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Auch in der Abwandlung von Fall 5 hat A den „wichtigen Grund“, der B zum Rücktritt veranlasst, (also den Unfall) zwar an sich schuldhaft herbeigeführt, dennoch scheidet eine Haftung der A gegenüber B nach § 1299 aus, denn das Verschulden der A bildet in diesem Fall keinen „wichtigen Grund“, weil A keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (also aus dem Verlöbnis) gegenüber B verletzt hat.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis › 4. Anspruch auf Rückgabe von Geschenken nach § 1301
4. Anspruch auf Rückgabe von Geschenken nach § 1301
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Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte verschuldensunabhängig von dem anderen die Gegenstände, die er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach Maßgabe der §§ 818 ff. herausverlangen, § 1301. Es handelt sich um einen Sonderfall der conditio ob rem (Zweckverfehlungskondiktion). Nicht zurückverlangt werden können indes Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder sonstige Zuwendungen i.R.d. nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn und weil diese nicht „zum Zeichen des Verlöbnisses“ gemacht werden. Eine Rückforderung ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst wurde, § 1301 S. 2.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › III. Eheschließungsrecht
III. Eheschließungsrecht
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Die Ehe kommt durch einen personenrechtlichen Vertrag zwischen den Brautleuten zustande, dessen Abschluss das Gesetz an bestimmte Voraussetzungen bindet. Die näheren (rechtsgeschäftlichen) Bestimmungen (§§ 1303 ff.) und die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Anforderungen (§§ 1313 ff.) sind durch das Eheschließungsrecht abschließend (leges speciales) geregelt. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre scheidet aus. Dementsprechend hat sich im Eheschließungsrecht eine Terminologie entwickelt, die zum Teil nicht unerheblich vom allgemeinen rechtsgeschäftlichen Sprachgebrauch abweicht.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › III. Eheschließungsrecht › 1. Standesamtliche Trauung
1. Standesamtliche Trauung
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Fall 7:
M und F wollen heiraten, aber nicht an ihrem Wohnort in Regensburg, sondern aufgrund der traumhaften Kulisse auf der Fraueninsel im Chiemsee. Da ihr gemeinsamer Freund S Standesbeamter ist, erklärt er sich bereit, die Trauung vor Ort unter freiem Himmel durchzuführen, obwohl er weiß, dass er für diesen Bezirk nicht zuständig ist; nach der Trauung trägt er die vollzogene Ehe im Eheregister von Regensburg ein.
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Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor dem Standesbeamten erfolgt, § 1310 Abs. 1 S. 1. Geschieht dies nicht, so liegt eine Nichtehe vor; die Beteiligten sind dann nicht miteinander verheiratet; die „Trauung“ löst (anders als bei der durch Aufhebung oder Scheidung aufgelösten Ehe, §§ 1318, 1569 ff.) keine Rechtsfolgen aus; Kinder aus der Verbindung sind nichteheliche Kinder.[19] Ob ein „Standesbeamter“ und ob der „zuständige“ Standesbeamte gehandelt hat, richtet sich nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes. Ein Standesbeamter (§ 2 Abs. 1 S. 1 PStG) ist eine für ein bestimmtes Standesamt bestellte Urkundsperson. Das Personenstandsgesetz hat sich textlich vom „Standesbeamten“ als dem Adressaten seiner Regelungen gelöst und richtet diese an das „Standesamt“ (vgl. z.B. §§ 12, 13 PStG; entsprechende Anpassungen auch im BGB, z.B. § 1309 Abs. 2 S. 1). Außerhalb des Standesamtsbezirks ist die dafür bestellte Urkundsperson kein „Standesbeamter“ und nicht nur ein „unzuständiger“ Standesbeamter. Die Eheschließung erfolgte deshalb in Fall 7 nicht vor einem Standesbeamten, so dass grundsätzlich eine Nichtehe vorliegt. Allerdings fingiert § 1310 Abs. 2 die Eigenschaft des Standesbeamten für eine Person, die dieses Amt öffentlich ausübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat; M und F haben deshalb in Fall 7 vor einem „fingierten“ Standesbeamten die Ehe geschlossen.
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Ein für die Eheschließung „unzuständiges“ Standesamt im früheren Sinne (§ 6 Abs. 2 PStG a.F.: Standesamt, in dessen Bezirk keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat) gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Zuständig für die Eheschließung ist nunmehr jedes deutsche Standesamt (§ 11 PStG). Allerdings gibt es ein „zuständiges“ Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung. Die Heiratswilligen müssen ihre beabsichtigte Eheschließung bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden (§ 12 Abs. 1 PStG). Dort werden mögliche Ehehindernisse geprüft (§ 13 Abs. 1 PStG, § 1310 Abs. 1 S. 2). Soweit solche nicht bestehen, erteilt dieses Standesamt den Eheschließenden hierüber eine Bescheinigung, die dann für jedes deutsche Standesamt, bei dem die Eheschließung erfolgen soll, verbindlich ist (§ 13 Abs. 4 S. 1 PStG). Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung beträgt sechs Monate (§ 13 Abs. 4 S. 3 PStG).
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Wird die Ehe weder nach § 1310 Abs. 1 noch nach § 1310 Abs. 2 vor einem „Standesbeamten“ geschlossen, sodass grundsätzlich eine Nichtehe vorliegt, wird die Ehe gleichwohl als wirksam anerkannt, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 1310 Abs. 3 vorliegen. Ein Beispiel dafür ist etwa eine lediglich kirchliche Trauung, in deren Anschluss eine Eintragung ins Eheregister nach § 1310 Abs. 3 Nr. 1 erfolgt ist und eine Ehedauer von zehn, mindestens jedoch von fünf Jahren (im Todesfall) erreicht worden ist (vgl. Abs. 3 a.E.).
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Der Abschluss des Ehekonsenses[20] unterliegt als personenrechtlicher Vertrag verschiedenen Anforderungen. Er muss nicht nur vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten erfolgen (§ 1310 Abs. 1 S. 1), sondern die Erklärungen müssen auch höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden abgegeben werden (§ 1311 S. 1). Die Eheschließung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1311 S. 2), d.h. der Standesbeamte wird die Eheschließung verweigern, wenn die Ehegatten ihre Erklärungen (ausdrücklich) unter einer Bedingung oder Befristung abgeben. Außerdem „soll“ der Standesbeamte bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind, § 1312. Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 beibringen, damit sichergestellt werden kann, dass der Eheschließung nach deren Heimatrecht kein Hindernis entgegensteht (vgl. Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Diesen Anforderungen misst das Gesetz unterschiedliche Bedeutung und damit unterschiedliche Rechtsfolgen im Falle ihrer Verletzung bei.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › III. Eheschließungsrecht › 2. Folgen fehlerhafter Eheschließung
2. Folgen fehlerhafter Eheschließung
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Das Eheschließungsrecht unterscheidet zwischen vollgültiger Ehe, aufhebbarer Ehe und Nichtehe. Die Mängel der Eheschließung können so gravierend sein, dass sie keinerlei Rechtsfolgen zeitigt (rechtliches nullum); es liegt eine Nichtehe vor, wie etwa bei einer nicht vom Standesbeamten durchgeführten Eheschließung (Rn. 81), wenn nicht beide Ehegatten eine Erklärung i.S.d. § 1310 Abs. 1 S. 1 abgegeben haben (dazu Rn. 84, 86) oder bei der Eheschließung mit einem Ehegatten unter 16 Jahren (§ 1303 S. 2, dazu Rn. 91). Um eine aufhebbare Ehe geht es, wenn der Rechtsverstoß zwar den gegenwärtigen Bestand unberührt lässt, aber Grund bietet, die Ehe für die Zukunft aufzulösen (Rn. 117 ff.); dies gilt etwa bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 1311, der die Wirksamkeit der Ehe nicht hindert, sondern lediglich einen Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 1 bildet. Schließlich können Ordnungsvorschriften bzw. „Soll-Vorschriften“ (z.B. § 1309, § 1312) unbeachtet geblieben sein, deren Nichteinhaltung aber keine irgendwie gearteten negativen Rechtsfolgen nach sich zieht; es kommt eine vollgültige Ehe zustande. Die Mängel, die zu einer Nicht- oder einer aufhebbaren Ehe führen, sind im Eheschließungsrecht erschöpfend geregelt (vgl. § 1313 S. 3). Es entfallen damit insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 119 ff., ebenso die Vorschriften der §§ 116–118.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › IV. Fehlerquellen im Einzelnen
IV. Fehlerquellen im Einzelnen
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Fehlt es an einer auf Schließung der Ehe gerichteten Willensbekundung i.S.d. § 1310 Abs. 1 S. 1 (Ehekonsens), etwa weil ein Beteiligter die Frage, ob er mit dem anderen die Ehe eingehen wolle, verneint, liegt eine Nichtehe vor. Liegen dem Ehekonsens Willensmängel zugrunde, kommt die Ehe zustande, sie ist in ihrem Bestand aber durch einen möglichen Aufhebungsgrund gefährdet (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4). Auch die Frage, unter welchen näheren persönlichen Voraussetzungen es möglich ist, die Ehe zu schließen (personenrechtlicher Vertrag), ist durch das Gesetz speziell in den Vorschriften über die Ehefähigkeit (§§ 1303, 1304) sowie den Eheverboten (§§ 1306–1308) geregelt.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › IV. Fehlerquellen im Einzelnen › 1. Ehefähigkeit
a) Ehegeschäftsfähigkeit (§ 1304)
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Die Ehefähigkeit (vgl. die Überschrift vor § 1303) beschreibt die beiden persönlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung, nämlich die Ehemündigkeit (§ 1303) und die Geschäftsfähigkeit (§ 1304). Nach § 1304 kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist (§ 104 Nr. 2). Das ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich:
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(1) Ist ein Eheschließender geschäftsunfähig, gilt nicht etwa § 105 Abs. 1 mit der Folge einer Nichtehe, sondern es liegt nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 lediglich eine aufhebbare Ehe mit der Begrenzung durch § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Bestätigung; beachte aber S. 2) vor.
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(2) Im Falle einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 105 Abs. 2 gilt ebenfalls nicht § 105 Abs. 1, aber auch nicht §§ 1304, 1314 Abs. 1 Nr. 2, sondern §§ 1314 Abs. 2 Nr. 1, 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 3: die Ehe ist wirksam, aber aufhebbar. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass § 1314 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 ebenfalls missglückt ist, denn wer bewusstlos ist, handelt überhaupt nicht; es fehlt also am Ehekonsens mit der Folge einer Nichtehe.
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(3) Die Geschäftsunfähigkeit kann partiell sein und hat womöglich keinen Einfluss auf die Eheschließungsfähigkeit. Der maßgebliche Grund, eine in diesem Sinne besondere Ehegeschäftsfähigkeit anzuerkennen, liegt in dem spezifischen Typus der hier vorliegenden personalen Willenserklärung und in einer durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Auslegung. Dies hat das OLG Braunschweig lehrbuchartig zusammengefasst:[21]
„Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 2, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Anordnung der Betreuung ist auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ohne Einfluss. Trotz erheblicher Zweifel an der Geschäftsfähigkeit kann eine partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung gegeben sein.[22] Selbst bei einer partiellen Geschäftsunfähigkeit kann der Betroffene für die Eingehung einer Ehe geschäftsfähig bleiben, wenn er insoweit zu der notwendigen Einsicht und freien Willensbestimmung fähig ist (sog. Ehegeschäftsfähigkeit[23]). Für die Ehegeschäftsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Eheschließende in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Bei der Ehegeschäftsfähigkeit geht es um ein besonderes „Rechtsgeschäft“, dessen Inhalt mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt wird. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstreckt und ob der Ehewillige insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und zur freien Willensentscheidung in der Lage ist, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (…). Nach § 104 Nr. 2 sind für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend, als die Freiheit des Willensentschlusses.[24] Eine Person, die in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichen, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig.“
b) Ehemündigkeit (§ 1303)
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Ehemündig ist, wer die natürliche, körperliche und die notwendige persönlich-charakterliche Reife aufweist, um eine Ehe einzugehen. Dabei orientiert sich das Gesetz an der Volljährigkeit (§ 2): Eine Ehe „darf nicht“ vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (§ 1303 S. 1) und mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, „kann“ eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden (§ 1303 S. 2). In letzterem Fall handelt es sich automatisch um eine Nichtehe; bei Zweifelsfällen kann das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe über einen Feststellungsantrag (§ 121 Nr. 3 FamFG) geklärt werden. Das Standesamt muss die Ehemündigkeit vorab klären und wird keinen Minderjährigen trauen (§ 1310 Abs. 1 S. 1). Wird die Ehe trotzdem von einer 16 oder 17 Jahre alten Person eingegangen, so ist die Ehe aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1), wobei die zuständige Behörde den Aufhebungsantrag stellen „muss“ (§ 1316 Abs. 3 S. 2). Diese strikte Regelung wurde mit Wirkung zum 22.7.2017 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen[25] eingeführt, vor allem um Zwangsheiraten von eingereisten ausländischen Minderjährigen zu verhindern bzw. die Wirksamkeit zu versagen. Die Regelung ist nicht ohne Kritik geblieben, zumal ausländische Rechtsordnungen das Ehemündigkeitsalter teilweise sehr viel früher ansetzen (zu den Konsequenzen im Internationen Privatrecht vgl. Rn. 114). Dass man 16- und 17-Jährigen nun den Zugang zur Ehe ausnahmslos (insb. ohne Prüfung im Einzelfall) untersagt, kann deshalb problematisch werden, weil man ihnen damit auch alle mit der Ehe verbundenen Rechte vorenthält und damit nicht immer den bezweckten Schutz des Minderjährigen erreicht.[26]
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Schon nach bisherigem Recht „sollte“ eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Allerdings konnte einem Minderjährigen nach § 1303 Abs. 2 a.F. auf seinen Antrag durch das Familiengericht Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt werden, wenn er selbst das 16. Lebensjahr vollendet hatte und sein zukünftiger Ehepartner volljährig war. Widersprach der gesetzliche Vertreter des Antragstellers dem Antrag, so durfte das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht (§ 1303 Abs. 3 a.F.). Erteilte das Familiengericht die Befreiung, so bedurfte der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › IV. Fehlerquellen im Einzelnen › 2. Eheverbote
2. Eheverbote
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Die vom Eheschließungsrecht negativ formulierten Eheverbote[27] (§§ 1306–1308) teilen sich in so genannte trennende (bzw. dauerhafte) und aufschiebende Eheverbote. Im Gesetzestext kommt die Unterscheidung durch die Formulierung „darf nicht geschlossen werden“ (trennendes Eheverbot, §§ 1306, 1307) und „soll nicht geschlossen werden“ (aufschiebendes Eheverbot, § 1308 Abs. 1) zum Ausdruck. Der rechtliche Unterschied besteht darin, dass der Verstoß gegen trennende Eheverbote einen Eheaufhebungsgrund bedeutet (vgl. § 1314 Abs. 1), während der Verstoß gegen aufschiebende Eheverbote keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (vollgültige Ehe). Allerdings kann und muss der Standesbeamte bei Vorliegen solcher Verbote die Mitwirkung an der Eheschließung ablehnen (vgl. § 1310 Abs. 1 S. 2; §§ 13 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, 49 PStG).
a) Verbot der Doppelehe (§ 1306)
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Das Eheverbot der Doppelehe ist Ausdruck des in unserem Kulturkreis selbstverständlich gewordenen Prinzips der Monogamie (vgl. § 172 StGB). Eine Doppelehe ist nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 aufhebbar, soweit keine Heilung nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 eintritt. Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte und die zuständige Verwaltungsbehörde, die sogar antragsverpflichtet ist (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3: „soll“).
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Skurril ist außerdem das Antragsrecht der „dritten Person“ in dieser Konstellation. Geschaffen ist hier die Möglichkeit eines Ehegatten (der Erstehe), die von seinem Partner entgegen § 1306 geschlossene (spätere) Ehe zur Aufhebung zu bringen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Antragsberechtigung auch dann noch besteht, wenn die Erstehe des „Dritten“ mit dem jetzt zum zweiten Mal verheirateten Partner inzwischen bereits geschieden wurde. Einen solchen Fall hatte der BGH zu entscheiden:[28]
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Ein russisches Paar hatte 1984 in Russland die Ehe geschlossen; diese war auf Antrag der Ehefrau 1995 in Moskau geschieden worden. Nach wenigen Monaten heiratete sie in Deutschland einen deutschen Mann. Ein Jahr später wurde das Moskauer Scheidungsurteil für unwirksam erklärt und im selben Jahr diese Ehe erneut und endgültig geschieden. Der frühere (russische) Ehemann beantragte nun Aufhebung der mit dem deutschen Partner geschlossenen Zweitehe, weil – rechtlich zutreffend – seine (frühere) Frau im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung (1995) noch mit ihm verheiratet war. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt.
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Der BGH hat dem Antrag mit überzeugender Begründung nicht stattgegeben: zwar sei auch ein inzwischen geschiedener Ehegatte antragsberechtigt,[29] allerdings führe ein Verstoß gegen das Verbot einer bigamischen Ehe nur noch ex nunc zur Aufhebung, sodass ein Nebeneinander von zwei Ehen in der Vergangenheit nicht mehr verhindert werden kann. Existiert nun aber aufgrund einer zwischenzeitlichen Scheidung die Erstehe nicht mehr, kann das Ziel des Eheverbots nicht mehr erreicht werden, der „dritten Person“ durch Beseitigung der bigamischen Ehe ihre Rechtsposition aus der Erstehe zu sichern. In diesem Fall – so der BGH – muss der die Aufhebung beantragende (frühere) Ehegatte besondere, objektiv-eigene Interessen geltend machen, um die Aufhebung zu erreichen (etwa Belange der aus der Erstehe hervorgegangenen Kinder). Das Interesse an der Wahrung der staatlichen Ordnung (Grundsatz der Einehe) genüge dafür nicht. Werden solche eigenen Interessen nicht vorgetragen, stelle sich der Aufhebungsantrag als unzulässige Rechtsausübung dar. Deshalb war der Antrag unzulässig.
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Einen Sonderfall der Doppelehe regeln §§ 1319, 1320 bei Wiederverheiratung nach fälschlicher Todeserklärung. Dieser Fall ist nicht als Eheverbot, sondern nur als Aufhebungsgrund geregelt; die alte Ehe wird mit der Schließung der neuen Ehe aufgelöst und bleibt aufgelöst, selbst wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
b) Inzestverbot (§ 1307)
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern (vgl. § 1589). Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. Der Beischlaf zwischen Verwandten (nicht die Eheschließung) ist außerdem strafbar (§ 173 StGB). Eine Heilung dieses Fehlers ist nicht möglich; die Verwaltungsbehörde soll auch hier einen Aufhebungsantrag stellen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3). Die Regelung ist – insbesondere in Bezug auf den Straftatbestand bei Geschwisterinzest – verfassungs- und EMRK-konform.[30]
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Dieses Eheverbot spiegelt ein in der Gesellschaft tief verwurzeltes Tabu. Es begründet sich zum einen daraus, dass es bei einer Fortpflanzung innerhalb des Familienverbands statistisch zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von genetischen Defekten kommt, zum anderen soll die Rolle jedes Familienmitglieds nicht durch das Nebeneinander von unterschiedlichen statusrechtlichen Verbindungen unklar werden.[31]
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Ist die Verwandtschaft i.S.v. § 1307 durch Adoption begründet worden und liegt damit eine rein rechtliche, keine biologische Verbindung der Eheschließenden vor, „soll“ ebenfalls eine Ehe unterbleiben, aber es kann Befreiung erteilt werden, § 1308. Ein Verstoß ist sanktionslos, aber der Standesbeamte muss die Trauung verweigern, wenn er das Eheverbot erkennt.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › IV. Fehlerquellen im Einzelnen › 3. Willensmängel
3. Willensmängel
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Fall 8:
M und F haben 2018 geheiratet, um einem wenige Monate vorher von F geborenen, vermeintlich von M stammenden und von ihm anerkannten Kind eine Familie zu geben. Zwei Jahre später bringt F ein zweites Kind zur Welt. Nun wird rechtskräftig festgestellt, dass M nicht der Vater des ersten Kindes ist. M will sich von der inzwischen arbeitslos gewordenen F „augenblicklich scheiden“ lassen.
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Willensmängel nach § 1314 Abs. 2 Nr. 2–4 berechtigen zur Aufhebung der Ehe, es sei denn, die Ehe wurde bestätigt, indem der betroffene Ehegatte nach Entdecken des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will, § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 4.
a) Irrtum (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2)
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Die Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt. Fälle dazu sind selten. Das AG Prüm wurde berühmt, als es einem Aufhebungsantrag stattgegeben hat, weil eine der deutschen Sprache unkundige Vietnamesin an einer Zeremonie teilgenommen und erst Jahre später erfahren hat, dass es sich um ihre eigene Trauung und nicht – wie gedacht – um den Erwerb einer Lebensversicherung handelte.[32]




