- -
- 100%
- +
[189]
Zur europaweiten Bedeutung der (materiellen) Konstitutionalisierung Pedro Cruz Villalón, IPE I, § 13 Rn. 85f.
[190]
Ernst Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft. Dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, 1971, S. 158.
[191]
Zum Gegenbegriff der Entkonstitutionalisierung im Sozialismus Küpper (Fn. 27), § 51 Rn. 68.
[192]
In der Sache geht es um die grundlegende Prinzipien der Gerechtigkeit, die auch anders als verfassungsrechtlich begründet werden können, so in Frankreich durch die Entwicklung der principes généraux ab 1945, Mestre (Fn. 109), § 43 Rn. 86, in England durch die Entwicklung der natural justice und procedural fairness ab 1963, Loughlin (Fn. 27), § 44 Rn. 63. In Schweden galt hingegen die Berufung auf die Verfassung im Verwaltungsprozess lange als „unseriös“, Kumlien/Modéer (Fn. 138), § 48 Rn. 60.
[193]
Wahl (Fn. 4), S. 42.
[194]
BVerfGE 6, 32ff. – Elfes; bekräftigt durch BVerfGE 80, 137ff. – Reiten im Walde.
[195]
Peter M. Huber, Konkurrenzschutz im Verwaltungsrecht, 1991, S. 484ff.; Wolfgang Kahl, Die Schutzergänzungsfunktion von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, 2000.
[196]
BVerfGE 7, 198ff. – Lüth.
[197]
Fritz Werner, Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht, DVBl. 1959, S. 527.
[198]
Siehe etwa Rainer Wahl, Der Vorrang der Verfassung und die Selbständigkeit des Gesetzesrechts, NVwZ 1984, S. 401, 404; Gunnar Folke Schuppert/Christian Bumke, Die Konstitutionalisierung der Rechtsordnung, 2000; Eberhard Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 22004, S. 10f.
[199]
Grundlegend BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene; 33, 125ff. – Facharzt.
[200]
§§ 6 und 12 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz; PrOVGE 13, 424ff. – Unzulässiger Branntweinausschank; 13, 426ff. – Beleuchtungspflicht von Grenzpfosten; Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 179 und 190f. Ein Ansatz hierzu bereits in § 10 des Siebzehnten Titels des Zweiten Teils des Preußischen Allgemeinen Landrechts; siehe dazu oben, Fn. 118.
[201]
Rupprecht von Krauss, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Bedeutung für die Notwendigkeit des Mittels im Verwaltungsrecht, 1955.
[202]
BVerfGE 7, 377, 407 – Apotheken.
[203]
Peter Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961.
[204]
Mark Tushnet stellt hingegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als eine kanadische Schöpfung vor: Comparative Constitutional Law, in: Reimann/Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2008, S. 1225, 1251.
[205]
Erinnert sei an die provokante Formel Georges Vedels der „administrativisation du droit constitutionnel“, dazu Heuschling (Fn. 10), § 54 Rn. 10 und 49.
[206]
Fritz Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 81928, S. 326.
[207]
Hans Julius Wolff/Otto Bachof, Verwaltungsrecht I, 91974, § 23 II b (S. 108ff.).
[208]
BGHZ 29, 76; 52, 325; 65, 284, 287; 91, 84, 96; Dirk Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, 1984; krit. Peter M. Huber, Die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand, FS für Peter Badura, 2004, S. 897, 899.
[209]
BVerfGE 45, 63, 78ff.; BVerwG, NJW 1990, S. 134 – Hamburger CCH.
[210]
Mayer (Fn. 99), S. 101f.
[211]
BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene.
[212]
BVerfGE 34, 165, 192f.
[213]
BVerfGE 41, 251, 259ff.
[214]
BVerfGE 47, 46, 78ff.
[215]
BVerfGE 58, 257, 279ff.
[216]
Bundessozialhilfegesetz vom 30.6.1961 (BGBl. 1961 I, S. 815).
[217]
Gerda Stephany, Das Honnefer Modell, 1968.
[218]
Klaus Steinwender, Das Kindergeld, 1961.
[219]
Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 1.7.1965 (BGBl. 1965 I S. 585).
[220]
§ 12 Abs. 2 bis 4 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes verpflichtet die Bundesregierung deshalb aus gegebenem Anlass seit 1967 zur Vorlage eines Subventionsberichts alle zwei Jahre.
[221]
Kumlien/Modéer (Fn. 138), § 48 Rn. 33 und 42ff.; Loughlin (Fn. 27), § 44 Rn. 58ff.
[222]
Otto Bachof, Die Dogmatik des Verwaltungsrechts vor den Gegenwartsaufgaben der Verwaltung, VVDStRL 30 (1972), S. 193, 207f. unter Hinweis auf Robert Graf Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, 1882, S. 346; Ernst Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938.
[223]
Wolfgang Martens und Peter Häberle, Grundrechte im Leistungsstaat, VVDStRL 30 (1972), S. 7ff. bzw. S. 43ff.
[224]
So BVerfGE 33, 303, 333 – Numerus Clausus. Das darauf beruhende Kapazitätsrecht der Hochschulen soll sich später als Schlüsselproblem der universitären Spitzenforschung erweisen. Dies ist ein gutes Beispiel für die problematische Seite der Konstitutionalisierung: eine verfassungsrechtliche Versteinerung des Verwaltungsrechts. Das Verwaltungsrecht als „verfassungsgerichtlich konkretisiertes Verfassungsrecht“ hat einen Preis.
[225]
Peter M. Huber, Öffentliches Wirtschaftsrecht, in: Schmidt-Aßmann/Schoch (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 142008, 3. Kap., Rn. 231.
[226]
BVerwGE 58, 45.
[227]
Matthias Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 34ff.
[228]
Siehe immerhin BVerwGE 90, 112ff. – Finanzierung eines sektenkritischen Vereins aus Bundesmitteln.
[229]
Hans-Ullrich Gallwas, Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte, 1970.
[230]
Grundlegend BVerwGE 71, 183ff. – Transparenzliste; 82, 76ff. – Sekten; 87, 37ff. – Glykol; 90, 112ff. – Osho; 100, 262ff. – Mietspiegel.
[231]
Ulrich Ramsauer, Die faktischen Beeinträchtigungen im Bereich des Eigentums, 1980; Herbert Bethge bzw. Beatrice Weber-Dürler, Der Grundrechtseingriff, VVDStRL 57 (1998), S. 7ff. bzw. 57ff.
[232]
BVerfGE 105, 252ff. – Glykol; 105, 279ff. – Osho; krit. Wolfgang Kahl, Vom weiten Schutzbereich zum engen Gewährleistungsgehalt, Der Staat 42 (2004), S. 167ff.
[233]
Mestre (Fn. 109), § 43 Rn. 30; Wiederin (Fn. 24), § 46 Rn. 3.
[234]
Vgl. nur Mayer (Fn. 122).
[235]
Wahl (Fn. 4), S. 24 und 102.
[236]
Vgl. die Nachweise in Fn. 123; ferner bereits Hans Kelsen, Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, VVDStRL 5 (1929), S. 163; ders., Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, S. 82.
[237]
BVerfGE 35, 263, 274; 84, 34, 49.
[238]
Richard Thoma, Über die Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Wandersleb (Hg.), Recht – Staat – Wirtschaft, Bd. 3, 1951, S. 9.
[239]
Martin Ibler, Rechtspflegender Rechtsschutz, 1999, S. 195.
[240]
BVerfGE 116, 135ff. – Unterschwelliges Vergaberecht; BVerwGE 129, 9ff.
[241]
Mestre (Fn. 109), § 43 Rn. 43ff.; Loughlin (Fn. 27), § 44 Rn. 13f., 44ff. und 60ff.; Paul Craig, IPE V, § 78 IV; ferner Neidhardt (Fn. 155), S. 45ff.
[242]
Friedrich Klein, Tragweite der Generalklausel im Art. 19 Abs. 4 des Bonner Grundgesetzes, VVDStRL 8 (1950), S. 67, 87f.
[243]
Eberhard Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3 (Losebl., Stand: Oktober 2009), Art. 19 Rn. 8.
[244]
Vergleichend Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel bzw. Dagmar Richter, in: Grote/Marauhn (Hg.), EMRK/GG. Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 14 (S. 642ff.) bzw. 20 (S. 1066ff.).
[245]
Siehe dazu oben, Rn. 57.
[246]
BVerwGE 2, 288ff.; Otto Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 1951, S. 69; früher schon Bühler (Fn. 200), S. 162.
[247]
Zum Begriff Maurer (Fn. 180), § 7 Rn. 28.
[248]
Otto Bachof, Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht, JZ 1955, S. 97ff.; Carl Hermann Ule, Zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Verwaltungsrecht, GS für Walter Jellinek, 1955, S. 309ff.
[249]
BVerwGE 72, 58, 73.
[250]
Siehe auch BVerfGE 83, 130ff. – Mutzenbacher; 84, 34, 54f. – Staatsexamen; 85, 36ff. – KapVO.
[251]
Peter M. Huber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21997, S. 132ff.; Matthias Jestaedt, Maßstäbe des Verwaltungshandelns, in: Erichsen/Ehlers (Fn. 180), § 11 Rn. 12ff.
[252]
BVerfGE 60, 253, 289f.
[253]
Positive und offensive Bewertung bei Ibler (Fn. 239).
[254]
BGBl. 1960 I, S. 17, 44.
[255]
Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 72008, § 2 Rn. 21; grundlegend Bachof (Fn. 246).
[256]
Zu dem Vorläufer § 127 Thüringische Landesverordnung 1926 Peter M. Huber, 80 Jahre Thüringer Oberverwaltungsgericht, AöR 118 (1993), S. 45, 49.
[257]
BVerwGE 111, 276 – 147. DurchV zur LuftVO; siehe ferner § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
[258]
Bühler (Fn. 200); Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 21919.
[259]
BVerfGE 51, 193, 211.
[260]
Matthias Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, 22005, S. 247ff.
[261]
Eberhard Schmidt-Aßmann, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Bd. 1 (Losebl., Stand: Juli 2009), Einl. Rn. 194.
[262]
Zu Einschränkungen Huber (Fn. 251), S. 119.
[263]
Paradigmatisch BVerwGE 1, 159, 161 – Sozialhilfe.
[264]
BVerwGE 29, 286, 288f.; 45, 309ff. – Flachglas; 47, 144ff.
[265]
BVerwGE 52, 122ff. – Schweinemäster; wegweisend Felix Weyreuther, Das bebauungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und seine Bedeutung für den Nachbarschutz, Baurecht 1975, S. 1, 7ff.
[266]
Peter Lerche, Wirtschaftliche Agenda der Gemeinden und Klagerecht Privater, Jura 1970, S. 821ff.; aus jüngerer Zeit Dirk Ehlers, Die Entwicklung des kommunalen Wirtschaftsrechts, in: Henneke (Hg.), Öffentlicher Auftrag bei sich wandelnden Marktbedingungen, 2007, S. 83, 96.
[267]
BGHZ 150, 343ff. – Elektroarbeiten.
[268]
VerfGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2000, S. 801; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2006, S. 714, 715; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2003, S. 1520; 2005, S. 1211.
[269]
BVerfGE 116, 135ff. – Unterschwelliges Vergaberecht.
[270]
Neidhardt (Fn. 155), S. 75ff.
[271]
Helmuth Schulze-Fielitz, Der Leviathan auf dem Weg zum nützlichen Haustier?, in: Voigt (Hg.), Abschied vom Staat – Rückkehr zum Staat, 1993, S. 95.
[272]
Uwe Volkmann, Polizeirecht als Sozialtechnologie, NVwZ 2009, S. 216; Schiera (Fn. 94), § 68 Rn. 56.
[273]
Prinzipiell anders daher insbesondere die Schweizer Entwicklung, Schindler (Fn. 27), § 49 Rn. 24, 37 und 39ff.
[274]
Programmatisch Andreas Voßkuhle, Neue Verwaltungsrechtswissenschaft, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Fn. 54), § 1, sowie die von Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann und Gunnar Folke Schuppert seit 1993 herausgegebenen „Reformbände“. Eine kritische Einschätzung dieses Projekts bei Wahl (Fn. 4), S. 87ff.
[275]
Auf Bundesebene gelten inzwischen das Umweltinformationsgesetz (2004) und das Informationsfreiheitsgesetz (2005). In den Ländern ist die Situation uneinheitlich.
[276]
BVerwGE 101, 73, 81ff. – Tiergartentunnel Berlin.
[277]
So das Umwelt-Rechtsbehelfegesetz zur Umsetzung der Århus-Konvention, BGBl. 2006 I, S. 2816; dazu Jan Ziekow, Neue Entwicklungen des Rechtsschutzes im Umweltrecht, in: Gesellschaft für Umweltrecht (Hg.), Dokumentation zur 30. wissenschaftlichen Fachtagung, 2007, S. 73ff.; eingehend Sabine Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, 2008, S. 101ff.
[278]
Zur Pluralisierung der demokratischen Legitimationsvermittlung BVerfGE 107, 59, 92ff. – Wasserverbände NRW.
[279]
Das herrschende Verständnis von Definitionen erkennt allein vollständige Definitionen als solche an, also die Angabe notwendiger oder hinreichender Merkmale; zu diesem Definitionstyp Hans-Joachim Koch/Helmut Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, S. 75.
[280]
Forsthoff (Fn. 56), S. 1.
[281]
Maurer (Fn. 180), § 1 Rn. 8, wonach „eine begriffliche Erfassung nahezu unmöglich erscheint.“
[282]
Wahl (Fn. 4), S. 94.
[283]
Das Gesetz nutzt die Großschreibung „Öffentliches“ wohl, um so einen feststehenden fachsprachlichen Begriff zum Ausdruck zu bringen. Da im europäischen Rechtsraum der Begriff neu zu bestimmen ist, verwenden wir, soweit wir nicht auf den Gesetzeswortlaut Bezug nehmen, die Kleinschreibung des Adjektivs „öffentlich“.
[284]
Zu dieser Klassifizierung in gemeineuropäischer Perspektive Gábor Hamza, Reflections on the Classification (divisio) into ‚Branches‘ of Modern Legal Systems and Roman Law Traditions, in: Fides, Humanitas, Ius. FS für Luigi Labruna, 2007, S. 2449ff. mit umfangreichen Nachweisen. Die wesentliche Lehre ist die Relativität der Unterscheidungen: Man muss ihre jeweilige rechtliche, theoretische, ideologische Funktion im Auge haben.
[285]
Nach dem weiterhin geltenden Revolutionsgesetz vom 16. und 24. August 1791, das Verwaltung und Rechtsprechung trennt, gilt als Generalklausel der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte die Aussage, dass der ordentliche Richter sich nicht in die „Handlungen der Verwaltung“ einmischen darf; näher Jouanjan (Fn. 67), § 69 Rn. 69. In Deutschland hat diese Funktion bekanntlich der Begriff der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten“ in § 40 Abs. 1 VwGO. Zur Bedeutung des Begriffs des Verwaltungsrechts in der spanischen Rechtsordnung Mir Puigpelat (Fn. 27), S. 47, 49f.
[286]
Vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 142008.
[287]
Siehe dazu oben, Rn. 78.
[288]
Adam Tomkins, IPE II, § 30 Rn. 38.
[289]
So der Titel des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der EU zu den Art. 26 bis 197 AEUV.
[290]
Friedrich Schoch, Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Verwaltungsrechtslehre und Staatsrechtslehre, in: Schulze-Fielitz (Hg.), Staatsrechtslehre als Wissenschaft, Die Verwaltung, Beiheft 7, 2007, S. 177.
[291]
Näher oben, Rn. 62ff.
[292]
Klärend Heuschling (Fn. 10), § 54 Rn. 4ff.
[293]
BVerfGE 18, 85, 92f.; 80, 286, 296.
[294]
Dirk Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Fn. 261), § 40 Rn. 141ff.
[295]
Ausführlich Gunnar Folke Schuppert, IPE IV, § 70 Rn. 9ff.
[296]
Vergleichend Biaggini (Fn. 27), § 53 Rn. 14; zum Abschied von der sog. Impermeabilitätstheorie in Deutschland Werner Hoppe, Die Regelung der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten, NJW 1980, S. 1017ff.; Hans-Jürgen Papier, Die verwaltungsgerichtliche Organklage, DÖV 1980, S. 292ff.
[297]
Ein sprechendes Detail: Der Index des grundlegenden ersten Band des grundlegenden Handbuchs des Verwaltungsrechts widmet von rund 3500 Stichworten knappe 50 dem Staat; im Gegenzug nutzt das Bundesverfassungsgericht die im Grundgesetz nicht vorkommende Terminologie „souveräne Staatlichkeit“ oder „Souveränität“ bzw. das Adjektiv „souverän“ im Lissabon-Urteil (2 BvE 2/08 vom 30.6.2009) in der Darlegung der Begründetheit 40 Mal.
[298]
Dies wird Gegenstand eines späteren Bandes dieses Handbuchs sein.
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 43 Staat, Verwaltung und Verwaltungsrecht: Frankreich
Jean-Louis Mestre
§ 43 Staat, Verwaltung und Verwaltungsrecht: Frankreich
I.Einleitung: Die Genese von Staat und Verwaltung1 – 14
II.Die Ursprünge des Verwaltungsrechts15 – 31
1.Das Vermächtnis des Ancien Régime16, 17
2.Der Beitrag der Französischen Revolution18 – 26
3.Die napoleonische Schlüsselinstitution: Der Conseil d’État27 – 31
III.Die Etablierung des Verwaltungsrechts in der traditionellen französischen Verwaltung (1800–1914)32 – 64
1.Die Ausweitung der Sonderrechte der Verwaltung36 – 42
2.Die Einräumung rechtlicher Garantien zugunsten der administrés43 – 50
3.Die Begründung der Sonderstellung des Verwaltungsrechts51 – 64
IV.Das Schicksal des Verwaltungsrechts seit dem Ersten Weltkrieg65 – 74
1.Die unmittelbaren Folgen des Krieges65 – 69
2.Die industriellen und kommerziellen services publics70, 71
3.Die Statuten des öffentlichen Dienstes72 – 74
V.Fazit: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Fundament des Verwaltungsrechts75 – 77
Bibliographie
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 43 Staat, Verwaltung und Verwaltungsrecht: Frankreich › I. Einleitung: Die Genese von Staat und Verwaltung
I. Einleitung: Die Genese von Staat und Verwaltung
Der Beitrag wurde aus dem Französischen übersetzt von Christian Wohlfahrt und Dr. Diana Zacharias.
1
„Die Genese des modernen Staates“ ist in Frankreich seit 1984 Gegenstand eines Forschungsprojekts des Centre National de Recherche Scientifique, aus dem zahlreiche Studien und Publikationen hervorgegangen sind, insbesondere solche aus der Feder von Mediävisten. Diese vertreten die Ansicht, dass die „Genese“ des modernen Staates im Kontext miteinander verbundener Prozesse zu sehen ist, die seit den Jahren 1280 bis 1360 in den Königreichen Westeuropas, insbesondere in Frankreich, das Heranreifen einer Gestalt des Staates ermöglicht haben. Auch wenn es im Rahmen dieses Beitrags nicht möglich ist, auf Einzelheiten näher einzugehen, erscheint es angebracht, dass die Studien über die Konzeptionen des öffentlichen Rechts im 13., 14. und 15. Jahrhundert Erwähnung finden, die sich auf zeitgenössische theoretische Werke und Gerichtsentscheidungen stützen. Diese Studien haben zu einem besseren Verständnis der Verwendung des reichhaltigen Arsenals an römischem politischem Vokabular sowie der Kreativität der Kanonisten geführt.[1]
2
Notwendige Voraussetzung dafür, dass der Staat in Erscheinung treten konnte, war, dass die Monarchie ihren patrimonialen Charakter aufgab. Präziser formuliert musste es zu einer konzeptionellen Trennung zwischen der Herrschaft, die über das Territorium des regnum und über die Untertanen ausgeübt wurde, einerseits und der Person, die diese Herrschaft verkörperte, dem König aus dem Hause der Kapetinger, dem Rex Francorum, andererseits kommen. Es lässt sich feststellen, dass die Krone seit dem Spätmittelalter als eine übergeordnete Entität verstanden wurde, die sowohl von der Person des Monarchen als auch von dem Königreich als territorialer Einheit unterschieden wurde. Das Konzept der Krone spielte eine Schlüsselrolle in der monarchischen Doktrin. Dies war zurückzuführen auf dynastische Krisen, die ab dem Jahre 1316 durch den Tod mehrerer Könige ohne männlichen Thronfolger ausgelöst worden waren, und auf die Suche nach juristischen Argumenten, mit denen dem von Eduard III. von England geltend gemachten Anspruch auf den französischen Thron begegnet werden konnte.[2]
3
Der langatmige mittelalterliche Entwicklungsprozess mündete im 16. Jahrhundert in die Geburt des Staates stricto sensu, dessen Bedeutung sich orthographisch darin widerspiegelte, dass der französische Terminus „État“ zunehmend groß geschrieben wurde. Der Begriff des Staates wurde von nun an nicht mehr nur zur Beschreibung eines Zustands oder einer sozialen Ordnung verwendet, sondern darüber hinaus auf die souveräne Autorität, welche über die Einheit von Volk und Territorium ausgeübt wird, erstreckt. Diese semantische Evolution hängt mit den politischen Entwicklungen der damaligen Epoche zusammen. Der Machtzuwachs der Monarchie – zusammen mit dem Anstieg ihrer finanziellen Forderungen – waren in Frankreich, das vor den Religionskriegen noch prosperierte, deutlich zu spüren. Die Religionskriege brachten Fragen in Bezug auf die Legitimität von Herrschaft mit sich, die teils durch die religiösen Verfolgungen, teils durch die Thronbesteigung eines Protestanten, Heinrich von Navarra, aufgeworfen wurden, der zum katholischen Glauben konvertierte, um in Paris, der Hauptstadt des französischen Königreiches, Einzug halten zu können. Auf wissenschaftlichem Gebiet trat Jean Bodin für eine neue Definition der Souveränität ein: die Macht, Gesetze zu machen und abzuschaffen; diese sollte sich gegenüber der Aufzählung der traditionellen Merkmale königlicher Herrschaft durchsetzen.[3]
4
Neben der Trennung zwischen der souveränen Macht und der Person ihres Inhabers wird für die Existenz des Staates bisweilen auf ein weiteres Kriterium abgestellt: das Bestehen „einer kohärenten, komplexen, effizienten und sich auf alle Bereiche erstreckenden Verwaltung“[4]. Diese zusätzliche Anforderung bereitet keine Schwierigkeiten im Falle Frankreichs, das sich als ein Nationalstaat darstellt, der aus einer Monarchie hervorging, die nach absoluter Macht strebte und dazu auf die Effizienz ihrer Bediensteten angewiesen war.
5
Diese Bediensteten waren ursprünglich einfache Repräsentanten des Königs in den zu seinem Herrschaftsgebiet gehörenden Territorien, Vögte (prévôts), die zugleich richterliche und administrative Funktionen inne hatten. Dem Beispiel der englischen Könige folgend, die damals auch Herzöge der Normandie waren, wurden gegen Ende des 12. Jahrhunderts zur Kontrolle der prévôts und zur Durchführung von Gerichtsverhandlungen königliche Gesandte eingesetzt. Ab dem Jahre 1260 wurden diese Amtmänner (baillis) zu territorialen Bediensteten, die über bestimmte Verantwortungsbereiche verfügten. Sie waren vollständig vom König abhängig, der sie nach Belieben von einem Bereich in den anderen versetzen konnte. Nicht anders erging es ihren Äquivalenten in den annektierten Provinzen Südfrankreichs, den Seneschalls (sénéchaux). Dabei handelte es sich um Männer, die von niederem Adel oder bürgerlicher Abstammung waren und von denen viele Rechtswissenschaften studiert hatten. Sie vertraten den König in Bezug auf sämtliche seiner justiziellen und administrativen Prärogativen. Sie beaufsichtigten sowohl die prévôts als auch die lokalen Herrscher und die kommunalen Amtsträger derjenigen Städte, welche sich von den herrschaftlichen Strukturen emanzipiert hatten. Diese Städte wurden dank einer geschickten Auslegung römischer Texte Minderjährigen gleichgestellt, was es möglich machte, die königliche Vormundschaft, die über sie ausgeübt wurde, zu rechtfertigen. In Paris ernannte der König allerdings mit Bedacht keinen bailli, der eine intermediäre Stellung zwischen ihm und seinem prévôt eingenommen hätte. Dieser kontrollierte die Aktivitäten der Hanse der Kaufleute (Hanse des marchands), einer mit begrenzten Befugnissen ausgestatteten Stadtverwaltung. Die Ämter der prévôts, baillis und sénéchaux blieben bis zum Ende des Ancien Régime bestehen, auch wenn ihre Rolle im Laufe der Zeit an Bedeutung verlor.




