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2. Die Haltung der Niederländer gegenüber der Europäischen Union
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Es lag stets im niederländischen wie im europäischen Interesse, dass die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften/Union eine starke Stellung einnehmen.[13] Einerseits bringen Europa und dessen Binnenmarkt nach allgemeiner Auffassung Vorteile für den Handel und folglich auch für die niederländische Volkswirtschaft. Andererseits wird die Europäische Union aber auch zunehmend als eine riesige bürokratische und verschwenderische Organisation wahrgenommen, welche immer stärkeren Einfluss auf die Politik der Niederlande sowie ihre Gesetze und Rechtsverordnungen ausübt.
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Ein starkes Europa erfordert jedoch nach Auffassung der niederländischen Regierung sowie des Parlaments nicht per definitionem die Übertragung von Hoheitsrechten auf die europäische Ebene. Die europäischen Institutionen müssten jedoch in die Lage versetzt werden, schnell und effektiv zu handeln, und auf diese Weise den in sie gesetzten Erwartungen gerecht werden. Dies ist auch für den Rückhalt der EU in der Bevölkerung wichtig, da nach Ansicht der Regierung die Legitimität der EU auf der Fähigkeit zu effektivem Handeln beruht.[14]
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Die Regierung der Niederlande betrachtet die EU zunehmend auch als einen unverzichtbaren Rahmen zur Durchführung von Maßnahmen der Regierungen in den Mitgliedstaaten. Sie sei keine Organisation, welche die niederländische Regierung ersetzt, sondern vielmehr deren ergänzende und notwendige Erweiterung. Es ist daher notwendig, dass das europäische Rahmenwerk einen ausreichenden Grundrechtsschutz, transparente Entscheidungsprozesse und eine Begrenzung der Macht auf der Grundlage der Gewaltenteilung gewährleistet.[15] Folglich muss mit Hilfe starker und wirkungsvoller Kontrollmechanismen auf dem Gebiet des Rechts, der Wirtschaft und der Politik eine beherrschende Stellung einzelner Mitgliedstaaten oder deren Interessen verhindert werden.
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Nach Auffassung der Regierung hat die Gemeinschaftsmethode, der zufolge die Kommission, der Rat sowie das Europäische Parlament gemeinsam handeln, ihre Effektivität in der Vergangenheit unter Beweis gestellt. Durch sie wird die Transparenz der Entscheidungsprozesse in hohem Maße gewährleistet, wenngleich in dieser Beziehung noch Verbesserungen möglich sind. Die Gemeinschaftsmethode gewährleistet zugleich eine konsistente Politik, die meist auf einem sorgfältigen Interessenausgleich beruht, weil die Kommission auf verschiedenen Stufen des Entscheidungsprozesses Konsultationsmechanismen einsetzt. Außerdem bietet die Gemeinschaftsmethode – mit einer starken Stellung der Kommission, einem rechtlich geregelten Mächtegleichgewicht und dem Grundsatz der Staatengleichheit – im Vergleich zur zwischenstaatlichen Methode eine bessere Sicherung gegen Machtmissbrauch.[16]
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Die Europäische Union hat sich in der Vergangenheit in einem beeindruckenden und bedeutenden Maße weiterentwickelt. Hoheitsrechte sind von der nationalen auf die europäische Ebene übertragen worden. Eigentlich waren verfassungsrechtliche Konflikte zu erwarten – nicht aber im Fall der Niederlande. Die Grundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten wurde bereits im Jahre 1953 geschaffen. In jenem Jahr wurde die niederländische Verfassung durch einen neuen Art. 92 Grondwet ergänzt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können Befugnisse im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung auf völkerrechtliche Organisationen übertragen werden. Nachdem der Gründungsvertrag einer völkerrechtlichen Organisation angenommen ist, erhalten die Beschlüsse, welche nach dem Willen der Organisation für die Parteien verbindlich sein sollen, soweit dies vom Gründungsvertrag vorgesehen ist, unmittelbare Geltung in der niederländischen Rechtsordnung.[17] Art. 92 Grondwet gilt nicht nur für bestimmte Arten von völkerrechtlichen Organisationen.[18] Mit seiner Einführung sollte jedoch hauptsächlich die Möglichkeit geschaffen werden, Hoheitsrechte auf die Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen Integration zu übertragen. Das Parlament erklärte sogar in dem Annahmeverfahren zu den Verfassungsänderungen im Jahre 1983, dass diese Verfassungsbestimmung so auszulegen ist, dass sie den europäischen Integrationsprozess nicht erschwert.[19]
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 19 Offene Staatlichkeit: Niederlande › II. Die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union
1. Das besondere verfassungsrechtliche Verhältnis zum Europarecht
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Da in der niederländischen Verfassung ausdrücklich weder auf die Europäische Union noch auf die Europäische Gemeinschaft Bezug genommen wird, sind die allgemeinen Prinzipien der innerstaatlichen Geltung und der unmittelbaren Wirkung des Völkerrechts anwendbar. Viele Verfassungsrechtsexperten sind jedoch der Ansicht, dass die Besonderheiten des Europarechts in der niederländischen Verfassung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es lässt sich schließlich nicht bestreiten, dass das Europarecht auf noch nie da gewesene Weise die niederländische Rechtsordnung beeinflusst und die EG sowie die EU folglich nicht mit anderen internationalen Organisationen vergleichbar sind. Dennoch bezieht sich Art. 90 Grondwet ausdrücklich nur auf die „Völkerrechtsordnung“, wodurch die Tatsache zu kurz kommt, dass die Europäische Union „eine eigenständige Rechtsordnung“[20] bildet, durch welche die niederländische Rechtsordnung in vielen Fällen verdrängt wird.
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Da in der niederländischen Verfassung jeglicher Bezug zum Europarecht fehlt, stellt sich die Frage, ob dessen Geltung in der niederländischen Rechtsordnung auf die in den einschlägigen Verfassungsbestimmungen (insbesondere Art. 93 und 94 Grondwet) enthaltenen allgemeinen Prinzipien oder auf das Recht der EU/EG selbst zurückzuführen ist.[21] In der Diskussion wurde zur Begründung der ersten Ansicht darauf hingewiesen, dass diese Verfassungsbestimmungen schon im Hinblick auf die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in die niederländische Verfassung aufgenommen wurden, und zwar einschließlich der nur kurz zuvor gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Zudem könnten die niederländischen Gerichte aufgrund von Art. 94 Grondwet feststellen, ob das innerstaatliche Recht mit dem Völkerrecht übereinstimmt, einschließlich des von internationalen Organisationen geschaffenen Sekundärrechts. In den Debatten zur Verfassungsänderung im Jahre 1983 konnte die niederländische Regierung das Parlament wiederum überzeugen, dass Änderungen der Verfassung schon deswegen nicht erforderlich seien, weil das Europarecht durch eine entsprechende Auslegung der Bestimmungen einbezogen werden kann. Der Gesetzgeber verweist in der Tat allgemein auf die Art. 93 und 94 Grondwet, wenn Gesetze zur bloßen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht verabschiedet werden. Auch in der niederländischen Rechtsprechung finden sich häufig Beispiele für diese Vorgehensweise.[22]
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Die Art. 93 und 94 Grondwet lassen sich jedoch nicht völlig problemlos auf das Europäische Gemeinschaftsrecht anwenden. Erstens heißt es in Art. 93 Grondwet, dass Verträge und Beschlüsse internationaler Organisationen nur „nach ihrer Bekanntmachung“ verbindlich sind. Weitergehende Regelungen zur parlamentarischen Zustimmung und Vertragsveröffentlichung sind in dem Gesetz über die Zustimmung zu und Bekanntmachung von Verträgen (Rijkswet goedkeuring en bekendmaking verdragen) enthalten. Auf der Grundlage dieses Gesetzes können internationale Organisationen (deren Gründungsvertrag im niederländischen Gesetzblatt zuvor veröffentlicht wurde) ihre Beschlüsse durch eigene Einrichtungen bekannt geben. Die Bekanntmachung von Entscheidungen wird aber nicht in allen Fällen auf der Grundlage des EG-Vertrages vorgenommen. Eine Ausnahme bilden vor allem Entscheidungen, welche auf Grundlage von Assoziierungsabkommen ergehen. Einige Autoren halten es daher für erforderlich, dass im niederländischen Gesetz über die Zustimmung zu und Bekanntmachung von Verträgen neben dem üblichen Hinweis auf das niederländische Gesetzblatt auch auf das offizielle Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen wird.[23]
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Im Zusammenhang mit Art. 94 Grondwet stellt sich ebenfalls die Frage, ob auch die nicht unmittelbar wirksamen Bestimmungen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Schließlich ist gemäß Art. 94 Grondwet der Vorrang des Völkerrechts eindeutig auf unmittelbar wirksame Bestimmungen eingeschränkt. Zudem wird von einigen Autoren die Auffassung vertreten, dass Art. 94 Grondwet aufgrund seiner Entstehungsgeschichte nur bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die rechtsprechende Gewalt, nicht jedoch bei Anwendung durch die vollziehende Gewalt gilt. Dies steht im Widerspruch zu der vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Auffassung, nach welcher auch die vollziehende Gewalt das nationale Recht im Falle eines Konflikts mit Gemeinschaftsrecht außer Acht lassen kann.[24] Schließlich könnte die Tatsache, dass Art. 94 Grondwet nur für das geschriebene Völkerrecht gilt, der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes entgegenstehen, nach welcher auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts ein Bestandteil des europäischen Rechtssystems und folglich der innerstaatlichen Rechtsordnungen sind.
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Die im Jahre 2002 erfolgte Verfassungsänderung, welche sich im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Parlaments bei Auslandseinsätzen der niederländischen Armee bezog, wurde nicht für die erforderlichen Änderungen der Verfassung hinsichtlich der Mitgliedschaft der Niederlande in der EU/EG genutzt. Während die Regierung eine Empfehlung der Ersten Kammer annahm und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung prüfte, kamen einige Verfassungsrechtsexperten zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Verfassung nicht unbedingt erforderlich sei, auch wenn vieles dafür spreche, Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit wieder in Einklang zu bringen.[25] Diese Auffassung entspricht tatsächlich der herrschenden Meinung in der wissenschaftlichen Diskussion, nach welcher die Art. 93 und 94 Grondwet hinsichtlich der Geltung des Gemeinschaftsrechts in der niederländischen Rechtsordnung keine Relevanz haben, weil dies auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts selbst geregelt ist. Demzufolge hätte das Gemeinschaftsrecht selbst dann die ihm heute zuerkannte Geltung, wenn diesbezüglich gar keine Verfassungsbestimmungen bestehen würden. Während der Hoge Raad ursprünglich die Auffassung vertrat, dass das Gemeinschaftsrecht über die Art. 93 und 94 Grondwet in die niederländische Rechtsordnung aufgenommen wird,[26] scheint ein erst kürzlich ergangenes Urteil die Diskussion zu diesem Thema nun entschieden zu haben. Der Hoge Raad hat in seinem Urteil vom 2. November 2004 ausdrücklich bestätigt, dass die Geltung einer Verordnung der EU nicht auf Art. 93 und 94 Grondwet beruht, sondern auf dem EG-Vertrag.[27] In diesem Fall argumentierte der oberste Gerichtshof, dass eine Person nicht aufgrund Art. 8 der EG-Verordnung 3820/85, welche die Harmonisierung einiger Sozialgesetze bezüglich des Straßengüterverkehrs regelt,[28] verurteilt werden könne, da diese Bestimmung keine unmittelbare Geltung im Sinne von Art. 93 Grondwet habe. Der Bestimmung komme keine Geltung in der niederländischen Rechtsordnung zu, weil Art. 93 Grondwet ausdrücklich beschränkt sei auf „Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sein können“. Was die Rechtskraft der Verordnung betrifft, bezieht sich das Verfassungsgericht auf Art. 249 EG-Vertrag sowie auf eine ähnliche Bestimmung, welche in Art. 19 der Verordnung selbst enthalten ist. Darüber hinaus wird auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen.[29] In ihren offiziellen Stellungnahmen zur Europäischen Verfassung aus dem Jahre 2004 ließ die niederländische Regierung erkennen, dass sie die gleiche Auffassung vertritt, und legte in Bezug auf Art. I-6 VVE dar, dass die niederländische Verfassung von Beginn an die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EG vorsah. Dabei bezog sich die Regierung auf die Fälle Van Gend & Loos und Costa/ENEL und behauptete, dass die niederländische Verfassung keine Probleme mit dem neuen Art. I-6 VVE habe.[30]
a) Die Ratifikation des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
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Da die Niederlande zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Gemeinschaft zählen, fand die Diskussion über mögliche Übertragungen von Hoheitsrechten bereits in den 1950er Jahren statt. Im Jahre 1953 wurde der heutige Art. 92 Grondwet in die Verfassung aufgenommen, welcher Folgendes vorsieht: „Durch Vertrag oder kraft eines Vertrages können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Art. 91 Abs. 3.“
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Wie bereits dargelegt, wurde Art. 92 Grondwet im Hinblick auf die mögliche Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäischen Gemeinschaften in die niederländische Verfassung eingeführt. Darüber hinaus sollte Art. 92 Grondwet der europäischen Integration förderlich sein.[31] Die Übertragung von Hoheitsrechten wurde von 1953 bis heute erweitert, vertieft und geographisch ausgedehnt.[32] Es wurde ausdrücklich anerkannt, dass die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit einem, wenn auch funktional begrenzten, „Souveränitätstransfer“ verbunden war. Man ging davon aus, dass die Hoheitsrechte auf einen neu gegründeten „funktionalen Staat“ übertragen würden.[33]
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Durch Art. 92 Grondwet soll die ständige Praxis der Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen in der Verfassung geregelt werden.[34] Mit der Formulierung, dass die Übertragung nur durch oder kraft eines Vertrages erfolgen kann, kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nunmehr sein Monopol bei der Ausübung der Staatsgewalt verloren hat. Der Staatsrat[35] sowie die Regierung[36] wiesen zudem darauf hin, dass gemäß Art. 94 Grondwet Hoheitsrechte ausschließlich auf internationale Organisationen übertragen werden können. Hoheitsrechte können natürlich darüber hinaus auch auf andere (souveräne) Nationalstaaten übertragen werden, so dass es insofern bei der alten Rechtslage bleibt.[37] Aus der Begründung zu Art. 94 Grondwet geht hervor, dass durch seine Einführung jeder Zweifel beseitigt werden sollte, ob Hoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen werden können.[38] Außerdem macht Art. 92 Grondwet bezüglich der Art der internationalen Organisation, auf welche Hoheitsrechte übertragen werden können, keine Einschränkung.[39] Nicht einmal die Delegation von übertragenen Hoheitsrechten durch die Organisation auf andere Nationalstaaten soll ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden.[40] Nachdem ein entsprechender Vertrag von den Niederlanden ratifiziert und in Kraft getreten ist, erlangen die von der jeweiligen Organisation gefassten Beschlüsse Bindungswirkung und in dem vom Vertrag vorgesehenen Umfang Rechtsgeltung in der niederländischen Rechtsordnung.[41]
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Dies erklärt, weshalb sowohl die Regierung als auch die beiden Kammern des Parlaments von der Vereinbarkeit des EGKS-Vertrages und später des EG-Vertrages mit der niederländischen Verfassung ausgegangen sind und weshalb eine gründliche Debatte über die dabei möglicherweise auftretenden verfassungsrechtlichen Probleme ausgeblieben ist.[42] Sogar Verträge, die Hoheitsrechte auf dem Gebiet der Rechtsprechung auf internationale Gerichtshöfe übertragen, weichen nach dieser Auffassung nicht von den Verfassungsbestimmungen ab, welche die Befugnisse und die Ernennung der niederländischen Richter regeln.[43]
b) Die Ratifikation des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union
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In Art. 91 Abs. 3 Grondwet ist ein Verfahren für den Fall vorgesehen, dass Verträge von den Bestimmungen der Verfassung abweichen (siehe unten, Rn. 26 ff.). Die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza wurden alle ohne Rückgriff auf Art. 91 Grondwet angenommen und ratifiziert, da sie (offensichtlich) nicht gegen die Verfassung verstießen und somit auch keine Notwendigkeit gegeben war, von ihren Bestimmungen abzuweichen.[44] Dagegen gab es einige Diskussionen darüber, ob möglicherweise die Einführung der Europäischen Währungseinheit ECU, die später Euro genannt wurde, gegen Art. 106 Grondwet verstößt, welcher wie folgt lautet: „Das Währungssystem ist durch Gesetz geregelt.“ Diese Bestimmung kam im Zuge der Verfassungsänderungen des Jahres 1983 in die Verfassung.[45] Mit ihr wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber sicherstellen, dass die niederländische Währung (der Gulden) nur dann für eine europäische Währung aufgegeben wird, wenn die Zustimmung beider Häuser des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit vorliegt.[46] Während des Gesetzgebungsverfahrens bestand man jedoch nicht mehr auf der qualifizierten Mehrheit, sondern legte dar, dass der Antrag zur Verfassungsänderung nur sicherstelle, dass derartige Entscheidungen ausschließlich im Wege des normalen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden. Daher wurden bei der Gründung der Europäischen Währungsunion durch Vertrag letztendlich keine Einwände erhoben.[47] Da sonst keine Schwierigkeiten bestanden, kam der Gesetzgeber zu dem Ergebnis, dass der Vertrag von Maastricht nicht gegen die niederländische Verfassung verstieß.
c) Die Ratifikation der Verträge von Amsterdam und Nizza
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Auch die Verfahren zur Ratifikation der Verträge von Amsterdam und Nizza waren durch das Ausbleiben einer verfassungsrechtlichen Diskussion gekennzeichnet. Die niederländische Regierung verteidigte beide Verträge vor dem Parlament damit, dass die Verträge zwar in einigen Punkten hinter den niederländischen Vorstellungen zurückblieben, in der vorliegenden Form aber ein Gesamtpaket bildeten, welches „einen bedeutenden Schritt nach vorne“ darstelle.[48] In der Parlamentsdebatte ging es vor allem um inhaltliche und weniger um verfassungsrechtliche Streitfragen.[49] So gab Senator van der Linden zu Protokoll: „[…] wir müssen feststellen, dass das erreichte Ergebnis in wichtigen Punkten hinter dem von der niederländischen Regierung erwünschten zurückbleibt. Es kommt dem einerseits so nahe, dass man es nicht ablehnen kann, reicht andererseits aber nicht aus, um der EU vollständige Aufnahmebereitschaft attestieren zu können.“ Andere Kommentatoren bezeichneten den Vertrag als ein „dürftiges Ergebnis“[50] oder als ein „Produkt verfestigter Nationalinteressen und völliger Einfallslosigkeit“[51]. Es hieß, „die Visionäre von Nizza haben offensichtlich dem Augenarzt einen Besuch abgestattet.“[52] Einige niederländische Abgeordnete des Europäischen Parlaments rieten sogar ihren Kollegen im nationalen Parlament dazu, gegen den Vertrag zu stimmen.[53]
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Es gab ungeachtet dieser Kritikpunkte jedoch auch einiges Lob für das Verhandlungsergebnis der Regierungskonferenzen. Die niederländischen Parlamentsabgeordneten (beider Kammern) begrüßten die Übertragung der Innen- und Rechtspolitik in die erste Säule der EU, die Neuorganisation und mögliche Verbesserung der Arbeitsweise des Europäischen Gerichtshofs, die stärkere Stellung der Europäischen Kommission sowie die leichteren Voraussetzungen im Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit. Hieran gefiel insbesondere die Tatsache, dass kein Mitgliedstaat sein Veto gegen eine derartige Zusammenarbeit einlegen kann. Das Verfahren gilt als eine vielversprechende Ergänzung sowie als ein dynamisches Element des europäischen Integrationsprozesses insbesondere in Fällen, in denen das herkömmliche Verfahren der qualifizierten Mehrheitsentscheidung zu kurz greift.
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Im gleichen Zeitraum, während des Jahres 2001, warfen drei Senatoren die Frage auf, ob die Mitgliedschaft in der Europäischen Union nicht in irgendeiner Art und Weise in der niederländischen Verfassung verankert werden sollte.[54] Ihnen wurde die Unterstützung des Staatsrats (Raad van State) zuteil, der feststellte: Weil die Europäische Union sich ausdrücklich als eine Verfassungsordnung versteht, sei es nicht länger ausreichend, die Mitgliedschaft in der EU auf dieselben Normen zu gründen wie die Mitgliedschaft in anderen internationalen Organisationen.[55] Aus diesem Grund empfahl der Staatsrat, den Art. 92 Grondwet so zu ändern, dass das besondere Verhältnis zwischen der europäischen Verfassungsordnung und der Verfassung des Königreichs der Niederlande Berücksichtigung findet. Der Staatsrat schlug insbesondere vor, dass die Regierung sorgfältig untersuchen sollte, wie die europäische Integration sich auf die verfassungsrechtlichen Beziehungen in den Niederlanden auswirkt und wie die Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene mit dem niederländischen Verfahren in einen engeren systematischen Zusammenhang gebracht werden kann. Der Staatsrat stellte weiterhin fest, dass mehr und mehr Entscheidungen auf europäischer Ebene getroffen werden und sich somit das Schwergewicht der Entscheidungsfindung dorthin verlagert. Die Tatsache, dass der niederländische Gesetzgeber einige seiner Hoheitsrechte auf Brüssel übertragen hat, wirkt sich auch auf das Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen aus. Schließlich sind die Regierung und das Parlament nicht mehr nebeneinander für die Gesetzgebung zuständig. Stattdessen nimmt die Regierung zunehmend die Rolle des Verhandlungsführers auf europäischer Ebene wahr, während das Parlament immer häufiger nur den Verhandlungsauftrag erteilt und die Kontrolle ausübt.[56] Die Regierung nahm die Empfehlung des Staatsrates an und kündigte für das Jahr 2005 einen offiziellen Bericht zu diesem Thema an.[57] In diesem Bericht wird die Regierung auf die Rolle der politischen Akteure in den jeweiligen Abschnitten des „Verfahrens zur europäischen Rechtsetzung“ eingehen, angefangen mit den Vorbereitungen bis zur Festlegung der innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen von europäischen Verordnungen. In diesem Zusammenhang steht auch die Antwort der Regierung auf den Antrag des Senators Jurgens und anderer Senatoren.[58] Darin wird die Regierung ihre Auffassung zu der Frage darlegen, ob das besondere Verhältnis zur Europäischen Union in irgendeiner Art und Weise in der niederländischen Verfassung verankert werden muss, und wie die parlamentarische Mitwirkung auch in den Fällen gewährleistet werden kann, in denen das beschleunigte Rechtsetzungsverfahren angewandt wird.
d) Die Ratifikation des Vertrages über eine Europäische Verfassung
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Eine verfassungsrechtliche Debatte kam wieder auf, als in den Jahren 2004 und 2005 über den Rang des Europäischen Verfassungsvertrages im Verhältnis zur niederländischen Verfassung gestritten wurde. Sowohl der Staatsrat als auch die Regierung haben zu diesem Thema umfassend Stellung genommen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Europäische Verfassungsvertrag nicht gegen die niederländische Verfassung verstößt. Daher sei dieser auch nicht gemäß Art. 91 Grondwet zustimmungsbedürftig. In der Diskussion wurden folgende Fragen aufgeworfen:[59]
– In Art. I-6 VVE ist das Prinzip des Vorrangs des Europarechts vor innerstaatlichem Recht enthalten. Dieses Prinzip ist für die europäische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Mit Bezug auf Art. 92 Grondwet kam die Regierung auf der Grundlage einer Stellungnahme des Staatsrats[60] zu dem Schluss, dass Art. I-6 VVE nicht gegen Bestimmungen der niederländischen Verfassung verstößt.[61] Wie bereits dargelegt, wurde Art. 92 Grondwet geschaffen, um die Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen, insbesondere die Europäische Gemeinschaft/Union, zu ermöglichen.




