Verteidigervergütung

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3.Falschanzeige, § 469 StPO
a)Voraussetzungen
b)Verfahren
4.Rücknahme des Strafantrags, § 470 StPO
a)Wirksamer Strafantrag
b)Antragsdelikte
c)Rücknahme vor Anklageerhebung
d)Rücknahme im Zwischenverfahren
e)Rücknahme nach Eröffnung
5.Beteiligung des Privatklägers, § 471 StPO
a)Sedes materiae
b)Aufteilung von Kosten und Auslagen
c)Gleichstellung des Privat- und Nebenklägers, § 472 Abs. 3 Satz 2 StPO
6.Beteiligung des Nebenklägers, § 472 StPO
a)Regelfall, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO
b)Gesetzlich geregelte Ausnahme aus Billigkeitsgründen
c)Gesetzlich nicht geregelte Ausnahmen
d)Beteiligung des Anschlussberechtigten im Strafbefehlsverfahren
e)Nebenklage und Verfahrenseinstellung
7.Adhäsionsverfahren, § 472a StPO
8.Nebenbeteiligte, § 472b StPO
VIII.Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, § 473 StPO
1.Sedes materiae
2.Tabelle 1
3.Tabelle 2
4.Erfolgsdefinition
5.Fiktion eines Misserfolges, § 473 Abs. 5 StPO
a)Keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Zeitablaufs
b)Analoge Anwendung des § 473 Abs. 5 StPO?
6.Horizontaler Teilerfolg eines Rechtsmittels, § 473 Abs. 4 StPO
a)Definition eines Teilerfolgs
b)Feststellung der Unbilligkeit der Belastung für den Rechtsmittelführer
c)Reichweite einer Entscheidung gem. § 473 Abs. 4 StPO
d)Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO auf den Nebenkläger
7.Mehrere Rechtsmittelführer
a)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
b)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Nebenklage und Staatsanwaltschaft
c)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Staatsanwaltschaft
d)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Nebenklage
8.Rechtsmittelrücknahme, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
D.Die Korrektur einer Kostengrundentscheidung
I. Die Auslegungsfähigkeit von Kostengrundentscheidungen
1.Uneindeutige Kostengrundentscheidungen
2.Fehlende Kostengrundentscheidungen
3.Unvollständige Kostengrundenscheidung
II.Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 Abs. 1 ZPO
1.Voraussetzungen
2.Verfahren und Interventionsmöglichkeiten
III.Sofortige Beschwerde, § 464 Abs. 3 StPO
1.Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
a)Beschwer
b)Sofortige Beschwerde in Abgrenzung zu Auslegung
c)Ausschluss der sofortigen Beschwerde
d)Rechtsmittelverzicht
e)Beschwerdefrist, § 311 Abs. 2 StPO
f)Form
2.Verfahrensgang
3.Sofortige Beschwerde bei nicht rechtskräftiger Hauptsache
a)Nebeneinander von Hauptsacherechtsmittel und sofortiger Kostenbeschwerde
b)Sachliche Zuständigkeit
4.Begründetheit der sofortigen Beschwerde
a)Einschränkungen des Prüfungsumfangs, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO
aa)Bindung an tatsächliche Feststellungen
bb)Bindung an rechtliche Bewertung zur Hauptsache
cc)Bindung an Feststellungen aus Beschlüssen
dd)Bindung an Wahrscheinlichkeitsurteile
b)Prüfungsumfang im Übrigen
aa)Überprüfung falscher Entscheidungen
bb)Überprüfung von Ermessensentscheidungen
5.Beschwerdeentscheidung
Teil 6 Das Kostenfestsetzungsverfahren
A.Kostenfestsetzung gegen andere Beteiligte gem. § 464b StPO
I. Berechnung und Begründung
1.Grundsätzliches zum Kostenansatz
2.Erstattungsfähigkeit der Parteiaufwendungen
a)Grundsätzliches
b)Notwendigkeit der Aufwendung
aa)Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung
bb)Teilnahme des Nebenklägers an der Hauptverhandlung
cc)Privatgutachten und sonstige eigene Ermittlungen
dd)Kreditaufwendungen
c)Ersatz für Zeitversäumnis, Anwendung des JVEG
d)Weitere erstattungsfähige Aufwendungen
e)Aufwendungen Dritter
aa)Allgemeines
bb)Vom gesetzlichen Vertreter erbrachte Aufwendungen
3.Erstattungsfähigkeit der Verteidigervergütung
a)Beschränkung auf gesetzliche Vergütung
b)Kostenerstattung bei mehreren Wahlverteidigern
c)Kostenerstattung bei Konkurrenz von Wahl- und Pflichtverteidiger
d)Kostenfestsetzung bei sukzessiver Mehrfachverteidigung
e)Kostenerstattung bei Mehrfachvertretung und Rollenduplizität
aa)Mehrfachvertretung
bb)Rollenduplizität
f)Kostenerstattung betreffend die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers
g)Mehrere Erstattungsschuldner
h)Gebührentypen
aa)Rahmengebühren, § 14 RVG
bb)Wertgebühren, § 13 RVG
4.Bruchteilsentscheidungen, „Soweit-Entscheidungen“ und besondere Auslagen
a)Die Kostenquote
b)Aufteilung nach Instanzen
c)Ausscheidbare Auslagen
d)Einzeltätigkeit
e)Soweit-Entscheidungen
II. Kostenfestsetzung aufgrund Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse
1.Form des Kostenfestsetzungsantrags
a)Überblick
b)Antragsberechtigung
c)Verzinsungsantrag
d)Belege
e)Keine Antragsfrist
2.Verfahrensgang
3.Gründe für einen Widerspruch des Bezirksrevisors
4.Bindung an den Antrag
5.Der Kostenfestsetzungsbeschluss
a)Begründung
b)Die Rechtsbehelfsbelehrung
c)Zustellungsfragen
6.Sofortige Erinnerung und sofortige Beschwerde
a)Übersicht
b)Falsa demonstratia non nocet
c)Formalia
d)Sonderproblem: Frist
aa)Die Frist bei der sofortigen Beschwerde
bb)Die Frist bei der sofortigen Erinnerung
e)Sonderproblem: Abhilfebefugnis bei der sofortigen Beschwerde
f)Verschlechterungsverbot
g)Beiderseitiges Beschwerderecht
III.Exkurs: Abtretung des Erstattungsanspruches in Abgrenzung zu der Aufrechnung der Staatskasse
1.Aufrechnungslage für die Staatskasse
2.Abtretung als Instrument zur Sicherung der Vergütung, § 43 RVG
a)Unwirksamkeit der Aufrechnung der Staatskasse
b)Beschränkung auf gesetzliche Verteidigervergütung
c)Form der Abtretungsvereinbarung
aa)Individualvereinbarung
bb)Anzeige der Abtretung durch den Vertretenen
cc)Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung
3.Voraussetzung der Beeinträchtigung des Vergütungsanspruchs
4.Rechtsbehelfsverfahren
a)Antrag auf gerichtliche Entscheidung
b)Beschwerde und weitere Beschwerde
IV.Kostenfestsetzung in Bußgeldsachen
1.Besonderheiten der Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren
2.Rechtsbehelfe
a)Antrag auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde
b)Erinnerung und sofortige Beschwerde
V.Kostenfestsetzung gegen Dritte
B.Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber, § 11 RVG
I.Ziel der Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG
II.Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens
1.Rahmengebühren
a)Mindestgebühren
b)Zustimmungserklärung des Auftraggebers
2.Wertgebühren
3.Pauschgebühren
4.Aufwendungen
III.Verfahren
1.Antrag
a)Schriftform
b)Bezifferung des Antrags
c)Fälligkeit des Anspruchs
d)Abschrift
2.Zuständigkeit
3.Verfahrensgang
4.Rechtsbehelfe
5.Zwangsvollstreckung
C.Die Pauschgebühr des Wahlverteidigers, § 42 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Materielle Voraussetzungen des Pauschanspruchs
III.Das Verfahren zur Feststellung einer Pauschgebühr
1.Antragserfordernis
2.Zuständigkeit
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a)Antragsberechtigung
b)Rechtskraft der Kostenentscheidung
c)Sonderproblem: vorangegangener Kostenfestsetzungsantrag
d)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte
IV.Das gerichtliche Verfahren
1.Rechtliches Gehör
2.Die Entscheidung
3.Entscheidung der Verwaltungsbehörde
V.Wirkung der Entscheidung
1.Festsetzung gegen den Auftraggeber
2.Festsetzung gegen die Staatskasse oder andere Dritte
D.Kostenfestsetzungsantrag des bestellten Anwalts, § 55 RVG
I.Zuständigkeit
II.Formalia
III.Begründung
1.Begründung des Anfalls eines bestimmten Vergütungstatbestands
2.Begründung einzelner Auslagenpositionen
IV.Verzinsung
V.Zuzahlungen
VI.Rechtsmittelverfahren
1.Unbefristete Erinnerung
2.Beschwerde
E.Der Pauschantrag des Pflichtverteidigers, § 51 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Voraussetzungen des Pauschanspruchs
1.Die Bedeutung der Sonderopferrechtsprechung
2.Normierung typischer „Pauschumstände“ durch das RVG
3.Im Gesetz angelegte Vereinheitlichung zu §§ 51 und 42 RVG
4.Die qualitative Aufwertung der Erstreckungswirkung, § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG
III.Das Verfahren zur Bewilligung einer Pauschvergütung
1.Bewilligung in Abgrenzung zu Festellung
2.Zuständigkeit
a)Zuständigkeit in Strafsachen
b)Zuständigkeit in Bußgeldsachen
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a)Antragsberechtigung
b)Fälligkeit der gesetzlichen Vergütung
c)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
aa)Fehlende Bindungswirkung einer Bezifferung
bb)Vereinheitlichungsgedanken und Leitlinien
cc)Begrenzung analog § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG?
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte, § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG
d)Verjährung
IV.Das gerichtliche Verfahren
V.Vorschuss, § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
1.Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
2.Übernahme der „BRAGO-Kriterien“
3.Vorschussgewährung für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
4.Begründung des Vorschussantrags
VI.Kostenfestsetzung
1.Kostenfestsetzung nach § 55 RVG
2.Anrechenbarkeit von Zahlungen
F.Besonderheiten für den beigeordneten Verteidiger
I.Teilpositive Auslagenentscheidung
II.Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung?
1.Problematik der Reisekosten
2.Aufrechnung oder Unterschreitung der Pflichtverteidigervergütung
III.Geldempfangsvollmacht
IV.Anspruch des Pflichtverteidigers auf die Wahlverteidigervergütung, § 52 RVG
1.§ 52 Abs. 1 RVG
2.Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse, § 52 Abs. 2 Alt. 1 RVG
3.Feststellung der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG
4.Sofortige Beschwerde
5.Neuer Antrag
6.Weiteres Vorgehen
Exkurs 1: Die Beratungshilfe im Straf- und Bußgeldverfahren
A.Vorbemerkung und Allgemeines
I.Außergerichtliche Tätigkeit für Mittellose
II.Übernahmeverpflichtung
III.Thematisches Spektrum der Beratungshilfe
B.Die Bewilligungsvoraussetzungen
I.Voraussetzungen in der Person des Rechtssuchenden
1.Mittellosigkeit
2.Fehlen alternativer Beratungsmöglichkeiten
3.Keine Mutwilligkeit
4.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II.Antrag
1.Antrag durch den Rechtssuchenden
2.Antrag durch den Anwalt
3.Erinnerung
III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten
1.Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit
2.Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen
3.Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten
C.Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe
I.Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)
II.Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV
III.Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV
IV.Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV
V.Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV
VI.Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)
VII.Auslagen
D.Kostenfestsetzung
E.Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono
Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung
A.Zeugenbeistand
B.Nebenklagevertretung
I.Gebühren
II.Bestellter oder beigeordneter Beistand
III.Gebührenhöhe
C.Privatklagevertretung
I.Allgemeine Gebühren
II.Einigungsgebühr
III.Einzeltätigkeit
IV.Gebührenhöhe
V.Prozesskostenhilfe
Verzeichnis der Muster
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Einführung
Inhaltsverzeichnis
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
B. Systematik des RVG
C. Aufbau des Buches
Teil 1 Einführung › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
1
Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktur sollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserung der Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.
2
Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.
3
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.
4
Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]
5
Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:
• Vergütungsvereinbarungen sind nunmehr in Beratungshilfesachen zulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütung möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG). • Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG, • Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG), • Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG), • Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 RVG): – Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrere Angelegenheiten. • Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahren durch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG: – Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus. • Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR (§ 38a RVG), • Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG (Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen nach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe. • Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG) • Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV). • Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV (auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV). • Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV).Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand oder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.
Anmerkungen
[1]
Schons NJW 2005, 3089.
[2]
BT-Drucks. 17/11471.
[3]
BGBl. I, 2586.
[4]
Reckin AnwBl. 2013, 253, 253.
[5]
Burhoff StraFo 2013, 397, 399.
[6]
BGBl. I, 2425.
[7]
BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.
[8]
BGBl. I, 2418.
Teil 1 Einführung › B. Systematik des RVG
B. Systematik des RVG
6
Die wesentliche strukturelle Neuerung des RVG stellt die Trennung zwischen dem Gesetzestext und dem angehängten Vergütungsverzeichnis (VV) dar, welches die einzelnen Gebührentatbestände und deren Gebührenhöhe enthält und ebenfalls Gesetzesrang hat.
7
Der Gesetzestext enthält neun Abschnitte, die die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts regeln. Dabei trägt der 7. Abschnitt eigens den Titel „Straf- und Bußgeldsachen“ (§§ 42-43 RVG). Es finden sich indes auch in den übrigen Abschnitten wichtige Regelungen, die den Strafverteidiger betreffen können; bspw. ist in den §§ 3a ff. RVG die Vergütungsvereinbarung geregelt. Vorschriften über Fälligkeit, Vorschuss und Abrechnung sind in den §§ 8 bis 10 RVG normiert. § 14 RVG erläutert die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, die für das Strafverfahren typisch sind. § 48 RVG behandelt den zum Pflichtverteidiger bestellten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; § 51 RVG dessen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet sich in den §§ 55 ff. RVG.
8
Das Vergütungsverzeichnis ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und bestimmt die Höhe der Vergütung. Hier sind die Gebührentatbestände normiert, aus denen sich letztlich die Vergütung des Rechtsanwalts errechnen lässt. Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände enthält der 4. Teil „Strafsachen“ (Nrn. 4100 ff. VV). In Abschnitt 1 „Gebühren des Verteidigers“ sind die Gebühren für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren, das Rechtsmittel- sowie Wiederaufnahmeverfahren und schließlich einige zusätzliche Gebühren im Strafverfahren aufgeführt. In Abschnitt 2 befinden sich die Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung (Nrn. 4200 ff. VV). Abschnitt 3 regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten (Nrn. 4300 ff. VV). Der 5. Teil behandelt Bußgeldsachen (Nrn. 5100 ff. VV). Im 6. Teil geht es um sonstige Verfahren, die gleichfalls zur Tätigkeit des Strafverteidigers gehören können (Nrn. 6100 ff. VV). Teil 7 normiert endlich die Erstattung von Auslagen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit entstehen können (Nrn. 7000 ff. VV).
Teil 1 Einführung › C. Aufbau des Buches
C. Aufbau des Buches
9
Das vorliegende Werk will möglichst umfassend die Vergütung des Strafverteidigers erläutern. Insbesondere dem Berufsanfänger bzw. dem selten strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt sollen die Grundstrukturen des Vergütungssystems aufgezeigt werden. Gleichwohl wird selbst ein Sachkundiger die erforderlichen Informationen finden, um komplizierte Konstellationen lösen zu können. Zahlreiche Verweise, vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung, sollen helfen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und nicht aus Unwissenheit auf entstandene Vergütung zu verzichten.
10
Nachdem – jedenfalls nach hiesigem Bewerten – die gesetzlichen Gebühren nur einfach gelagerten Standardfällen gerecht werden, spielen Vergütungsvereinbarungen für den Strafverteidiger eine bedeutende Rolle.[1] In vielen Fällen ermöglicht nur das Abweichen von der gesetzlichen Vergütung eine angemessene Honorierung. In Teil 2 (Rn. 17 ff.) wird daher die Vergütungsvereinbarung mit unterschiedlichen Mustern erläutert werden. Dabei werden Wirksamkeitsvoraussetzungen, verschiedene Abrechnungsarten sowie weitere wichtige Regelungsinhalte ebenso vorgestellt, wie Fragen der praktischen Handhabung besprochen werden.








