gesetzes La Pergola Nr. 86 vom 9.3.1989, die die Beteiligung des Parlaments am Entscheidungsprozess der Gemeinschaft geregelt haben. Die gesamte Materie ist durch das Gesetz Buttiglione Nr. 11 vom 4.2.2005 neu geregelt worden.
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Nach der aktuellen Rechtslage hat die Regierung die Pflicht, die Kammern zu unterrichten über: 1) alle Entwürfe von Rechtsakten der Gemeinschaft und der Europäischen Union, 2) alle Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Rechtsakte (einschließlich der Grün- bzw. Weißbücher und der Mitteilungen der EU-Kommission), 3) die Themen auf der Tagesordnung des Rats der Europäischen Union, 4) alle Stellungnahmen, die die Regierung im Europäischen Rat vertreten will, und 5), jedoch nur auf Anfrage der Kammern, die Stellungnahmen, die die Regierung im Rat der Europäischen Union abgeben will.[57] Auf dieser Grundlage haben die Kammern das Recht, Bemerkungen und politische Stellungnahmen zu allen Entwürfen europäischer Akte bzw. allen vorbereitenden Akten abzugeben.[58] In diesem Zusammenhang hat das Gesetz Buttiglione den „Vorbehalt der parlamentarischen Prüfung“ (riserva d’esame parlamentare), die dem britischen „scrutiny reserve“ ähnelt, eingeführt. Danach ist die Regierung verpflichtet, im Rat der Europäischen Union erst nach der Prüfung der entsprechenden Akte durch die Kammern Stellung zu nehmen.[59] Weiter haben die Kammern das Recht, 1) innerhalb von 15 Tagen über die Ergebnisse der einzelnen Sitzungen des Rats der Europäischen Union und des Europäischen Rats[60] und 2) alle 6 Monate über die wichtigsten Themen, die auf europäischer Ebene diskutiert worden sind oder gerade diskutiert werden, von der Regierung unterrichtet zu werden;[61] 3) die Regierung muss darüber hinaus den Kammern einen Jahresbericht vorlegen (bis zum 31. Januar jeden Jahres), der die Gemeinschaftspolitik des vergangenen Jahres und die Politik, die die Regierung im laufenden Jahr verfolgt, darlegt.[62]
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Somit stellt das Gesetz dem Parlament zwar Instrumente zur Wahrnehmung der Beteiligung am Willensbildungsprozess der Gemeinschaft zur Verfügung, die praktische Wahrnehmung der politischen Kontrollfunktion hängt jedoch zweifellos von der Abstimmung der Arbeit der Kammern mit der europäischen Agenda ab.
(2) Das Verhalten nach Erlass des Gemeinschaftsrechts („fase discendente“)
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Italien war bis in die 1980er Jahre hinein mit der Umsetzung der europäischen Richtlinien ständig in Verzug; dasselbe gilt ganz allgemein für die Anpassung der italienischen Rechtsordnung an das Gemeinschaftsrecht. Dies lag vor allem daran, dass die Regierung die entsprechenden Gesetzentwürfe bzw. im Fall der Ermächtigung die gesetzesvertretenden Verordnungen nur langsam erarbeitete. Hinzu kam weiter die erhebliche Dauer der parlamentarischen Verfahren. Um diesem Missstand abzuhelfen, hat der Gesetzgeber mit den bereits erwähnten Gesetzen Fabbri, La Pergola und letztendlich Buttiglione die gesamte Materie neu geregelt und die Anpassung der italienischen Rechtsordnung an die europäischen Verpflichtungen im Wege eines jährlich zu verabschiedenden Gesetzes (der sog. „legge comunitaria“, „Gemeinschaftsgesetz“) geregelt. Danach verabschiedet das Parlament jedes Jahr ein Gesetz, in dem es alle Normen erlässt, die für die Anpassung der italienischen Rechtsordnung an die aus der Mitgliedschaft in der EU fließenden Verpflichtungen erforderlich sind. Das Instrument des „Gemeinschaftsgesetzes“ hat zwar dazu beigetragen, die jahrelange Verspätung bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch Italien zu beenden, es hat aber damit zugleich eine weitere Aushöhlung der Zuständigkeiten des Parlaments zugunsten der Regierung (die den entsprechenden Gesetzentwurf erstellt) nach sich gezogen, da die Umsetzung zahlreicher Gemeinschaftsverpflichtungen in einem einzigen Akt es praktisch unmöglich macht, die einzelnen Aspekte genau zu überprüfen und detailliert zu diskutieren.[63]
bb) Die Metamorphose der Garantiefunktionen: Gesetzesvorbehalt und Legalitätsprinzip
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Die Schwächung des nationalen Gesetzgebers ergibt sich besonders deutlich aus zwei Entscheidungen der Corte costituzionale, in denen ausdrücklich bestätigt wird, dass grundlegende rechtsstaatliche Institute wie der Gesetzesvorbehalt und das Legalitätsprinzip ihre besondere nationale Prägung und ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben. Gemäß Entscheidung Nr. 383 vom 27.11.1998 ist einerseits dem Gesetzesvorhalt bei Fehlen nationaler Gesetze auch durch das Vorliegen von Gemeinschaftsrichtlinien Genüge getan; andererseits ist nach Entscheidung Nr. 425 vom 27.10.1999 das Legalitätsprinzip auch gewahrt, wenn ein bestimmtes Verwaltungshandeln durch Gemeinschaftsnormen begründet und begrenzt wird.[64]
cc) Der Machtverlust der Regionen
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Die Übertragung von nach nationalem Recht den Regionen zustehenden Kompetenzen auf die europäische Ebene beinhaltet – wie in allen föderalen bzw. regionalisierten Mitgliedstaaten der EU – auch einen Machtverlust der Regionen. Auf dieses Problem hat das italienische Parlament mit der Regelung der Beteiligung der Regionen bei der Bildung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Verfassungsänderung von 2001 bzw. durch einfache Gesetze reagiert, die im Wesentlichen zu folgender Regelung geführt haben:
(1) Die Beteiligung der Regionen am Prozess der Entstehung von Gemeinschaftsrecht
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Nach dem 2001 in die Verfassung eingefügten Art. 117 Abs. 5 Cost. haben die Regionen das Recht, für die in ihre Zuständigkeit fallenden Materien an den Entscheidungen des Rechtsetzungsprozesses der EU teilzunehmen.[65]
(a) Die mittelbare Beteiligung
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Vorab ist zu erwähnen, dass es in Italien keine Kammer der Regionen gibt, die es, wie der deutsche Bundesrat, den Regionen gestattete, unter anderem bei der Setzung von Gemeinschaftsrecht eine bedeutende Rolle zu spielen. Mit Bezug auf in der Gemeinschaft diskutierte Entwürfe und Projekte genießen die Regionen nur weit reichende Informationsrechte gegenüber der Regierung hinsichtlich deren Stellungnahme und der Ergebnisse der Treffen des Rats der Europäischen Union und des Europäischen Rates.[66] Wenn in den europäischen Gremien Entwürfe und Vorschläge beraten werden, die in die Zuständigkeit der Regionen fallen, haben die Regionen das Recht, der Regierung ihre „Bemerkungen“ dazu zu übermitteln.[67] Handelt es sich um Entwürfe von Gemeinschaftsrechtsakten, die Materien der Regionalkompetenzen betreffen, haben die Regionen darüber hinaus die Möglichkeit, in der Konferenz Staat-Regionen Absprachen mit der Regierung herbeizuführen, um die Regierung zu einem bestimmten Verhalten auf europäischer Ebene zu verpflichten.[68] Wenn keine Absprache mit der Regierung zustande kommt, haben die Regionen allerdings keine Möglichkeit, die Regierung auf Gemeinschaftsebene zur Berücksichtigung der Mehrheitsmeinung der Regionen zu verpflichten. Erwähnenswert ist ebenfalls die Rolle der „Gemeinschaftssitzung“ der Konferenz Staat-Regionen, die mindestens alle sechs Monate stattfindet und unter anderem unverbindlich Stellung nimmt zu: 1) den allgemeinen Zielen der Ausarbeitung und Umsetzung der Gemeinschaftsakte im Bereich der Zuständigkeit der Regionen; 2) den Kriterien und Modalitäten zur Beachtung und Durchsetzung der Gemeinschaftsverpflichtungen in Wahrnehmung der regionalen Kompetenzen und 3) den Grundzügen des Entwurfs des „Gemeinschaftsgesetzes“[69].
(b) Die unmittelbare Beteiligung
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Die unmittelbare Beteiligung der Regionen an den Tätigkeiten der europäischen Institutionen ist völlig neu, verglichen mit der Rechtslage vor der Verfassungsnovelle des Jahres 2001. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes La Loggia Nr. 131 vom 5.6.2003 nehmen die Regionen im Rahmen der Ermächtigung durch die Regierung an den Beratungen des Rats sowie der Arbeitsgruppen und Ausschüsse von Rat und Kommission teil, wenn es um Materien geht, die im nationalen Bereich in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen. Wenn es sich um Bereiche der ausschließlichen regionalen Gesetzgebung nach Art. 117 Abs. 4 Cost. handelt, kann sogar die Leitung der italienischen Delegation dem Präsidenten einer Regionalregierung übertragen werden.
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Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes La Loggia enthält darüber hinaus eine weitere bedeutende Neuerung, die den italienischen Regionen ein Klagerecht vor dem EuGH einräumt. Um zu verhindern, dass die Regionen wegen fehlender Aktivlegitimation für derartige Klagen nicht auf Rechtsakte der Gemeinschaft reagieren können, die zu Unrecht in ihre Gesetzgebungskompetenz eingreifen, ist nun vorgesehen, dass die Regierung auch auf Antrag nur einer Region beschließen kann, vor dem EuGH Rechtsakte der Gemeinschaft anzugreifen, während die Regierung in dem Fall, in dem die absolute Mehrheit der Regionen einen derartigen Antrag stellt, verpflichtet ist zu klagen. Ein weiterer Punkt verdient Erwähnung: Auch die Europäischen Verträge und ihre Änderungen scheinen – nach Art. 117 Abs. 5 Cost. – zu den Gemeinschaftsakten zu gehören, bei deren Ausarbeitung die Regionen beteiligt werden können. Auf diese Beteiligungsmöglichkeit nehmen die Durchführungsgesetze dieser Verfassungsbestimmung jedoch nicht Bezug, die nur die (direkte oder indirekte) Beteiligung der Regionen bei der Setzung von Sekundärrecht regeln. Dies ist von erheblicher Bedeutung: Während die deutschen Länder über den Bundesrat an Entscheidungen über die weitere Übertragung von Hoheitsrechten mitwirken (Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 GG), verfügen die italienischen Regionen nicht über eine entsprechende Kompetenz, nicht einmal dann, wenn es sich um die Übertragung ihrer eigenen Kompetenzen handelt.
(2) Die Regionen und die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts
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Da die Verfassung diesen Aspekt nicht regelt, war den Regionen noch bis zu Beginn der 1970er Jahre nicht das Recht zugestanden, Gemeinschaftsnormen in ihrem Kompetenzbereich umzusetzen, da – so die Begründung – allein der Staat für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts der Gemeinschaft gegenüber verantwortlich sei und folglich der Staat nicht das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Untätigkeit einer oder mehrerer Regionen eingehen könne.[70] Diese strikte Haltung wurde später gelockert. Die Zuständigkeit der Regionen zur Umsetzung von Gemeinschaftsnormen wurde durch einfaches Gesetz zunächst in einer gesetzesvertretenden Verordnung von 1977 anerkannt,[71] und dann im Gesetz Nr. 86 von 1989, das in diesem Punkt durch das Gesetz Nr. 128 vom 24.4.1998 geändert wurde. Erst durch die Verfassungsnovelle des Jahres 2001 hat die Regionalkompetenz zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht ausdrücklich Anerkennung in der Verfassung gefunden. Art. 117 Abs. 5 Cost. sieht nun vor, dass die Regionen innerhalb der nationalen Rechtsordnung für die Anwendung und Durchführung der in ihre Zuständigkeiten fallenden Gemeinschaftsakte sorgen.[72] Nach der Verfassungsänderung des Jahres 2001 kann der Staat, der weiterhin allein für Untätigkeit gegenüber der EU verantwortlich ist, anstelle der Regionen und Gebietskörperschaften handeln, wenn diese ihrerseits untätig bleiben (siehe die neu eingefügten Art. 117 Abs. 5 und 120 Abs. 2 Cost.[73]).
(3) Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Beziehungen zur Europäischen Union
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Die Verfassungsnovelle des Jahres 2001 hat den Regionen eine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung ihrer Beziehungen zur EU eingeräumt (siehe Art. 117 Abs. 3 Cost.). Es handelt sich um eine konkurrierende Zuständigkeit. Der staatliche Gesetzgeber ist also in diesem Bereich nur befugt, wesentliche Grundsätze für die Gesetzgebung der Regionen zu erlassen. Der Staat verfügt hingegen weiterhin über die ausschließliche Kompetenz zur Regelung der Beziehungen des Staates zur EU (siehe Art. 117 Abs. 2 lit. a Cost.).
b) Grundrechte und Grundprinzipien der Verfassung
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Auf mögliche Verletzungen der Grundrechte und Grundprinzipien der italienischen Verfassung hat das Verfassungsgericht durch die schon dargestellte „controlimiti“-Lehre reagiert, die der Anlass für den Schutz der Grundrechte durch den EuGH auf der Grundlage der Doktrin der allgemeinen Rechtsgrundsätze war. Die „controlimiti“-Lehre der Corte costituzionale hat den europäischen Integrationsprozess nicht behindert, sondern hat ihn, ganz im Gegenteil, gefördert, wobei der Schutz der Grundrechte durch den EuGH jedoch durch die Festlegung einiger unantastbarer, wenn auch sehr allgemeiner, inhaltlicher Grenzen beschränkt wurde.
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 18 Offene Staatlichkeit: Italien › III. Verfassungsrecht und EMRK
1. Einführung: Die Menschenrechte in der italienischen Verfassung
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Die italienische Verfassung weist dem Schutz der Grundrechte bzw. der Menschenrechte eine zentrale Rolle zu. Das ergibt sich vor allem aus dem unter dem Titel „Grundprinzipien“ in der Verfassung angesiedelten Art. 2, wonach die Republik die unverletzlichen Rechte des Menschen „anerkennt“ – womit zum Ausdruck kommt, dass diese Rechte schon vorher bestanden haben und durch die Verfassung nur bestätigt werden – und „gewährleistet“[74]. Es ergibt sich außerdem aus dem umfassenden Katalog der Grundrechte in den Art. 13ff. Cost.
a) Die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag
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Wie schon erwähnt, hatten vor der Reform des Jahres 2001 völkerrechtliche Verträge in der nationalen Normenhierarchie den Rang der entsprechenden nationalen Umsetzungsnorm, d.h. allenfalls den Rang eines einfachen Gesetzes (die EMRK ist durch Gesetz Nr. 848 vom 4.8.1955 umgesetzt worden). Damit konnten sie, zumindest grundsätzlich, durch ein späteres einfaches Gesetz derogiert, geändert oder aufgehoben werden. Um dieses Risiko für den Schutz der Menschenrechte zu vermeiden, haben Lehre und Rechtsprechung außer den üblichen Techniken der völkerrechtsfreundlichen Auslegung (Auslegung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und Grundsatz der lex specialis) versucht, den nationalen Umsetzungsnormen dieser speziellen völkerrechtlichen Verträge höhere Bestandskraft einzuräumen als den Umsetzungsnormen anderer völkerrechtlicher Verträge. Alle vor der Reform des Jahres 2001 angestellten Versuche, Verträgen zum Schutz der Menschenrechte Verfassungsrang oder verfassungsähnlichen Rang beizulegen, sind jedoch vom Verfassungsgericht nicht übernommen worden oder in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben. So lehnt die Corte costituzionale beständig die These ab, dass die EMRK und andere internationale Verträge zum Schutz der Menschenrechte in die „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ nach Art. 10 Abs. 1 Cost. einbezogen werden können, an die sich, wie bereits dargestellt, die italienische Rechtsordnung automatisch anpasst. Denn – so die formale Begründung – völkerrechtliche Verträge zum Schutz der Menschenrechte als solche stellten internationales Vertragsrecht dar und könnten daher in keiner Weise in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 Cost. fallen.[75] Auch die Auslegung von Art. 2 Cost. als „Öffnungsklausel“, die die entsprechenden in internationalen Übereinkommen niedergelegten Menschenrechte mit Verfassungs- oder mit übergesetzlichem Rang einbeziehen kann,[76] ist von der Corte costituzionale nicht übernommen worden, auch wenn sie bisweilen zur Auslegung der Grundrechte der Verfassung auf internationale Menschenrechtsverträge zurückgreift; dabei hat sie jedoch noch nie den Verfassungsrang von in internationalen Verträgen niedergelegten Menschenrechten bestätigt.[77] Ebenso hat die Corte costituzionale die von einer Minderheit in der Lehre vertretene Auffassung nicht übernommen, die unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 2[78] oder Art. 11[79] Cost. den Umsetzungsnormen internationaler Menschenrechtsverträge die Bedeutung einer Bezugsnorm beilegt, so dass ihre Verletzung eine indirekte Verletzung der Verfassung darstellen würde. Das Verfassungsgericht hatte seinerseits in dem Urteil Mujanovic Nr. 10 vom 19.1.1993 festgestellt, dass die nationalen Umsetzungsnormen zu Art. 6 EMRK und Art. 14 IPbürgR von nachfolgenden einfachgesetzlichen Normen nicht aufgehoben bzw. geändert werden können, „weil es sich um Normen aus einer atypischen Quelle handelt“. Diese Feststellung findet sich aber nur in einem obiter dictum der Entscheidung und ist in der Judikatur des Verfassungsgerichts gänzlich isoliert geblieben. Der Kassationshof (Corte di Cassazione) hat dagegen die These vertreten, der Vorrang der EMRK vor kollidierendem nationalen Recht sei durch die „Vergemeinschaftung“ der EMRK gemäß Art. 6 Abs. 2 EU zu rechtfertigen, da dieser die EU verpflichte, die in der EMRK niedergelegten Menschenrechte – als allgemeine europarechtliche Prinzipien – zu beachten. Damit sei die EMRK in das Gemeinschaftsrecht inkorporiert worden. Auf der Grundlage dieser These käme der EMRK, wie dem Europarecht, Vorrang vor allen nationalen Normen zu.[80] Die h.L. lehnt diese Theorie jedoch ab.[81] Die Bindung an die EMRK könne nämlich auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 EUV nur für Normen des sekundären Gemeinschaftsrechts gelten, so dass sich ein nationales Gericht bei Zweifeln an der Vereinbarkeit von Sekundärrechtsakten mit den Menschenrechten der EMRK, d.h. mit der Frage, ob Sekundärrecht die allgemeinen Prinzipien des Europarechts verletzt, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 lit. b EG an den EuGH wenden kann (im Fall der letztinstanzlichen Gerichte wenden muss), um die Nichtigerklärung der europarechtlichen Norm zu erreichen.
b) Die Lage nach der Verfassungsnovelle des Jahres 2001
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Der neue Art. 117 Abs. 1 Cost. weist – nach der hier vertretenen Meinung – den Umsetzungsnormen völkerrechtlicher Verträge Maßstabscharakter für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nationaler Normen zu. Es scheint jedoch nicht haltbar, Umsetzungsnormen bestimmter völkerrechtlicher Verträge, die die Menschenrechte schützen, wie z.B. die EMRK, auf der Grundlage von Art. 117 Abs. 1 Cost. den besonderen Status von Rechtsquellen mit besonderer Bestandskraft gegenüber späteren einfachen Gesetzen zuzuerkennen, so dass jedes Gericht über die Nichtanwendung derartiger Gesetze entscheiden kann.[82] Das wäre unvereinbar mit dem italienischen Verfassungssystem, da damit die inzidente Kontrolle der Vereinbarkeit nationaler Gesetze mit der EMRK durch die Fachgerichte verbunden wäre, was die Zuständigkeit und die Rolle des Verfassungsgerichts untergraben und die der Fachgerichte ausweiten würde, die zudem mangels eines Vorlageverfahrens vor den EGMR zur Auslegung der Bestimmungen der Konvention über eine völlig unbestimmte Kontrollbefugnis verfügen würden. Außerdem würden damit die Umsetzungsnormen der EMRK in der nationalen Normenhierarchie eine Stellung erhalten, die zum Teil jener der europarechtlichen Normen vergleichbar wäre, jedoch ohne eine entsprechende überzeugende verfassungsrechtliche Grundlage, die allein eine solche Souveranitätsbeschränkung Italiens rechtfertigen könnte. Man muss vielmehr weiterhin davon ausgehen, dass der Status der Umsetzungsnormen der EMRK (und anderer völkerrechtlicher Verträge zum Schutz der Menschenrechte) derselbe ist wie der der Umsetzungsnormen jedes anderen Vertrages: Allein das Verfassungsgericht kann daher spätere nationale, im Widerspruch zum Umsetzungsgesetz der EMRK stehende Gesetze prüfen und dabei, soweit möglich und verfassungsmäßig, die vom Straßburger Gerichtshof vertretene Auslegung übernehmen.[83] Der einzige Fall, in dem ein nationales Gericht eine Vorschrift der EMRK direkt anwenden könnte anstelle des mit dem Umsetzungsgesetz kollidierenden nationalen, auch späteren, Gesetzes, ist der, in dem ein bestimmtes Recht der EMRK in einer früheren Entscheidung des EuGH als allgemeines Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung verstanden wurde; in diesem Fall wäre es aber, genau betrachtet, nicht die EMRK-Norm oder die entsprechende nationale Umsetzungsnorm, sondern ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das, da es unmittelbar in der nationalen Rechtsordnung gilt, Grundlage für die Nichtanwendung des nationalen Rechts wäre.[84]
a) Die Anerkennung der unmittelbaren Anwendbarkeit der EMRK
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Im Zusammenhang mit der Anerkennung des self-executing-Charakters der EMRK, d.h. der Möglichkeit der direkten Anwendung der dort niedergelegten Rechte und Freiheiten durch die Gerichte, ist es zu einem Rechtsprechungskonflikt zwischen den verschiedenen Sektionen der Corte di Cassazione gekommen. Zunächst wurde der EMRK der self-executing-Charakter abgesprochen, insbesondere mit der Begründung, dass die Bestimmungen der EMRK als Vertragsbestimmungen nur die „Hohen Vertragsparteien“ binden können.[85] Ein anderer Ansatz stützte sich auf den self-executing-Charakter der Bestimmungen der EMRK mit Ausnahme derer, die zu allgemein gefasst waren, um direkt anwendbar zu sein. Dieser Ansatz wurde auf Art. 1 EMRK gestützt, der bestimmt, dass die Vertragsparteien dem Einzelnen die in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten „zusichern“ (und sie sich nicht nur „verpflichten, sie zu achten“, wie andere völkerrechtliche Verträge es vorsehen, u.a. auch der Pakt über bürgerliche und politische Rechte). Aus dieser „Zusicherung“ folge, dass „[…] im Innern jedes Staates der Schutz der Menschenrechte für den Einzelnen nicht indirekt gewährleistet ist über die Verpflichtung des Normadressaten, nämlich des Staates, sondern direkt, weil die Menschenrechte dem Einzelnen als Attribut seiner Persönlichkeit eigen sind, und die Konvention einerseits formal deren Existenz anerkennt [Art. 1 EMRK, Anm. d. Verfassers] und andererseits dem Einzelnen die Aktivlegitimation zu ihrer gerichtlichen Durchsetzung überträgt [Art. 13 EMRK, Anm. d. Verfassers]“[86]. Die Corte di Cassazione ist seit dem Urteil Polo Castro von 1989,[87] das diesen Rechtsprechungsstreit gelöst hat, dem zweiten der oben angeführten Ansätze gefolgt. Sie vertritt seit dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen der EMRK nach ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht grundsätzlich, d.h. mit Ausnahme derer, die zu allgemein gefasst sind, direkte Quelle von Rechten und Pflichten aller Rechtssubjekte sind, und dass folglich die entsprechenden Rechte und Pflichten vom Einzelnen vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden können.[88] Es muss jedoch erwähnt werden, dass trotz dieser prinzipiellen Auffassung, die in allen Urteilen der Corte di Cassazione wiederholt wird, in denen es um die Anwendung der EMRK geht, in vielen Fällen, einschließlich der Leitentscheidung Polo Castro, für die einzelnen, im konkreten Fall erheblichen Bestimmungen der EMRK sehr häufig die direkte Anwendbarkeit verneint wurde.[89]
b) Die Rolle der EMRK und der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs vor den Fachgerichten und der Corte costituzionale
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Die Fachgerichte und die Corte costituzionale greifen häufig auf die sog. menschenrechtsfreundliche Auslegung der nationalen Bestimmungen zurück. Das geschieht vor allem mit Bezug auf den Wortlaut der Bestimmungen der EMRK und das „lebende Recht (diritto vivente)“, also das EMRK-Recht, wie der EGMR es interpretiert, obwohl sowohl die Corte di Cassazione als auch die Corte costituzionale noch nicht eindeutig geklärt haben, ob und inwieweit die Urteile des EGMR (und vor allem die gegen Italien ausgesprochenen Urteile) eine bindende Wirkung den Nationalgerichten gegenüber besitzen[90]. In diesem Zusammenhang muss man jedoch zwei Alternativen unterscheiden: Die erste ist die menschenrechtsfreundliche Auslegung der einfachen Gesetze (oder ggf. der untergesetzlichen Normen), die ohne weiteres mit dem allgemeinen Prinzip der völkerrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts vereinbar ist und demgemäß keine besonderen theoretischen Probleme aufwirft. Die andere hingegen ist die menschenrechtsfreundliche Auslegung bzw. Ergänzung der Verfassungsbestimmungen durch die Corte costituzionale unter Rückgriff auf Bestimmungen in Menschenrechtsverträgen.[91] In diesem Fall ergeben sich eine ganze Reihe theoretischer Probleme, da die Verfassung in der nationalen Normenhierarchie einen höheren Rang einnimmt als die Umsetzungsnormen internationaler Verträge, einschließlich der Menschenrechtsverträge. Damit entsteht also die Situation, dass die Verfassung im Licht einfacher Gesetze ausgelegt (oder sogar ergänzt) wird. Dies gilt insbesondere im Fall der EMRK, eines echten verfassungsexternen Rechtssystems, das über ein Gerichtsorgan verfügt, dessen Auslegungstätigkeit letztendlich die Auslegung der Verfassungsbestimmungen beeinflussen kann. Die Auslegung der Verfassung am Maßstab einfacher, auch nach der Verfassung in Kraft getretener Gesetze, wurde jedoch ohnehin bereits weitgehend vom Verfassungsgericht praktiziert, insbesondere vor der Verfassungsreform zur Föderalisierung im Jahre 2001, um den Umfang der Zuständigkeiten der Regionen zu bestimmen.[92] Auch wenn diese Praxis überwiegend akzeptiert wurde, so hat sie doch von einem nicht unerheblichen Teil der Lehre herbe Kritik erfahren, die eine Verletzung der Bestandskraft des Verfassungstextes für unerträglich hält, weil damit eine Änderung der Abgrenzung der Zuständigkeiten ohne Anwendung des erschwerten Verfahrens der Verfassungsänderung möglich wurde.[93] An der menschenrechtsfreundlichen Auslegung der Verfassung wird eine vergleichbare Kritik dagegen nicht geübt, obwohl auch sie die Bestandskraft der Verfassung abschwächt. Wie erklärt sich diese unterschiedliche Haltung der Lehre gegenüber einem wesentlich sensibleren Teil der Verfassung als der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Staat und Regionen? Der Grund dürfte in der breiten Akzeptanz der Bedeutung der Menschenrechte in der italienischen Rechtslehre liegen, die einerseits wohl auf die große Bedeutung dieser Normen zurückzuführen ist,[94] die als Träger einer „progressiven“ Verfassungsentwicklung angesehen werden, und andererseits ihre „naturgegebene“ Begabung, die notgedrungen sehr allgemeinen Verfassungsbestimmungen über die Grundrechte zu ergänzen. Die EMRK (einschließlich des „lebenden Rechts“ der Rechtsprechung) und andere internationale Menschenrechtsverträge, die vor der Reform des Jahres 2001 keinen übergesetzlichen Rang einnahmen, sind de facto von der Verfassungsrechtsprechung und der Doktrin als integraler Bestandteil der „materiellen Verfassung“ des Staates angesehen worden, auch weil sie im Allgemeinen als eine Fortentwicklung der zumindest implizit in der Verfassung enthaltenen Prinzipien verstanden werden. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Auslegung der Verfassung nach Maßgabe der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR Grenzen kennt, wonach in dem (eher unwahrscheinlichen) Fall eines unüberbrückbaren Widerspruchs zwischen (Umsetzungs-)Normen der EMRK und Verfassung letzterer Vorrang zukommt. Die menschenrechtsfreundliche Auslegung kann folglich akzeptiert werden, solange sie sich darauf beschränkt, in der Verfassung allgemein niedergelegte Bestimmungen fortzuentwickeln und zu spezifizieren; sobald sie in Widerspruch zur Verfassung stünde, ist sie hingegen ausgeschlossen.




