Aufenthalts- und Asylrecht

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b) Einreise
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Die Einreise eines Ausländers muss, um asylerheblich zu sein, dem Schutz vor Verfolgung dienen. Dieser kann auf Grund von Art. 16a Abs. 2 GG bereits auf Grund der Einreise über einen sicheren Drittstaat entfallen. Wie bereits erwähnt, kommt es hierfür auch nicht auf eine Stellung des Asylantrags an. Von einer Einreise kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Ausländer auch das Gebiet der Bundesrepublik erreicht. Darüber hinaus ist zusätzlich zu fordern, dass für den Ausländer die Möglichkeit bestand, bei den zuständigen Behörden einen Asylantrag zu stellen. Dies ist typischerweise nicht der Fall bei Durchreiseverkehr mit Zug, Flugzeug oder LKW. Allerdings darf der Schutzsuchende auch nicht an der Unmöglichkeit der Asylantragstellung mitverantwortlich sein.
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Zudem ist für die Einreise der Fluchtweg des Schutzsuchenden relevant. In der Praxis ist es häufig der Fall, dass der Fluchtweg nicht nachvollziehbar bzw. beweisbar ist, sodass die Bestimmung eines evtl. durchreisten Drittstaats häufig unmöglich ist und in der Konsequenz auf dessen Bestimmung verzichtet wird. Es kommt in diesen Fällen lediglich darauf an, dass nicht irgendein Drittstaat während der Flucht in die Bundesrepublik betreten wurde, der die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 GG erfüllt. Die Beweislast für eine entsprechende Einreise liegt, auf Grund der gesetzlichen Vermutung, beim Schutzsuchenden.
Beispiel
Ein Flüchtling aus dem Mittelmeerraum, der in Deutschland Asyl beantragt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit über Griechenland, Italien oder aber zumindest Österreich nach Deutschland eingereist sein. Eine tatsächliche Klärung dieser Frage bedarf es insoweit nicht. Allerdings ist diese Vermutung nicht zwingend, weswegen der Flüchtling beispielsweise den Beweis antreten könnte, über die Nordsee direkt nach Deutschland gekommen zu sein.
Hinweis
Auf Grund der geografischen Lage werden die Flüchtenden, die in Deutschland ankommen, in der Regel durch einen anderen EU-Staat eingereist sein, der nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG als sicherer Drittstaat gilt. Anwendungsfälle verbleiben aber für die Einreise über den See- oder Luftweg.
2. Die Herkunftsstaatenregelung
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Die zweite gesetzliche Einschränkung des Schutzbereichs des Art. 16a Abs. 1 GG stellt die sog. Herkunftsstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 3 GG dar. Diese Regelung begründet eine widerlegbare Vermutung, dass bei Einreise aus den für sicher erklärten Staaten keine Verfolgung besteht.[27]

Als sicherer Herkunftsstaat können nur solche Staaten gelten, in denen weder politische Verfolgung (Parallele zu Abs. 1) noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung (Parallele zu Art. 3 EMRK) stattfinden.
Demnach dürfen im Herkunftsstaat keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen vorherrschen. Ob ein Staat diese Voraussetzungen erfüllt, muss aus der dortigen Rechtslage, der Rechtsanwendung und den allgemeinen politischen Verhältnissen geschlossen werden.
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Die Herkunftsstaatenregelung aus Abs. 3 ist eng mit dem nachfolgenden Abs. 4 des Art. 16a GG verbunden. Beide zusammen haben insbesondere verfahrensrechtliche Bedeutung. So wird ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dies entspricht faktisch einer Verkürzung des Verfahrens bzw. des Bleiberechts. Da es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung handelt, kann der Ausländer, der grundsätzlich die Darlegungslast trägt, geltend machen, dennoch einer Verfolgung unterworfen zu sein.
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Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 GG ergeht in Form eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. Wie auch die Liste sicherer Drittstaaten befindet sich diese Liste in den Anlagen zum AsylG. Ergänzt wird die nationale Länderliste durch die gemeinsame Minimalliste der EU-Staaten auf der Grundlage von Art. 29 der Verfahrens-RL. Wie bei der Festlegung der sicheren Drittstaaten hat der Gesetzgeber auch hier einen Entscheidungs- und Ermessensspielraum, den die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen können. Eine gerichtliche Einstufung eines eigentlich als sicheres Herkunftsland vom Gesetzgeber eingestuften Landes ist aber unter engen Voraussetzungen dennoch möglich, nämlich dann, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich geändert haben oder besondere individuelle Umstände vorliegen.[28]
JURIQ-Klausurtipp
Während also die Drittstaatenregelung an den Weg der Einreise und die Durchquerung anderer, als sicher eingestufter Drittstaaten anknüpft, bezieht sich die Herkunftsstaatenregelung auf die Situation im Land, aus dem der Ausländer ursprünglich losgezogen ist.
Hinweis
Beide Regelungen (Dritt- und Herkunftsstaatenregelung) dienen damit offensichtlich der Vereinfachung des Asylverfahrens für die zuständigen Behörden und einer Regulierung der Zuwanderung unmittelbar durch den Gesetzgeber. Personen, die aus entsprechenden Ländern einreisen, können bereits an der Grenze abgewiesen werden und durchlaufen ein verkürztes Asylverfahren.
3. Teil Das materielle Asylrecht › B. Asylrecht für politisch Verfolgte › V. Ungeschriebene Einschränkungen
V. Ungeschriebene Einschränkungen
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Neben den gesetzlich normierten verfassungsimmanenten Einschränkungen existieren auch ungeschriebene Einschränkungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die sogenannte inländische bzw. ausländische Fluchtalternative. Aber auch die bereits kurz erwähnten Nachfluchtgründe können das Recht auf Asyl beschränken.
1. Fluchtalternativen
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Eine inländische Fluchtalternative besteht, wenn einem Ausländer zwar in bestimmten Teilen seines Heimatstaates eine Verfolgung droht, er aber in anderen Teilen des Staates unbehelligt leben könnte.[29]
Kann der verfolgte Ausländer Schutz im Herkunftsland finden, hat er grundsätzlich keinen Asylanspruch. Diese Konstellation kommt vor allem (aber nicht ausschließlich) bei Verfolgung durch nichtstaatliche Verfolger in Betracht und folgt letztlich aus der Schutzfunktion, die jeder Staat gegenüber seinem Volk besitzt.
Beispiel
Die in der Türkei lebenden Christen werden als religiöse Minderheit häufig Ziel von asylrelevanten Repressalien. Allerdings sind diese lediglich lokal begrenzt und Betroffenen steht die „Flucht“ in andere Teile der Türkei offen, in denen sie keine Verfolgung erfahren.[30]
Nach dem BVerfG muss die inländische Fluchtalternative aber dem Schutzsuchenden auch zumutbar sein[31]. Das heißt, in den inländischen Zufluchtsgebieten muss ein Leben unter solchen Umständen zumutbar sein, die ihrerseits nicht asylbegründend wirken würden.
Beispiel
Nehmen wir das Beispiel von gerade eben und unterstellen, dass in den anderen Teilen des Landes Krieg herrscht oder eine Hungersnot das gesamte restliche Land bedroht. Unter diesen Umständen käme eine Flucht in ein anderes Land durchaus in Betracht.
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Eine ausländische Fluchtalternative liegt vor, wenn der Schutzsuchende bereits in einem anderen Staat Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat oder hätte finden können.[32]
Eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung liegt vor, wenn der Verfolgte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in einem dritten Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder eben hätte finden können (objektives Merkmal der Schutzbedürftigkeit).[33]
2. Nachfluchtgründe
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Wissen Sie noch wann ein asylerhebliches Merkmal vorliegt? Wiederholen Sie eventuell die Ausführungen unter Rn 67.
Neben den Fluchtalternativen stellen auch die sogenannte Nachfluchtgründe ungeschriebene Einschränkungen des Asylrechts dar. Einschränkungen deshalb, da Nachfluchtgründe lediglich Ausnahmen von der grundsätzlichen Einschränkung ermöglichen können. Auf Grund von Nachfluchtgründen kann ein Asylrecht auch dann noch begründet werden, wenn der Schutzsuchende seinen Heimatstaat bereits verlassen hat. Unter Umständen kann sich ein Nachfluchtgrund sogar dann noch ergeben, wenn der Betroffene bereits im Zielstaat angekommen ist. Als Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Nachfluchtgründen sieht das BVerfG einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht als erforderlich an.[34] Konsequenz dieses Kausalzusammenhangs ist, dass prinzipiell nur solche Gründe als Nachfluchtgründe angesehen werden können, die auch dem Telos des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, mithin also asylerhebliche Merkmale darstellen. Hierbei wird zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen unterschieden.

Objektive Nachfluchtgründe sind externe Faktoren die vom Betroffenen erfahren werden, ohne hierauf eine Einflussmöglichkeit zu haben.[35]
Die Objektiven Nachfluchtgründe sind demnach von der Person des Schutzsuchenden unabhängige asylerhebliche Merkmale und genügen allein deshalb bereits als Nachfluchtgrund aus.
Beispiel
Befindet sich eine Person bereits in Deutschland, ohne tatsächlich politisch verfolgt zu werden, so ist sein Asylantrag relativ aussichtslos. Ergibt es sich in dieser Situation nun aber, dass in seinem Herkunftsstaat das Regime wechselt und dieses neue Regime eine religiöse Minderheit verfolgt, der der Betroffene angehört, so stellt dies einen objektiven Nachfluchtgrund dar, der den Asylantrag rechtfertigen könnte.
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Beachten Sie die Parallelität zur Drei-Stufen-Theorie i.R.d. Art. 12 Abs. 1 GG.

Demgegenüber sind subjektive Nachfluchtgründe solche, die der Betroffene selbst herbeigeführt hat.[36]
Diese reichen für die Begründung von Asyl nur ausnahmsweise aus. Dies nämlich nur dann, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigenen Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen.[37]
Hinweis
Hierbei ist zu beachten, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Qualifikations-RL eine „Bestätigung“ im Sinne der eben aufgeführten Definition nicht erforderlich ist. Die nationale Auslegung dieses Sachverhaltes ist demnach enger als der europäische.[38]
Beispiel
Von der Rechtsprechung anerkannte subjektive Nachfluchtgründe sind zum Beispiel die exilpolitische Betätigung und ein Religionswechsel.[39] Wandert also ein oppositionell aktiver Bürger aus seinem Heimatland aus und betreibt diese politische Aktivität im Ausland weiter fort, so stellt dies einen subjektiven Nachfluchtgrund dar.
3. Teil Das materielle Asylrecht › B. Asylrecht für politisch Verfolgte › VI. Eingriff und Schranken
VI. Eingriff und Schranken
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Hinsichtlich der Prüfung des Eingriffs in das Asylgrundrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten im Vergleich zur Prüfung anderer Abwehrrechte. Klassische Eingriffe in das Asylgrundrecht sind die Verweigerung der Einreise, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Rücknahme und Widerruf einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Beschränkungen der Freizügigkeit.
Bezüglich der Schranken des Asylgrundrechts haben wir gesehen, dass dieses grundsätzlich schrankenlos gewährt wird. Jedoch sind wie auch sonst üblich vor allem die verfassungsimmanenten Schranken zu beachten. Stellt der zu prüfende Sachverhalt auf eine Länderliste nach Abs. 2 oder 3 ab, so stellt diese Liste ein einfaches Gesetz dar, welches auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen ist.
3. Teil Das materielle Asylrecht › B. Asylrecht für politisch Verfolgte › VII. Übungsfall Nr. 1
VII. Übungsfall Nr. 1
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„Der Widerstandskämpfer“
Der S ist afghanischer Staatsbürger und gehört einer dort lebenden religiösen Minderheit an. Diese Minderheit ist bereits seit längerem einer landesweiten systematischen Diskriminierung durch die Regierung ausgesetzt. Die unterdrückte Minderheit reagiert hierauf teils mit separatistischen Bestrebungen und Anschlägen auf staatliche Institutionen.
Die Regierung reagierte auf die Aktionen der Minderheit immer wieder mit Verschärfungen des Strafrechts. Darüber hinaus erfolgten vor allem im Norden des Landes, wo die meisten Anhänger der Minderheit leben ethnische Säuberungen.
Der S trat in der Folge einer Widerstandsbewegung bei, deren Ziel es war, für die Gleichberechtigung der Minderheit zu kämpfen. Im Auftrag der Bewegung klebte er Plakate und warb für deren Aktionen. Zunächst wegen der Organisation von Streiks, später im Zusammenhang mit Überfällen, die man der Widerstandsbewegung angelastet hat, wurde S mehrfach verhaftet und jeweils für mehrere Wochen festgehalten. Während der Inhaftierung kam es auch immer wieder zu körperlichen Misshandlungen.
Nachdem er seine letzte Gefängnisstrafe abgesessen hatte und wieder freigelassen wurde, reiste S auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland. Am Flughafen wurde er von den zuständigen Behörden mangels Einreisepapiere zunächst festgehalten. In einer Anhörung erklärt er, dass er mit weiteren Verfolgungen gerechnet habe, wenn er in Afghanistan geblieben wäre. Zudem habe er Angst, erneut ins Gefängnis zu müssen und dort wieder Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seine Tätigkeit im Widerstand möchte er jedoch nicht aufgeben, da er für die Freiheit seines Landes und der religiösen Minderheit weiterkämpfen möchte. Er stellt daher einen Asylantrag.
Prüfen Sie, ob dem S ein Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG dem Grunde nach zusteht.
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Lösung
Dem S könnte ein Recht auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich dann zustehen, wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist.
I. Schutzbereich
1. Persönlich
Das Asylgrundrecht steht grundsätzlich nur nichtdeutschen natürlichen Personen zu. Deutscher ist gemäß Art. 116 Abs. 1 GG grundsätzlich derjenige, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Der S ist ausweislich des Sachverhaltes jedoch afghanischer Staatsbürger, weshalb er als Nichtdeutscher (also Ausländer im asylrechtlichen Sinne) gilt. Darüber hinaus ist S auch eine natürliche Person. Da der S sich nunmehr auf deutschem Staatsgebiet aufhält, hat er auch vor Asylantragstellung das Bundesgebiet offensichtlich betreten.
Der persönliche Schutzbereich ist somit eröffnet.
2. Sachlich
Neben dem Hauptmerkmal der politischen Verfolgung müssen auch weitere Kriterien erfüllt sein, auf deren Prüfung es vorliegend ebenfalls ankommt.
a) Verfolgung
Eine Verfolgung besteht bei einer Rechtsgutbeeinträchtigung des Betroffenen in asylrechtlich relevanter Intensität.[40] Als Rechtsgüter kommen nach gängiger Rechtsprechung alle Individualrechte in Betracht, mithin die Ausübung einer Religion und der Schutz von Leib und Leben.[41]
Vorliegend greift der Herkunftsstaat des S in dessen Religionsfreiheit ein, wenn er diesen auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit verfolgt. Durch diesen Eingriff wird er in seiner Freiheit nicht nur beschränkt, sondern diese wird ihm mittelbar sogar verboten und er muss mit Sanktionen und Unterdrückung rechnen. Insofern kann von einer asylrechtlich relevanten Intensität ausgegangen werden.
Des Weiteren wird der S auf Grund seiner Beteiligung an einer Widerstandsbewegung verfolgt und inhaftiert. Dies allein mag allerdings noch keine Rechtsgutbeeinträchtigung in asylrechtlich relevanter Intensität begründen. Zwar wurden Gesetze verschärft, um die Minderheit leichter verfolgen zu können. Es fehlen aber jegliche Angaben hinsichtlich des Ausmaßes der Veränderung und einer evtl. Ungleichbehandlung. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Inhaftierungen für sich genommen lediglich einer rechtmäßigen Strafverfolgung dienten.
Eine Rechtsgutbeeinträchtigung könnte sich allerdings durch die körperliche Misshandlung des S im Gefängnis ergeben. Eine solche greift in sein Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Unabhängig vom Grund der Inhaftierung stellt eine körperliche Misshandlung im Gefängnis eine erhebliche Rechtsgutverletzung dar, ist doch der Inhaftierte der staatlichen Gewalt in besonderem Maße ausgeliefert. Wird, wie hier, die Gewaltanwendung mit der Tätigkeit in einer Widerstandsbewegung verbunden, so ist darüber hinaus zu beachten, dass es sich in der Regel insofern um staatliche Maßnahmen handelt, die den Betroffenen einschüchtern sollen, um seine politische Gesinnung zu ändern. Es liegt insoweit also eine Rechtsgutverletzung in asylrechtlich relevanter Intensität vor.
Hinweis
Letztlich geht es hier vor allem um eine gute Argumentation, sodass im Ergebnis vieles vertretbar ist. Wichtig ist, dass Sie die Rechtsgutverletzung benennen und erläutern, warum diese Verletzung auch asylrechtlich relevante Intensität ausstrahlt.
b) Politisch
Ob eine Verfolgung politisch ist, richtet sich nach der Qualität der Verfolgungsmaßnahme. Dabei müssen die objektiven Umstände, die der Flucht zu Grunde liegen, an asylerhebliche Merkmalen anknüpfen.[42] Denn letztlich soll das Asylrecht dann Schutz gewähren, wenn der Betroffene aus einer willkürlichen politischen Überzeugung heraus verfolgt wird.[43] Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber, dass die Verfolgung an unveränderliche persönliche Merkmale des Betroffenen anknüpft. Nur dann entsteht eine asylrechtlich relevante Intensität.
Die Verfolgung des S beruht vorliegend auf Zweierlei. Zum einen wird er als Angehöriger einer religiösen Minderheit verfolgt. Insoweit beruht die Verfolgung auf einem asylerheblichen Merkmal, nämlich der Religion. Seine religiösen Überzeugungen kann der S auch nicht einfach ändern. Die Religion einer Person gehört zu den unabänderlichen Merkmalen.
Zum anderen wird der S als Mitglied einer Widerstandsbewegung verfolgt. Insoweit erfolgt die Verfolgung auf Grund einer anderen politischen Gesinnung, die der Regierung missfällt. Hierbei unterdrückt diese die freie Meinungsäußerung und -bildung des S. Fraglich ist allerdings, ob es sich auch insoweit um ein unabänderliches persönliches Merkmal handelt. Die politische Überzeugung des S ist hier eng mit seiner Religion und der Verbundenheit mit einer entsprechenden Minderheit in seinem Herkunftsland verknüpft. Es ist ihm wichtig, anderen Angehörigen dieser Religion auch aus dem Ausland zu helfen, weswegen er seine exilpolitische Tätigkeit auch nicht einstellen wird und sich damit weiterhin einer Verfolgung im Heimatstaat aussetzt.
Hinweis
Auch insoweit ist vor allem eine schlüssige Argumentation wichtiger als das Ergebnis.
c) Verfolger
Vorliegend geht die Verfolgung von einer Regierung aus, mithin einer staatlichen Stelle. Es handelt sich damit um einen tauglichen Verfolger.
d) Verfolgte
Um als Verfolger im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG gelten zu können, muss er auch individuell von den Verfolgungsmaßnahmen betroffen sein. Auf Grund der Inhaftierung und der körperlichen Misshandlung ist er jedenfalls hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung unmittelbar und individuell betroffen. Aber auch hinsichtlich seiner Religiosität wurde er bereits Opfer von Verfolgungsmaßnahmen.
e) Flucht wegen bzw. vor Verfolgung
Darüber hinaus muss der S auch auf Grund der Verfolgung nach Deutschland geflohen sein. Es bedarf eines Kausalzusammenhangs, für dessen Bewertung auf den Zeitpunkt der Verfolgung abgestellt wird. Der S verließ sein Heimatland unmittelbar nach der Freilassung aus der Haft. Er hatte Angst, erneut inhaftiert zu werden, wenn er nur seine Tätigkeit in der Widerstandsbewegung fortsetzen würde. Diese Annahme wird auch dadurch untermauert, dass er bereits mehrfach in Haft saß.
f) Verfolgungsprognose
Die Verfolgung ist im Falle des S unmittelbar und gegenwärtig. Er wurde bereits Opfer der Verfolgung und sie droht auch bei Rückkehr in sein Heimatland.
Neben dem persönlichen ist somit auch der sachliche Schutzbereich eröffnet.
3. Einschränkungen
Im Rahmen des Asylgrundrechts ist zu beachten, dass der Schutzbereich durch gesetzlich normierte, aber auch ungeschriebene Einschränkungen beschränkt wird.
a) Gesetzliche Einschränkungen
aa) Drittstaatenregelung
Nach Art. 16a Abs. 2 GG sind Schutzsuchende vom Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG ausgenommen, wenn sie aus einem bestimmten Drittstaat eingereist sind. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Betroffene aus einem anderen EU-Land (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) oder anderen vom Gesetzgeber normierten Ländern eingereist ist (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Da der S vorliegend direkt aus Afghanistan nach Deutschland gereist ist, ist er jedenfalls nicht über ein anderes EU-Land eingereist.
Bleibt zu erörtern, ob Afghanistan ein Land i.S.d. Art. 16a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG ist. Dies richtet sich nach einer gesetzlichen Bestimmung, die von der Legislative nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG getroffen wird. Diese Länderliste ergibt sich aus § 26a AsylG i.V.m. Anlage I AsylG. Dort ist Afghanistan allerdings nicht aufgezählt, weswegen der S nicht über einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist und die Beschränkung vorliegend nicht greift.
bb) Herkunftsstaatenregelung
Die Herkunftsstaatenregelung aus Art. 16a Abs. 3 GG stellt gerade keine Einschränkung des Asylgrundrechts dar, sondern ermöglicht vor allem ein beschleunigtes Verfahren in offensichtlich unbegründeten Fällen.
Wie auch bei der Drittstaatenregelung richtet sich die Herkunftsstaatenregelung nach einer von der Legislative normierten Länderliste. Diese findet sich in § 29a AsylG i.V.m. Anlage II AsylG. Allerdings ist auch in dieser Liste Afghanistan nicht aufgeführt und damit nicht als sicherer Herkunftsstaat normiert.
b) Ungeschriebene Einschränkungen
Vorliegend kommt, ausweislich des Sachverhaltes, eine inländische Fluchtalternative in Betracht. So scheint die Regierung vor allem im nördlichen Teil des Landes gegen die religiöse Minderheit vorzugehen. Allerdings geht die Regierung grundsätzlich gegen die Minderheit vor. Eine Flucht in andere Landesteile schützt den S jedenfalls nicht von einer Verfolgung.








