Verteidigervergütung

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Werden die Formvorschriften des § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht eingehalten, bleibt der Anwaltsvertrag davon unberührt, und der Verteidiger kann gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.[30] Nach Treu und Glauben wird ihm die gesetzliche Vergütung aber zu versagen sein, wenn er bei dem Auftraggeber den Eindruck erweckte, eine Vergütung nur bei Erfolgseintritt bezahlen zu müssen.[31] Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten des § 4a Abs. 3 RVG kann Schadenersatzansprüche auslösen.
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Muster 2 Erfolgshonorarvereinbarung
Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt … im Folgenden: Rechtsanwalt. I.) Mandatierung Der Auftraggeber bevollmächtigte am … den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren (Az.) vor der Staatsanwaltschaft in … wegen des Verdachts des … II.) Annahmen Auftraggeber und Rechtsanwalt sind einander einig, dass 1. der Vorwurf des …, die aktuelle Sach- und Rechtslage, jedenfalls in Kombination mit der Unbestraftheit des Auftraggebers, nicht die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllen, ein Fall der notwendigen Verteidigung mithin nicht gegeben ist. 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sich wie Folgt darstellen: (Einkommen/Belastungen/Fixkosten/Unterhaltsverpflichtungen pp.) Über sonstiges Vermögen zu seiner freien Verfügung verfügt der Auftrageber nicht. Eine Rechtsschutzversicherung besteht ebenfalls nicht. Die Beauftragung eines Wahlverteidigers kommt alsdann nur in Betracht, wenn das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet wird, da nur so ein ihm irreparabel erscheinender Verlust an Ansehen und Reputation in der Kleinstadt … bei öffentlichem Bekanntwerden der Vorwürfe vermieden werden kann. Der Auftraggeber bekleidet nämlich das öffentliche Ehrenamt des … und ist zudem aktuell mit seiner Selbständigkeit als … in Existenzgründung befindlich. Insofern stellen eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens (mit oder ohne Auflagen und Weisungen) bzw. eine Beendigung der Verfolgung (mit oder ohne Auflagen und Weisungen) oder ein Strafbefehl einen Erfolg im Sinne dieser Erfolgshonorarvereinbarung dar. 3. die Entwicklung des Ermittlungsverfahrens gegenwärtig nicht sicher antizipiert werden kann, weil (…). Insofern ist auch die Gewährung von Akteneinsicht in das Parallelverfahren zum Aktenzeichen … gegen Herrn … abzuwarten. (…) III.) Es wird vereinbart, dass der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung eines Wahlverteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Vergütung nur dann erhält, wenn das Ermittlungsverfahren mit einem Erfolg im oben unter Ziffer II.) 2. beschriebenen Sinne, also ohne öffentliche Hauptverhandlung, beendet werden kann. Für den Fall dieses Erfolgseintritts erhält der Verteidiger eine Pauschalvergütung für das Ermittlungsverfahren in Höhe von netto 3.000,00 € (in Worten: dreitausend Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. IV.) Hinweise 1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Staatskasse im Fall einer Kostenerstattung nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattet. Das hier vereinbarte Erfolgshonorar wird nicht erstattet werden. 2. Der Auftraggeber wird ferner darauf hingeweisen, dass diese Vereinbarung seine Verpflichtung zur Leistung von Gerichts- sowie Verwaltungskosten unberührt lässt und auch keinen Einfluss auf die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. 3. Der Auftraggeber wird endlich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung sich anhand Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bemisst. Danach können in einem Ermittlungsverfahren die Gebührentatbestände der Nrn. 4100, 4102, 4104, 4141 VV entstehen. Diese Gebühren sehen einen Rahmen wie Folgt vor: Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV: 40,00 bis 360,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 4102 VV: 40,00 bis 450,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV: 40,00 bis 290,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV: 40,00 bis 290,00 € Innerhalb dieser Rahmen würde die richtige Gebühr, angesichts der unter Ziffer II.) 2. genannten Umstände sicher jeweils mindestens die Mittelgebühr, gefunden werden. Danach entstünden dem Rechtsanwalt ohne diese Erfolgshonorarvereinbarung Gebühren in Höhe von zirka 775,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (Kopierkosten, Reisekosten, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation pp.). V.) Auslagen Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Pauschale für Post- und Telekommunikation sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert abgerechnet. Die Höhe richtet sich nach dem RVG. VI.) Vertragsdauer Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Betreffend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › III. Vertragsrechtliche Grenzen
1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) respektive Anfechtbarkeit (§ 123 BGB) und Schadenersatz (§ 311 BGB)
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Wie jeder Vertrag ist auch die Vergütungsvereinbarung an den zivilrechtlich zwingenden Bestimmungen zu messen. So kann sie unter bestimmten Umständen gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies ist jedoch nicht mit der Angemessenheitsprüfung i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG[32] gleichzusetzen: Während letztere auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung abstellt, kommt es bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.[33]
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Zur Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung können sowohl besondere Umstände bei ihrem Zustandekommen führen als auch ihr Inhalt. Eine Vereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn der Verteidiger bei Abschluss eine besondere Zwangslage des Auftraggebers ausnutzte. Grundsätzlich wird eine Mandatsniederlegung zur Unzeit als problematisch angesehen, dies vor allem im Zusammenhang mit einer Haftsituation des Mandanten; zur Annahme einer Zwangslage bei Abschluss kann weiterhin die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung[34]. oder gar das Plädoyer[35] führen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist ein Vertragschluss in einer solchen Situation aber nicht, der Verteidiger muss sich nur übermäßigem Druck enthalten. Dabei können bspw. unrichtige Angaben über die Höhe der gesetzlichen Gebühren[36] oder die anwaltliche Drohung, eine Mandatsniederlegung werde vom Gericht zu Lasten des Mandanten gewertet werden,[37] in einer Gesamtbetrachtung zur Annahme von Sittenwidrigkeit führen.
Gleichwohl sind die Hürden zur Annahme von Sittenwidrigkeit hoch: Der Gesamtcharakter muss das Geschäft im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung als sittenwidrig erscheinen lassen. Im Regelfall wird das eher zu verneinen sein. Näher liegt vielmehr eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der weiteren Folge eines Schadenersatzanspruchs aus § 311 Abs. 2 BGB aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Befreiung von der eingangenen Verbindlichkeit. Der Schaden des Mandanten läge also im Abschluss der abgepressten Vergütungsvereinbarung.[38] Es ist darauf zu achten, dass der Mandant ausreichend Zeit hat, einen anderen Anwalt zu konsultieren.[39]
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Auch ein besonders krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der anwaltlichen Dienstleistung und der vereinbarten Vergütung kann zur Sittenwidrigkeit führen, wenn der Rechtsanwalt dabei die Unterlegenheit oder Unerfahrenheit des Mandanten bzw. dessen Zwangslage bewusst ausnutzte. Das subjektive Moment wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das besondere Missverhältnis indiziert,[40] ferner lehnt der BGH die Feststellung des Missverhältnisses an die Angemessenheitsprüfung des § 3a Abs. 2 RVG an.[41] Ist der Mandant jedoch geschäftsgewandt oder bereits anwaltlich vertreten, so kann nicht unmittelbar ein Ausnutzen durch den Verteidiger vermutet werden.[42]
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Die Sittenwidrigkeitsprüfung unterscheidet sich ebenfalls in der Rechtsfolge von der der Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG: Eine Herabsetzung der Vergütung auf einen noch angemessenen Betrag kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat die Feststellung der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung zur Folge. Ergebnis ist, dass der Verteidiger einen Anspruch nur noch auf die gesetzliche Vergütung hat. Der Anwaltsvertrag selbst besteht fort.
2. Verstöße gegen §§ 305-310 BGB – AGB-Kontrolle
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Als zivilrechtlicher Vertrag ist die Vergütungsvereinbarung, soweit vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 305 Abs. 1 BGB), auch hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305-310 BGB zu überprüfen.
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Dabei ist zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen zu unterscheiden: Um einen Verbrauchervertrag handelt es sich nach § 13 BGB, wenn der Anwaltsvertrag zu einem Zweck abgeschlossen wird, der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zugerechnet werden kann. In diesem Fall finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen bereits bei der einmaligen Verwendung vorformulierter Vertragesbedingungen Anwendung, sofern der Mandant auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Handelt es sich jedoch um einen Unternehmervertrag, gelten die AGB-Regungen nur für die Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und dem Mandanten bei Vertragsschluss gestellt wurden. Darüber hinaus finden §§ 308 und 309 BGB nur Anwendung, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB anzunehmen ist.
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Um überraschende Klauseln i.S.d. § 305c BGB zu vermeiden, sind die Bedingungen so zu formulieren, dass der Vertragspartner die Folgen jeder Klausel ohne besondere Anstrengungen versteht. Die einzelne Klausel muss dabei nicht transparenter formuliert werden als die zugrunde liegende gesetzliche Regelung des RVG. So ist eine Klausel zulässig, die bestimmt, dass entgegen Nr. 4102 VV eine einzige Terminsgebühr nicht für bis zu drei, sondern nur für bis zu zwei Termine im vorbereitenden Verfahren gilt.[43] In der Vereinbarung enthaltene Lücken gehen im Zweifel zu Lasten des Rechtsanwalts. Fehlt es etwa an einer Regelung über Auslagen können diese nicht verlangt werden![44]
Hinweis
Sollen Auslagen und Umsatzsteuer zusätzlich abgerechnet werden, was wohl überwiegend beabsichtigt sein dürfte, ist dies ausdrücklich in der Vergütungsvereinbarung festzulegen, und zwar selbst dann, wenn sich der Verteidiger auf die gesetzlichen Auslagentatbestände der Nrn. 7000 ff. VV beschränken möchte.[45]
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Ist eine Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, insoweit nicht zu vereinbaren, als der Mandant dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, so ist sie unwirksam. Bei einer Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist das nicht der Fall, solange die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so unangemessen hoch ist, dass eine Herabsetzung nach § 3a Abs. 2 RVG in Betracht kommt.
Hinweis
Bei der Stundensatzvereinbarung ist auf den Abrechnungsmodus zu achten: So entschied bspw. das OLG Düsseldorf, eine (formularmäßige) Zeittaktklausel (volle Abrechnung eines eventuell gerade erst begonnen Zeittaktes) von 15 Minuten verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB,[46] weil die Klausel strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte entfalte. Der BGH wies die dagegen gerichtete Nichtzulassungbeschwerde als unzulässig ab: Ein 15-Minuten-Intervall könne missbräuchlich sein, ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliege, sei aber eine Frage des Einzelfalles.[47] Das OLG Karlsruhe stellte klar, ein Viertelstundentakt sei jedenfalls nicht als im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich anzusehen und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden (offen blieb, ob das – mit Blick auf § 307 BGB – formularmäßig geschehen kann).[48] Ganz auf der sicheren Seite ist man jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung.[49]
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Zu achten ist bei der Stundensatzvereinbarung als AGB-Klausel weiterhin auf den Nachweis der anwaltlichen Tätigkeit. Die Beweislast für den Umfang der Tätigkeit kann nicht dem Mandanten auferlegt werden. Darin läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12a BGB. Gültig ist hingegen eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[50]
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Fingiert werden kann außerdem das Einverständnis des Mandanten mit einer Vergütungserhöhung, wenn der Rechtsanwalt eine ausreichende Erklärungsfrist einräumt und auf die Bedeutung des Schweigens besonders hinweist.[51]
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Zwingend zu beachten ist, dass im Falle der vorzeitigen Mandatskündigung eine vollständigen Abbedingung des § 628 BGB dergestalt, dass einem Rechtsanwalt in jedem Fall das vollständige (Pauschal-)Honorar zusteht, gegen § 308 Nr. 7a BGB verstößt.[52]
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Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ergeben sich aus § 306 BGB: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen demnach nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich ist der Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
3. RVG: Vergütungsrechtliche Grenze – § 3a Abs. 2 RVG: Angemessenheit
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Weiterhin wird die Vergütungsvereinbarung durch § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG eingeschränkt: Eine vereinbarte Vergütung kann im Rahmen eines Rechtsstreits auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Eine solche gerichtliche Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt Zahlungsklage erhebt oder der Auftraggeber auf Rückzahlung des überhöhten Betrages klagt. Nicht immer, sondern nur wenn das Gericht die Vergütung herabsetzen will, ist von Amts wegen ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG.
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Anders als im Falle der Sittenwidrigkeit bleibt die Vergütungsvereinbarung auch nach richterlicher Herabsetzung wirksam, allerdings kann der Rechtsanwalt nur noch den reduzierten Betrag verlangen. Nach Zahlung der höheren Vergütung steht dem Auftraggeber der Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu.
a) Frage der Angemessenheit
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Wann eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, ist nur schwer festzustellen. Das Gesetz gibt lediglich vor, dass alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Naheliegend ist es, die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen.[53] Dieser nennt einige Modalitäten, die bei der Bestimmung der konkreten Gebühr aus einer gesetzlichen Rahmengebühr zu berücksichtigen sind.
aa) Bundesgerichtshof
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Konkreter verhielt sich der BGH zur Angemessenheit einer vereinbarten Strafverteidigervergütung in einer Aufsehen erregenden Entscheidung aus dem Jahr 2005.[54] Bei der Prüfung seien namentlich zu beachten die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebte, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht wurde, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
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Im Grunde ist dieser Ansatz zunächst durchaus nachvollziehbar. Umso verwunderlicher war die Festlegung des BGH auf eine feste Grenze für die Tätigkeit des Strafverteidigers, bei deren Überschreiten regelmäßig davon auszugehen sei, das Honorar sei unangemessen hoch. Vereinbare ein Strafverteidiger eine Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr betrage, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, sie sei unangemessen hoch. Diese Vermutung könne nur entkräftet werden, wenn der Verteidiger ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlege, die es möglich erscheinen ließen, die Vergütung sei unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eben doch nicht als unangemessen hoch anzusehen.
bb) Kritik
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Die Entscheidung stieß in der Literatur zu Recht auf breite Kritik. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Vergütung ist bereits deshalb verfehlt, weil die gesetzliche Vergütung des Strafverteidigers kein auskömmliches Einkommen sicherstellen kann: Die gesetzlichen Gebühren beruhen auf der Idee einer Mischkalkulation. Und eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber bezweckt gerade die Loslösung von den gesetzlichen Gebühren.[55]
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Insbesondere führte die Begrenzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Verteidigers.[56] Das wird besonders deutlich, bringt der Verteidiger das Verfahren durch seine Arbeit noch vor Anklageerhebung zur Einstellung. Nach Maßgabe des BGH läge der Höchstbetrag dann bei 5.250 € (die Entscheidung erging vor dem 2. KostRMoG). Im Fall einer aufwändigen Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels bliebe dem Rechtsanwalt alsdann nur die vage Hoffnung auf Entkräftung der vom BGH genannten Vermutung (mittels extremer Umstände des Einzelfalles).[57]
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Vor allem steht eine starre Grenze im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung einer Einzelfallprüfung. Der gesetzliche Abwägungsauftrag wird auf diese Weise untergraben.[58] Zumal die Hürde, die der Bundesgerichtshof zur Entkräftung der von ihm vorgesehenen Vermutung aufstellte (ungewöhnliche einzelfallbezogene Umstände), so sehr hoch ist, dass sie der Verteidiger kaum jemals (verlässlich vorhersehbar) wird überwinden können. Das widerspricht dies allen Realitäten des Strafverfahrens.[59]
cc) Weitere Rechtsprechung
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Die Rechtsprechung reagierte in unterschiedlicher Weise auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Während sich das OLG Frankfurt nah an den BGH anlehnte,[60] hält das OLG Hamm die Grenzziehung insbesondere mangels gesetzlicher Grundlage für bedenklich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls sieht es die Entscheidung als nicht anwendbar auf die Vereinbarung reiner Zeithonorare.[61] In einer weiteren Entscheidung betonte das OLG Hamm noch einmal die gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung aller Umstände, was eine allgemein verbindliche Höchstgrenze ausschließe.[62]
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Der BGH bestätigte alsdann in einer Entscheidung vom 12.2.2009 seine Auffassung über die grundsätzliche Höchstgrenze beim Fünffachen der gesetzlichen Gebühren: Der Rechtsanwalt könne die Vermutung der Unangemessenheit nur durch ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände entkräften.[63]
dd) Bundesverfassungsgericht
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Auf die Verfassungsbeschwerde desjenigen Strafverteidigers, dessen vereinbarte Vergütung wegen Unangemessenheit gerichtlich herabgesetzt wurde, befasste sich das BVerfG in der Entscheidung vom 15.6.2009 mit der Frage der Angemessenheit der Strafverteidigervergütung.[64] Der Rechtsprechung des BGH wurde eine deutliche Absage erteilt: Verfahrensgegenständlich war eine Stundenhonorarvereinbarung in Höhe von 320 € je Arbeitsstunde, die im Ergebnis natürlich zu einer Vergütung führte, die erheblich über dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren lag.
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Ausgangspunkt des BVerfG war die grundgesetzlich garantierte freie Berufsausübung: Art. 12 Abs. 1 GG schließe die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei auszuhandeln. Das gelte auch für den Beruf des Rechtsanwalts. Der beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse regelmäßig auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der vom Staat zu respektieren sei. Ferner stellten eine Vergütungsvereinbarung, die eine adäquate Vergütung sicherstellen solle, sowie die gesetzliche Vergütung, der insbesondere der Grundsatz einer Mischkalkulation zugrunde liege, ganz unterschiedliche Vergütungskonzepte dar. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung könne daher schwerlich zum Maßstab der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gemacht werden.
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Besonders kritisierte das BVerfG, in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle werde nach Überschreiten der Vermutungsgrenze des BGH den Gemeinwohlbelangen pauschal der Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts eingeräumt. Im Einzelfall sei vielmehr – aufgrund der auf die Hauptverhandlung ausgerichteten Gebührenstruktur – noch nicht einmal gesichert, etwa wenn sich die Verteidigung auf umfangreiche Aktivitäten im Ermittlungsverfahren beschränke, dass der Rechtsanwalt mit dem Fünffachen des gesetzlichen Vergütungssatzes auch nur kostendeckend arbeiten könne. Es sei zu besorgen, der Verteidiger werde bei Überschreiten der Grenze nicht mehr die an sich erforderliche Zeit in das Mandat investieren oder gar aus Vergütungsgründen seine Bemühungen in das Hauptverfahren verlagern.
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Folglich, so das BVerfG, werde das Vertrauen des Rechtssuchenden selbst bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung dann nicht beeinträchtigt, wenn der Nachweis gelinge, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gleichwohl angemessen ist. Die Möglichkeit, diesen Nachweis zu führen, dürfe dem Anwalt nicht genommen werden.








