Aufenthalts- und Asylrecht

- -
- 100%
- +
II. Ergebnis
Der Schutzbereich des Asylgrundrechts ist eröffnet. Auch greifen keine Einschränkungen. Damit steht dem S grundsätzlich ein Asylrecht zu.
Anmerkungen
[1]
Stern/Becker Art. 16a Rn. 62.
[2]
Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 43; Jarass/Pieroth Art. 16a Rn. 28; Dreier Art. 16a Rn. 92; Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 117; BVerfGE 9, 174 (184).
[3]
Dreier Art. 16a Rn. 93; Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 28 ff.
[4]
Dreier Art. 16a Rn. 47.
[5]
Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 146.
[6]
Jarass/Pieroth Grundgesetz, Art. 16a Rn. 7.
[7]
Vgl. zu alledem u.a. BVerfGE 9, 174 (180); 52, 391 (398); 80, 315 (335); BVerwGE 120, 16 (20).
[8]
BVerfGE 81, 141 (152).
[9]
BVerwGE 55, 82.
[10]
BVerfGE 76, 143 (157).
[11]
Vgl. BVerwGE 85, 139 (142); 87, 141 (146).
[12]
BVerfGE 80, 315 (338).
[13]
BVerfGE 80, 315 (336).
[14]
BVerwGE 80, 315 (352).
[15]
BVerfGE NVwZ 1994, 319 (392); BVerfGE 80, 315 (333).
[16]
BVerfGE NVwZ 1991, 768 (769).
[17]
BVerwG vom 7.10.1975 – I C 34.71; Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 58.
[18]
BVerfGE 94, 115 (133).
[19]
BVerfGE 94, 49 (95).
[20]
BVerfGE 94, 166.
[21]
BVerfGE 94, 49 (95).
[22]
Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 164.
[23]
BVerfGE 94, 49 (93).
[24]
Vgl. Hailbronner Rn. 497.
[25]
BVerfGE 94, 49 (92 f.).
[26]
Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 166 m.w.N.
[27]
Tiedemann S. 64; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 96.
[28]
BVerfGE 94, 115 (147).
[29]
Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Abs. 1 Rn. 91.
[30]
Vgl. BVerwGE 67, 314.
[31]
BVerwG NVwZ 1194, 1123.
[32]
Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 94.
[33]
Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 79.
[34]
BVerfGE 74, 51.
[35]
BVerfGE 74, 51 (64).
[36]
BVerfGE 74, 51 (65).
[37]
BVerfGE 74, 51 (66).
[38]
Tiedemann S. 40 f.
[39]
Vgl. BVerwG NVwZ 1996, 86.
[40]
Jarass/Pieroth Grundgesetz, Art. 16a Rn. 7.
[41]
BVerfGE 9, 174 (180); 52, 391 (398); 80, 315 (335).
[42]
BVerfGE 76, 143 (157).
[43]
BVerwGE 80, 315 (352).
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge
C. Asylrecht für Flüchtlinge
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › I. Der Flüchtlingsstatus
I. Der Flüchtlingsstatus
95
Nachdem wir das nationale Asylrecht aus Art. 16a GG näher untersucht haben, widmen wir uns nun den weiteren Formen des Asyls, die von einem Schutzsuchenden beantragt werden können. Allen voran soll hier auf den Flüchtlingsstatus eingegangen werden.
Hinweis
Um gleich zu Beginn Verwechslungen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass im Verhältnis zum Flüchtlingsstatus häufig auch der Begriff internationale Schutzberechtigung benutzt wird.[1] Dieser Begriff umfasst allerdings nicht nur den Flüchtlingsstatus, sondern auch den subsidiären Schutz, den wir im nächsten Kapitel besprechen werden.
Hinweis
Lediglich von semantischer, nicht aber von inhaltlicher Relevanz ist zudem die terminologische Unterscheidung von Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach AsylG. Diese Differenzierung folgt aus der Überlegung, dass die politische Verfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegt und damit auch die Asylberechtigung. Die Entscheidung der zuständigen Behörde hat insofern lediglich deklaratorische Wirkung. Die Flüchtlingseigenschaft hingegen entsteht erst mit der positiven Entscheidung der Behörde, hat also konstitutive Wirkung.
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
96
Lesen Sie die zitierte Norm!
Den Flüchtlingsstatus können dem Wortlaut nach nur Flüchtlinge beanspruchen. Wer Flüchtling ist, ist in § 3 Abs. 1 AsylG legal definiert:

Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er aus Furcht nicht beanspruchen kann oder will.
Hinweis
Diese Definition ist mit der europarechtlichen Definition in Art. 2 lit. d. Qualifikations-RL identisch. Beide Definitionen sind aus der GFK übernommen und sind entsprechend auch nach dem Telos der GFK zu interpretieren.
97
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG
I.Qualifizierte Verfolgung
1.Verfolgungshandlung
DefinitionRn. 99
Ungeschriebene Voraussetzung eines Polit-MalusRn. 103
2.Verfolgungsgründe
3.Zusammenhang von Verfolgungshandlung und -grund
4.Verfolgungsakteure
5.Schutzakteure
6.Verfolgungssubjekte
7.Schutzlosigkeit
II.Begründete Furcht
Furcht vor Verfolgung bei inländischer FluchtalternativeRn. 115
III.Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes
Asylantrag in deutscher BotschaftRn. 119
IV.Kein Ausschluss der Zuerkennung
Auslegung des Begriffs einer schweren nichtpolitischen StraftatRn. 123
V.Keine Versagung der Zuerkennung
Hinweis
Teilweise wird mit Bezug auf die genannten Tatbestandsmerkmale von Inklusionsklauseln als Abgrenzung zu Ausschlussgründen, die Exklusionsklauseln genannt werden, gesprochen.[2] Letztere werden wir noch gesondert behandeln.
1. Qualifizierte Verfolgung
98
Die eben erörterte begründete Furcht muss sich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG auf eine Verfolgung beziehen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG konkretisiert hierbei, welche Anforderungen an die Verfolgung zu stellen sind. Es muss demnach eine qualifizierte Verfolgung vorliegen. Die einzelnen Kriterien werden in der Folge genauer dargestellt.
Hinweis
Die §§ 3 ff. AsylG normieren recht detailliert die einzelnen Anforderungen, die in den folgenden Abschnitten besprochen werden. Nutzen Sie das Gesetz und lesen Sie die zitierten Normen. Sie werden feststellen, dass sich alle relevanten Informationen direkt aus dem AsylG ergeben.
a) Verfolgungshandlung
99
Wann eine Verfolgung vorliegt, hängt in erster Linie von der Handlung ab, die dem Betroffenen widerfährt. In § 3a Abs. 1 AsylG sind Verfolgungshandlungen legal definiert (lesen!). Diese Definition entspricht der Regelung der Qualifikations-RL. In § 3a Abs. 2 AsylG sind darüber hinaus Beispiele für Handlungen nach Abs. 1 aufgelistet. Auf diese Struktur soll nun vertiefend eingegangen werden.
aa) Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG
100
Lesen Sie den § 3a AsylG und Art. 15 Abs. 2 EMRK!

Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind Verfolgungshandlungen solche, die „auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist“. Schwierigkeiten bereitet hierbei zunächst die Definition des Merkmals grundlegender Menschenrechte. Die Norm verweist zur näheren Konkretisierung auf die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechte. Hierbei handelt es sich um sog. notstandsfeste bzw. grundlegende Rechte. Die Annahme, es handele sich bei diesen Rechten um grundlegende Menschenrechte, liegt damit nicht fern. Allerdings ist zu beachten, dass der Wortlaut des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Zusammenhang mit seiner Verweisung auf den Art. 15 Abs. 2 EMRK von „insbesondere“ spricht. Die grundlegenden Menschenrechte müssen sich also inhaltlich von denen des Art. 15 Abs. 2 EMRK abgrenzen. Solche grundlegenden Menschenrechte mit wesensgleichen Gewährleistungen stellen nach herrschender Meinung die in Art. 4 Abs. 2, 11, 16 und 18 IPbürgR verbürgten Rechte dar.[3]
101
Von einer schwerwiegenden Verletzung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist dem Wortlaut der Norm nach die Rede, wenn die Verfolgungshandlung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte bewirkt. Wobei gravierend mit schwerwiegend gleichzusetzen ist, sodass diesem Begriff keine eigenständige Bedeutung bei der Prüfung der Merkmale zukommt. Wann eine Verletzungshandlung schwerwiegend ist, richtet sich nach der Art und Weise sowie einer etwaigen Wiederholung der Verfolgungshandlung.[4] Hierbei kann bereits ein einziger Verfolgungsakt genügen, wenn dieser besonders schwer wiegt (z.B. Angriff auf das Leben). Entsprechend wird bei geringerer Intensität eine erhöhte Quantität gefordert.
bb) Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG
102
Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Verfolgungshandlungen auch solche Handlungen sein, die „in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher, wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist“. Der Verletzungserfolg muss also gerade darin bestehen, dass ein beliebiges Menschenrecht betroffen wird. Allerdings verlangt der Wortlaut hierbei nicht, dass jede Verfolgungshandlung für sich bereits ein Menschenrecht beeinträchtigen müsste. Vielmehr genügt es, wenn die Kumulation aus vielen verschiedenen Verfolgungshandlungen geringerer Intensität in einer Gesamtschau eine Verletzung von Menschenrechten darstellt.
103

Allerdings ist zu beachten, dass diese sehr offene Sichtweise dazu führt, dass Verfolgungshandlungen bereits jede rechtmäßige und menschenrechtlich nicht zu beanstandende Strafverfolgungen darstellen können. Als Korrektiv und damit einer Einschränkung wird ein sog. Polit-Malus gefordert.[5] Die staatliche Handlung muss ein diskriminierendes Element enthalten und auf einem für den Flüchtlingsbegriff relevanten Verfolgungsgrund aufbauen. Mit dieser Einschränkung unterfällt eine staatliche Strafverfolgung dem Begriff der Verfolgungshandlung nur dann, wenn diese nicht mehr zum Schutz der Rechtsordnung betrieben wird, sondern z.B. nur der Religion oder der Rasse des Betroffenen wegen betrieben wird.
cc) Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 AsylG
104
Der § 3a Abs. 2 AsylG nennt einige Beispiele, wann eine Verfolgungshandlung i.S.d. Abs. 1 vorliegt und konkretisiert damit lediglich dessen Regelungen. Klärungsbedürftig sind allerdings die Definitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe „unverhältnismäßig“ und „diskriminierend“ in § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Norm ist die Rede, wenn Menschenrechtsverletzungen in Rede stehen. Es gilt also ein absoluter Maßstab.[6] Bei der Diskriminierung hingegen wird ein lediglich relativer Maßstab gefordert. Denn eine Diskriminierung kann gerade ihrer Natur nach nur im Vergleich zu einem anderen entstehen. Auf eine Verletzung von Menschenrechten kommt es gerade nicht an. Es genügt bereits eine Ungleichbehandlung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.
Beispiel
Das BVerfG geht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 54, 187) davon aus, dass eine lebenslange Haftstrafe für Mord verfassungswidrig ist, sofern es keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung gibt. Hierbei wird der absolute Maßstab deutlich. Das die Strafe auf der eigenen schwerwiegenden Handlung des Täters beruht, spielt insofern keine Rolle.
b) Verfolgungsgründe
105
Neben einer Verfolgungshandlung muss auch ein bestimmter Verfolgungsgrund vorliegen. Nicht jeder Grund vermag einen Schutzanspruch zu begründen. Nach der Definition des Flüchtlings in § 3 Abs. 1 AsylG sowie der Qualifikations-RL kommen als Verfolgungsgründe nur in Frage: Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
106
Lesen Sie die Norm!
Eine Konkretisierung der Verfolgungsgründe findet sich in § 3b AsylG. Allen Verfolgungsgründen ist gemein, dass es sich um Merkmale handelt, die für den Einzelnen unverfügbar sind. Das bedeutet, dass der Betroffene das jeweilige Merkmal nicht durch eigenes Verhalten ändern oder beseitigen kann. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob der Betroffene einen Verfolgungsgrund tatsächlich aufweist. Es genügt bereits, dass der Verfolgungsakteur dem Betroffenen den Verfolgungsgrund zuschreibt, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.
JURIQ-Klausurtipp
Wir stellen immer wieder fest, dass es bei der Verfolgung, sei es im Rahmen des Asylgrundrechts oder hier bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft, darauf ankommt, ob subjektive oder objektive Gründe vorliegen. Subjektive dann, wenn der Ausländer Einfluss auf die Gründe hat, und objektive, wenn es sich um für den Ausländer unverfügbare Gründe handelt. In der Regel sind objektive Gründe immer asylerheblich. Umgekehrt reichen subjektive Gründe in der Regel allein nicht aus.
c) Verknüpfung von Verfolgungshandlung und -grund
107
Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG nach muss die Verfolgung gerade wegen eines Verfolgungsgrundes stattfinden. Es kommt also auf einen kausalen Zusammenhang an. Nach der Rechtsprechung des BVerwG richtet sich dieser nach der sog. Motivationstheorie[7]. Es käme demnach darauf an, ob der Verfolger mit der Verfolgungshandlung die Verfolgung des Betroffenen gezielt beabsichtigte. Dieser Interpretation ist das BVerfG ausdrücklich entgegengetreten. Dieses vertritt vielmehr die sog. finale Theorie.[8] Demnach spiele die Motivation des Verfolgers gerade keine Rolle, sondern es kommt lediglich auf die objektiven Umstände der Maßnahme an. Es soll also bereits genügen, wenn die Verfolgungshandlung an für den Flüchtlingsbegriff relevante Verfolgungsgründe anknüpft.
Beispiel
Demnach liegt eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund bereits dann vor, wenn eine religiöse Minderheit nicht deshalb verfolgt wird, weil das Regime etwas gegen die Religion an sich einzuwenden hätte, sie aber auf Grund der Intoleranz der religiösen Mehrheit und der daraus resultierenden öffentlichen Unruhe unterdrückt wird.[9]
d) Verfolgungsakteure
108
Weiter ist zu prüfen, ob überhaupt ein tauglicher Verfolgungsakteur vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl der § 3 AsylG als auch die Qualifikations-RL und die GFK (auf den der § 3 AsylG letztlich zurück geht) grundsätzlich eine zielgerichtete menschliche Handlung fordern. Mit diesem einschränkenden Merkmal werden Naturkatastrophen oder Systemmängel (z.B. fehlende Infrastruktur) von vornherein ausgenommen.
109
Beachten Sie die Parallelität zu den Verfolgungsakteuren nach Art. 16a Abs. 1 GG, oben Rn. 68.
Wer Verfolger sein kann, wird auf nationaler Ebene durch § 3c AsylG konkretisiert. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht als abschließend anzusehen. Dem Wortlaut nach („kann“) können weitere Verfolgungsakteure je nach den Umständen der Flucht in Betracht kommen. Grundsätzlich können demnach sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Verfolger sein.
Beispiel
In der Regel handelt es sich bei Verfolgern um Staaten, Parteien, Organisationen oder um nichtstaatliche Akteure (sofern der Staat nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz zu gewähren) sowie in Einzelfällen auch um Einzelpersonen
e) Schutzakteure
110
Weiter gilt es die Frage zu klären, wer den beanspruchten Schutz überhaupt bieten kann. Dies ist in § 3d AsylG geregelt. Diese Norm ist inhaltlich nahezu identisch mit dem Art. 7 der Qualifikations-RL. Entsprechend dieser Norm können Schutzakteure Staaten (Abs. 1 Nr. 1) sowie Parteien und Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Abs. 1 Nr. 2), sein. Inhaltlich deckt sich diese Aufzählung somit mit der der Verfolgungsakteure in § 3c AsylG.
111
Nach § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG können die genannten Institutionen aber nur dann Schutz gewähren, wenn der Schutz vor Verfolgung tatsächlich wirksam und nicht nur vorübergehender Natur ist. Wann dies der Fall ist, konkretisiert § 3d Abs. 2 S. 2 AsylG. Im Rahmen der behördlichen Entscheidung kommt es insofern darauf an, dass insbesondere die Funktionsweise der Institutionen und die Anwendung der grundlegenden Menschenrechte überprüft wird.
f) Verfolgungssubjekte
112
Grundsätzlich gilt als verfolgt nur derjenige, den die Verfolgungshandlungen unmittelbar getroffen haben oder treffen bzw. treffen sollen. Demnach können z.B. Familienangehörige nur dann Opfer von Verfolgung sein, wenn sie wegen der Zugehörigkeit zur gleichen Gruppe (wie der Schutzsuchende) ebenfalls der Verfolgung ausgesetzt sind. Entsprechend ist auch die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG auf den Flüchtlingsschutz übertragbar. Gehört der Verfolgte zu einer Gruppe, deren Mitglieder teilweise bereits Opfer von Verfolgungshandlungen wurden, so ist auch jedes andere Mitglied als (zumindest potentielles) Verfolgungsopfer anzusehen.[10]
Hinweis
Auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 1 AsylG ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag für die Beurteilung der Frage nach der Verfolgung maßgeblich. Besteht zu diesem Zeitpunkt eine Furcht vor Verfolgung, so ist dies zu berücksichtigen, selbst wenn der Flüchtende sein Heimatland zu einer Zeit verlassen hat, zu der diese Furcht noch nicht bestand (sog. Flüchtling-sur-place).[11]
g) Schutzlosigkeit
113
Damit eine Schutzbedürftigkeit besteht, bedarf es nicht nur der begründeten Furcht vor Verfolgung. Darüber hinaus muss es dem Betroffenen auch verwehrt sein, in seinem Heimatstaat Schutz zu erlangen. Dieses Merkmal entspringt dem völkerrechtlichen Gedanken, dass Staaten auf Grund ihrer Souveränität über Territorium und Volk Garant für deren Bestand und Sicherheit sind, bevor dann, quasi subsidiär, Schutz in anderen Staaten beansprucht werden kann. Erfolgt die Verfolgung gerade durch die Institutionen des Verfolgerstaates, so ist eine Schutzlosigkeit grundsätzlich anzunehmen. Anders lässt sich dies aber unter Umständen beurteilen, wenn die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht.[12]
Beispiel
Bereits im Rahmen des Asylgrundrechts hatten wir das Beispiel erörtert, indem es dem Flüchtenden grundsätzlich möglich ist, in andere Teile seines Heimatstaates zu fliehen (inländische Fluchtalternative, Rn. 88). Gleiches gilt auch hier im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft.
2. Begründete Furcht
114
Eine Furcht im Sinne der Definition aus § 3 Abs. 1 AsylG meint die subjektive seelische Verfassung des Betroffenen, die sodann begründet, also durch objektive Tatsachen gerechtfertigt sein muss.[13] Bei der Beurteilung dieses Umstandes hat sich eine subjektiv-objektive Betrachtungsweise durchgesetzt. Nach dieser kommt es darauf an, ob in Anbetracht der objektiven Umstände bei einem vernünftig denkenden und besonnenen Menschen in der Lage des Flüchtenden eine Verfolgungsfurcht hervorgerufen werden kann.[14] Indizien für die Beurteilung dieser Frage können dabei sowohl eine bereits (nachweislich) erlittene persönliche Verfolgung oder die bereits stattfindende Verfolgung von Verwandten oder Angehörigen (welche auf eine Gruppenverfolgung hinweist) darstellen.
115
Lesen Sie die zitierte Norm!

In diesem Zusammenhang ist auch der sogenannte interne Schutz bzw. inländische Fluchtalternative zu beachten (vergleichen Sie die Ausführungen oben, Rn. 88). Bezieht sich die Furcht vor Verfolgung nicht auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates, bestehen also Fluchtmöglichkeiten innerhalb des Territoriums dieses Staates, so befindet sich der Flüchtende gerade nicht wegen seiner Furcht vor Verfolgung im Ausland. Für diesen speziellen Fall ist aber § 3e AsylG zu beachten. Als einschränkendes Kriterium wird nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG darauf abgestellt, ob von dem Flüchtenden vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem sicheren Teil seines Herkunftslandes niederzulassen.[15]
Hinweis
Dies kann aber dann nicht erwartet werden, wenn in diesem Gebiet eine Hungersnot herrscht (es mangelt bereits am wirtschaftlichen Existenzminimum). Allerdings ist dies wiederum kein tauglicher Ausschlussgrund, sofern die Hungersnot im gesamten Herkunftsstaat wütet, denn die Hungersnot per se ist kein Verfolgungsgrund.[16]
116
Dementsprechend ist eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung nötig, die regelmäßig auch eine Prognoseentscheidung erforderlich macht. Allerdings sind die zuständigen Stellen hierbei in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Um willkürliche Entscheidungen zu verhindern, müssen diese nachvollziehbar sein. Trotz des grundsätzlich gewährten Entscheidungs- und Prognosespielraums der zuständigen Stellen muss eine gerichtliche Überprüfung möglich sein. Auf Grund dessen ist dann aber die Frage zu klären, welchen Maßstab man zur Entscheidung heranzieht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kommt es auf eine Verfolgung des Betroffenen mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schutzantrag an.[17]








