Verteidigervergütung

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Anmerkungen
[1]
Vgl. Leipold Rn. 131 f.
[2]
Betreffend die Preisfindung vgl. Rn. 129.
[3]
Vgl. Rn. 43 ff. und 55 ff.
[4]
BGH Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06 – IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 ff.; BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 ff.
[5]
Vgl. Rn. 111 und Muster 8 (Rn. 92).
[6]
Zu bspw. den Niederlanden sowie zum legal fee management in den USA: Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654, 655.
[7]
Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 569 ff.
[8]
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 534; bestätigt durch OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010 – I – 24 U 183/05; Burhoff Anm. zu OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2011 – 1- 24 U 183/05, StRR 2012, 156, 158; kritisch: Hommerich/Kilian S. 84, sie rechnen jedoch auch vor, zu welchen finanziellen Nachteilen für den Mandanten eine solche Taktung tatsächlich führen kann; a.A. OLG Schleswig Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554 f.
[9]
BGH Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554.
[10]
OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9 = Beck-Bever BRAK-Mitt. 2015, 116, 119.
[11]
Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2229; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370.
[12]
S. www.anwaltverein.de, Unterpunkt: Praxis, Vergütungsrecht, Mustertexte (letzter Aufruf 26.10.2015); ebenfalls Kotz MAH, § 42 Rn. 326.
[13]
OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05.
[14]
OLG Stuttgart Beschl. v. 6.10.2011 – 24 U 47/11.
[15]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654 f.
[16]
OLG Hamm AGS 2007, 550; HansOLG Hamburg AGS 2001, 148.
[17]
Burhoff Anm. zu OLG Naumburg NJW 1996, 426, 428; BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
[18]
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; OLG Karlsruhe AGS 2001, 148.
[19]
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
[20]
OLG Düsseldorf Urt. v. 17.6.2011 –I- 24 U 183/05.
[21]
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238 m. Anm. Burhoff.
[22]
BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, StV 2011, 236.
[23]
OLG Hamm AGS 2002, 268; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 68.
[24]
So Schneider Rn. 736: Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 3a Rn. 66; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 109.
[25]
Vgl. BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142, 2145.
[26]
Schneider NJW 2006, 1905, 1908.
[27]
Vgl. Rn. 55 ff.
[28]
BGH Urt. v. 16.10.1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315 ff.; OLG Düsseldorf Urt. v. 23.7.2009 – I- 24 U 200/08: Berechnungsgrundlage: Vergleich des tatsächlichen Aufwands mit dem ursprünglich zu erwartenden Stundenaufwand.
[29]
OLG Koblenz Beschl. v. 9.12.2013 – 5 U 1190/13.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
101
Neben den bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften sowie der Festlegung auf eine Vergütungsform und die Höhe der Vergütung kann es Sinn ergeben, weitere Punkte ausdrücklich in die Vereinbarung aufzunehmen. Zum einen sind das solche Ergänzungen, die grundsätzlich aufgenommen werden sollten und zum anderen solche, deren Niederlegung von Fall zu Fall abgewogen werden sollte. Jedenfalls sollte man sie bei Abschluss im Blick behalten, um eine umfassende, unmissverständliche und wirtschaftlich angemessene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber herstellen zu können.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › I. Auslagen
I. Auslagen
102
Eine Regelung über die Abrechnung von Auslagen ist unbedingt empfehlenswert. Zu beachten ist nämlich, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Zweifel die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV mit abgegolten sind, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.[1]Selbstverständlich ist es jedem Rechtsanwalt unbenommen, Auslagen nicht eigens abzurechnen und stattdessen das Pauschalhonorar entsprechend zu kalkulieren. Dies sollte gleichwohl zumindest bewusst geschehen. Vor allem sollte bedacht werden, dass die Auslagen summenmäßig einen durchaus bemerkenswerten Umfang erreichen können, etwa für die Kopien in großen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Regalmetern Akten oder im Fall zahlreicher auswärtiger Termine.
Hinweis
Es dürfte ein Leichtes sein, dem Mandanten zu vermitteln, dass die Auslagen dem Rechtsanwalt ebenfalls gesondert entstehen und nur deshalb im Rahmen der gesetzlichen Berechnung des RVG abgerechnet werden; das heißt, der Rechtsanwalt daraus keinen weiteren Gewinn zieht. Dennoch wird hier eine moderate Auslagenerhöhung empfohlen; zumindest die Kilometerpauschale über 0,30 € sollte auf 0,50 € angehoben werden. Denn Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bzw. Wertverlust werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer schwerlich gerecht werden.
103
Muster 10 Pauschalvereinbarung mit Auslagenregelung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. (…) 2. (…) 3. Auslagen des Rechtsanwalts – insbesondere Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. Alternativ: Auslagen (bspw.: Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert berechnet. Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt: • je „schwarz-weiß“ Kopie oder Ausdruck sowie im Falle der Erstellung eines elektronischen Aktenscans[2] je Ablichtung eine Vergütung i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent), je Farbkopie eine Vergütung i.H.v. 1,00 € (in Worten: ein Euro), • eine Postentgeltpauschale i.H.v. 2 % der vereinbarten Gesamtvergütung, minimal 20,00 € und maximal 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro), • Fahrtkosten für die Reise mit dem PKW i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent) je gefahrenem Kilometer, • für Geschäftsreisen ein Abwesenheitsentgelt bei einer Abwesenheit – von bis zu vier Stunden i.H.v. 50,00 € (in Worten: fünfzig Euro), – von bis zu acht Stunden i.H.v. 80,00 € (in Worten: achtzig Euro), – mehr als acht Stunden i.H.v. 100,00 € (in Worten: einhundert Euro). (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). 4. (Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)104
Es kommt also einerseits ein pauschaler Hinweis auf die gesonderte Abrechnung der Auslagen nach dem RVG in Betracht. Andererseits steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen der Vergütungsvereinbarung eine über den gesetzlichen Beträgen liegende Abrechnung für die Auslagentatbestände festzulegen. Selbstverständlich sollte es vermieden werden, berechtigten Unmut des Auftraggebers durch überzogene Forderungen im Bereich der Auslagen zu provozieren.[3]
105
Innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit besteht somit erheblicher Verhandlungsspielraum für den Verteidiger. Hier wurde wahrgenommen, dass die Mandantschaft über eine moderate Auslagenbestimmung eigentlich nie diskutiert.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › II. Umsatzsteuer
II. Umsatzsteuer
106
Die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV zählt zu den Auslagen, deren Abrechnung ebenfalls gesondert zu vereinbaren ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist im Zweifel von einer Brutto-Vergütung auszugehen, so dass die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten ist.[4] Die ausdrückliche Aufnahme der Erstattung der Umsatzsteuer sei daher dringend angeraten. Betont sei, dass die Umsatzsteuer des Rechtsanwalts selbst dann 19 % beträgt, wenn bspw. auf bestimmte Auslagen nur der ermäßigte Steuersatz anfiel. Denn die Nebenleistung teilt das Schicksal der steuerlichen Hauptleistung.[5]
Hinweis
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass anstelle des aktuellen Steuersatzes besser auf den „jeweils gültigen Steuersatz, zur Zeit in Höhe von 19 %“ zu verweisen ist.[6]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › III. Hinweise
III. Hinweise
107
Weitere Hinweise können bzw. müssen in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden:
108
Verpflichtend ist es gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Das kann in mehrerer Hinsicht relevant werden: Im Fall des Freispruchs erfolgt bspw. eine Kostenerstattung durch die Staatskasse; ferner können einem Verurteilten die Kosten der Nebenklage – indes nur in gesetzlicher Höhe – auferlegt werden. Schließlich ist dieser Umstand bei Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung (sofern kein Spezialstrafrechtsschutz[7] besteht). Die Hinweispflicht dient als Warn- und Schutzfunktion für den Auftraggeber, dass er Honorare oberhalb der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich selbst tragen muss.[8]
109
Zwar führt ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht im Umkehrschluss zu § 4b Satz 1 RVG nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren verlangen kann. Mittelbar ist indes denkbar, dass sich der Rechtsanwalt durch das Unterlassen schadensersatzpflichtig macht, wenn sich der Auftraggeber überzeugend darauf berufen kann, er hätte bei Kenntnis der beschränkten Kostenerstattung diese Vergütungsvereinbarung mit diesem Rechtsanwalt nicht abgeschlossen.[9] Ein entsprechender Hinweis ist also stets dringend anzuraten.
110
Demgegenüber gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung in der Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als es die gesetzliche Vergütung wäre. Eine solches ergibt sich auch nicht aus anwaltlichem Berufsrecht.[10] Erst recht muss der Verteidiger nicht ungefragt die Differenz zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung vorrechnen,[11] was ohnehin nur selten möglich wäre. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass sich aus § 242 BGB eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht ergeben kann, wenn bspw. der rechtsschutzversicherte Mandant erkennbar nicht versteht, dass sich die Kostenübernahmepflicht auf die niedrigeren gesetzlichen Gebühren beschränkt.[12]Hierfür ist indes der vorgenannte Hinweis auf die beschränkte Kostenerstattung ausreichend.
111
Schließlich kann der Verteidiger den Hinweis dahingehend ergänzen, dass jedenfalls die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, wenn sie höher ist als die vereinbarte. Im normalen Strafverfahren wird sich diese Konstellation zugegebenermaßen nur selten ergeben.
112
Möchte der Rechtsanwalt für verschiedene Verfahrensabschnitte jeweils eigene Vergütungsvereinbarung abschließen, da er den weiteren Verfahrensgang und den Umfang seines Tätigkeitsaufwandes noch nicht ausreichend absehen kann, bietet sich ein weiterer Hinweis dahingehend an, dass für die weiteren Verfahrensabschnitte oder Instanzen eine weitere Vergütungsvereinbarung vorbehalten bleibt.
113
Muster 11 Pauschalvereinbarung mit weiteren Hinweisen
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende anwaltliche Beratung ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Auslagen des Verteidigers – insbesondere für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Reisekosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. 4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung und Nebenkosten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten, sowie dass im Falle eines Freispruchs oder eines sonstigen Obsiegens im gerichtlich anhängigen Verfahren eine Erstattungspflicht des Staates, eines Gegners, einer Rechtsschutzversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren gegeben ist. 5. Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt mit sofortiger Wirkung und kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Im Übrigen gelten für die Kündigung der Vergütungsvereinbarung die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. 6. Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 7. Die vereinbarte Pauschale und die Auslagen weden fällig, wenn… 8. Für das etwaige weitere Verfahren bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten.Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › IV. Fälligkeit und Vorschuss
IV. Fälligkeit und Vorschuss
114
Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung richtet sich wie bei der gesetzlichen Vergütung nach § 8 RVG. Demnach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Selbstverständlich kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden,[13] etwa für ein jeweiliges Pauschalhonorar für jeden Verhandlungstag. Bei Stundenhonorarvereinbarungen kann eine regelmäßige, bspw. monatliche, Fälligkeit des bis dahin entstandenen Honoraranspruchs vereinbart werden. Mit Fälligkeit kann kein Vorschuss nach § 9 RVG mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.[14]
115
Nicht ganz geklärt ist demgegenüber die Frage, ob § 9 RVG für die Vorschussforderungen des Rechtsanwalts bei Vergütungsvereinbarungen ebenfalls Anwendung findet. Da der Wortlaut dieser Norm von „Gebühren und Auslagen“ spricht, kommt sogar eine differenzierte Beurteilung in Betracht. Die Anwendung des § 9 RVG liegt näher bei Vergütungsformen, die an die gesetzliche Vergütung angelehnt sind (z.B. Vereinbarung des Dreifachen der gesetzlichen Höchstgebühr), als bei denen, die vollständig von der gesetzlichen Vergütung losgelöst sind.[15]
116
Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, in die Vereinbarung eine Regelung über Vorschusszahlungen aufzunehmen. Dabei kann der Verteidiger sehr differenziert vorgehen und mit dem Auftraggeber eine Regelung vereinbaren, die allen Interessen im Einzelfall gerecht wird. Es können sowohl ein einzelner als auch regelmäßig wiederkehrende Vorschüsse vereinbart werden, Pauschalbeträge oder bei einer Stundenhonorarvereinbarung die Vergütung für eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden. Schließlich kann festgelegt werden, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, für die bereits angefallene sowie die voraussichtlich noch anfallende Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Da das der gesetzlichen Regelung entspricht, wird es nicht als unbestimmt angesehen werden können.[16]
117
Muster 12 Stundensatzvereinbarung mit Vorschussregelung
Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, im Folgenden: Auftraggeber, und Rechtsanwalt …, im Folgenden: Rechtsanwalt, 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 2.8.2015 einen Honorarvorschuss in Höhe von netto 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) zuzüglich Umsatzsteuer auf das nachfolgend angegebene Konto zu überweisen. Mit dem Vorschuss werden die sich aus den Abrechnungen nach Nr. 4 ergebenden Rechnungsbeträge verrechnet. Alternativ: Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Erteilung und Zugang der Abrechnung fällig. Ferner ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zwischenabrechnungen nach eigenem Ermessen zu erstellen, die mit Zugang sofort zur Zahlung fällig werden. (…)Anmerkungen
[1]
LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
[2]
Zu der Problemstellung der Aktenscans bei Nr. 7000 VV vgl. Rn. 621 ff.
[3]
In den USA kam es diesbezüglich zu wunderlichen Auswüchsen, Hommerich/Kilian S. 118.
[4]
OLG Karlsruhe DB 1979, 447; LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
[5]
Burhoff Anm. zu KG Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13, StRR 2014, 78; vgl. Rn. 657 f.
[6]
Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 90.
[7]
Vgl. Rn. 138.
[8]
BT-Drucks. 16/8384, S. 12.
[9]
Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 57.
[10]
LG Köln AnwBl. 1999, 703, 704; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531; AG Gemünden AGS 2007, 340.
[11]
OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531.
[12]
OLG Düsseldorf Urt. v. 23.11.1999 – 24 U 213/98, NJW 2000, 1650; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 48; Schneider NJW 2006, 1905, 1909.
[13]
Mayer/Kroiß-Gierl RVG, § 8 Rn. 8.
[14]
AG Berlin-Lichtenberg Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11.
[15]
Schneider/Wolf-Schneider RVG, § 9 Rn. 92.
[16]
Schneider Rn. 1776; Klemke/Elbs Rn. 254 ff.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung
D. Praktische Handhabung
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
118
Sollte der Verteidiger nicht in der Situation sein, ausschließlich Stundenhonorare am Markt durchsetzen zu können, gibt es keine allgemeingültige Regel, wann und wie er das Thema der Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten besprechen und wann es zum Abschluss kommen sollte. Einerseits sollte selbstverständlich nicht so lange zugewartet werden, bis eine Ablehnung des Mandanten die angemessene Finanzierung der bisher geleisteten Tätigkeiten in Frage stellen würde. Andererseits kann der Rechtsanwalt erst dann einen sachgerechten Vorschlag machen, wenn er den zukünftigen Arbeitsaufwand realistisch einschätzen kann. Bereits die Auswahl des Abrechnungsmodus – z.B. Pauschal- oder Zeithonorar – hängt wesentlich davon ab, welche Tätigkeiten im Verlauf des Mandats erforderlich werden.
119
Grundsätzlich sollte die Vereinbarung möglichst frühzeitig geschlossen werden. Hierfür bietet sich bspw. das Ende des Erstgesprächs an.[1] Der zusätzliche Hinweis, das Mandat erst nach Eingang eines Vorschuss zu bearbeiten oder gar das Diktat eines entsprechenden Vermerks zur Aktenanlage erst nach Geldeingang in Anwesenheit des Mandanten, mögen ihn finanziell disziplinieren. Keinesfalls sollte er den Eindruck gewinnen, die anwaltliche Dienstleistung sei gratis. Gegebenenfalls mag es sinnvoll sein, bspw. bei Mandanten, die auf verlässliche Empfehlung kommen, bis zum zweiten Gespräch, etwa nachdem Akteneinsicht genommen wurde, zuzuwarten, da erst dann der weitere Aufwand seriös überblickt werden kann.







