Aufenthalts- und Asylrecht

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URIQ-Klausurtipp
Beachten Sie den Zeitpunkt, auf den die Rechtsprechung abstellt. Es kommt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Flucht aus dem Herkunftsland an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Verwaltungsverfahren über den Schutzantrag
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Der Versuch, das Merkmal der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit statistischen Werten zu untermauern, wurde mittlerweile aufgegeben. Eine von der Rechtsprechung entwickelte Praxis, eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 50% zu fordern (inhaltliche Gleichsetzung einer beachtlichen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) wurde auf Grund der rein objektiven Betrachtungsweise wieder aufgegeben.[18] Letztlich ist jeder Fall so individuell, dass die objektiven Faktoren nur einen Aspekt der finalen Entscheidung sein können und somit in eine Gesamtabwägung einfließen müssen. Insoweit hat sich die nationale Rechtsprechung auch der des EGMR angepasst. Dieser fordert innerhalb einer Gesamtabwägung ein „real-risk of being subjected to treatment“.[19]
Hinweis
Vor diesem Hintergrund ist die Lektüre von Literatur und Rechtsprechung vor dem 1.12.2013 mit Blick auf die Definition von begründeter Furcht mittlerweile veraltet. Vor dem genannten Stichtag enthielt der Gesetzestext des § 3 Abs. 1 AsylG den Zusatz „aus begründeter Furcht“ nicht. Demnach war eine rein objektive Betrachtungsweise ausdrücklich maßgeblich, weil als Flüchtling derjenige angesehen wurde, der Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war. Diese Interpretation des Fluchtbegriffs stand aber im Widerspruch zur GFK und dem Unionsrecht. Durch die nationale Gesetzesänderung wurde mit dem oben genannten Stichtag eine subjektiv-objektive Betrachtungsweise eingeführt.[20]
3. Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes
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Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft spielt das Herkunftsland des Betroffenen eine wesentliche Rolle. Damit eine Schutzbedürftigkeit überhaupt entstehen kann, muss der Betroffene sein Herkunftsland aber zunächst verlassen. Eine Asylantragsstellung in Deutschland aus einem anderen Land heraus ist nicht statthaft.
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In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob ein Schutzsuchender nicht einen Asylantrag in einer deutschen Botschaft in seinem Herkunftsland stellen kann. Dem steht aber das Territorialprinzip entgegen. Dieses ermöglicht es jedem Staat, über sein Herrschaftsgebiet zu verfügen. Ist ein Flüchtling in sein Herrschaftsgebiet geflohen, kann er ihm, entsprechend seiner Souveränität im Bezug zu anderen Staaten, Asyl gewähren. Hier zeigt sich die völkerrechtliche Dimension, da dem Verfolgerstaat der Zugriff auf den Flüchtling verwehrt wird. Eine diplomatische Behörde innerhalb des Territoriums des Verfolgerstaates befindet sich aber gerade nicht im Herrschaftsgebiet des Fluchtstaates. Beansprucht der Fluchtstaat dem zum Trotz das Gebiet der Botschaft als sein Staatsgebiet und gewährt einem Flüchtenden dort Asyl, so greift er in die Souveränität des Verfolgerstaates ein. Ein solcher Eingriff ist völkerrechtlich jedoch nicht akzeptiert, weshalb eine Schutzgewährung durch eine ausländische Botschaft im Herkunftsstatt nicht möglich ist.[21]
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › III. Ausschlussgründe
III. Ausschlussgründe
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Wie immer sollten Sie die zitierten Normen lesen!
Nachdem wir nun den Flüchtlingsstatus näher kennengelernt und uns mit seinen Anforderungen auseinandergesetzt haben, werden wir uns nun noch mit den Ausschlussgründen (o.a. Exklusionsgründe) befassen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verhindern. Allen voran sind in § 3 Abs. 2 AsylG und § 3 Abs. 3 AsylG Ausschlussgründe normiert. Sind diese einschlägig, kann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Auch diese Normen entspringen dem völkerrechtlichen Gedanken der GFK und sind demnach auch dort und auch in Art. 12 der Qualifikations-RL zu finden.
1. Völkerrechtsverbrechen
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Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat, wobei für die Definition der einzelnen Verbrechen auf die „internationalen Vertragswerke“ verwiesen wird. Ein solches internationales Vertragswerk stellt insbesondere das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 dar, auf welches auch das BVerwG zur Auslegung zurückgreift[22]. Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass ein Beweis für die Annahme nicht nötig ist. Es genügt dem Wortlaut nach, wenn die schwerwiegenden Gründe die Annahme rechtfertigen.
2. Schwere nichtpolitische Straftat
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Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG nach darf einem Ausländer, der eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat (z.B. Kapitalverbrechen), die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Eine solche liegt vor, wenn mit der Strafverfolgung private Rechtsgüter geschützt werden und nicht die politische Grundordnung oder territoriale Integrität des Staates. Fraglich ist insofern allerdings, wie es sich mit nichtpolitischen Straftaten verhält, die politisch motiviert waren. Hierbei kommt ganz auf eine Analyse der Motivationslage des Täters und einer sich daran orientierenden Abwägungsentscheidung an.[23] Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dagegen kein Raum, da eine Straftat in der Regel keine verhältnismäßige Handlung darstellt.
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Das Problem um die Auslegung der Tätermotivation spitzt sich an der Diskussion zu, ob auch terroristische Straftaten als nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu behandeln sind. Der EuGH[24] hat bereits entschieden, dass terroristische Straftaten, die gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind, auch dann nichtpolitische Straftaten sind, wenn die Täter mit der Handlung politische Ziele verfolgen. Darüber hinaus hat der EuGH auch festgestellt, dass allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im Zeitpunkt der Flucht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließt. Vielmehr muss dann nachgewiesen werden können, dass der Ausländer eine eigene schwerwiegende Handlung vorgenommen hat.
3. Zuwiderhandlung
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Die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG angesprochenen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in Art. 1 und 2 der UN-Charta normiert. Diese verpflichten aber nur die Mitgliedsstaaten und gerade nicht die Bürger. Daraus resultiert, dass Handlungen, die unter diese Norm fallen, nur von einer Person begangen werden können, die in einem UN-Mitgliedsstaat eine entsprechende Position innehat, auf Grund derer sie für den Staat handeln kann.
Hinweis
Als Reaktion auf die Ereignisse am 11.9.2001 hat der UN-Sicherheitsrat erklärt, dass Akte des internationalen Terrorismus ebenfalls den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sodass der UNHCR in der Folge terroristische Handlungen ebenfalls unter die entsprechenden Klauseln subsumiert.[25] Dem hat sich auch der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung angeschlossen, wobei er feststellt, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation alleine nicht ausreicht. Es bedarf der Feststellung, dass der Betroffene tatsächlich einen eigenständigen, hinreichend schweren Tatbeitrag geleistet hat.
4. Schutz einer Institution
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Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG kann einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. Eine entsprechende Organisation der Vereinten Nationen ist allein die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency). Dieses Flüchtlingshilfswerk dient vor allem den Palästina-Flüchtlingen.
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › IV. Versagung der Zuerkennung
IV. Versagung der Zuerkennung
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Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Verständnis für das Regelungssystem zu bekommen.
Zuletzt ist auch die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Denn nach § 3 Abs. 4 AsylG ist es grundsätzlich möglich, dass ein Ausländer zwar die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt, ihm die Zuerkennung aber aus bestimmten Gründen dennoch versagt werden kann. Zur Konkretisierung dieser Gründe verweist der § 3 Abs. 4 AsylG auf den Tatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Dieser normiert einen Ausschlussgrund für das in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierte Abschiebungsverbot. Dieses Abschiebungsverbot bezieht sich auf Fälle, in denen das Leben, die Freiheit und andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind (wir werden auf die Einzelheiten dieser Norm später noch vertiefend eingehen).
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Die Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG macht von diesem Abschiebungsverbot für den Fall eine Ausnahme, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Insoweit wird das Wohl der Allgemeinheit und die Ordnung der Bundesrepublik über das Wohl des Ausländers gestellt.
Hinweis
Die Regelung des § 3 Abs. 4 AsylG bewegt sich damit zwar wohl im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 und 5 der Qualifikations-RL. Es ist aber dennoch fraglich, ob sie mit Art. 31 Abs. 2 GFK vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift muss jedem Flüchtling, sofern er in keinem anderen Staat Aufnahme findet, ein Status verliehen werden.[26]
Anmerkungen
[1]
Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 7.
[2]
Vgl. Tiedemann S. 32.
[3]
Vgl. Tiedemann S. 35.
[4]
Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 178.
[5]
So u.a. BVerfGE 80, 315 (339). Vertiefend Tiedemann S. 50.
[6]
BVerfGE 45, 187.
[7]
BVerwGE 67, 184.
[8]
BVerfGE 76, 143 (166).
[9]
Ebd.
[10]
BVerfGE 83, 216 (232).
[11]
Hailbronner Rn. 1301.
[12]
Tiedemann S. 51.
[13]
Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (kurz UNHCR Handbuch) von 1979, Rn. 38.
[14]
So vor allem BVerfGE 79, 143 (150).
[15]
Tiedemann S. 52.
[16]
Ebd.
[17]
BVerwGE 140, 1.
[18]
So noch BVerwG Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 8.08.
[19]
EGMR Urteil vom 11.1.2007 – 1948/04; und mittlerweile auch BVerwGE 149, 65.
[20]
Tiedemann S. 34.
[21]
Vgl. Tiedemann S. 33 ff.
[22]
So u.a. BVerwG Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08.
[23]
Eine Orientierung zur Auslegung bzw. Analyse der Tätermotivation liefert das UNHCR Handbuch von 1979, Rn. 152.
[24]
Vgl. EuGH Urteil vom 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09.
[25]
Resolution 1377 des UN-Sicherheitsrates vom 12.11.2001.
[26]
Vgl. Tiedemann S. 57.
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