- -
- 100%
- +
[76]
Aus der zivilrechtlichen Literatur näher zur Thematik Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 6 Rn. 10 f.
[77]
BVerfG, NJW 1978, 33.
[78]
BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795) m.w.N.
[79]
BVerfG, NJW 2003, 2151.
[80]
BVerfG, NJW 1959, 1483.
[81]
BVerfG, NJW 1959, 1483; BVerfG, NJW 1968, 2233 („Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“).
[82]
BVerfG, NJW 1989, 2195 = JuS 1990, 59.
[83]
BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795).
[84]
BVerfG, NJW 1989, 2195; ferner BVerfG, NJW 1990, 895.
[85]
BVerfG, NJW 1985, 423; BVerfG, NJW 1989, 519; BVerfG, NJW 1994, 1645 (1646).
[86]
BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795 ff.); BVerfG, NJW 1989, 891.
[87]
BVerfG, NJW 2013, 847 (850 ff.).
[88]
Verneinend etwa für nichteheliche Lebensgefährten, BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795); für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft allein aufgrund einer sozial-familiären Gemeinschaft mit dem Kind vgl. BVerfG, NJW 2013, 847 (850 ff.); für Pflegeeltern vgl. BVerfG, NJW 1989, 891.
[89]
BVerfG, NJW 2014, 2853 (2854); BVerfG, NJW 2009, 1133; offenlassend BVerfG, NJW 1975, 1771; anders noch für die Generationen-Großfamilie BVerfG, NJW 1978, 2289 (2290).
[90]
BVerfG, NJW 2014, 2853 (2854).
[91]
Vgl. dazu die Lösung zu Abwandlung von Fall 2, unten Rn. 47.
[92]
Vgl. BVerfG, NJW 1994, 3155; BVerfG, FamRZ 2006, 187; BVerfG, FamRZ 2018, 1204.
[93]
BVerfG, NJW 1989, 2195; BVerfG, NJW 1994, 3155; BVerfG, NVwZ 2013, 1207 (1208).
[94]
v. Campenhausen, VVDStRL 45 (1987), S. 7, 23 (allenfalls terminologisch eine Familie, aber kein Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG). Den (verfassungsrechtlichen) Begriff der Familie insgesamt (auch für die einzelne Eltern-Kind-Beziehung) verneint insoweit noch Lecheler, HdbStR, Bd. VI, 22001, § 133 Rn. 29 ff., insb. Rn. 45; öffnend Seiler, HdbStR, Bd. IV, 32006, § 81 Rn. 5, 16.
[95]
Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Stand: Januar 2019), Art. 6 Rn. 61; v. Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 82018, Art. 6 Rn. 16; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 52014, § 4 Rn. 3.
[96]
Im konkreten Fall waren aus der Verbindung zwei Kinder hervorgegangen.
[97]
BVerfG, NJW 1974, 545 (547) = JuS 1974, 663.
[98]
BVerfG, NJW 1974, 545 (547) = JuS 1974, 663.
[99]
BVerfG, NJW 1989, 2195 = JuS 1990, 59 (Adoption eines erwachsenen Ausländers).
[100]
BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196) = JuS 1990, 59.
[101]
BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196) = JuS 1990, 59.
[102]
Daher keine Beeinträchtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 6 Abs. 1 GG durch Versagung einer Aufenthaltserlaubnis.
[103]
BVerfG, NJW 1989, 2195 (2196) = JuS 1990, 59.
[104]
Vgl. BVerfG, NJW 2019, 1793 (1795) m.w.N.
[105]
BVerfG, NJW 1989, 2195 = JuS 1990, 59; aus der verfassungsrechtlichen Lit. i.d.S. Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Stand: Januar 2019), Art. 6 Rn. 61.
[106]
BVerfG, NJW 2003, 2151 (2155).
[107]
BVerfG, NJW 2003, 2151 (2155 f.). – So auch die zu Art. 8 EMRK ergangene Rspr. des EGMR, FamRZ 2002, 381 (382); EGMR, NJW-RR 2009, 1585 (1586).
[108]
BVerfG, FamRZ 2006, 187.
[109]
BVerfG, FamRZ 2012, 1127 (1128); BVerfG, NJW 2010, 2333 (2334); zur Frage einer naturrechtlichen Interpretation des Elternrechts vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 6 Rn. 18.
[110]
BVerfG, NJW 2003, 955.
[111]
EGMR, FamRZ 2010, 103.
[112]
BVerfG, NJW 2010, 3008.
[113]
BGBl. I 2013, S. 795.
[114]
BVerfG, NJW 2010, 3008 (3015).
[115]
BVerfG, NJW 1995, 2155.
[116]
BVerfG, NJW 2013, 847 (849).
[117]
BVerfG, NJW 1989, 519; offenlassend BVerfG, NJW 1994, 183. Zur Rechtsstellung der Pflegeeltern vgl. aber Rn. 721 f.
[118]
BVerfG, NJW 2018, 3773; BVerfG, NJW 2003, 2151.
[119]
BVerfG, NJW 2018, 3773.
[120]
BVerfG, NJW 2003, 2151 (Schutz gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, auch „nachwirkend“, weil die gelebte Beziehung zwischen biologischem Vater und Kind eine „Familie“ i.S.d. Vorschrift darstellt). Im Anschluss an diese Entscheidung wurde vom Gesetzgeber § 1685 Abs. 2 neu gefasst.
[121]
EGMR, FamRZ 2011, 269 (Umgangsrecht); ferner EGMR, FamRZ 2011, 1715 (Umgangs- und Auskunftsrecht).
[122]
OLG Bamberg, FamRZ 2013, 710 (711 f.).
[123]
Eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013, BGBl. I 2013, S. 2176, in Kraft seit 13.7.2013.
[124]
BVerfG, NJW 1968, 2233 (2235): „Diese Pflichtenbindung unterscheidet das Elternrecht von allen anderen Grundrechten; […]. In Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Recht und Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses ‚Elternrechts‘, das insoweit treffender als ‚Elternverantwortung‘ bezeichnet werden kann“.
[125]
BVerfG, NJW 1968, 2233 (2237): „Fehlt es ausnahmsweise an dieser Voraussetzung (sc.: Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern), so trifft die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption die Eltern-Kind-Beziehung in einer Lage, in der ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Recht der natürlichen Eltern nicht mehr besteht.“
[126]
BVerfG, NJW 2008, 1287: Verfassungswidrigkeit der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts eines Kindes gegen einen Elternteil (§ 1684 Abs. 1; §§ 89, 90 FamFG).
[127]
BVerfG, NJW 2008, 1287 (1289 f.) (Hervorhebung nur hier).
[128]
Adelmann, JAmt 2008, 289; Altrogge, FPR 2009, 34 (36, 38).
[129]
BVerfG, FamRZ 2018, 1092 m.w.N. (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).
[130]
BVerfG, NJW 2008, 1287 (1290 f.).
[131]
BVerfG, NJW 2008, 1287 (1289).
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Eheschließung
§ 4 Aufhebung der Ehe
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung
§ 3 Eheschließung
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
II. Verlöbnis
III. Eheschließungsrecht
IV. Fehlerquellen im Einzelnen
V. Internationales Privatrecht
VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › I. Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
I. Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
60
Im geltenden Eherecht gibt es gewisse Grundstrukturen, die der Gesetzgeber im materiellen Recht niedergelegt hat: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 S. 1). Daraus ergeben sich gleich drei Grundsätze, nämlich die Monogamie (vgl. § 1306), die Unerheblichkeit der Geschlechterverbindung[1] und das Lebenszeitprinzip. Aus letzterem ergibt sich, dass die Ehe weder auf Zeit noch auf Probe eingegangen werden kann. Es gibt keine rechtlich besonders ausgestaltete Paarbeziehung unterhalb der Ehe.[2] Die Ehe kommt nur durch die beiderseitige (nicht etwa drittseitige) Erklärung des Ehewillens zustande (vgl. § 1310 Abs. 1; Konsensprinzip), und die Eheschließung muss in Deutschland in bestimmter Form (vor dem Standesbeamten) vorgenommen werden (vgl. Art. 13 Abs. 4 EGBGB; zum Internationalen Privatrecht noch Rn. 110 ff.).
61
Im deutschen Eheschließungsrecht gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe[3] (Gegensatz: fakultative Zivilehe). Damit die rechtlichen Wirkungen einer Ehe eintreten, muss eine „bürgerliche Ehe“ (vgl. Überschrift des Ersten Abschnitts vor § 1297) geschlossen sein. Eine kirchliche Trauung löst diese Rechtsfolgen nicht aus (§ 1310 Abs. 1 S. 1, § 1588).[4] Die Vornahme einer kirchlichen Trauung oder anderer religiöser Eheschließungsfeierlichkeiten vor Eingehung der staatlichen Zivilehe war nach früherem Recht eine, wenn auch sanktionslose Ordnungswidrigkeit (§ 67 PStG a.F.). Nach geltendem Recht[5] entfällt diese Einschränkung. Die kirchliche Trauung kann deshalb nunmehr unabhängig von (d.h. auch vor) der standesamtlichen Trauung erfolgen. Allerdings wird dadurch keine Ehe im Rechtssinne begründet; die Partner leben dann (rechtlich) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
62
Geregelt war das Eheschließungsrecht zunächst im BGB. Im Jahre 1938 wurde es aus dem Gesetz genommen und in einem eigenen Ehegesetz[6] neu geregelt. Dieses Ehegesetz – als Kontrollratsgesetz Nr. 16 neu verkündet[7] – galt bis 30.6.1998.[8] Seit dieser Zeit findet sich das Eheschließungsrecht wieder im BGB (§§ 1303 ff.). Weitere Rechtsgrundlagen des Eheschließungsrechts sind das Personenstandsgesetz (PStG) und die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis
II. Verlöbnis
63
Fall 3:
Die 17-jährige F zieht zu ihrem 19-jährigen Freund M, nachdem sie sich verlobt haben. Da F hierdurch einen längeren Weg zur Schule hat, kauft sie sich einen E-Roller von ihrem Taschengeld. M steuert 500 € zum Kaufpreis bei. Nach wenigen Wochen entsteht die erste Krise, in deren Rahmen F dem M gesteht, sie habe sich in den X verliebt und werde M doch nicht heiraten. M will deshalb seine 500 € zurück. Zu Recht?
Fall 4:
A verlobt sich mit B, der noch mit Z verheiratet ist, aber bereits Scheidungsantrag gestellt hat. Ist das Verlöbnis wirksam?
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis › 1. Überblick
1. Überblick
64
Unter dem Begriff „Verlöbnis“ versteht man zum einen den (Begründungs-)Akt des „sich Verlobens“, also die Verlobung. Zum anderen versteht man unter Verlöbnis das durch die Verlobung entstandene Rechtsverhältnis. Das Verlöbnis ist keine Vorbedingung für eine Heirat. Heutzutage findet vor einer Eheschließung aber immer eine Verlobung statt, sei es bewusst oder unbewusst, also auch, wenn sich die Partner darüber nicht im Klaren sein mögen (sobald ein Partner den anderen „um dessen Hand bittet“ und dieser zusagt). Eine besondere Form oder Zeremonie (Zeugen etc.) ist nicht erforderlich. Spätestens, wenn sich zwei Heiratswillige gemeinsam zur Eheschließung anmelden (dazu Rn. 82), sind sie miteinander verlobt.
65
Das Verlöbnis als ein gegenseitiges Eheversprechen war historisch gesehen ein Vertrag. Allerdings kann aus einem Verlöbnis kein (verfahrensrechtlicher) Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden (§ 1297 Abs. 1). Trotz dieser Formulierung wird jedoch nicht schon die Zulässigkeit eines solchen Antrags ausgeschlossen, sondern „nur“ ein Erfüllungsanspruch („Trauzwang“), sodass ein etwaiger verfahrensrechtlicher Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Deshalb handelt es sich bei der Regelung in § 120 Abs. 3 FamFG, die erst eine Vollstreckung verwehrt, letztlich um eine Redundanz.
66
Die Regelung des § 1297 Abs. 1 soll auch nicht dadurch umgangen werden können, dass man sich für den Fall der Nichtheirat eine Entschädigung versprechen lässt. Deshalb bestimmt § 1297 Abs. 2, dass das Versprechen einer Konventionalstrafe (i.S.v. § 339) für den Fall, dass die versprochene Eheschließung unterbleibt, nichtig ist.
67
Trotzdem legt der Gesetzgeber dem „Eheversprechen“ rechtliche Relevanz bei, wenn auch nicht in Form einer echten Rechtspflicht, aber doch im Sinne eines Vertrauenstatbestands (str.).[9] Das Verlöbnis ist nach geltendem Recht eben nicht nur als gesellschaftliches, sondern als rechtliches Verhältnis ausgestaltet. Die Rechtswirkungen des Verlöbnisses realisieren sich im Schutz desjenigen, der auf das Verlöbnis vertraut und Dispositionen getroffen hat, dann aber mit einem Rücktritt des anderen Teils konfrontiert wird. § 1298 sieht für diesen Fall unter gewissen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch vor und § 1301 einen Bereicherungsanspruch. Im Übrigen ist das durch die Verlobung begründete Rechtsverhältnis ein ganz normales (kraft Gesetzes entstehendes) Schuldverhältnis, aus dem zwar keine Primärleistungspflichten i.S.v. § 241 Abs. 1 folgen (vgl. § 1297 Abs. 1), aber doch Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 (vgl. dazu noch Rn. 141 ff.). Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist jedoch seit jeher sehr umstritten.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis › 2. Rechtsnatur
2. Rechtsnatur
68
Relevant wird der Streit vor allem bei einem Verlöbnis eines Minderjährigen, der dieses ohne Einwilligung der Eltern eingegangen ist. Wer das Verlöbnis mit der h.M.[10] als Vertrag deutet und die §§ 106 ff. anwendet, kommt in Fall 3 weder zu einer Haftung des Minderjährigen nach § 1301 noch zu Ansprüchen aus § 1298. Gegen die Einordnung als Vertrag und eine vertragliche Bindung spricht, dass ein jederzeitiger Rücktritt vom Verlöbnis schon wegen der Eheschließungsfreiheit möglich sein muss und möglich ist (vgl. § 1298). Die Annahme, dass dem Eheversprechen normale Willenserklärungen zugrunde liegen, würde außerdem voraussetzen, dass die Verlobten bereits durch das Eheversprechen Rechtsfolgen herbeiführen wollen, was regelmäßig aber erst durch die Eheschließung bewirkt werden soll. Außerdem sieht § 1298 eine Ersatzberechtigung auch für die Eltern des verlassenen Verlobten vor – dies ist mit einem Vertrag als relativem Schuldverhältnis nicht vereinbar; dass das Verlöbnis (auch) ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sei, wird – soweit ersichtlich – von niemandem behauptet.
69
Teilweise wird das Verlöbnis als familienrechtlicher Vertrag sui generis betrachtet. Zu einem wirksamen Abschluss dieses Vertrages komme es nicht auf die §§ 106 ff. an, sondern auf eine besondere „Verlöbnisfähigkeit“, für die teils auf individuelle geistige Reife, teils auf die Ehemündigkeitsvorschrift (§ 1303 analog) abgestellt wird; in letzterem Fall scheidet ein Verlöbnis eines Minderjährigen nunmehr aus, weil die Ehe nur noch durch Volljährige geschlossen werden kann (dazu Rn. 91 f.). Wieder andere gehen von geschäftsähnlichen Handlungen aus, auf die die Normen über Willenserklärungen nur soweit passend entsprechend heranzuziehen seien.[11] Dass mit dieser Ansicht erhebliche Rechtsunsicherheit einhergeht, liegt auf der Hand.
70
Überzeugend ist die Ansicht, die im Verlöbnis ein cic-ähnliches Vertrauensverhältnis sieht.[12] Für einen solchen Vertrauenstatbestand bedarf es keiner Willenserklärungen, vielmehr ist nur erforderlich, dass jeder Verlobte durch sein Verhalten in zurechenbarer Weise die Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen des anderen auf das künftige Zustandekommen der Ehe setzt. Mit dieser Auffassung lässt sich gut erklären, warum und dass es keine (einklagbaren) Primärleistungspflichten gibt, wohl aber sekundäre Ansprüche wegen enttäuschten Vertrauens. Schwierigkeiten ergeben sich aber daraus, dass man den genauen Zeitpunkt des Verlöbnisses nicht immer sicher bestimmen kann. Beim Verlöbnis eines Minderjährigen – wie in Fall 3 – wird zu dessen Schutz ein dem Minderjährigen zurechenbarer Vertrauenstatbestand in der Regel erst dann anzunehmen sein, wenn die Eltern zugestimmt haben; vorher darf der andere Verlobte nicht auf das Versprechen des Minderjährigen vertrauen.[13] Angesichts dieser Einschränkung der Vertrauenshaftung bei Minderjährigen ist der Unterschied zur Vertragstheorie freilich nicht mehr groß.
71
In Fall 3 kann M seine Zuzahlung in Höhe von 500 € daher nicht nach § 1301 zurückverlangen: Die Vertragstheorie begründet dies damit, dass ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach §§ 106 ff. kein wirksames Verlöbnis zustande kam, und nach der Vertrauenshaftungslehre fehlt ein haftungsbegründender Vertrauenstatbestand, weil M auf das bloße Versprechen der F nicht vertrauen darf, wenn deren Eltern davon nichts wissen; das bloße Zusammenziehen (das bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung mit Einwilligung der Eltern der F geschah) stellt ebenfalls keine ausreichende Vertrauensbasis dar.
72
In Fall 4 wäre das Verlöbnis zwischen A und dem noch verheirateten B nach der Vertragstheorie wohl wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 nichtig.[14] Die Vertrauenshaftungstheorie würde § 138 dagegen nicht anwenden, weil die Verlobung keinen rechtsgeschäftlichen Charakter hat. Erforderlich ist danach nur ein ernsthaftes Eheversprechen, das hier deshalb zweifelhaft ist, weil B noch verheiratet ist. Angesichts des bereits gestellten Scheidungsantrags darf A das Eheversprechen des B jedoch als ernsthaft werten. In einem solchen Fall lässt sich mithin ein hinreichender Vertrauenstatbestand – aus objektiver Sicht der A – bejahen. Die beiden Ansichten kommen also zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis › 3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 1298 bei unbegründetem Rücktritt
3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 1298 bei unbegründetem Rücktritt
73
Fall 5:
A und B sind seit kurzem glücklich verlobt. Das Schicksal spielt den beiden indes übel mit. A wird bei einem Unfall, den der Dritte D allein verschuldet hat, schwerstverletzt und pflegebedürftig. B sieht sich mit der Pflege der A überfordert und tritt deshalb vom Verlöbnis zurück. Sind die von A getätigten Aufwendungen für die Hochzeit von B zu erstatten? Abwandlung: Ändert sich etwas, wenn A den Unfall selbst verschuldet hat?
Fall 6:
A und B sind seit kurzem verlobt. A versteht sich indes mit den Schwiegereltern nicht besonders gut. Und auch im Übrigen bereut sie bereits, dass sie sich mit B verlobt hat. A provoziert daher die Schwiegereltern so lange, bis es zu einem endgültigen Zerwürfnis mit diesen kommt. Noch bevor ihr B die Verlobung „aufkündigen“ kann, lässt sie ihn wissen, dass sie „Abstand von der Eheschließung“ nimmt. Sind die von B getätigten Aufwendungen für die Hochzeit von A zu erstatten?
74
Relevanz hat der Theorienstreit (Rn. 68 ff.) in erster Linie für die Anwendbarkeit der Ansprüche aus §§ 1298, 1299 und § 1301. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 1298 ist nämlich ein wirksames Verlöbnis. Darüber hinaus setzt § 1298 dessen Auflösung durch Rücktritt des Anspruchsgegners ohne wichtigen Grund (§ 1298 Abs. 3) oder durch schuldhafte Veranlassung des Rücktritts des Anspruchstellers (§ 1299) voraus. Anspruchsberechtigt sind: der betroffene Ehegatte, dessen Eltern und dritte Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben. Ersatzfähig sind Schäden in Form von Aufwendungen und eingegangenen Verbindlichkeiten oder Nachteile, die ein Verlobter dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 1298 Abs. 2).[15]
75
Schwierigkeiten bereitet die Frage, welche Umstände einen wichtigen Grund i.S.v. § 1298 Abs. 3 bilden und wie sich dieser Grund zum Verschuldenserfordernis in § 1299 verhält. Ändert ein Verlobter seine Meinung dahingehend, dass er die Ehe doch nicht schließen will, stellt ein solcher Gesinnungswandel selbstverständlich einen triftigen Grund für einen Rücktritt dar, aber es ist kein „wichtiger Grund“ i.S.v. § 1298 Abs. 3. Ein rechtlich folgenloser Rücktritt ist nur gerechtfertigt, wenn die Beweggründe auf Ursachen zurückzuführen sind, die nach der Verlobung eingetreten oder bekannt geworden sind. Der andere Verlobte darf auf das Eheversprechen nur insoweit vertrauen (und wird dementsprechend durch die Ersatzpflicht geschützt), als sich die Umstände seit dem Eheversprechen nicht (aus subjektiver Sicht[16]) wesentlich verändert haben. Man kann auch danach fragen, in wessen Risikobereich der Rücktrittsgrund fällt: Ein Wechsel der eigenen Gefühlslage ist dem Lebensrisiko des Zurücktretenden zuzurechnen und stellt deshalb keinen wichtigen Grund dar. Wird hingegen der Verlobte – wie etwa in Fall 5 – bei einem Unfall schwer verletzt und tritt der andere (deshalb) vom Verlöbnis zurück, wird man einen „wichtigen Grund“ annehmen müssen, weil eine Haftung nur eingreift, wenn der Zurücktretende das schutzwürdige Vertrauen des anderen auf das Zustandekommen der Ehe enttäuscht (eine Enttäuschung über den Charakter des anderen, der den Verunfallten mit seinem Schicksal alleine lässt, reicht nicht);[17] kein Verlobter darf indes darauf vertrauen, dass der andere auch bei geänderten Umständen an seinem Eheversprechen festhält (eine solche Bindung wird erst durch die Eheschließung erreicht). Eine moralische Bewertung der Motivation zum Rücktritt muss gleichermaßen unterbleiben wie eine Bewertung der Motivation zur Eheschließung (z.B. aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse oder des äußeren Erscheinungsbilds des anderen Verlobten).
76
Kann sich der Zurücktretende aber auch dann auf einen „wichtigen Grund“ berufen (mit der Folge, dass seine Ersatzpflicht entfällt), wenn er den zum Rücktritt motivierenden Grund selbst schuldhaft herbeigeführt hat? In Fall 6 wird man das ernsthafte Zerwürfnis mit den Schwiegereltern jedenfalls als wichtigen Grund ansehen können, fraglich ist nur, ob A diesen Grund „schuldhaft“ herbeigeführt hat und wie sich das auf ihre Haftung nach § 1298 auswirkt. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass der Rücktritt als solcher weder rechts- noch pflichtwidrig ist, denn die Eheschließungsfreiheit gebietet ein freies Entscheidungsrecht bis zur Trauung, und damit auch das Recht zur Umentscheidung. Deshalb kann einem Zurücktretenden allein deshalb kein Verschulden im Rechtssinne vorgeworfen werden, weil ein Verschulden ein pflichtwidriges Verhalten erfordert. Als relevante Pflicht, die schuldhaft verletzt werden kann, kommt primär die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 in Betracht (vgl. Rn. 67). Bei einer vorsätzlichen Provokation der Schwiegereltern, die zu einem endgültigen Zerwürfnis führt (Fall 6), liegt eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Verlobten vor. Da ein Verlobter, der den wichtigen Grund schuldhaft herbeiführt und dadurch den anderen zum Rücktritt veranlasst, diesem nach § 1299 ersatzpflichtig ist,[18] ergibt ein Rückschluss aus § 1299, dass er sich dementsprechend nicht selbst auf den Haftungsausschluss in § 1298 Abs. 3 berufen kann, wenn er selbst einem Rücktritt des anderen zuvorkommt (teleologische Reduktion von § 1298 Abs. 3). In Fall 6 ist A daher nach § 1298 schadensersatzpflichtig, ohne sich auf § 1298 Abs. 3 berufen zu können.




