Verteidigervergütung

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Hinweis
Der Abrechnungsmodus führt zu einer transparenten Arbeitweise und Ordnung, insbesondere die Aktenführung betreffend, um dem Auftraggeber die aufgewandte Arbeitszeit berechnen zu können. Er diszipliniert mithin auch den Verteidiger. Letztlich ist die exakte Erfassung anwaltlicher Arbeitszeit Standard der großen Kanzleien sowie anderer Länder.[6]
a) Abrechnungsintervall
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Im Rahmen einer Stundensatzvereinbarung sollte unter anderem ein Abrechnungstakt festgelegt werden. Er kann auf die Minute festgesetzt werden. Einerseits erscheint das insofern gerecht, als der Auftraggeber wirklich nur die tatsächliche Arbeitszeit des Verteidigers vergütet. Andererseits bleibt unberücksichtigt, dass der Rechtsanwalt nach jeder kurzzeitigen Unterbrechung, bspw. einem Telefonat, neue Konzentration sammeln muss (Anlauf- und Nachbereitungsphase).[7]
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Die früher übliche Abrechnungseinheit war der Viertelstundentakt, der jedoch im Rahmen einer eher am Einzelfall ausgerichteten Prüfung des OLG Düsseldorf anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten – mit Blick auf sich kumulierende Rundungseffekte zu Gunsten des Anwalts – abgelehnt wurde.[8] Die Erschwernis durch das Herausreißen aus dem Arbeitsrhythmus könne durch den Stundensatz kompensiert werden. Zwar nahm der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, verhielt sich aber zu deren Unbegründetheit: Ob eine Vergütungsvereinbarung gegen § 242 BGB verstoße, sei eine Frage des Einzelfalles, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sei. Das Berufungsgericht habe jedoch in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentaktes angenommen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege, blieb offen.[9] Das OLG Karlsruhe entschied, ein 15-Minuten-Takt sei nicht i.S.d. § 632 BGB üblich und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden; offen blieb ebenfalls, ob dies formularmäßig geschehen darf.[10] Allerdings sah das OLG Düsseldorf eine Regelung als wirksam an, wonach nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeitabrechnung aufgerundert würde: Die einmalige Aufrundung stelle eine Kompensation für Reibungsverluste (Anrufe oder Anfragen des Personals) dar.[11] Wer auf Nummer sicher gehen will, macht sich jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung nicht angreifbar. Die Muster des Deutschen Anwaltvereins schlagen alternativ einen Zeittakt von sechs Minuten (0,1 Stunde) vor.[12]
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Muster 5 Stundensatzvereinbarung mit Abrechnungstakt
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. Alternativ: Abrechnungseinheit ist der zehnte Teil einer Stunde (sechs Minuten). 4. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 5. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)b) Dokumentation
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Eine genaue Dokumentation der eigenen Tätigkeit ist erforderlich, um dem Mandanten eine nachvollziehbare Abrechnung (§ 10 RVG) erstellen zu können.[13] Denn der Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand tatsächlich angefallen ist.[14] Unerlässlich ist die Dokumentation für den Fall, dass die Zahlung durch den Mandanten verweigert wird und eine gerichtliche Durchsetzung nötig ist. Jede Tätigkeit ist daher mit Dauer und konkreter Leistungsbeschreibung aufzulisten. Leere Worthülsen, bspw. Diktat oder Telefonat, Entwurf eines Schriftsatzes, sind nichtssagend, wecken wenig Vertrauen beim Mandanten und helfen im Streitfall nicht.[15] Im Zivilprozess haben diese Aufzeichnungen als private Urkunden erheblichen Beweiswert gem. § 416 ZPO.[16]Entsprechende Computerprogramme können bei der Dokumentation helfen.
Hinweis
Unbedingt empfehlenswert ist eine zeitnahe Dokumentation. Der nachträgliche Versuch einer gewissenhaften Aufstellung erfordert im besten Fall nur sehr viel Zeit, im schlechtesten Fall kostet er den Verteidiger Honorar, da mit Zeitablauf so manche abrechnungsfähige Tätigkeit in Vergessenheit gerät.
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Muster 6 Stundensatzvereinbarung mit Dokumentationsregelung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtliche Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verteidiger für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 4. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 5. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 6. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)88
Muster 7 Tätigkeitsdokumentation für Stundensatzvereinbarung
Zeiterfassung i.d.S Ralf Müller [Az. der Justiz/internes Az.] Beauftragung des Rechtsanwalts am 1. Juli 2015 Datum Tätigkeit Uhrzeit Dauer 1.7.2015 Besprechung mit Mandant in Kanzleiräumen 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr 60 Min. 10.7.2015 Telefonat mit Staatsanwalt Hr. Hart zum Thema: Fehlende Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung 10:15 Uhr bis 10:27 Uhr 12 Min. 15.7.2015 Aktenstudium (Az., Ermittlungsakte, 120 Blatt) 13:34 Uhr bis 15:04 Uhr 90 Min. 17.7.2015 Diktat e. Schreibens (Anregung nach § 170 Abs. 2 StPO aus rechtl.Gründen) 08:50 Uhr bis 09:50 Uhr 60 Min. 25.7.2014 Telefonat mit dem Mandanten (Erläuterung des Schreibens sowie des weiteren Verfahrens) 17:48 Uhr bis 18:01 Uhr 13 Min. Gesamtdauer der aufgewandten anwaltlichen Tätigkeiten in dieser Sache: 235 Min. Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser Zeiterfassung binnen vier Wochen ab Zugang zu widersprechen ist. Andernfalls gelten die erfassten Zeiten als anerkannt.89
Sinn ergibt es, dem Mandanten in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Zwischenabrechnung zu stellen. So kann er die Tätigkeiten seines Anwalts zeitnah nachvollziehen. Zumal sich so ebenfalls die Zahlungsmoral des Mandanten kontrollieren lässt. Dies kann in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden: Die unter Rn. 87 vorgeschlagene Formulierung („je nach Arbeitsanfall“) berücksichtigt den manchmal respektive periodisch etwas gemächlichen Gang von Strafverfahren: In Zeiten, in denen die Sache nicht betrieben wird, müssen keine monatlichen Abrechnungen erstellt werden.
c) Beweislast
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Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass ihm eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung zusteht.[17] Dabei muss er die entfalteten Tätigkeiten substantiieren.[18] Hierzu gehört, über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Insoweit ist zumindest stichwortartig anzugeben, welche Akten und Schriftstücke (in welchem Umfang) einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.[19] Ungeklärte Arbeitszeiten geben aber nur dann Anlass an den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.[20] Durch eine Prüfung, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen, werde der Mandant vor einer unvertretbaren Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt geschützt.[21] Nachdem sich die Arbeitsweise von Anwälten hingegen individuell unterschiedlich gestaltet, sind Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen.[22]
Hat der Verteidiger alles nachvollziehbar dargelegt, so trifft den Auftraggeber die Pflicht, dies zu widerlegen.[23] In Betracht kommt eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[24]
d) Varianten
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Hinsichtlich der Stundensatzvereinbarung kann nach verschiedenen Kriterien differenziert werden. So kann für den erfahrenen Sozius ein höherer Satz vereinbart werden als für den angestellten Junganwalt. Die Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen kann höher vergütet werden. Schließlich können (nicht müssen!) Fahrt- und Wartezeiten anders vergütet werden als die inhaltlichen Anwaltstätigkeiten. Jedenfalls empfiehlt sich dringend eine Regelung, da die Zeiten nicht anwaltlicher Tätigkeit anderenfalls aus der Abrechnung zu fallen drohen,[25] obwohl sie die Arbeitszeit des Rechtsanwalts betreffen.
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Muster 8 Stundensatzvereinbarung mit unterschiedlichen Stundensätzen
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. Für Tätigkeiten, die nicht vom unterzeichnenden Rechtsanwalt, sondern einem angestellten Rechtsanwalt ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Für Tätigkeiten, die notwendigerweise an Sonn- oder Feiertagen ausgeführt werden, ist ein Stundenhonorar in Höhe von netto 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten; das heißt, bei Tätigkeiten, außerhalb der Kanzlei des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros oder der Privatwohnung und endet mit der Rückkehr. 3. Alternativ: Für sonstige „nichtanwaltliche“ Tätigkeiten, bspw. das eigenhändige Einkopieren von Anlagen oder Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge, Fahrt- und Wartezeiten erhält der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ein Stundenhonorar in Höhe von netto 125,00 € (in Worten: einhundert und fünfundzwanzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei. 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 6. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 7. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › III. Pauschalhonorar
1. Abrechnungsmodus
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Den höchsten Grad an Klarheit für alle Beteiligten dürfte durch den Abschluss einer Pauschalvereinbarung erreicht werden. Für eine bestimmte Tätigkeit erhält der Verteidiger ein vorher festgesetztes Honorar. Auf diese Art und Weise kann sowohl die gesamte Verteidigungstätigkeit in einer Sache vergütet werden als auch ein Teil oder Verfahrensabschnitt, wie bspw. das Ermittlungsverfahren oder jeder einzelne Hauptverhandlungstag.
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Muster 9 Pauschalvereinbarung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung im Ermittlungsverfahren ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Für das etwaig weitere gerichtliche Verfahren (Zwischen- und Hauptverfahren erster Instanz) bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten. 4. Auslagenregelung (…) 5. Hinweise (…) 6. Vertragsdauer: Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Betreffend die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. 7. Vorschuss: Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 8. Fälligkeit: Die Pauschale und die Auslagen werden fällig, wenn… 9. Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts im Ermittlungsverfahren deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die aktuelle Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden.2. Vor- und Nachteile
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Der Vorteil einer Pauschalvereinbarung liegt in der Kalkulierbarkeit: Der Mandant kann sicher absehen, welche Kosten auf ihn zukommen. Der Verteidiger wiederum kann mit einem festen Honorar rechnen. Problematisch wird es indes, wenn er den im Mandat anstehenden Aufwand falsch einschätzte, dann besteht nicht allein die wirtschaftliche Gefahr einer ungünstigen Bezahlung, es kann sogar unter (extremen) Umständen zu einer berufsrechtlich relevanten Gebührenunterschreitung kommen.[26]
Hinweis
Eine Pauschalvereinbarung sollte daher regelmäßig nur respektive erst dann abgeschlossen werden, wenn der erforderliche Arbeitsaufwand hinreichend überblickt werden kann. Dabei hilft es, die Vergütung der einzelnen Verfahrensabschnitte nacheinander zu vereinbaren. Selten wird es nämlich möglich sein, bei Annahme eines Mandats im Ermittlungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Hauptverhandlungstage vorherzusehen. Alternativ kann sich die Aufnahme nachfolgender Klausel anbieten: Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden.
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Weitere Differenzierungen können eine wirtschaftlich angemessene Vergütung sicherstellen, etwa wenn der erste Hauptverhandlungstag, bei dem es durch eine Absprache zu einem schnellen Verfahrensabschluss kommen könnte, höher bemessen wird als die weiteren Termine.
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Beachtet werden muss besonders bei der Pauschalvereinbarung, dass es nicht zu einer unangemessen hohen Vergütung i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG kommt. Dieses Problem wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht entschärft, darf gleichwohl nicht völlig aus dem Blick verloren werden. Insbesondere ist nicht jede Dokumentation der geleisteten Dienste respektive des zeitlichen Aufwandes überflüssig![27]
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In praktischer Hinsicht kann der Verteidiger einerseits zwar auf eine detaillierte Aufzeichnung der billables verzichten und dadurch Zeit sparen, andererseits muss er damit rechnen, vom Mandanten und seiner Verwandtschaft etwas häufiger in Anspruch genommen zu werden, als müsste jede Kontaktaufnahme eigens vergüten werden.
3. Art der Abrechnung
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Die Pauschalvereinbarung kann sinnvoll mit anderen Abrechnungsmodi kombiniert werden. Etwa durch Vereinbarung eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren oder als Mindestvergütung im Falle eines Zeithonorars. Der Übergang zu Letzterem wird fließend bei der Vereinbarung von Pauschalzahlungen für bestimmte Zeitabschnitte, etwa monatliche feste Zahlungen bei länger andauernden Verfahren.
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Zu denken ist schließlich zwingend an die Aufnahme einer Sonderregelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung. Dadurch lässt sich die Gefahr einer unzulässigen Gebührenüberschreitung sowie die dann erforderliche Errechnung eines angemessenen Teils der Vergütung nach § 628 Abs. 1 BGB vermeiden.[28] Jedenfalls muss der Anwalt nach vorzeitiger Kündigung zur Geltendmachung seiner Teilvergütung seine bisher erbrachten Leistungen durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darstellen. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 BGB kann nur zugesprochen werden, wenn der Anwalt genaue zeitliche Angaben zu der erbrachten Leistung im Verhältnis zur eingeplanten Leistungszeit macht sowie im Einzelnen darlegt, welchen Inhalt seine erbrachte geistige Leistung hatte.[29] Pauschale prozentuale Abschläge vom ursprünglichen Pauschalhonorar genügen auf keinen Fall. Vereinbart werden kann entweder eine Quotelung des Pauschalhonorars, eine konkrete Einarbeitungspauschale oder eine Regelung, die sich an den bislang entstandenden gesetzlichen Gebühren orientiert.








