Verteidigervergütung

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Hinweis
Gerade in Strafsachen bietet es sich an, sich die einzelnen Verfahrensabschnitte gesondert vergüten zu lassen, das mag sogar der Mandantschaft eingängig vermittelt werden. So kann bspw. das Ermittlungsverfahren, sofern absehbar nicht aufwendig gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Untersuchungshaft anverteidigt werden muss, pauschal honoriert werden. Und, falls erforderlich, mag sich alsdann eine Vereinbarung über die Vergütung des Zwischen- und Hauptverfahrens, insbesondere der einzelnen Hauptverhandlungstage anschließen.
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Selbstverständlich kann der Verteidiger die Weiterführung des Mandats von der Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen.[2] Das darf nur nicht durch unzulässigen Druck verstärkt werden;[3] vor allem nicht in zeitlicher Hinsicht. Problematisch ist etwa die Vorlage der Vereinbarung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung, verbunden mit der Drohung, bei Nichtabschluss das Mandat niederzulegen.[4] Jedenfalls muss dem Mandanten noch genügend Zeit verbleiben, sich für seine Verteidigung einen neuen Rechtsanwalt zu suchen.[5] Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) oder anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist und dem Mandanten ein Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gerichtet auf Befreiung von der Verbindlichkeit (§ 311 Abs. 2 BGB) entstehen kann. Eine Mandatskündigung durch den Verteidiger bei Nichtabschluss könnte dann zur Unzeit erfolgen.[6] Die Frage, was eine angemessen lange Zeit vor dem Termin ist, beantwortet der BGH freilich nicht. Als Faustformel soll gelten: „Je näher der Termin rückt, desto weniger zulässig ist ein Einwirken auf den Mandanten.“[7]
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Selbst nach dem Abschluss des Verfahrens kann eine Vergütungsvereinbarung noch zulässig abgeschlossen werden. Dies wird am Ehesten bei einem besonders erfolgreichen Ergebnis möglich sein. Gedacht werden kann bspw. an die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen als zusätzliches Honorar. Dem steht inzwischen auch nicht mehr das frühere Verbot des Erfolgshonorars entgegen.[8]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › II. Preisfindung
II. Preisfindung
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Gleich für welche Art einer Vergütungsvereinbarung Verteidiger und Mandant sich entscheiden, ob bspw. Zeit- oder Pauschalhonorar, im Mittelpunkt der Überlegungen wird in der Regel die Höhe der Vergütung stehen. Eine breite Untersuchung des Soldan Instituts für Anwaltmanagement aus dem Jahr 2005 erbrachte neben vielen Details die Erkenntnis, „dass in der Anwaltschaft eine relativ hohe Unsicherheit in Sachen Preiskalkulation vorherrscht.“[9] Das mag an fehlender Ausbildung in diesem Punkt liegen oder der Annahme, das Thema Geld vertrage sich nicht mit dem geisteswissenschaftlichen Anspruch oder Habitus bzw. der Stellung als streng einseitiger Interessenvertreter und Kämpfer des Mandanten. Letztlich kann natürlich immer nur der am Markt durchsetzbare Preis realisiert werden. Zumal gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG ist. Patentrezepte können an dieser Stelle nicht erwartet werden. Vornehmlich dürfte sich das Problem der Preisfindung auf die Frage der eigenen Position innerhalb der stark segmentierten Anwaltschaft[10] reduzieren lassen.
1. Betriebwirtschaftliche Kalkulation
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Ein Gemeinplatz ist es, bei der Preisfindung zunächst das eigene wirtschaftliche Überleben im Blick zu haben: Jeder Rechtsanwalt muss eine eigene, immer wieder aktualisierte betriebswirtschaftliche Kalkulation zur Steuerung seiner Wirtschaftlichkeit, Rentabilität und Liquidität durchführen. Sehr unterschiedlich ist etwa die Kostenstruktur von Kanzleien. Durchschnittlich dürfte eine Kostenquote in Höhe von ungefähr 50 % oder mehr anzunehmen sein.[11] Abweichungen nach oben oder unten sind selbstverständlich möglich, und wohl vor allem davon abhängig, wie weit man auf Personal angewiesen respektive zu verzichten bereit ist. Legt man die monatlichen Fixkosten zu Grunde und bedenkt die Steuerpflicht, die Ausgaben zur Krankenversicherung sowie Altersvorsorge,[12] so lassen sich der notwendige Mindestumsatz und damit ein wirtschaftlich auskömmlicher Stundesatz errechnen.[13]
Hinweis
Natürlich sind solche Berechnungen nutzlos, wenn das kalkulierte Honorar gegenüber dem Mandanten nicht durchzusetzen ist. Wenigstens zur Selbstkontrolle sollte auf eine vernünftige betriebwirtschaftliche Steuerung der eigenen Tätigkeit jedoch nicht verzichtet werden. In Zeiten einer vermeintlichen Anwaltsschwemme[14] ist ferner die Insinuation des Kaputtmachens der Preise ein ambivalentes Thema, das jeder für sich selbst beantworten muss.
2. Mandatsbezogene Kriterien
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Nach der unter Rn. 122 genannten Untersuchung orientieren sich die Rechtsanwälte bei der Preisfindung am Häufigsten an der fachlichen Schwierigkeit des zu bearbeitenden Mandats.[15] Während dieses Kriterium für jede Vergütungsvereinbarung Geltung beanspruchen kann, ist für die Pauschalvereinbarung der zu erwartende Aufwand der eigenen Tätigkeit von ganz entscheidender Bedeutung. Berücksichtigt werden kann ferner die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie ein eventuell erhöhtes Haftungsrisiko. Generell muss der Strafverteidiger – anders als bspw. sein wirtschaftsrechtlicher Kollege – fortwährend im Blick behalten, dass er regelmäßig nicht durch Dauermandate längerfristig abgesichert ist. Gleichwohl kann das alles nicht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Mandanten gesehen werden.
3. Anwaltsbezogene Kriterien
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Insbesondere ist für die Frage der Durchsetzbarkeit des vom Verteidiger als angemessen erachteten Honorars das Profil und die Position des Rechtsanwalts im Markt, seine Berufserfahrung sowie sein Ruf in der Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen entscheidend.
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Zunehmend von Bedeutung mag eine fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts sein, nach außen vor allem durch den Fachanwaltstitel für Strafrecht dokumentiert. Weitere inhaltliche Eingrenzungen innerhalb des Strafrechts mögen sinnvoll sein, etwa der Erwerb weiterer Fachanwaltstitel (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht bei der Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht oder Fachanwalt für Medizinrecht bei der Spezialisierung auf das Arztstrafrecht).
4. Ergebnis
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Die genannten Kriterien können berechtigterweise bei der Preisfindung berücksichtigt und müssen auf angemessene Weise miteinander in Einklang gebracht werden. Schätzt der Verteidiger die bestimmenden Umstände realistisch ein, sollte es selbst bei der aktuellen Konkurrenzsituation möglich sein, den angemessenen Preis gegenüber dem Mandanten durchzusetzen.
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Die Soldan-Untersuchung kommt für Fachanwälte für Strafrecht auf einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von 220 €.[16]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › III. Honorarverhandlung
III. Honorarverhandlung
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Die Frage, wie Akquise und Cross-Selling betrieben, Mandantengespräche strukturiert, Ziele definiert und erreicht sowie nicht zuletzt der als angemessen erachtete Preis der anwaltlichen Dienstleistung durchgesetzt, wie also eine Honorarverhandlung geführt werden soll, füllt Bibliotheken und ist Gegenstand von Coaching-Seminaren. Grundlegend sind die allgemeinen Methoden zur Verhandlungsführung. Eine detaillierte Darstellung dieses komplexen Themas ist indes nicht Sinn dieses Buches;[17] nur stichwortartig sollen hier einige Gedanken und Vorschläge zusammengefasst werden:
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• Eigene Interessen und Position klären, Strategie entwickeln, • Motivation respektive Interessen des Verhandlungspartners abschätzen bzw. Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten thematisieren, Taktik und Auswahlmöglichkeiten festlegen, • Organisatorischen und örtlichen Rahmen wählen, • Vertrauensvolle und glaubhafte Beziehung aufbauen (im Vertrieb soll es heißen, es sei vor allem wichtig, dass sich der Kunde wohlfühle: Blickkontakt, mit Namen ansprechen, aktives Zuhören, positive Körpersprache, Spiegeln des Gegenüber bzw. Position des Gegenüber einnehmen, Fragen stellen, pauschale Anwürfe, bspw.: „So teuer?!“, mit Fragen beantworten, pp.), • Wörter bzw. Formulierungen bewusst auswählen, die Besprechung des Honorar nicht negativ konnotieren (die vorangegangenen Kriterien zur Preisfindung können natürlich argumentativ gegenüber dem Mandanten genutzt werden), • Verhandlungsergebnis festhalten.131
Jeder Rechtsanwalt muss seinen eigenen Weg finden, diese Prinzipien erfolgreich umzusetzen. Ein tieferer Einblick in die Psychologie der Verhandlungsführung mag sicherlich nützlich sein. Letztlich mag es helfen, es sich leisten zu können, ein wenig lukratives Mandat respektive einen allzu verhandlungsfreudigen bzw. knausrigen Mandanten einfach mal ablehnen zu können (und es eben doch nicht dann halt als Pflichtsache zu machen).
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten
IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten
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Während der Anwaltsvertrag in aller Regel mit dem Mandanten selbst geschlossen wird, kann sich zur Zahlung des Anwaltshonorars auch eine dritte Person bereit finden.
Hinweis
Dies bietet dem Verteidiger ebenfalls die Möglichkeit, einer ansonsten bestehenden Geldwäscheproblematik zu entgehen.[18] Vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Verteidiger grundsätzlich zur Risikominimierung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 261 StGB geraten. Es ist darauf zu achten, dass die Höhe der Honorarforderung und die erbrachte Leistung des Verteidigers in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkret sind hohe Bargeldforderungen zu vermeiden und Überweisungen zu bevorzugen, der Vorgang der Honorierung ist ferner exakt zu dokumentieren sowie die Zahlungen ordnungsgemäß zu quittieren.[19] Zumal die Justiz gem. hiesigem Eindruck verstärkt dazu neigt, zum Aufklären von Geldflüssen großzügig parallele 261er-Verfahren, mit allen zugehörigen Zwangsmitteln (z.B. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Bst. m StPO), zu eröffnen.[20]
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Besonders nahe liegt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit Dritten bei Jugendlichen, für die die Eltern eintreten, oder bei Angestellten, deren Arbeitgeber das Strafverteidigerhonorar übernimmt.
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Die Vergütungsvereinbarung wird dann mit dem Dritten abgeschlossen und unterliegt denselben Vorschriften wie die Vereinbarung mit dem Mandanten selbst.
Hinweis
Um jedoch Missverständnisse zu vermeiden, sollte in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich klargestellt werden, dass der Schuldner die Honorarzahlung in einer nicht ihn selbst betreffenden Strafsache übernimmt. Gegebenenfalls ist der Hinweis erforderlich, dass der Anwalt allein dem Mandanten verpflichtet ist.
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Probleme können entstehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung Leistungsnachweise verlangt, deren Offenbarung ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht darstellen würde.
Hinweis
Naheliegende Lösung ist, sich ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › V. Rechtsschutzversicherung
V. Rechtsschutzversicherung
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Erklärt der Mandant, dass er rechtsschutzversichert ist, ist genau zu prüfen, welche Folgen das für die Vergütung hat. Zunächst gilt es festzustellen, ob die Versicherung für den Vorwurf überhaupt einsteht, insbesondere ob der Mandant im entscheidenden Moment noch oder schon versichert war. Auch hier stellt sich die Frage, was der Rechtsschutzversicherer wissen darf.[21]
Hinweis
Es bietet sich an, als erstes bei der Versicherung um Deckungsschutz nachzusuchen, was eigentlich aber bereits eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellt.[22]
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Zu beachten ist ferner, dass die Versicherungen in der Regel strafrechtlichen Rechtsschutz dann nicht gewähren, wenn der Strafvorwurf in einer nur vorsätzlich begehbaren Tat liegt. Besonders häufig wird das beim Betrugsvorwurf der Fall sein.
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Für Unternehmer und Selbständige wird von vielen Versicherungen ein Spezialstrafrechtsschutz angeboten, der einen Deckungsschutz selbst beim Vorsatzvorwurf gewährt, natürlich vorbehaltlich einer späteren Rückforderung im Falle der Verurteilung wegen der Vorsatztat. Der Rückzahlungsanspruch entsteht indes gegenüber dem Mandanten.
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Ähnliches gilt für die D&O-Versicherung (Directors“ and Officers“ Liability Insurance), eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane juristischer Personen.
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Insbesondere im Rahmen dieses Spezialstrafrechtsschutzes (Geschäftsführer, Ärzte, Pflegepersonal, Anwälte pp.) bieten die Versicherungen die Übernahme von Vergütungen oberhalb der gesetzlichen Sätze, konkret auch Stundenhonorar, an.
Hinweis
Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, mit der Versicherung im Vorfeld zu verhandeln, ob die Vergütungsvereinbarung in der beabsichtigten Höhe übernommen wird.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › VI. Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung
VI. Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung
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Auch der notwendige Verteidiger kann eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schließen.[23] Nichtig ist gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG lediglich die Vergütungsvereinbarung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Diese Differenzierung liegt im unterschiedlichen Zweck der beiden Rechtsinstitute begründet. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe dient die notwendige Verteidigung nicht dem bedürftigen Mandanten, sondern der Verfahrenssicherung und ordnungsgemäßen Verteidigung im rechtsstaatlichen Interesse. Schließlich wird kein notwendiger Verteidiger gezwungen, überhaupt einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Der Verteidiger kann sowohl vor als auch nach der Bestellung zum Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung schließen. Er darf nur sein Tätigwerden nicht von dem Abschluss oder der Leistung eines Vorschusses abhängig machen.[24]
Hinweis
Zu beachten ist unbedingt, dass die Vergütungsvereinbarung, die der Wahlverteidiger schließt, nach der Bestellung neu geschlossen werden muss, wenn der Wahlverteidiger sein Mandat niederlegt, um zum notwendigen Verteidiger bestellt werden zu können. Anderenfalls steht ihm nur der bis zur Bestellung verdiente Teil der Vergütung zu.[25]
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Die vereinbarte Vergütung kann gefordert werden, ohne dass zuvor ein Beschluss gem. § 52 Abs. 2 RVG (Feststellung der Leistungsfähigkeit des Mandanten) ergehen muss, da nicht die gesetzlichen Gebühren betroffen sind, sondern eben ein vereinbartes Honorar.[26]
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Der notwendige Verteidiger, der eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten abschließen möchte, sollte besonderen Wert darauf legen, dass der Mandant nicht in unzulässigen Druck gerät.[27] Dies gilt umso mehr, wenn der Mandant inhaftiert ist. Nach Auffassung des KG kann es zumindest zu einer Zurücknahme der Bestellung als notwendiger Verteidiger wegen einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der Pflichtverteidiger den Angeklagten wiederholt drängt, eine Vergütungsvereinbarung über ein Honorar abzuschließen, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigen würde, und hierbei zum Ausdruck bringt,ohne den Abschluss sei seine Motivation für den Angeklagten tätig zu werden gemindert.[28]
Hinweis
Zur Sicherheit bietet sich in einer solchen Konstellation die Aufnahme eines Hinweises in die Vereinbarung an, dass sie freiwillig erfolgt ist und über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.
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Schließlich ist bei der Kalkulation des zu vereinbarenden Honorars § 58 Abs. 3 RVG zu beachten.[29] Demnach sind Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte nach den Teilen 4 bis 6 VV erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten hat, § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG, und der Betrag nicht höher ist als die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers, § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG.[30]
Hinweis
Der notwendige Verteidiger verdient (will er die Pflichtverteidigervergütung geltend machen) an einer Vergütungsvereinbarung nur bis zu einer Höhe, die den doppelten Pflichtverteidigergebühren, gedeckelt von den Höchstgebühren eines Wahlanwalts, entspricht. Diese sollten also zunächst genau berechnet werden.
Anmerkungen
[1]
So auch in der Praxis am Gebräuchlichsten, vgl. Hommerich/Kilian S. 125; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320 ff.
[2]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 237 m. Anm. Volpert.
[3]
Vgl. Rn. 43 ff.
[4]
Burhoff Anm. zu OLG Saarbrücken Urt .v. 21.8.2011 – 1 U 505/10-151, StRR 2012, 39, 39; BGH Urt. v. 7.2.2012 – IX ZR 138/11, StRR 2013, 278.
[5]
BGH Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 ff.
[6]
„Platzt“ durch die Niederlegung ein Hauptverhandlungstermin, kann das sogar eine Kostentragungspflicht des Verteidigers auslösen (§ 145 Abs. 4 StPO).
[7]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11, StRR 2013, 278, 279.
[8]
Zum Erfolgshonorar siehe Rn. 36 ff.
[9]
Hommerich/Kilian S. 51; aktualisiert in Hommerich/Kilian NJW 2009, 1569.
[10]
Kilian AnwBl. 2013, 882 ff.
[11]
Barchewitz AnwBl. 2015, 630, 631.
[12]
Dabei ist noch nicht das Risiko zeitweiser Einkommensausfälle, etwa aus gesundheitlichen oder privaten Gründen, bei gleichbleibenden Kosten berücksichtigt.
[13]
Vgl. beispielhaft Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher-Bischof RVG, § 3a Rn. 34.
[14]
Kilian AnwBl. 2013, 882, 883 f.: Eine negative Einkommensentwicklung beruhe nicht auf dem Größenwachstum der Anwaltschaft.
[15]
Hommerich/Kilian S. 48.
[16]
Hommerich/Kilian S. 73; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 322.
[17]
Instruktiv: Mayer/Kroiß-Müllerschön RVG, Anhang zu § 34.
[18]
Vgl. dazu die grundlegende Entscheidung BVerfG Urt. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01, NJW 2004, 1305 ff., wonach die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Fälle zu begrenzen sei, bei denen der Verteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder des Vorschusses) sichere Kenntnis von dessen bemakelter Herkunft habe. Anhaltspunkte dafür könnten die außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung sein. Zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Einnahmequellen des Mandanten sei der Verteidiger vor Annahme des Honorars jedenfalls nicht verpflichtet; instruktiv: Bockemühl-Köllner 1. Teil, Rn. 47 ff.
[19]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 193.
[20]
Vgl. Bülte NStZ 2014, 680, 680.
[21]
Freyschmidt/Nadeborn StRR 2012, 364, 364.
[22]
Freyschmidt/Nadeborn StRR 2012, 364, 364; Kilian/Terrluolo AnwBl. 2012, 226, 227.
[23]
Burhoff Anm. zu BGH NJW 1980, 1394; verfehlt insoweit: LG Marburg Beschl. v. 22.5.2012 – 7 StVK 442/10, StRR 2012, 349, 350.
[24]
Klemke/Elbs Rn. 259; These 62 der Thesen zur Strafverteidigung, vorgelegt vom Strafrechtsauschuss der Bundesrechtsanwaltskammer 1992: www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/thesen-zur-strafverteidigung-band-8.pdf (letzter Aufruf 26.10.2015).
[25]
KG KG-Report 1995, 156.
[26]
BGH Urt. v. 3.5.1979 – III ZR 59/78, NJW 1980, 1394.
[27]
BGH JurBüro 1979, 1793; im Ausnahmefall kann sogar eine Strafbarkeit wegen Erpressung gegeben sein, vgl. Beulke/Ruhmannseder Rn. 336 ff.
[28]
KG Beschl. v. 23.1.2012 – 4 Ws 3/12, StV 2013, 142, 142; Müller/Schmidt NStZ 2014, 501, 503.
[29]
Vgl. Rn. 456 ff.
[30]
Vgl. Rn. 456, 460.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
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• Form – Textform – Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung – Absetzen von anderen Vereinbarung, v.a. Vollmacht • Genaue Bezeichnung der Parteien sowie als Vergütungsvereinbarung, Verfahren bzw. Vertragsgegenstand bezeichnen • Erfolgshonorar – Vereinbarung im Einzelfall – wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten verschriften – voraussichtliche gesetzliche Vergütung darstellen – welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung • Grenzen – § 138 BGB – kein Ausnutzen einer besonderen Zwangslage – kein besonders krasses Missverhältnis – AGB – keine überraschende Klausel – keine unangemessene Benachteiligung – Angemessenheit – Einzelfallprüfung – keine grundsätzliche Beschränkung auf das Fünffache der gesetzlichen Vergütung • Vergütungsformen – angelehnt an gesetzliche Vergütung – Zeithonorar – Abrechnungstakt festlegen – genaue Dokumentation – Vergütungshöhe (evtl. differenziert) – Pauschalhonorar – Vergütungshöhe (nicht unangemessen hoch) – Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung – Kombinationen • Weitere Bestandteile – Auslagenregelung – Umsatzsteuer aufnehmen – Hinweise – vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung – Bei Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung! Auch nicht von der eigenen RS! – Mindestens ist die gesetzliche Vergütung geschuldet – Für weitere Verfahrensabschnitte bleiben weitere Vergütungsvereinbarungen vorbehalten – Regelungen von Fälligkeit und Vorschusszahlungen – Datum, Unterschrift als räumlicher Abschluss des Vertrages • Praktisches – Grundsätzlich möglichst früh abschließen – kein unzulässiger Druck – Preisfindung – Rechtsschutzversicherung prüfen (Schweigepflichtentbindungserklärung) – neue Vergütungsvereinbarung erforderlich nach Bestellung zum Pflichtverteidiger (Anrechnung und Freiwilligkeit beachten)







