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Sind türkische Eheleute bei der standesamtlichen Trauung in Deutschland trotz der Erläuterungen des Standesbeamten der Meinung, dass diese noch keine Rechtsfolgen erzeuge, sondern die Ehe erst mit der traditionellen religiösen Hochzeitsfeier zustande komme, liegt kein zur Aufhebung berechtigender Irrtum nach § 1314 Abs. 2 Nr. 2 vor.[33] Auch bei einem Irrtum über die Identität des anderen Ehegatten (z.B. eines Zwillings) oder einem Irrtum über dessen Eigenschaften liegt kein Aufhebungsgrund nach Nr. 2 vor (ggf. aber Nr. 3).
b) Arglistige Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3)
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Die Aufhebung der Ehe kann ferner verlangen, wer durch arglistige Täuschung zur Eingehung der Ehe bestimmt wurde, und zwar über solche Tatsachen, die ihn bei Kenntnis und „richtiger Würdigung des Wesens der Ehe“ von der Eheschließung abgehalten hätten. Anders als bei § 123 sind Täuschungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse irrelevant und bei der Täuschung durch einen Dritten reicht es nicht, wenn der andere Ehegatte die Täuschung hätte kennen müssen (so § 123 Abs. 2), sondern es kommt auf die positive Kenntnis des Ehegatten an. Eine Täuschung über die Religionszugehörigkeit soll bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe kein Grund zur Aufhebung sein.[34]
107
Problematisch sind Fälle, in denen – wie in Fall 8 – bestimmte Umstände verschwiegen wurden (z.B. Vorstrafen,[35] Homosexualität, Erbkrankheiten[36]). Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen bestimmter Tatsachen kann nur dann angenommen werden, wenn eine Offenbarungspflicht besteht; eine solche kann sich zwischen den Verlobten aus § 241 Abs. 2 ergeben (vgl. Rn. 67). Vorhandene voreheliche Kinder sind nach h.M. ebenso ungefragt zu offenbaren[37] wie der Umstand, dass das erwartete Kind nicht von dem Mann abstammt, der anlässlich der Schwangerschaft die Ehe eingeht.[38] Man wird zwar keine generelle Offenlegung vorehelicher Intimbeziehungen verlangen können, aber auf eine mögliche anderweitige Vaterschaft muss die Frau (auch wenn sie selbst nicht sicher weiß, wer der Vater ist) aufgrund der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 jedenfalls dann hinweisen, wenn der Mann davon ausgeht, selbst der Vater zu sein und vor allem deshalb zur Eheschließung bereit war.
c) Drohung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4)
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Eine Ehe unterliegt auch dann der Aufhebung, wenn ein Ehegatte durch den anderen oder durch einen Dritten widerrechtlich durch Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. Um Zwangsheiraten stärker als bisher als strafwürdiges Unrecht zu ächten, wurde 2011 ein eigener Straftatbestand in § 237 StGB geschaffen.[39] Zugleich wurde § 1317 Abs. 1 S. 1 neu gefasst und die Antragsfrist für einen Eheaufhebungsantrag auf drei Jahre verlängert, um Betroffenen zu helfen, die infolge Traumatisierung vielleicht erst nach Ablauf der vormals vorgesehenen Jahresfrist in der Lage sind, die Aufhebung der Ehe zu beantragen.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › IV. Fehlerquellen im Einzelnen › 4. Einvernehmliche Scheinehe
4. Einvernehmliche Scheinehe
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Wollen die Ehegatten insgeheim keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, liegt eine aufhebbare Scheinehe vor. Der Mangel wird geheilt, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung doch miteinander gelebt haben, § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; ansonsten „soll“ die zuständige Verwaltungsbehörde den Aufhebungsantrag stellen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3), wenn die Scheinehe ans Licht kommt. Von § 1311 S. 2 werden Fälle der Scheinehe nicht erfasst, weil dort nur solche Bedingungen und Befristungen gemeint sind, die für den Standesbeamten erkennbar dem Ehekonsens zugrunde gelegt werden (dazu Rn. 84). Es fehlt auch nicht am Ehekonsens i.S.v. § 1310 Abs. 1 S. 1, da hierfür allein die formal übereinstimmenden Erklärungen genügen und das inhaltlich Gewollte belanglos ist – § 117 Abs. 1 findet keine Anwendung; die Rechtsfolgen der Eheschließung treten kraft Gesetzes ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vor, kann (und muss) der Standesbeamte die Heiratswilligen im notwendigen Umgang (einzeln oder gemeinsam) befragen (§ 13 Abs. 2 PStG). Lassen sich Zweifel nicht beseitigen (auch nach Anordnung der Beibringung weiterer Nachweise oder einer Versicherung an Eides statt, § 13 Abs. 2 PStG), muss der Standesbeamte die Eheerklärungen entgegennehmen. Abzulehnen hat er sie nur, wenn die Aufhebbarkeit gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 offenkundig ist, also keine (vernünftigen) Zweifel an diesem Ergebnis bestehen (§ 1310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2).
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › V. Internationales Privatrecht
V. Internationales Privatrecht
110
In Deutschland kann eine Ehe – ohne Rücksicht auf die Nationalität der Eheschließenden – nur nach Maßgabe der §§ 1310, 1311 geschlossen werden (Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Nur bei einer Eheschließung zwischen Nichtdeutschen in Deutschland gestattet Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB eine Abweichung von den §§ 1310, 1311, sofern die Eheschließung ordnungsgemäß nach dem nationalen Recht eines der Verlobten vorgenommen worden ist.[40] Die Voraussetzungen der Eheschließung (Alter etc.) richten sich jedoch für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Fehlt danach eine Voraussetzung, kann nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausnahmsweise deutsches Recht angewendet werden, wenn nach unseren Vorschriften eine wirksam Ehe vorliegt.[41]
111
In diesem Zusammenhang kann die Frage auftreten, ob nach deutschem Recht vorliegende Nichtehen (Verstoß gegen § 1310) nicht gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) als gültige Ehen anzusehen sind (Problem der sog. „hinkenden“ Ehen):
Fall 9[42]:
Im Jahre 1947 heiratete die deutsche F einen englischen Offizier in einer Kaserne in Hilden, und zwar in der nach damaligem englischen Recht möglichen Form (vollzogen von einem dazu legitimierten Geistlichen). Als der Ehemann nach 27-jähriger Ehe (25 Jahre davon in Deutschland) verstarb, wurde der F Witwenrente verweigert, da sie nach deutschem Recht niemals verheiratet war.
112
Da eine auf deutschem Grund und Boden geschlossene Ehe nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB den hier geltenden Formvorschriften unterliegt (insb. § 1310 Abs. 1 S. 1) ist die Ehe aus deutscher Sicht unwirksam. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung jedoch auch „hinkende“ Ehen unter den Schutz und den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG gestellt. Begründet wurde dies mit dem gemeinsamen Ehekonsens und der Tatsache, dass eine nach ausländischem Recht wirksame Ehe vorliege (in Abgrenzung zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).[43]
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Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch eine folgenreiche Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 in der Rechtssache „Coman“[44], in der der Gerichtshof hinkende Statusverhältnisse innerhalb der EU unter Rückgriff auf das Primärrecht zu verhindern wusste: In dem zugrundeliegenden Fall hatten ein rumänisch-amerikanischer Staatsangehöriger und ein Amerikaner in Belgien wirksam eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Dem Amerikaner wurde in Rumänien indes eine Aufenthaltserlaubnis verweigert, weil die Vorfrage nach dem Bestand einer Ehe dort nach kollisionsrechtlicher Prüfung verneint wurde[45] und er deshalb nicht als Familienangehöriger eines rumänischen Staatsangehörigen galt. Der EuGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam begründete Ehe als Ausfluss der Personenfreizügigkeit in anderen Mitgliedstaaten – ohne eigene kollisionsrechtliche Prüfung – anzuerkennen sei.[46] Bemerkenswert ist dabei vor allem die Feststellung des Gerichtshofs, dass „eine solche Pflicht zur Anerkennung“, die „allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen“ erfolgt, „weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats“ widerspreche.[47] Eine etwaige Beschränkung der Personenfreizügigkeit kann also nicht mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass die Ehe aus Sicht des Anerkennungsstaats nicht hätte geschlossen werden können und sogar unwirksam ist.[48] Eine kollisionsrechtliche Prüfung ist dann hinfällig.
114
Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017[49] wurde Art. 13 Abs. 3 EGBGB neu eingeführt. Danach ist eine Ehe, die nach Abs. 1 ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht unwirksam, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und aufhebbar, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 1303 und setzt dessen Gedanken in Fällen mit Auslandsbezug auch kollisionsrechtlich durch. Zu beachten ist die problematische Übergangsregelung in Art. 229 § 44 EGBGB. Der BGH hat im Jahr 2019 in einem aufsehenerregenden Fall das BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) angerufen, weil er die Regelung mit beachtlichen Gründen für verfassungswidrig erachtet.[50] Die Entscheidung des BVerfG darf mit Spannung erwartet werden.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
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I. Ehefähigkeit bei Verstoß: 1. § 1303 S. 1: Ehemündigkeit (über 16 Jahre) § 1314 I Nr. 1 2. § 1303 S. 2: Ehemündigkeit (unter 16 Jahre) Wirksamkeitsvoraussetzung 3. §§ 1304, 104 Nr. 2: Keine Geschäftsunfähigkeit § 1314 I Nr. 2 4. § 105 II: Keine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit § 1314 II Nr. 1 II. Kein Eheverbot 1. § 1306: Verbot der Doppelehe § 1314 I Nr. 2 2. § 1307: Inzestverbot § 1314 I Nr. 2 3. § 1308: Adoptionsverwandtschaft „soll“-Vorschrift III. Formelle Voraussetzungen 1. § 1311 S. 1: Gleichzeitige Anwesenheit vor Standesbeamten/Höchstpersönlichkeit § 1314 I Nr. 2 2. § 1311 S. 2: Bedingungs- & Befristungsfeindlichkeit § 1314 I Nr. 2 IV. Mitwirkung des Standesbeamten 1. § 1310 I 1: Echter Standesbeamter oder § 1310 II Wirksamkeitsvoraussetzung 2. § 1310 I 2: Mitwirkungsbereitschaft Wirksamkeitsvoraussetzung 3. § 1312: Trauung „soll“-Vorschrift V. Keine sonstigen Aufhebungsgründe 1. Irrtum § 1314 II Nr. 2 2. Arglistige Täuschung § 1314 II Nr. 3 3. Drohung § 1314 II Nr. 4 4. Einvernehmliche Scheinehe § 1314 II Nr. 5116
Fehler Aufhebungsgrund Antragsberechtigung Antragsfrist Ausschluss der Aufhebbarkeit § 1303 S. 1: Ehemündigkeit (über 16 Jahre) § 1314 I Nr. 1 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 II 2: nur der Mj. selbst § 1316 I Nr. 1, III 2: zuständige Verwaltungsbehörde (muss) – § 1315 I 1 Nr. 1 §§ 1304, 104 Nr. 2: Geschäftsunfähigkeit § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 II 1: für Geschäftsunfähige nur gesetzlicher Vertreter § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) – § 1315 I 1 Nr. 2: Bestätigung, aber § 1315 I 2 § 105 II: vorrübergehende Geschäftsunfähigkeit § 1314 II Nr. 1 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) – § 1315 I 1 Nr. 3 § 1306: Verbot der Doppelehe § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) § 1316 I Nr. 1: Dritter – § 1315 II Nr. 1 § 1307: Inzestverbot § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) – – § 1308: Adoptionsverwandtschaft – – – – § 1311: Höchstpersönliche Erklärung § 1314 I Nr. 2 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1: zuständige Verwaltungsbehörde (kann) – § 1315 II Nr. 2 Irrtum § 1314 II Nr. 2 § 1316 I Nr. 2: Irrender § 1317 I 1, 2: 1 Jahr § 1315 I 1 Nr. 4 Arglistige Täuschung § 1314 II Nr. 3 § 1316 I Nr. 2: Getäuschter § 1317 I 1, 2: 1 Jahr § 1315 I 1 Nr. 4 Drohung § 1314 II Nr. 4 § 1316 I Nr. 2: Bedrohter § 1317 I 1, 2: 3 Jahre § 1315 I 1 Nr. 4 Einvernehmliche Scheinehe § 1314 II Nr. 5 § 1316 I Nr. 1: jeder Ehegatte § 1316 I Nr. 1, III 1: zuständige Verwaltungsbehörde (soll) – § 1315 I 1 Nr. 5
Anmerkungen
[1]
Eingeführt mit Wirkung zum 1.10.2017 durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I 2017, S. 2787.
[2]
Anders noch das römische Recht, das neben der Ehe auch das Konkubinat kannte. Heute gibt es solche zivilrechtlichen Partnerschaftsverträge etwa im französischen Recht mit dem „Pacs“, der zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts offensteht, und im belgischen Recht mit der „cohabitation légale“, die unabhängig von einer Paarbeziehung ein rechtliches Zusammenleben ermöglicht.
[3]
Eingeführt durch das Personenstandsgesetz von 1875 in der Zeit des sog. Kulturkampfes.
[4]
Zu beachten ist aber der verfassungsrechtliche Bestand sog. „hinkender“ Ehen: nach deutschem Eheschließungsrecht formunwirksame (Art. 13 Abs. 4 EGBGB), nach ausländischem Recht wirksame Ehen; vgl. näher Rn. 111 ff.
[5]
PStG i.d.F.d. Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom 19.2.2007, in Kraft getreten am 1.1.2009.
[6]
Ehegesetz v. 6.7.1938, RGBl. I 1928, S. 807 („Großdeutsches Eherecht“).
[7]
Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats vom 20.2.1946 (KRABl. S. 77, ber. S. 294 = BGBl. III 404-1).
[8]
Außer Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1.7.1998 durch das Gesetz zur Neuregelung des Eheschließungsrechts (EheschlRG) vom 4.5.1998 (BGBl. I 1998, S. 833).
[9]
Wie hier Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.
[10]
Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 272020, § 8 Rn. 5 ff. m.w.N.
[11]
BeckOK5-20/Hahn, § 1297 Rn. 7; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45.
[12]
Dethloff, Familienrecht, 322018, § 2 Rn. 5 ff.; Schwab, Familienrecht, 272019, § 10 Rn. 45 (der jedoch zugleich von geschäftsähnlichen Handlungen ausgeht).
[13]
Das gilt seit der Verschärfung der Ehemündigkeitsregelung in § 1303 (dazu Rn. 91 f.) umso mehr.
[14]
Differenzierend MüKoBGB/Roth, 82019, § 1297 Rn. 14 (Eheversprechen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der noch Verheiratete geschieden wird, sei zulässig).
[15]
Vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1181: Die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, welches nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, ist unangemessen i.S.d. § 1298 Abs. 2.
[16]
Entscheidend ist, ob der zurücktretende Verlobte aus seiner Sicht die Verlobung eingegangen wäre, wenn ihm die geänderten Umstände schon damals bekannt gewesen wären; es kommt nicht auf eine objektive Sicht an.
[17]
Schon Friedrich Schiller hat in seinem Lied von der Glocke weise Worte gefunden: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet,//Ob sich das Herz zum Herzen findet.//Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“
[18]
In diesem Fall kann sich der zum Rücktritt Veranlasste (im Fall wäre das B) bzgl. der eigenen potenziellen Haftung nach § 1298 Abs. 1 auf Abs. 3 berufen; B wäre also (wenn er der A zuvorgekommen wäre) bei eigenem Rücktritt nicht ersatzpflichtig.
[19]
Beachte aber § 1310 Abs. 3, dazu Rn. 83.
[20]
Zu unterscheiden ist der Ehekonsens i.R.d. Eheschließung („Ja-Wort“) und der Ehevertrag i.S.d. Legaldefinition in § 1408, der nur Verträge über güterrechtliche Verhältnisse umfasst.
[21]
OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1747 (Hervorhebungen nur hier).
[22]
BVerfG, NJW 2003, 1383.
[23]
BVerfG, NJW 2003, 1383; BGH, NJW-RR 2012, 897 = JuS 2012, 750.
[24]
BGH, NJW 1970, 1680.
[25]
BGBl. I 2017, S. 2429.
[26]
Schwab, Familienrecht, 272019, § 15 Rn. 80.
[27]
Gleichbedeutend mit „Ehehindernissen“ (impedimenta matrimonii).
[28]
BGH, NJW 2002, 1268.
[29]
Das hat der Gesetzgeber durch die Formulierung „dritte Person“ (früher: „Ehegatte“) klargestellt.
[30]
Vgl. den tragischen Fall „Stübing“, BVerfG, FamRZ 2008, 757 und EGMR, NJW 2013, 215.
[31]
MüKoBGB/Wellenhofer, 82019, § 1307 Rn. 1; kritisch zu § 173 StGB Hörnle, NJW 2008, 2085.
[32]
FamRZ 2002, 1561, m. krit. Anm. (vor allem zur fehlerhaften kollisionsrechtlichen Einordnung durch das Gericht) Hau, FamRZ 2002, 1562.
[33]
OLG Hamm, FamRZ 2014, 1109.
[34]
OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1289.
[35]
AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2018, 1151.
[36]
Überzeugend abgelehnt von OLG München, FamRZ 2008, 1536.
[37]
OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 564.
[38]
Anders, nicht überzeugend, indes OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 2070. Vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1363 (Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes berechtigt zur Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung nach § 123).




