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[55]
Das ist jedoch in den fast fünf Jahren seit Inkrafttreten der Reform noch nicht geschehen. Eine monistische Wende in der Judikatur des Verfassungsgerichts sieht jedoch Calvano (Fn. 48) in dem Urteil Nr. 406 vom 3.11.2005.
[56]
Siehe z.B. Urteil Nr. 406 vom 3.11.2005 über die Verfassungsbeschwerde des Präsidenten des Ministerrats gegen das Gesetz der Region Abruzzen Nr. 14 vom 1.4.2004 mit Anmerkung von Calvano (Fn. 48).
[57]
Siehe Art. 3 Abs. 1–5 des Gesetzes Buttiglione.
[58]
Siehe Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Buttiglione.
[59]
Siehe Art. 4 des Gesetzes Buttiglione. Das Gesetz sieht zwei verschiedene Vorbehalte der parlamentarischen Prüfung vor. Zum einen die obligatorische parlamentarische Prüfung: Wenn die Kammern mit der Prüfung eines europäischen Aktes bereits begonnen haben, hat die Regierung die Pflicht, den Vorbehalt parlamentarischer Prüfung geltend zu machen. Zum anderen die fakultative parlamentarische Prüfung: Wenn die Regierung einen europäischen Akt für besonders wichtig hält, kann sie den Vorbehalt parlamentarischer Prüfung geltend machen.
[60]
Siehe Art. 3 Abs. 6 (2. HS) des Gesetzes Buttiglione.
[61]
Siehe Art. 3 Abs. 6 (1. HS) des Gesetzes Buttiglione.
[62]
Siehe Art. 15 des Gesetzes Buttiglione.
[63]
Hinzu kommt, dass vorzugsweise die Anpassung an das Gemeinschaftsrecht nicht direkt im „Gemeinschaftsgesetz“ erfolgt, sondern der Regierung im Wege der Gesetzes- oder Verordnungsermächtigung im „Gemeinschaftsgesetz“ übertragen wird.
[64]
Bereits mit Entscheidung Nr. 389 vom 11.7.1989 hatte das Verfassungsgericht anerkannt, dass die Verwaltung mit Bezug auf direkt anwendbares Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, auf der Grundlage der Gemeinschaftsnormen unter Missachtung entgegenstehender nationaler Regeln vorzugehen. Man kann daher sagen, dass die Richter des Palazzo della Consulta zumindest implizit schon damals anerkannt hatten, dass direkt anwendbares Gemeinschaftsrecht das Legalitätsprinzip wahrt. Siehe hierzu Cartabia/Weiler (Fn. 20), S. 180, 188 und oben II.3.b.
[65]
Art. 117 Abs. 5: „Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen nehmen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Materien an den Entscheidungen im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses der Europäischen Union teil und sorgen für die Anwendung und die Durchführung der Akte der Europäischen Union; dabei sind die Verfahrensbestimmungen zu beachten, die durch Staatsgesetz festgesetzt werden, durch das die Einzelheiten der Ausübung der Ersetzungsbefugnis in Fällen der Untätigkeit geregelt sind.“
[66]
Vgl. Art. 5 Abs. 1, 2, 7 und 9–11 des Gesetzes Buttiglione.
[67]
Vgl. Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes Buttiglione.
[68]
Siehe Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes Buttiglione.
[69]
Siehe Art. 17 des Gesetzes Buttiglione.
[70]
Vgl. das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 142 vom 24.7.1972.
[71]
Art. 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 616 vom 24.7.1977.
[72]
Siehe oben Fn. 65. Diese Bestimmung bestätigt nicht nur das Recht der Regionen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Bereich ihrer Zuständigkeiten, sondern auch das unantastbare Prinzip, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat und Regionen nicht beeinträchtigen kann. Das Verfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Gemeinschaftsrecht Änderungen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat und Regionen mit sich bringen kann (siehe u.a. das schon erwähnte Urteil Nr. 126 vom 24.4.1996), das liegt aber auf derselben Linie wie die allgemein bestehende Möglichkeit der Verdrängung von Verfassungsnormen durch Gemeinschaftsrecht (mit der Grenze der Grundprinzipien und der unveräußerlichen Rechte des Menschen).
[73]
Art. 120 Abs. 2 (Satz 1): „Die Regierung ist […] befugt, bei Nichtbeachtung internationaler Bestimmungen und Abkommen oder des Gemeinschaftsrechts […] für Organe der Regionen, der Großstädte mit besonderem Status, der Provinzen und der Gemeinden zu handeln“.
[74]
Siehe die Kommentare von A. Barbera, in: Branca (Fn. 15), S. 50ff.; R. D’Alessio, in: Crisafulli/Paladin (Hg.), Commentario breve alla Costituzione, 1990, S. 9ff. Zur Bedeutung dieser Bestimmung in der italienischen Verfassung siehe auch den Beitrag von M. Dogliani und C. Pinelli im ersten Band (§ 5).
[75]
Vgl. u.a. das Urteil Nr. 188 vom 22.12.1980; die Anordnung Nr. 496 vom 27.12.1991; das Urteil Nr. 32 vom 17.2.1999. Siehe auch das Urteil Polo Castro der Vereinigten Strafsenate des Kassationshofs vom 23.11.1988 und 8.5.1989, Rivista internazionale dei diritti dell’uomo 1990, S. 421. Kritisch zu dieser Judikatur F. Raspadori, I trattati internazionali sui diritti umani e il giudice italiano, 2000, S. 322f.
[76]
Für die Interpretation des Art. 2 der Verfassung als „Öffnungsklausel“ siehe vor allem Barbera (Fn. 74), S. 102. Unter den Völkerrechtlern siehe A. Giarda, Corte costituzionale e diritti dell’uomo, Rivista internazionale dei diritti dell’uomo 1988, S. 65f.; Raspadori (Fn. 75), S. 332.
[77]
Siehe vor allem das Urteil Nr. 388 vom 22.10.1999. Siehe in diesem Zusammenhang auch M. Ruotolo, La „funzione ermeneutica“ delle convenzioni internazionali sui diritti umani nei confronti delle disposizioni costituzionali, Diritto e società 2000, S. 291.
[78]
Siehe A. Pace, Nuove frontiere della libertà di „comunicare riservatamente“ (o, piuttosto, del diritto alla riservatezza)?, Giurisprudenza costituzionale 1993, S. 747f.
[79]
Siehe P. Mori, Convenzione europea dei diritti dell’uomo, Patto delle Nazioni Unite e Costituzione italiana, Rivista di diritto internazionale 1983, S. 332.
[80]
Vgl. das Urteil des Kassationshofs Nr. 2194 (erster Strafsenat) vom 10.7.1993 im Fall Medrano, Rivista di diritto internazionale 1994, S. 530. Über die Gleichstellung dieser Normen mit Gemeinschaftsrecht müsste man auch ihren Vorrang vor Verfassungsrecht herleiten, mit der einzigen Ausnahme der „controlimiti“ (grundlegende Prinzipien und unveräußerliche Rechte der menschlichen Person).
[81]
Siehe P. Pustorino, Rivista internazionale dei diritti dell’uomo 1995, S. 23, 31f.; A. Guazzarotti, I giudici comuni e la CEDU alla luce del nuovo art. 117 della Costituzione, Quaderni costituzionali 2003, S. 25, 47f.; P. De Stefani, Il nuovo articolo 117 della Costituzione e l’adattamento italiano al diritto internazionale dei diritti umani, Pace e diritti umani 2004, S. 73f.
[82]
In diesem Sinne siehe aber ein obiter dictum des Urteils Borghesi g. Com. Turi des ersten Zivilsenats des Kassationshofs Nr. 11096 vom 11.6.2004. Auf Grund dieses Ansatzes des Kassationshofs hat das Appellationsgericht von Florenz zweimal die Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm wegen eines Widerspruchs zur EMRK festgestellt: Einmal mit dem Urteil Nr. 111 vom 20.1.2005 und dann mit dem Urteil Squadrelli g. Ente Nazionale Strade Nr. 570 vom 27.2.2005. Mit der oben im Text vertretenen Meinung soll aber keineswegs die bedeutende Rolle geschmälert werden, die die einzelnen Gerichte bei der Lösung von Kollisionen zwischen Vertragsrecht und späterem nationalen Recht im Wege bewährter Argumentationsmuster wie völkerrechtskonformer Auslegung oder der lex specialis-Regel spielen.
[83]
Vgl. Ferrari (Fn. 11), S. 1855; B. Randazzo, Giudici comuni e Corte europea dei diritti, Rivista italiana di diritto pubblico comunitario 2002, S. 1303, 1348f.; Guazzarotti (Fn. 81), S. 50f.; De Stefani (Fn. 14), S. 74. Nur wenn das kollidierende Gesetz zeitlich vor dem Umsetzungsgesetz des Vertrages ergangen ist, kann jeder Richter auf den Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ zurückgreifen und die früheren Normen für aufgehoben erklären. Gegen die Auffassung, die Umsetzungsnormen der EMRK als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einzustufen, siehe Beschluss des Verfassungsgerichts Nr. 464 vom 23.12.2005, wo es heißt, dass Art. 8 EMRK „nicht der Rang als Maßstabsnorm“ zukommt; als Gegenbeispiel siehe den Beschluss vom 20.5.2006, mit dem der Kassationshof wegen indirekter Verletzung von Art. 117 Abs. 1 Verfassung die Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen hat mit Bezug auf ein Gesetz, das Art. 6 EMRK und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls verletzt.
[84]
Siehe Guazzarotti (Fn. 81), S. 48.
[85]
Siehe die Urteile des ersten Strafsenats des Kassationshofs vom 23.3.1983, Fignagnani, vom 20.10.1983, Bonazzi, vom 7.11.1983, Canale, vom 19.1.1984, Giusto. Siehe auch die Urteile des dritten Strafsenats des Kassationshofs vom 31.3.1978, D’Alessio, und des fünften Strafsenats vom 12.2.1982, De Fazio.
[86]
Vgl. die Urteile des ersten Strafsenats des Kassationshofs vom 7.12.1981, Faglietti, vom 20.4.1982, Bonfanti, vom 27.10.1984, Venditti. Das Zitat im Text ist der Begründung im Fall Polo Castro der Vereinigten Strafsenate des Kassationshofs vom 23.11.1988 und vom 8.5.1989, Rivista internazionale dei diritti dell’uomo 1990, S. 421, entnommen.
[87]
Vereinigte Strafsenate des Kassationshofs, 23.11.1988, 8.5.1989, Rivista internazionale dei diritti dell’uomo, 1990, S. 419ff.
[88]
Diese Auffassung ist vom Kassationshof u.a. in dem schon erwähnten Urteil Medrano Nr. 2194 vom 10.7.1993 und im Urteil Galeotti Ottieri und andere gegen Ministero delle Finanze Nr. 6672 vom 8.7.1998 bestätigt worden.
[89]
Vgl. Urteil der Vereinigten Strafsenate des Kassationshofs vom 26.4.1990; Urteil Nr. 2823 des zweiten Strafsenats vom 20.5.1991; Urteil Nr. 2549 des ersten Strafsenats vom 28.5.1996. Die unmittelbare Anwendbarkeit ist z.B. im Urteil Nr. 5911 des ersten Strafsenats vom 14.10.1999 im konkreten Fall anerkannt worden. Siehe dazu De Stefani (Fn. 14), S. 63.
[90]
In der Judikatur der Corte di Cassazione z.B. findet man Urteile, die eine solche Bindung deutlich anerkennen wie auch Urteile, die eine solche Bindung verneinen.
[91]
Vgl. u.a. folgende Entscheidungen des Verfassungsgerichts: Urteil Nr. 161 vom 24.5.1985; Urteil Nr. 102 vom 22.4.1986; Urteil Nr. 10 vom 19.1.1993; Urteil Nr. 388 vom 22.10.1999.
[92]
Dies geschah in einem solchen Umfang, dass L. Paladin, Diritto regionale, 72000, S. 186ff., die Neuordnung der Abgrenzung der Regionalkompetenzen durch den einfachen Gesetzgeber für möglich hielt.
[93]
Siehe A. D’Atena, L’autonomia legislativa delle Regioni, 1974, S. 112ff.; S. Mangiameli, Materie di competenza regionale (Stichwort), in: Enciclopedia giuridica, Bd. XIX, Istituto della Enciclopedia Italiana, 1990, S. 4ff. Siehe auch S. Mangiameli, Le materie di competenza regionale, 1992, S. 85ff.
[94]
Siehe Ruotolo (Fn. 77), S. 313.
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 19 Offene Staatlichkeit: Niederlande
Ramses A. Wessel / Wim E. van de Griendt
§ 19 Offene Staatlichkeit: Niederlande
I.Die Stellung der Europäischen Union in der niederländischen Rechtsordnung1 – 11
1.Das Verhältnis zwischen der niederländischen Rechtsordnung und dem Völkerrecht1 – 6
2.Die Haltung der Niederländer gegenüber der Europäischen Union7 – 11
II.Die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union12 – 44
1.Das besondere verfassungsrechtliche Verhältnis zum Europarecht12 – 16
2.Die nationalen Interessen im Kontext der Ratifikationsdebatten17 – 25
a)Die Ratifikation des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl17 – 20
b)Die Ratifikation des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union21
c)Die Ratifikation der Verträge von Amsterdam und Nizza22 – 24
d)Die Ratifikation des Vertrages über eine Europäische Verfassung25
3.Die Annahme von gegen die Verfassung verstoßenden Verträgen26 – 36
4.Die Offenheit der Verfassung und die Probleme der demokratischen Legitimation37 – 44
III.Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Verfassung der Niederlande45 – 55
1.Die Stellung der Europäischen Menschenrechtskonvention im niederländischen Recht45, 46
2.Das Verhältnis der Europäischen Menschenrechtskonvention zum niederländischen Verfassungsrecht47 – 51
3.Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das niederländische Verfassungsrecht52 – 55
IV.Zusammenfassung56 – 60
Bibliographie
Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 19 Offene Staatlichkeit: Niederlande › I. Die Stellung der Europäischen Union in der niederländischen Rechtsordnung
I. Die Stellung der Europäischen Union in der niederländischen Rechtsordnung
Übersetzt von Philipp Graf; redaktionell bearbeitet von Andreas Engel und Dr. Ferdinand Wollenschläger. Abkürzungen (in Ergänzung zu dem Beitrag von Leonard Besselink, § 6 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Niederlande): EHRR European Human Right Reports SEW SEW Tijdschrift voor Europees en economisch recht.
1. Das Verhältnis zwischen der niederländischen Rechtsordnung und dem Völkerrecht
1
Die Niederlande nehmen gegenüber dem Völkerrecht traditionell eine offene Haltung ein. Seit dem 17. Jahrhundert ist die internationale Stellung der Niederlande geprägt durch eine Kultur des Welthandels, was dazu führte, dass fremde (kulturelle) Einflüsse von den Niederländern vorbehaltlos angenommen wurden. Einige Autoren bringen diese offene Grundhaltung sogar mit dem nur schwach ausgeprägten Nationalgefühl der Niederländer in Verbindung, bei denen auch die Nationalsymbole (wie die Landesflagge und die Nationalhymne) vielleicht etwas weniger in Ehren gehalten werden als in anderen Ländern. Der niederländische Außenminister von 1956 bis 1971, Joseph Luns, scherzte gerne, dass die offene Haltung gegenüber dem Ausland schlicht und einfach auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass das Ausland aus der Sicht der kleinen Niederlande verhältnismäßig groß ist. Jedenfalls wird der starke Rückhalt, den das Völkerrecht bei den Niederländern findet, auf die Verbindung zweier Eigenschaften der Niederländer zurückgeführt: Sie sind ein gesetzestreues Volk. Als kleiner Handelsstaat mit nur unzureichenden militärischen Fähigkeiten sind sie jedoch auch auf den durch das Völkerrecht gewährten Schutz angewiesen.[1] Die Offenheit der Verfassung ist ein fester Bestandteil der niederländischen Rechtskultur, was zum einen erklärt, dass über dieses Thema kaum (oder sogar überhaupt nicht) diskutiert wird. Zum anderen liegt es daran, dass die Verfassung für viele Rechtsinstitute keine Regelungen enthält.[2] Weder die Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft noch die damit einhergehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung und zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts nahm die communis opinio zum Anlass, über diese Fragen ernsthaft zu diskutieren.
2
Die Außenbeziehungen sind in den Art. 90 bis 96 der niederländischen Verfassung (Grondwet) geregelt. Bezeichnenderweise bezieht sich die erste Regelung dieses Abschnitts nicht auf die nationale, sondern auf die internationale Rechtsordnung. In Art. 90 heißt es: „Die Regierung fördert die Weiterentwicklung des Völkerrechts.“ Diese Bestimmung wurde zwar 1953 in die Verfassung eingefügt, doch verlieh sie nur dem traditionellen Selbstverständnis der Niederlande als Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft Ausdruck.[3] Schon die Verfassung aus dem Jahre 1922 enthielt eine ähnliche Bestimmung.[4] Ansonsten sind Bestimmungen mit Bezug zur Weiterentwicklung des Völkerrechts ausgesprochen selten. Sie finden sich nur in der Verfassung von Surinam und in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) aus dem Jahre 2004.[5]
3
Das Königreich der Niederlande besteht gegenwärtig aus dem europäischen Teil der Niederlande sowie den Hoheitsgebieten Niederländische Antillen und Aruba. Als Staat ist das Königreich der Niederlande einschließlich seiner überseeischen Hoheitsgebiete Mitglied in der Völkerrechtsgemeinschaft. Nur das Königreich der Niederlande kann Partei eines völkerrechtlichen Vertrages sein, nicht dagegen der europäische Teil oder die Hoheitsgebiete. Die Verträge werden im Namen der Krone geschlossen und im niederländischen Gesetzblatt (Tractatenblad) bekannt gemacht. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften bestanden die Niederlande – in einem Protokoll zum EG-Vertrag – auf einer Ausnahme von der allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach welcher Verträge grundsätzlich für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs der Niederlande gelten (Art. 299 Abs. 1 EG). Der EG-Vertrag wurde ursprünglich nur für den europäischen Teil des Königreichs der Niederlande sowie Niederländisch Neu-Guinea ratifiziert (somit nicht für die Hoheitsgebiete Surinam und Niederländische Antillen). Heute besteht das Königreich der Niederlande nur noch aus den Hoheitsgebieten Niederländische Antillen und Aruba. Das Rechtsverhältnis dieser „überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ zur Europäischen Union ist in Art. 299 Abs. 3 EG-Vertrag geregelt, demzufolge das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des EG-Vertrages festgelegt ist.[6] Auch der Abschluss des EU-Vertrages und die Änderungen des EG-Vertrages erfolgten im Namen des Königreichs der Niederlande. Sie wurden jedoch nicht für die Hoheitsgebiete Niederländische Antillen und Aruba ratifiziert. Da sich Entscheidungen auf europäischer Ebene auch auf die überseeischen Hoheitsgebiete auswirken können, sieht das Gesetz über das Königreich der Niederlande in diesen Fällen vor, dass die überseeischen Hoheitsgebiete unterrichtet werden müssen, bevor die niederländische Regierung ihre Zustimmung erteilt.[7] Aufgrund der offenen Haltung gegenüber dem Völkerrecht sind Verträge und Beschlüsse internationaler Organisationen gemäß der niederländischen Verfassung Bestandteil der niederländischen Rechtsordnung. In Art. 93 Grondwet heißt es: „Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sein können, haben Verbindlichkeit nach ihrer Verkündung.“
4
Die Grenzen dieser Bestimmung liegen auf der Hand. Zum einen umfasst sie nicht alle Regeln und Grundsätze des Völkerrechts. Während zuweilen behauptet wird, dass es nach der monistischen Theorie keinen Sinn mache, zwischen Vertrags- und Gewohnheitsrecht zu unterscheiden, gilt jedoch gemäß Art. 93 Grondwet nur geschriebenes Völkerrecht in Form völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse internationaler Organisationen unmittelbar in der niederländischen Rechtsordnung. Im Jahre 1959 entschied der oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad) im Fall Nyugat, dass aus der ausdrücklichen Bezugnahme der niederländischen Verfassung auf Verträge und Beschlüsse internationaler Organisationen e contrario folge, dass diesen eine andere Stellung als dem Gewohnheitsrecht zukomme.[8] Die Regierung wie auch das Parlament schlossen sich dieser einschränkenden Auslegung an, als die Verfassung im Jahre 1983 geändert wurde. Und in der Tat entschied der Hoge Raad im Jahre 2001, dass der Befehlshaber der surinamischen Armee, Désiré Delano Bouterse, nicht in den Niederlanden verfolgt werden könne, da eine geschriebene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts (das strafprozessuale Gesetzlichkeitsprinzip) nicht von einer ungeschriebenen völkerrechtlichen Regel (dem Folterverbot, welches zum Tatzeitpunkt im Jahre 1982 noch nicht kodifiziert war) verdrängt werden könne.[9] Zum anderen unterliegt Art. 93 Grondwet dem einschränkenden Merkmal der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen („die allgemeinverbindlich sein können“). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bestimmung des Völkerrechts überhaupt vor niederländischen Gerichten geltend gemacht werden kann, wodurch jedoch nicht die Geltung anderer völkerrechtlicher Bestimmungen in der niederländischen Rechtsordnung in Frage gestellt wird. Bedeutung hat dieses Merkmal insbesondere in Verbindung mit einem anderen Rechtsgrundsatz, welcher das Verhältnis zwischen dem niederländischen Recht und dem Völkerrecht regelt, nämlich dem des Vorrangs des Völkerrechts. So heißt es in Art. 94 Grondwet: „Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen nicht vereinbar ist.“
5
Dieser Grundsatz war erstmals in der Verfassungsänderung aus dem Jahre 1953 enthalten. Die Einschränkung auf „Bestimmungen von Verträgen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sein können“ wurde ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen, damit die Gerichte Verträge nicht auch dann zulasten des niederländischen Rechts anwenden, wenn keine individuellen Interessen berührt sind. Ob eine bestimmte Vertragsbestimmung unmittelbar wirksam ist, entscheiden die Gerichte. Bei der Entscheidungsfindung stützen sie sich auf die Rechtsnatur des Vertrages und die seiner einzelnen Bestimmungen.
6
Kurz gesagt kann auf diese Weise das Völkerrecht aufgrund der Offenheit der niederländischen Verfassung im anhängigen Gerichtsverfahren angewendet und das niederländische Recht verdrängt werden, falls es von Bestimmungen des geschriebenen Völkerrechts abweicht. Das Völkerrecht bildet somit einen Bestandteil des niederländischen „Verfassungsrahmens“ im weitesten Sinne des Wortes und nimmt einen höheren Rang ein als das geschriebene Verfassungsrecht der Niederlande. Bislang sind die niederländischen Gerichte gemäß Art. 120 Grondwet nicht berechtigt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen zu prüfen.[10] Die Verfassungsmäßigkeit wird jedoch nach einer auf Art. 93 und 94 Grondwet basierenden Meinung dadurch gewährleistet, dass das niederländische Recht und das Völkerrecht übereinstimmend ausgelegt und letzterem im Falle von voneinander abweichenden Bestimmungen Vorrang eingeräumt wird. Die Art. 93 und 94 Grondwet garantieren somit die Offenheit der niederländischen Rechtsordnung. Daher vertreten einige Autoren die Auffassung, dass diese Bestimmungen nicht so ausgelegt werden sollten, als würden sie den strengen Monismus der niederländischen Rechtsordnung durchbrechen. Dieser Ansicht zufolge haben die niederländischen Gerichte das Völkerrecht als festen Bestandteil des niederländischen Rechts zu betrachten. Durch die Einheit von niederländischem Recht und Völkerrecht würden sogar die Art. 93 und 94 Grondwet erst richtig zur Geltung kommen. In der Rechtsprechung der niederländischen Gerichte finden sich in der Tat einige Anhaltspunkte für diese Ansicht. Während der Fall Grenstractaat Aken aus dem Jahre 1919 bereits in diese Richtung wies, scheint eine Richtlinie aus jüngerer Zeit (2004) der Abteilung für Verwaltungsrecht des Staatrats diese Ansicht dadurch zu bestätigen, dass sie die Befugnis der niederländischen Gerichte zur Anwendung von völkerrechtlichen (Umwelt-) Bestimmungen unter anderem auf die Art. 93 und 94 Grondwet zurückführt.[11] Dadurch würde die allgemeine Unterscheidung zwischen dem Völkerrecht und dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, was die Frage nach ihrem Geltungsgrund in der niederländischen Rechtsordnung betrifft, hinfällig.[12]




