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42. Alles, was auf dem Bauche kriecht, und alles, was auf vier oder mehr Füssen geht, unter all den kleinen Tieren, die auf der Erde wimmeln, das dürft ihr nicht essen; denn es ist ein Greuel.
43. Macht euch nicht selbst zum Greuel durch all das kriechende Getier und verunreinigt euch nicht damit, sodass ihr unrein werdet;
44. denn ich bin der Herr, euer Gott. Darum sollt ihr euch heilig halten und sollt heilig sein; denn ich bin heilig. Und verunreinigt euch nicht selbst durch all das Getier, das auf der Erde wimmelt.
45. Denn ich bin der Herr, der euch aus dem Lande Ägypten heraufgeführt hat, dass ich euer Gott sei; darum sollt ihr heilig sein, denn ich bin heilig.
46. Das ist das Gesetz über das Vieh und die Vögel und alle die Lebewesen, von denen das Wasser wimmelt, und über all das Getier, das auf der Erde sich tummelt,
47. damit ihr unterscheidet zwischen dem, was unrein, und dem, was rein ist, zwischen den Tieren, die man essen, und denen, die man nicht essen darf.
3. Mose 12
1. UND der Herr redete mit Mose und sprach:
2. Sage zu den Israeliten: Wenn ein Weib Mutter wird und einen Knaben gebiert, so bleibt sie sieben Tage lang unrein; wie in den Tagen ihrer Unreinheit infolge des Monatsflusses wird sie unrein.
3. Am achten Tage sodann soll man das Kind an der Vorhaut beschneiden.
4. Sie aber soll (noch weitere) 33 Tage daheim bleiben im Blute der Reinigung; sie darf nichts Heiliges berühren, und zum Heiligtum darf sie nicht kommen, bis die Tage ihrer Reinigung um sind.
5. Gebiert sie aber ein Mädchen, so bleibt sie zwei Wochen unrein wie bei ihrem Monatsfluss, und sie soll (dann noch) 66 Tage daheim bleiben im Blute der Reinigung.
6. Wenn dann die Tage ihrer Reinigung um sind, handle es sich nun um einen Knaben oder ein Mädchen, so soll sie dem Priester ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge gewöhnliche Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer an den Eingang des heiligen Zeltes bringen.
7. Der soll das Opfer vor dem Herrn darbringen und ihr so Sühne schaffen; dann wird sie rein von ihrem Blutfluss. Das ist das Gesetz über die Wöchnerin, sei es, dass sie einen Knaben oder ein Mädchen geboren hat.
8. Vermag sie aber kein Schaf, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge gewöhnliche Tauben, die eine zum Brandopfer und die andre zum Sündopfer, und der Priester soll ihr Sühne schaffen; dann wird sie rein.
3. Mose 13
1. UND der Herr redete mit Mose und Aaron und sprach:
2. Wenn sich bei jemandem auf der Haut eine Geschwulst oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck zeigt und daraus auf seiner Haut ein Aussatzmal entsteht, so soll man ihn zu Aaron, dem Priester, oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, führen.
3. Wenn dann der Priester das Mal auf der Haut besieht, und die Haare an der kranken Stelle sind weiss geworden und das Mal erscheint tiefer als die (übrige) Haut, so ist es ein Aussatzmal; wenn der Priester das sieht, soll er ihn für unrein erklären.
4. Wenn es aber ein weisser Fleck auf der Haut ist, und dieser erscheint nicht tiefer als die (übrige) Haut, und die Haare darauf sind nicht weiss geworden, so soll der Priester den Betroffenen sieben Tage lang absondern.
5. Besieht ihn dann der Priester am siebenten Tage, und das Mal ist in seinem Aussehen gleich geblieben, ohne auf der Haut weiter um sich zu greifen, so soll ihn der Priester abermals sieben Tage lang absondern.
6. Wenn ihn dann der Priester am siebenten Tage zum zweitenmal besieht und findet, dass das Mal am Verschwinden ist, ohne auf der Haut weiter um sich zu greifen, so soll ihn der Priester für rein erklären - es ist nur ein Ausschlag; er aber soll seine Kleider waschen, dann ist er wieder rein.
7. Wenn aber der Ausschlag auf der Haut weiter um sich greift, nachdem er sich dem Priester gezeigt hat, um wieder rein zu werden, und er zeigt sich nun dem Priester zum zweitenmal,
8. und der Priester sieht, dass der Ausschlag auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären - es ist Aussatz.
9. Wenn sich an jemandem ein Aussatzmal zeigt, so soll man ihn zum Priester führen.
10. Sieht dann der Priester, dass sich auf der Haut eine weisse Geschwulst befindet und dass die Haare darauf weiss geworden sind und wildes Fleisch in der Geschwulst wuchert,
11. so ist es ein alter Aussatz auf seiner Haut, und der Priester soll ihn für unrein erklären und ihn nicht absondern; denn er ist schon unrein.
12. Wenn aber der Aussatz auf der Haut so ausbricht, dass der Aussatz die ganze Haut des Kranken vom Kopf bis zu den Füssen bedeckt, wohin auch der Priester schauen mag -
13. wenn also der Priester sieht, dass der Aussatz den ganzen Leib bedeckt, so soll er den Kranken für rein erklären; er ist ja ganz weiss geworden und ist also rein.
14. Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, wird er unrein.
15. Und wenn der Priester das wilde Fleisch sieht, soll er ihn für unrein erklären; denn das wilde Fleisch ist unrein - es ist ein Aussatz.
16. Geht aber das wilde Fleisch wieder zurück, und er wird weiss, so soll er zum Priester kommen.
17. Findet dann der Priester, wenn er ihn besieht, dass das Mal weiss geworden ist, so soll der Priester den Kranken für rein erklären; er ist rein.
18. Wenn auf jemandes Haut ein Geschwür entsteht und wieder heilt,
19. dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weisse Geschwulst sich bildet oder ein weissrötlicher Fleck, so soll er sich dem Priester zeigen.
20. Sieht dann der Priester, dass die Stelle tiefer erscheint als die (übrige) Haut und dass das Haar darauf weiss geworden ist, so soll ihn der Priester für unrein erklären; es ist ein Mal von Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
21. Findet aber der Priester beim Besehen, dass keine weissen Haare darauf sind und dass der Fleck nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut und am Verschwinden ist, so soll der Priester den Kranken sieben Tage lang absondern.
22. Greift es dann auf der Haut weiter um sich, so soll ihn der Priester für unrein erklären - es ist ein Aussatzmal.
23. Bleibt aber der helle Fleck an Ort und Stelle, ohne weiter um sich zu greifen, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester soll ihn für rein erklären.
24. Oder wenn jemand auf der Haut eine Brandwunde bekommt, und das wilde Fleisch in der Brandwunde erscheint als weissrötlicher oder weisser Fleck,
25. und der Priester findet beim Besehen, dass die Haare auf dem hellen Fleck weiss geworden sind und dass die Stelle tiefer erscheint als die (übrige) Haut, so ist es Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist, und der Priester soll den Kranken für unrein erklären - es ist ein Aussatzmal.
26. Findet aber der Priester beim Besehen, dass keine weissen Haare auf dem hellen Fleck sind und dass dieser nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut und am Verschwinden ist, so soll der Priester den Kranken sieben Tage lang absondern.
27. Am siebenten Tage soll der Priester ihn besehen; hat es dann auf der Haut weiter um sich gegriffen, so soll ihn der Priester für unrein erklären - es ist ein Aussatzmal.
28. Bleibt aber der helle Fleck an Ort und Stelle, ohne auf der Haut weiter um sich zu greifen, und ist er am Verschwinden, so ist es die Narbe der Brandwunde, und der Priester soll ihn für rein erklären, weil es nur die Narbe der Brandwunde ist.
29. Wenn bei einem Manne oder einem Weibe auf dem Kopf oder am Bart ein Mal entsteht,
30. und der Priester besieht das Mal und findet, dass es tiefer erscheint als die (übrige) Haut und dass goldfarbene, dünne Haare darauf sind, so soll der Priester den Kranken für unrein erklären - es ist bösartiger Ausschlag, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31. Findet aber der Priester, wenn er den Ausschlag besieht, dass er nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut, dass aber auch keine dunklen Haare darauf sind, so soll der Priester den vom Ausschlag Betroffenen sieben Tage lang absondern.
32. Am siebenten Tage soll der Priester das Mal besehen; hat dann der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen, und sind keine goldfarbenen Haare darauf entstanden, erscheint auch der Ausschlag nicht tiefer als die (übrige) Haut,
33. so soll er sich scheren; doch die Ausschlagstelle darf er nicht scheren. Hierauf soll der Priester den vom Ausschlag Betroffenen abermals sieben Tage lang absondern.
34. Wenn dann am siebenten Tage der Priester den Ausschlag besieht und findet, dass der Ausschlag auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat und dass er nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut, so soll ihn der Priester für rein erklären; er aber soll seine Kleider waschen, dann ist er rein.
35. Greift aber der Ausschlag auf der Haut weiter um sich, nachdem der Kranke für rein erklärt worden ist,
36. und der Priester findet beim Besehen, dass der Ausschlag auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht mehr nach goldfarbenen Haaren zu suchen; er ist unrein.
37. Ist aber der Ausschlag in seinem Aussehen gleich geblieben, und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Ausschlag geheilt; er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38. Wenn sich bei einem Manne oder einem Weibe auf der Haut helle Flecken zeigen, weisse helle Flecken,
39. und der Priester findet beim Besehen auf ihrer Haut nur matte, weisse Flecken, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; er ist rein.
40. Wenn jemandem die Haupthaare ausfallen, sodass er hinten kahl wird, so bleibt er rein.
41. Fallen sie ihm auf der Vorderseite des Kopfes aus, sodass er vorn eine Glatze bekommt, so bleibt er rein.
42. Entsteht aber auf der hintern oder vordern Glatze ein weissrötliches Mal, so ist es Aussatz, der auf seiner hintern oder vordern Glatze ausbricht.
43. Besieht ihn dann der Priester und findet, dass die Geschwulst des Males auf seiner hintern oder vordern Glatze weissrötlich ist und aussieht wie der Aussatz auf der Haut am Leibe,
44. so ist er ein Aussätziger; er ist unrein, und der Priester soll ihn für unrein erklären; er hat die Krankheit auf dem Kopfe.
45. Es soll aber der Aussätzige, der die Krankheit an sich hat, zerrissene Kleider tragen, die Haare frei flattern lassen und den Bart verhüllen, und er soll rufen: Unrein, unrein!
46. Solange er die Krankheit an sich hat, bleibt er unrein. Er ist unrein; abgesondert soll er wohnen, seine Wohnstätte soll ausserhalb des Lagers sein.
47. Wenn sich an einem Kleide, sei es nun von Wolle oder von Flachs, ein Aussatzmal zeigt,
48. oder an gewobenem oder gewirktem Zeug, es sei von Flachs oder von Wolle, oder an Leder oder an irgend etwas, was aus Leder gemacht wird,
49. und das Mal an dem Kleid oder dem Leder oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem aus Leder gemachten Gegenstand ist grünlich oder rötlich, so ist es ein Aussatzmal und soll dem Priester gezeigt werden.
50. Und wenn der Priester das Mal besehen hat, soll er den schadhaften Gegenstand sieben Tage lang einschliessen.
51. Wenn er dann am siebenten Tage sieht, dass der Schaden an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder dem Leder - an irgend etwas, was man aus Leder macht - weiter um sich gegriffen hat, so ist der Schaden ein bösartiger Aussatz; es ist unrein,
52. und er soll das Kleid oder das gewobene oder gewirkte Zeug, es sei von Wolle oder von Flachs, oder jeden ledernen Gegenstand, an dem sich der Schaden zeigt, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz, man soll es verbrennen.
53. Sieht aber der Priester, dass der Schaden an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand nicht weiter um sich gegriffen hat,
54. so soll der Priester gebieten, dass man den Gegenstand, an dem der Schaden ist, wasche, und soll ihn abermals sieben Tage lang einschliessen.
55. Sieht dann der Priester, nachdem die schadhafte Stelle gewaschen worden ist, dass sie ihr Aussehen nicht geändert hat, so ist es unrein, auch wenn der Schaden nicht weiter um sich gegriffen hat, du sollst es ausbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung, sei es auf der hintern oder der vordern Seite.
56. Sieht aber der Priester, dass der Schaden, nachdem die Stelle gewaschen worden, verblasst ist, so soll er das Stück aus dem Kleid oder dem Leder oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug herausreissen.
57. Zeigt es sich aber wieder an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand, so ist es neu ausbrechender (Aussatz); du sollst es verbrennen, (das ganze Stück,) an dem der Schaden ist.
58. Wenn aber an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand der Schaden beim Waschen verschwindet, so soll man es nochmals waschen, dann ist es rein.
59. Das ist das Gesetz über das Aussatzmal an Kleidern, seien sie von Wolle oder von Flachs, oder an gewobenem oder gewirktem Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand, wornach sie für rein oder für unrein zu erklären sind.
3. Mose 14
1. Und der Herr redete mit Mose und sprach:
2. Dies ist das Gesetz über den Aussätzigen für den Tag seiner Reinigung: er soll zum Priester geführt werden,
3. und zwar soll der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn dann der Priester sieht, dass das Aussatzmal an dem Aussätzigen heil geworden ist,
4. so lasse der Priester für den, der sich reinigen lässt, zwei lebende Vögel, welche rein sind, und Zedernholz, Karmesin und Ysop bringen.
5. Dann lasse der Priester den einen Vogel schlachten (und das Blut abtropfen) in ein irdenes Geschirr über Quellwasser;
6. den lebenden Vogel aber, den nehme er nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und Ysop, tauche das alles samt dem lebenden Vogel in das Blut des über dem Quellwasser geschlachteten Vogels,
7. besprenge damit siebenmal denjenigen, der sich vom Aussatz reinigen lässt, und reinige ihn so; dann lasse er den lebenden Vogel ins freie Feld fliegen.
8. Der aber, der sich reinigen lässt, soll seine Kleider waschen, alle seine Haare abscheren und sich in Wasser baden; dann ist er rein. Darnach darf er wieder ins Lager hereinkommen; doch muss er noch sieben Tage lang ausserhalb seines Zeltes bleiben.
9. Am siebenten Tage sodann soll er alle seine Haare abscheren, das Haupthaar, den Bart und die Augenbrauen - alle seine Haare soll er abscheren. Hierauf soll er seine Kleider waschen und seinen Leib in Wasser baden; dann ist er rein.
10. Und am achten Tage nehme er zwei fehllose männliche Lämmer und ein einjähriges, fehlloses weibliches Lamm, ferner drei zehntel (Epha) Semmelmehl, mit Öl eingerührt, zum Speisopfer, und ein Log Öl.
11. Und der Priester, der die Reinigung vollzieht, soll den Mann, der sich reinigen lässt, samt diesen Dingen vor dem Herrn darstellen, am Eingang des heiligen Zeltes.
12. Dann nehme der Priester das eine männliche Lamm, bringe es mit dem Log Öl als Schuldopfer dar und schwinge beides als Webeopfer vor dem Herrn.
13. Und zwar soll man das Lamm an der Stätte schlachten, wo man das Sündopfer und das Brandopfer schlachtet, an heiliger Stätte. Denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester; es ist hochheilig.
14. Dann nehme der Priester von dem Blute des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses.
15. Darnach nehme der Priester etwas von dem Log Öl und giesse es in seine eigene linke Hand.
16. Dann tauche der Priester seinen rechten Finger in das Öl, das in seiner linken Hand ist, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor dem Herrn.
17. Von dem übrigen Öl in seiner Hand aber streiche der Priester dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses, auf das Blut des Schuldopfers.
18. Und den Rest des Öls in seiner Hand tue der Priester dem, der sich reinigen lässt, auf das Haupt und schaffe ihm so Sühne vor dem Herrn.
19. Hierauf soll der Priester das Sündopfer darbringen und dem, der sich reinigen lässt, für seine Unreinheit Sühne schaffen, und darnach soll er das Brandopfer schlachten.
20. Und der Priester soll das Brandopfer samt dem Speisopfer auf dem Altar darbringen und ihm so Sühne schaffen; dann ist er rein.
21. Ist der Betreffende aber arm und vermag er nicht so viel, so nehme er ein männliches Lamm zum Schuldopfer, damit es geschwungen und ihm so Sühne geschafft werde, dazu ein zehntel (Epha) Semmelmehl, mit Öl eingerührt, zum Speisopfer, und ein Log Öl,
22. ferner zwei Turteltauben oder zwei junge gewöhnliche Tauben, was er eben zu leisten vermag, die eine zum Sündopfer, die andre zum Brandopfer.
23. Das alles bringe er am achten Tage seiner Reinigung zum Priester an den Eingang des heiligen Zeltes vor den Herrn.
24. Und der Priester nehme das Schuldopferlamm und das Log Öl und schwinge es vor dem Herrn als Webeopfer.
25. Dann schlachte man das Schuldopferlamm, und der Priester nehme von dem Blute des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses.
26. Von dem Öl aber giesse der Priester in seine eigene linke Hand
27. und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor dem Herrn.
28. Dann streiche der Priester von dem Öl in seiner Hand dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses, auf das Blut des Schuldopfers.
29. Den Rest des Öls in seiner Hand aber tue der Priester dem, der sich reinigen lässt, auf das Haupt, um ihm so Sühne zu schaffen vor dem Herrn.
30. Darnach soll er von den Turteltauben oder den jungen gewöhnlichen Tauben, die jener vermag,
31. die eine als Sündopfer, die andre als Brandopfer darbringen, samt dem Speisopfer; so soll der Priester dem, der sich reinigen lässt, Sühne schaffen vor dem Herrn.
32. Das ist das Gesetz über den, der ein Aussatzmal an sich hat und bei seiner Reinigung nicht so viel vermag.
33. Und der Herr redete mit Mose und Aaron und sprach:
34. Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zu eigen geben will, und ich lasse dann in dem Lande, das ihr besitzt, an einem Hause ein Aussatzmal entstehen,
35. so soll der, dem das Haus gehört, herkommen und es dem Priester anzeigen, indem er sagt: «An meinem Hause zeigt sich etwas wie ein (Aussatz-)Mal.»
36. Dann soll der Priester, ehe er hineingeht, um das Mal zu besehen, das Haus ausräumen lassen, damit nicht alles unrein werde, was im Hause ist; darnach erst soll der Priester hineingehen, um das Haus zu besehen.
37. Wenn er nun beim Besehen des Mals findet, dass der Schaden an den Wänden des Hauses in grünlichen oder rötlichen Grübchen besteht, die tiefer erscheinen als die Wand sonst,
38. so soll der Priester aus dem Hause hinaus an die Türe des Hauses treten und das Haus für sieben Tage verschliessen.
39. Wenn dann der Priester am siebenten Tage wieder kommt und sieht, dass der Schaden an den Wänden des Hauses weiter um sich gegriffen hat,
40. so soll der Priester die Steine, an denen der Schaden ist, ausbrechen und vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort werfen lassen,
41. das Haus aber soll man inwendig ringsherum abkratzen und den Schutt, den man abgekratzt hat, draussen vor der Stadt an einen unreinen Ort schütten.
42. Dann soll man andre Steine nehmen und an Stelle jener Steine einsetzen, soll auch andern Mörtel nehmen und das Haus frisch bewerfen.
43. Wenn dann der Schaden am Hause wiederum auftritt, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und frisch beworfen hat,
44. so soll der Priester hineingehen, und wenn er sieht, dass der Schaden am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause; es ist unrein.
45. Dann soll man das Haus abbrechen, die Steine, das Holz und allen Mörtel am Hause, und soll alles vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort führen.
46. Und wer in das Haus hineingeht, solange es verschlossen ist, der wird unrein bis zum Abend.
47. Und wer in dem Hause schläft, der soll seine Kleider waschen; auch wer in dem Hause isst, soll seine Kleider waschen.
48. Wenn aber der Priester hineingeht und beim Besehen findet, dass der Schaden am Hause nicht weiter um sich gegriffen hat, nachdem das Haus frisch beworfen worden ist, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.
49. Dann nehme er, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel, Zedernholz, Karmesin und Ysop.
50. Den einen Vogel schlachte er (und lasse das Blut abtropfen) in ein irdenes Geschirr über Quellwasser,
51. nehme dann das Zedernholz, den Ysop, das Karmesin und den lebenden Vogel, tauche alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quellwasser und besprenge das Haus siebenmal.
52. So soll er das Haus mit dem Blute des Vogels und dem Quellwasser, mit dem lebenden Vogel, dem Zedernholz, dem Ysop und dem Karmesin entsündigen.
53. Dann lasse er den lebenden Vogel vor die Stadt hinaus ins freie Feld fliegen und schaffe so Sühne für das Haus; dann ist es rein.
54. Das ist das Gesetz über alle Aussatzmäler und über den Ausschlag,
55. über den Aussatz an Kleidern und an Häusern,
56. über die Geschwulst, den Schorf und die hellen Flecken,
57. um Weisung zu geben, wann etwas für unrein oder für rein zu erklären sei. Das ist das Gesetz über den Aussatz.
3. Mose 15
1. UND der Herr redete mit Mose und Aaron und sprach:
2. Redet mit den Israeliten und sprecht zu ihnen: Wenn irgendein Mann an seinem Glied mit einem Fluss behaftet ist, so ist er durch den Fluss unrein.
3. Und mit seiner Unreinheit infolge des Flusses steht es so: ob sein Glied den Fluss triefen lässt oder ob sein Glied verstopft ist, er ist unrein.
4. Jedes Lager, auf dem der an Fluss Leidende liegt, wird unrein, und jedes Gerät, auf dem er sitzt, wird unrein.
5. Und wer sein Lager berührt, der soll seine Kleider waschen und sich in Wasser baden und er ist unrein bis zum Abend.
6. Und wer sich auf das Gerät setzt, auf dem der Leidende sass, der soll seine Kleider waschen und sich in Wasser baden, und er ist unrein bis zum Abend.
7. Und wer den Leib des Leidenden berührt, der soll seine Kleider waschen und sich in Wasser baden, und er ist unrein bis zum Abend.
8. Und wenn der Leidende einen Reinen anspeit, so soll der seine Kleider waschen und sich in Wasser baden, und er ist unrein bis zum Abend.
9. Auch jeder Sitz, auf dem der Leidende reitet oder fährt, wird unrein.
10. Und wer irgend etwas berührt, das sich unter jenem befindet, der wird unrein bis zum Abend; und wer es wegträgt, der soll seine Kleider waschen und sich in Wasser baden, und er ist unrein bis zum Abend.
11. Und wen der Leidende berührt, ohne zuvor die Hände mit Wasser abgespült zu haben, der soll seine Kleider waschen und sich in Wasser baden, und er ist unrein bis zum Abend.
12. Und ein irdenes Geschirr, das der Leidende berührt, soll man zerbrechen; jedes hölzerne aber soll man mit Wasser abspülen.
13. Wenn aber der Leidende von seinem Flusse rein wird, so soll er von seinem Reinwerden an sieben Tage zählen; dann soll er seine Kleider waschen und seinen Leib in Quellwasser baden - dann ist er rein.




