Verteidigervergütung

- -
- 100%
- +
11
In Teil 3 (Rn. 146 ff.) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben Gebührentatbestände gelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des Wahl- sowie des Pflichtverteidigers im Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem Bußgeldverfahren sowie die Berechnung der Auslagen.
12
Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das Rechnungsschreiben beherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 (Rn. 659 ff.) beantwortet werden.
13
Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 (Rn. 678 ff.) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der notwendigen Auslagen sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.
14
In Teil 6 (Rn. 856 ff.), Kostenfestsetzung, werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.
15
Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die Beratungshilfe. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs (Rn. 1107 ff.).
16
In einem abschließenden weiteren Exkurs (Rn. 1139 ff.) wird die Vergütung des Zeugenbeistands sowie die des Vertreters der Nebenklage bzw. eines Privatklägers behandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.
Anmerkungen
[1]
Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 320.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung
Inhaltsverzeichnis
A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
B. Instrumente der Vergütung
C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
D. Praktische Handhabung
E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › I. Form
1. Formerfordernisse
17
Als wichtigstes Formerfordernis bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vergütungsvereinbarung die Textform. Die Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung mit dem Zweck der Information der Vertragspartner und Dokumentation des Vertragsinhalts. Konkrete Anforderungen an die Textform sind in § 126b BGB niedergelegt:
18
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. Es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.19
Die Textform ist zwingend und gilt für jede Vergütungsvereinbarung. Bereits dem Begriff nach umfasst das nicht allein die Vereinbarung bestimmter Gebühren, sondern auch eine solche über Auslagen. Strengere Anforderungen als die Textform sind selbstverständlich möglich:[1] So mag die Mandantschaft vereinzelt auf Einhaltung einer über das gesetzliche Textformerfordernis hinausgehenden gewillkürten Schriftform (§ 126 BGB) dringen.
20
Die Voraussetzungen an die Textform gem. § 126b BGB sind gering. Es genügen alle mit elektronischen Medien übermittelte Erklärungen (Austausch von Angebot und Annahme), die beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden können, etwa Telefax oder Computerfax, E-Mail[2] und SMS[3]. Zumal formbedürftige Willenserklärungen, wie alle Willenserklärungen, auszulegen sind. Deshalb können außerhalb der Urkunde liegende Umstände jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der zu ermittelnde Sinn der Erklärung im Erklärungstext wenigstens angedeutet ist. Selbst eine gewillkürte Schriftform kann im weiteren Verlauf aufgegeben werden, solange nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vereinbarung daran nicht scheitern soll (vgl. § 155 BGB).
Hinweis
Um überflüssige Weiterungen in Form von Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, die herkömmliche Schriftform samt Originalunterschrift zu nutzen.
21
Entscheidend ist, dass eine bloß mündliche Vereinbarung nicht den Anforderungen genügt und deshalb nicht wirksam ist.
22
Weiter setzt die Textform i.S.d. § 126b BGB voraus, dass die Person des Erklärenden genannt wird, damit sie zweifelsfrei konkretisierbar ist, und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, etwa durch die Unterschriften. Dem Textformerfordernis ist ferner nur dann genügt, wenn die konkrete Tätigkeit des Anwalts bezeichnet wird; das gilt insbesondere bei nachträglichen Erweiterungen des Auftragsumfangs.[4] Sollte hingegen Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart sein, ist Vorsicht mit handschriftlichen Ergänzungen und Änderungen angezeigt: Im Gegensatz zur Textform verlangt die Schriftform nämlich, dass die Unterschriften den räumlichen Abschluss der Urkunde bilden. Der Schriftform ist dann nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss fehlt.[5] Um nicht eine Formunwirksamkeit zu riskieren, empfiehlt sich entweder eine Neufassung des Dokuments oder ein Dokumentabschluss durch erneute Paraphierung.
23
Über die Textform hinaus bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, dass die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet wird, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist.
24
Muster 1 Parteien der Vergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt … im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. (…)25
Wenngleich die Vereinbarung gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG in einer anderen Art (z.B. Gebühren-, Honorarvereinbarung) bezeichnet werden kann, die ihren Inhalt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, empfiehlt es sich nicht, von der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung abzuweichen.
26
Das Absetzen der Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen kann zwar durch deutliche drucktechnische Unterscheidung geschehen. Um aber wirklich sicher zu gehen, erscheint eine eigene Urkunde „Vergütungsvereinbarung“ sowie eine eigenständige Unterlage „Mandatsbedingungen“ betreffend alle nicht vergütungsbezogenen Regelungen (Haftungsbegrenzungen, Informationspflichten, Regeln zur Bearbeitung pp.) sinnvoll.[6] Jedenfalls muss dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden, indem sich die Vergütungsvereinbarung von dem übrigen Vertragstext deutlich abhebt: Absätze, Überschriften und Fettdruck genügen nicht.[7] Auch eine Trennlinie wurde bspw. als nicht ausreichend angesehen, wenn der übrige Text ebenfalls mit Trennlinien versehen ist.[8] Hintergrund dieser Vorschrift ist der Schutz des Mandanten vor quasi versteckten Vereinbarungen. Eine Ausnahme wird für die Verbindung mit der Auftragserteilung gemacht: Klauseln, die die Vergütung unmittelbar betreffen, wie bspw. Fälligkeits-, Vorschuss-, Stundungs- oder Gerichtsstandsregelungen, zählen selbstverständlich nicht zu den „anderen Vereinbarungen“ und sind von der Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG nicht betroffen.[9]
Strenger noch ist die Unvereinbarkeit mit der Vollmacht geregelt. Hier genügt die drucktechnische Absetzung nicht. Vielmehr muss neben der Vollmachtsurkunde eine eigene zweite respektive (mit den Mandatsbedinungen) dritte Urkunde Vergütungsvereinbarung erstellt werden.
27
Die Formvorschriften der Sätze 1 und 2 gelten gem. § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG nicht für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Sie sollte folglich nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Gemeint ist eine Vereinbarung, die in § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG wie Folgt beschrieben wird:
28
„Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.“
29
Ein weiteres Erfordernis führt § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG an: Die Vereinbarung muss einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Dadurch sollen von vornherein Missverständnisse beim Mandanten über die Höhe etwaiger Kostenerstattungsansprüche ausgeräumt werden.[10]
2. Rechtsfolgen und Beweislast
30
Gemäß § 4b RVG führen Verstöße gegen die Formvorschriften der § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4a Abs. 1 und 2 RVG[11] dazu, dass der Verteidiger keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen kann. Diese Rechtsfolge gilt indes nicht für alle vorstehend genannten Formvorschriften, sondern nur diejenigen, die in § 4b RVG aufgeführt sind. Für die erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung handelt es sich also um die Fehlerquellen: Textform, Bezeichnungsweise, Absetzung von anderen Vereinbarungen sowie Trennung von der Vollmachtsurkunde.
31
Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen diese Anforderungen verstößt, ist gleichwohl nicht nichtig i.S.d. § 125 BGB, sondern bleibt wirksam! Aus ihr kann indes nur die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.[12] Ist die vertraglich vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzlichen Gebühren, kann nur die niedrigere Vergütung begehrt werden. Der geschlossene Anwaltsvertrag bleibt ebenfalls unberührt respektive wirksam.[13]
32
Kann der Rechtsanwalt nur noch die gesetzliche Vergütung fordern, hat er selbstverständlich eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 10 RVG) zu erstellen! Nur im extremen Ausnahmefall, etwa wenn der Auftraggeber selbst und bewusst den Formmangel verursachte, um sich später darauf berufen zu können,[14] mag der Rechtsanwalts die Einrede nach § 242 BGB erheben.
33
Während die Vorgängervorschrift, § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. noch einen Ausschluss der Kondizierbarkeit für den Fall vorsah, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, gilt das heute nicht mehr. Gemäß § 4b Satz 2 RVG bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt. Das heißt, bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung kann der Auftraggeber den Vergütungsteil, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, zurückverlangen. Hieraus folgt eine erhebliche und kritikwürdige Unsicherheit für den Rechtsanwalt,[15] weshalb der Einhaltung der Formvorschriften besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
34
Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ergibt sich in der Regel aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB. Dann ist indes ebenfalls § 814 BGB anwendbar. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei der Zahlung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Es kann folglich sinnvoll sein, den Mandanten bei Zahlung dahingehend zu informieren und dies für Beweiszwecke zu dokumentieren. Insbesondere sollte ein entsprechendes Vergütungsgespräch nicht in Zwangssituationen geführt werden, da anderenfalls die Freiwilligkeit der Zahlung in Zweifel gezogen werden kann.[16]
35
Die Beweislast ist wie Folgt verteilt: Den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung muss der Auftraggeber führen, der seine Vergütungsschuld auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung reduziert sieht.[17] Somit ist der Auftraggeber für die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beweispflichtig. Für den Einwand aus § 814 BGB muss hingegen der Rechtsanwalt beweisen, dass sein Auftraggeber die vereinbarte Vergütung freiwillig und in Kenntnis der Nichtschuld erbrachte.[18]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › II. Sonderfall: Erfolgshonorar
II. Sonderfall: Erfolgshonorar
36
Grundsätzlich sind Erfolgshonorare unzulässig (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO), es sei denn das RVG bestimmt ein Anderes. § 4a RVG normiert die Bedingungen von Ausnahmen.[19] Vor dem Hintergrund des Instituts der notwendigen Verteidigung erscheint hier die Bedeutung in Strafsachen als marginal;[20] in Bußgeldsachen gilt der drohende Fahrerlaubnisentzug eines finanzschwachen Berufskraftfahres ohne Rechtsschutzversicherung als Musterbeispiel.[21] Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG sind:
• ein Einzelfall, • der Auftraggeber würde aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse • bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) von der Rechtsverfolgung abgehalten.Zumal die zugegebenermaßen etwas resignative Besorgnis, die Persönlichkeitsstruktur des durchschnittlichen Mandanten respektive die menschliche Natur könnten alsdann zu überflüssigen Weiterungen führen, ebenfalls nicht gänzlich zu vernachlässigen sein dürfte: Ist der Erfolg nämlich ersteinmal herbeigeführt, mögen die ursprünglichen Nöte der Mandantschaft in anderem Licht erscheinen respektive in Vergessenheit geraten. Ob das Anmahnen der Ratenzahlung, das Anhörenmüssen von Vertröstungen sowie das Androhen bzw. Realisieren gerichtlicher Geltendmachung und das Tragen des Insolvenzrisikos wirklich lohnenswert erscheinen, sollte im Vorfeld bedacht werden.
37
Das Gesetz bestimmt den Begriff des Erfolgshonorars in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages erhält (quota litis), unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Das heißt: Die anwaltlichen Dienste müssen unterm Strich zu demjenigen Ergebnis (Freispruch, Einstellung, Strafaussetzung zur Bewährung, Vermeidung einer Hauptverhandlung)[22] geführt haben, von dem die Vergütung bedingt wird.
38
Im Einzelnen sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss sich um eine Vereinbarung für den Einzelfall handeln, was vor allem ein generell dahingehendes Geschäftsmodell, also betreffend bestimmte Mandate oder Mandanten, als unzulässig erklärt. Des Weiteren ist ein Erfolgshonorar nur dann gestattet, wenn andernfalls der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Damit dürften – nach hiesigem Bewerten – die Fälle notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) ausscheiden. Denn hier wird gerade niemand von der Rechtsverfolgung abgehalten. Ebenfalls ist die notwendige Verteidigung nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 RVG aufgeführt. Dass sich die Justiz im Streitfall davon überzeugen lassen wird, der Pflichtverteidiger habe zur Rechtsverfolgung nicht ausgereicht und deshalb habe auf der Basis eines Erfolgshonorars ein Wahlverteidiger eingeschaltet werden müssen, wird hier aktuell bezweifelt. Ebenso sollte man sich – m. E. – vor Übertreibungen mit Blick auf die dem Mandanten denktheoretisch drohenden Rechtsfolgen hüten. Wie noch im Rahmen der Belehrungspflicht über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu zeigen sein wird, ist die Justiz nicht zögerlich mit der Annahme einer Betrugsstrafbarkeit (bspw. durch Unterlassen).[23] Zu betrachten ist jedenfalls der individuelle Mandant.[24] Und nicht etwa ein gedachter Durchschnittsmandant. Schließlich sind nicht allein die grundsätzlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen, sondern auch die individuelle Bewertung der finanziellen Risiken der Rechtsverfolgung.[25] Ungeachtet des Umstandes, dass der Rechtsanwalt ohnehin die wirtschaftliche Situation des Mandanten zumindest in groben Zügen erfragen muss (§ 16 BORA), gilt das hier desto mehr: Eine bloßes subjektives Empfinden des Rechtssuchenden bzw. seine Erklärung, er wolle sein Recht nur dann verfolgen, wenn der Anwalt sich an den Kosten beteilige, genügt nämlich nicht.[26]
Hinweis
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in der Erfolgshonorarvereinbarung explizit aufzuführen!
39
Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG darf in einem gerichtlichen Verfahren für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Höhe dieses Zuschlags steht im Ermessen des Rechtsanwalts, richtet sich insbesondere nach den Erfolgschancen in der Sache und dürfte im Durchschnittsfall einer Erfolgschance von 50 % (also Obsiegen in jedem zweiten Fall) mit 100 % als angemessen anzusetzen sein.[27]
Hinweis
Neben dem eigentlichen Erfolg in der Hauptsache (z.B. Freispruch) sollte ebenfalls die Kostenerstattung (z.B. § 153 StPO mit Kostenerstattung) aufgenommen werden, damit anschließend die Kostenerstattung nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt.
40
Im Fall der Vereinbarung eines Erfolgshonorars müssen (neben den Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG) weitere Formvorschriften beachtet werden: Die Vereinbarung muss gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Unterlässt er das, kann eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges begangen durch Unterlassen in Betracht kommen)[28] und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. Zu Beginn des Mandats, wenn die Vergütungsvereinbarung zustande kommt, wird es häufig unmöglich sein, die genaue gesetzliche Vergütung zu prognostizieren. Hier kann sich der Rechtsanwalt nur dadurch helfen, dass er auf die gesetzlichen Gebühren in bestimmten realistisch zu erwartenden Fallkonstellationen (Modell- oder Musterberechnung)[29] hinweist. Denn entwickelt sich das Mandat anders als erwartet, darf das dem Rechtsanwalt nicht zum Nachteil gereichen.
Ferner muss die Vereinbarung zwingend die Angabe enthalten, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll. Die Vergütungshöhe lässt sich etwa durch ein bestimmtes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren oder durch eine Pauschale konkretisieren. Bei der Frage der Bedingung, die die Vergütung auslöst, ist es angezeigt, den Erfolgsfall möglichst genau zu beschreiben, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, dazu gehören auch Klarstellungen möglicher Zweifelsfälle, wie etwa das Erreichen eines Teilerfolgs oder der Fall, dass nach vorzeitiger Mandatsbeendigung der Erfolg dennoch eintritt.
Endlich bedarf es der Angabe der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, § 4a Abs. 3 Satz 1 RVG, sowie des Hinweises, dass die Vereinbarung selbstverständlich keine Auswirkungen auf die seitens des Auftraggebers ggf. zu zahlenden Gerichts- oder Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.








