Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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Hochschulpersonalgesetz (HSchPG), GVBl. 2006, S. 230.
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Bayerisches Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23.5.2006 (GVBl. 2006, S. 285).
[217]
Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern vom 9.5.2007 (GVBl. 2007, S. 320); ersetzt das am 19.5.2007 außer Kraft getretene Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 19.2.1988 (GVBl. 1988, S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2015 (GVBl. 2015, S. 301).
[218]
Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung vom 15.9.1992 (GVBl. 1992, S. 428), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl. 2014, S. 286), gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 42 S. 1 BayHSchPG.
[219]
Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUF) vom 14.2.2007 (GVBl. 2007, S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl. 2014, S. 286), gestützt auf Art. 5 II 1 und Art. 42 S. 1 BayHSchPG.
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Vom 16.6.2006 (GVBl. 2006, S. 338), geändert durch Verordnung vom 25.11.2008 (GVBl. 2008, S. 951).
[221]
Vom 2.11.2007 (GVBl. 2007, S. 767), geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl. 2014, S. 286).
[222]
Vom 4.5.2000 (GVBl. 2000, S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005 (GVBl. 2005, S. 708).
[223]
Übersicht bei Ziegler/Tremel, Gesetze des Freistaates Bayern – Textsammlung (Loseblatt), Nr. 347, S. 1.
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BayVerfGH, Entscheidung vom 23.12.1971, VerfGHE N.F. 24, 199. Vgl. Geis, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 138, Rn. 12; Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 138, Rn. 15.
1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen
Heinrich de Wall
III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen
1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 1. Rechte der Kirchen im staatlichen Hochschulwesen
1. Rechte der Kirchen im staatlichen Hochschulwesen
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Nach Art. 103 I S. 1 BayHSchG werden durch dieses Gesetz … die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. Bezogen auf die genannten Vorschriften der Verfassung ist diese Aussage eine bare Selbstverständlichkeit. Im Hinblick auf Konkordat und Kirchenvertrag wird damit jedem interpretatorischen Versuch der Boden entzogen, in den Vorschriften des BayHSchG eine Änderung des in diesen Verträgen Vereinbarten sehen zu wollen, die nach einer im Staatskirchenrecht verbreiteten Ansicht wegen des Satzes „lex posterior derogat legi priori“ trotz ihres Gesetzesranges rechtlich möglich, wenn auch vertraglich unerlaubt ist.[1] Art. 103 I BayHSchG bedeutet auch, dass die Vorschriften des BayHSchG „vertragskonform“ auszulegen sind. In Art. 103 I S. 2 und 3 BayHSchG, aber auch in den Vorschriften über nichtstaatliche Hochschulen in Art. 76 bis 85 BayHSchG sowie an anderen Stellen des Gesetzes sind den genannten Bestimmungen entsprechende Sondervorschriften für kirchliche Hochschulen und für theologische Prüfungen und Fakultäten enthalten. Art. 39 S. 1 BayHSchPG ist gleichlautend mit Art. 103 Abs. 1 S. 1 BayHSchG, sodass auch für das Recht des Hochschulpersonals die Verfassungs- und Vertragstreue des Freistaates gesetzlich zugesichert und gesichert sind. Auch das BayHSchPG enthält entsprechend besondere Vorschriften (Art. 18 VII, 31 IV BayHSchPG).
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Für die Rechtsstellung der kirchlichen Wissenschaftlichen Hochschulen kann auf den Abschnitt über die nichtstaatlichen Hochschulen verwiesen werden, und zwar sowohl was die in Bezug genommenen Vorschriften der Verfassung angeht, als auch im Hinblick auf die besonderen Regelungen der Verträge mit den Kirchen.
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Besondere Aufmerksamkeit an dieser Stelle verdienen aber die vertraglichen Vereinbarungen des Freistaates mit den Kirchen über die theologischen Fakultäten inkl. der Sonderregeln über das Berufungsverfahren und über die der Theologie gewidmeten Professuren in erziehungswissenschaftlichen Studiengängen. Auf die kirchlichen Beteiligungsrechte der katholischen Kirche bei den sog. „Konkordatsprofessuren“, die nicht-theologischen Fächern gewidmet sind, haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns verzichtet.
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Bei den in Bezug genommenen Verträgen mit den Kirchen handelt es sich zum einen um das Bayerische Konkordat vom 29. März 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 8. Juni 1988[2]. Das Konkordat ist ein völkerrechtlicher Vertrag besonderer Art,[3] dessen Vertragsparteien der Freistaat Bayern auf der einen Seite und der Heilige Stuhl andererseits (nicht: der Staat der Vatikanstadt) sind. Zum anderen handelt es sich um den Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 20. November 1984[4]. Dieser Vertrag hat keinen völkerrechtlichen Charakter, da die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern kein Subjekt des Völkerrechts ist. Er ist aber (wie das Konkordat) ein Staatsvertrag i.S.v. Art. 72 II der Bayerischen Verfassung (im Folgenden: BV), allerdings ein Vertrag mit rein innerstaatlicher Wirkung. Das Fehlen der völkerrechtlichen Natur ändert nichts daran, dass er die Staatsorgane ebenso bindet wie das Konkordat und dass es der Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität gebietet, dass er so auszulegen ist, dass ihm die gleiche Wirkung zukommt wie den entsprechenden Vereinbarungen im Konkordat.[5] Beide Verträge sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich im Wege des Art. 72 II BV geändert wurden, vorkonstitutionell. Sie bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 182 BV in Kraft, und zwar im Rang eines einfachen Gesetzes.[6]
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Wichtige konkretisierende Festlegungen zu den Verträgen sind in Zusatzprotokollen vereinbart worden, zuletzt im Zusammenhang mit den Hochschulreformen um die Jahre 2006/2007. Darauf wird im sachlichen Zusammenhang zurückzukommen sein. Grundsätzlich gilt für die Zusatzprotokolle das gleiche wie für die Verträge selbst. Konkretisierende Vereinbarungen enthalten überdies die Schlussprotokolle und Notenwechsel der Vertragsparteien über die Verträge, die bei der Auslegung der Vertragsvorschriften zugrunde zu legen sind.
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Auch für die mit Religion und Religionsgemeinschaften zusammenhängenden Besonderheiten des Bayerischen Hochschulrechts sind schließlich – selbstverständlich – die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln des Staatskirchenrechts, wie sie in Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 136 – 139, 141 WRV sowie in Art. 107, 142–150 der Verfassung enthalten sind, von besonderer Bedeutung. Namentlich das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, sowie die Gleichheit der Religionen bilden den Interpretations- und Erklärungsrahmen der Sonderregelungen über die Hochschultheologie und die kirchlichen Hochschulen.
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Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst auch das Recht, eigene Normen für die theologische Bildung und Ausbildung aufzustellen. Enthalten ist darin auch ein eigenes Hochschulrecht. Die evangelischen Kirchen haben ein solches nur in Ansätzen geschaffen.[7] Dagegen verfügt die römisch-katholische Kirche über ein detailliert kodifiziertes Hochschulrecht in den Canones 807–821 des CIC 1983 und den Apostolischen Konstitutionen „Ex corde Ecclesiae“ vom 15.8.1990 und „Sapientia Christiana“ vom 15.4.1979. Letztere wurde durch Akkomodationsdekrete von 1983 an die deutsche Situation angepasst.[8] Durch Vorbehalte zugunsten konkordatärer Regelungen werden Spannungen zwischen dem staatlichen und dem kirchlichen Hochschulrecht minimiert. Das Nebeneinander von staatlichem und kirchlichem Hochschulrecht begründet einen Doppelcharakter der ihnen unterfallenden Einrichtungen.[9] Ihr Recht bemisst sich, soweit es um die für den kirchlichen Bereich relevanten Fragen geht, nach kirchlichem Recht, soweit es um Rechtsfragen im staatlichen Recht geht, nach dem staatlichen Hochschulrecht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das staatliche Recht.
a) Die theologischen Fakultäten
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Nach Art. 150 II BV bleiben die theologischen Fakultäten an den Hochschulen erhalten. Dies ist nicht als eine Garantie bestimmter, bei Inkrafttreten der Verfassung vorhandener theologischer Fakultäten zu verstehen, sondern enthält einige andere grundlegende Aussagen: Zum einen bedeutet Art. 150 II BV, dass theologische Fakultäten im herkömmlichen Sinne, d.h. der Pflege der Theologie im Verständnis eines bestimmten Bekenntnisses gewidmete Einrichtungen an einer staatlichen Hochschule, also evangelisch- oder katholisch-theologische Fakultäten, von der Verfassung als zulässig betrachtet werden. Eine entsprechende Regelung enthält das Grundgesetz, anders als die Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 WRV), nicht. Gleichwohl ist unbestritten, dass auch das Grundgesetz konfessionellen theologischen Fakultäten nicht entgegensteht.[10] Sie lassen sich zwar im religiös neutralen Staat nicht mit der Aufgabe der Pflege der (christlichen) Religion rechtfertigen. Allerdings gehört im hier einschlägigen Kulturkreis auch die bekenntnisgebundene Theologie zur universitas der Wissenschaft und ist die Existenz entsprechender Fakultäten durch die staatliche Aufgabe der Kultur- und Wissenschaftspflege gerechtfertigt.[11] Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nimmt zur Kenntnis, dass evangelische und katholische Theologie unterschiedliche Wissenschaften sind und dass die Fakultäten der Ausbildung für Tätigkeiten in unterschiedlichen Bekenntniskirchen dienen.
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Dass bei Inkrafttreten der Verfassung lediglich evangelisch- und katholisch-theologische Fakultäten bestanden, bedeutet daher auch nicht, dass der Freistaat nicht auch theologische Fakultäten anderer Konfessionen errichten könnte, etwa solche orthodoxer Konfession oder islamisch-theologische Fakultäten.[12] Allerdings bedürfte es in solchen Fällen des Konsenses der jeweiligen Religionsgemeinschaft, weil der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nicht für sich in Anspruch nehmen kann, an einer seiner Bildungseinrichtungen Theologie im Sinne eines bestimmten Bekenntnisses zu lehren, ohne dass eine Religionsgemeinschaft die Übereinstimmung mit diesem Bekenntnis „bescheinigt“ hätte. Anderenfalls würde der Staat sich zum Richter über (inner)konfessionelle Fragen aufschwingen. In seiner „Lüdemann-Entscheidung“ hat das BVerfG zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Lehre bekenntnisgebundener Theologie an staatlichen Fakultäten das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV (s.a. Art. 142 III BV) betroffen ist.[13]
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Ferner ist in Art. 150 II BV die Existenz theologischer Fakultäten im Sinne einer Einrichtungsgarantie enthalten: Garantiert sind damit nicht bestimmte Fakultäten, sondern überhaupt die Existenz theologischer Fakultäten an staatlichen bayerischen Hochschulen.[14] Diese Garantie wäre jedenfalls dann verletzt, wenn nicht mindestens je eine evangelisch- bzw. katholisch-theologische Fakultät an einer staatlichen bayerischen Hochschule bestünde. Indes hat die Frage nach der erforderlichen Anzahl theologischer Fakultäten deshalb geringe Bedeutung, weil in Konkordat und Kirchenvertrag jeweils eine Mehrzahl an Fakultäten durch den Staat garantiert sind, nämlich die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und München und die katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Augsburg, Bamberg, München, Regensburg, Passau und Würzburg. Diese Garantien sind nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.[15]
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Das derzeitige „Ruhen“ der katholisch-theologischen Fakultäten Bamberg und Passau ist im durch den Heiligen Stuhl und den Freistaat Bayern – insofern mit Zustimmung des Landtages – abgeschlossenen Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 vereinbart worden.[16]
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Art. 150 II BV ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Existenz wissenschaftlicher, bekenntnisgebundener Theologie an staatlichen Hochschulen überhaupt, sondern auch die Existenz organisatorischer Einheiten eines bestimmten Typs – der Fakultät – garantiert ist. Der Begriff der Fakultät bzw. des Fachbereichs für die wissenschaftliche Grundeinheit der Universität ist so eingeführt und üblich, dass jede andere Auslegung den Wortsinn sprengen würde. Die Bezeichnung als Fakultät knüpft an die hochschulrechtliche Terminologie für die organisatorische Grundeinheit der Hochschule (Art. 27 BayHSchG) an. Den Fakultäten oder Fachbereichen sind als organisatorische Grundeinheiten typische Rechte bzw. Kompetenzen zugeordnet.[17] namentlich im Promotions- und im Habilitationswesen, bei der Durchführung der Berufungsverfahren (vorbehaltlich der entsprechenden Mitwirkungsrechte der Kirche und der Universitätsorgane), im Studien- und Prüfungswesen, bei der fachlichen Betreuung der Studierenden etc. Wenn also die Begriffe „Fakultäten“ bzw. „Fachbereiche“ in den Vertragstext aufgenommen wurden, dann verbinden Verfassung bzw. Verträge mit dieser Bezeichnung auch Einheiten mit diesen typischen Rechten.
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Das wird auch durch die z.T. von der Gesetzes- bzw. Verfassungslage abweichende Terminologie von Konkordat und Kirchenvertrag nicht in Frage gestellt. Bis zum Inkrafttreten des BayHSchG 1973 war die Bezeichnung der organisatorischen Grundeinheit der Hochschule „Fakultät“. Diese Terminologie lag auch Kirchenvertrag und Konkordat zugrunde. Erst nachdem das BayHSchG 1973 den Begriff „Fakultät“ durch „Fachbereich“ ersetzt hatte, wurde im Rahmen der aus verschiedenen Gründen erforderlichen Anpassungen der Verträge auch hier auf diese Terminologie umgestellt. Nachdem Art. 27 BayHSchG 2006 zur bewährten und international eingeführten Terminologie, die auch Art. 150 II BV zugrunde liegt, zurückgekehrt ist, ist selbstverständlich auch der in den Verträgen verwendete Begriff „Fachbereich“ als „Fakultät“ zu lesen, da nach dem Willen der Vertragsparteien ebenso wie nach objektivem Verständnis jeweils die „organisatorische Grundeinheit der Hochschule“ gemeint war und ist.[18]
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Dementsprechend ist der derzeitige Status, den der „Fachbereich Theologie“ der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg nach deren Grundordnung und der Verordnung über deren Abweichungen von Vorschriften des BayHSchG hat,[19] mit dem Kirchenvertrag kaum in Einklang zu bringen. Trotz der dem Kirchenvertragswortlaut entsprechenden Bezeichnung als „Fachbereich“ Theologie, ist er tatsächlich nicht selbst eine Grundeinheit der Universität, sondern in die „Philosophische Fakultät und Fachbereich Theologie“ integriert. Zwar schadet es nicht, wenn zwischen Fakultäten als organisatorischen Grundeinheiten Formen organisatorischer und verwaltungsmäßiger Kooperation eingeführt werden, wie z.B. eine gemeinsame Fachbereichs- bzw. Fakultätsverwaltung. Auch liegen die wesentlichen der o.a. Rechte der Fakultäten bei diesem Fachbereich. Allerdings wird man Kirchenvertrag und Verfassung entnehmen müssen, dass die Universitätstheologie als organisatorische Grundeinheit den anderen Fakultäten gleichgestellt sein muss, also z.B. auch gleiche Repräsentanz und gleichen Zugang zu den Hochschulleitungsorganen haben muss. Denn es sind nicht irgendwelche Einrichtungen, sondern eben Fakultäten (bzw. Fachbereiche) i.S.d. organisatorischen Grundeinheit der Hochschule garantiert worden,[20] worin auch die Gleichberechtigung der Theologien mit den anderen Wissenschaftsbereichen zum Ausdruck kommt, die als Fakultäten organisiert sind. Diese Gleichberechtigung der Theologie ist aber nach dem in Erlangen verwirklichten Modell nicht gewährleistet.[21]
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Weder in Art. 150 II BV, noch im Konkordat, noch im Kirchenvertrag ist eine bestimmte Mindestzahl an Professuren für die theologischen Fakultäten garantiert. Die Mindestausstattung bestimmt sich vielmehr nach den Aufgaben der Fakultät in Forschung und Lehre. Was insofern die personellen und sachlichen Mindestanforderungen sind, unterliegt durchaus zeitlichem Wandel. Dementsprechend enthalten Art. 3 § 1 des Konkordats und Art. 2 I des Kirchenvertrages die Formulierung, dass der Staat die Fakultäten in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre … gebotenen Umfang unterhält, wobei auf die Vorschrift verwiesen wird, in der die Ausbildungsaufgaben der Fakultäten (Priester- und Pfarrerausbildung etc.) beschrieben werden. Im Zusatzprotokoll zum Kirchenvertrag vom 14.3.2007 (GVBl. 2007, 556) wird in Nr. 1 auf die vereinbarte zahlenmäßige Ausstattung verwiesen und in der Erläuterung dazu festgehalten, dass 16 (Erlangen-Nürnberg) bzw. 12 (München) Professuren bzw. Lehrstühle vereinbart wurden und dass die Staatsregierung anerkennt, dass der Kernfächerbereich (Kirchengeschichte, Altes Testament, Neues Testament, Systematische und Praktische Theologie) jeweils doppelzügig mit je zwei W 3-Professuren auszustatten ist. Diese letztere Größe, ergänzt um eine Professur, die erforderlich ist, um der Fakultät ein eigenes Forschungsprofil zu ermöglichen, also 11 Lehrstühle, darf als derzeitige Mindestausstattung einer evangelisch-theologischen Fakultät gelten. Für die katholisch-theologischen Fakultäten wird ausweislich der Anmerkung zu Absatz (5) des Zusatzprotokolls zum Konkordat vom 19.1.2007 (GVBl. 2007, 351) von einer Mindestzahl von einer philosophischen und zwölf theologischen Professuren ausgegangen. Die höhere Zahl erklärt sich u.a. daraus, dass in den katholisch-theologischen Fakultäten jeweils das Kirchenrecht zu berücksichtigen ist, wohingegen dem Bedürfnis der Studierenden der evangelisch-theologischen Fakultäten im Hinblick auf das Fach Kirchenrecht nach Art. 2 III des Kirchenvertrages an den juristischen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Universitäten München und Erlangen-Nürnberg Rechnung getragen wird.
aa) Die Pflicht zur Einholung des „nihil obstat“
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Da die theologischen Fakultäten konfessionell ausgerichtet sind und da evangelische und katholische Theologie als unterschiedliche Wissenschaften zu betrachten sind, sind im Hinblick auf ihr Bekenntnis Anforderungen an die Hochschullehrer zu stellen: Ein römisch-katholischer Theologe oder ein bekennender Atheist kann nicht mit der erforderlichen Qualifikation, zu der auch die persönliche Glaubwürdigkeit zählt, bekenntnisgebundene evangelische Theologie lehren.[22] Bei den Professuren in den theologischen Fakultäten handelt es sich daher um „konfessionsgebundene Staatsämter“[23], die sich gegenüber dem Verfassungsgebot des gleichen, vom religiösen Bekenntnis unabhängigen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 94 II, 107 IV, 116 BV) durch die gleichrangige Garantie des Art. 150 II BV rechtfertigen lassen.[24] Da der religiös-weltanschaulich neutrale Staat, dem auch die Universität mit ihren Einrichtungen zuzuordnen ist, keinen Maßstab dafür besitzt, was bekenntnisgemäße „evangelische“ oder „katholische“ Theologien sind, kann er nicht selbst darüber urteilen, ob ein Kandidat geeignet ist, ein Lehramt in der Theologie der jeweiligen Konfession auszuüben. Er ist vielmehr auf das Urteil der jeweiligen Religionsgemeinschaften darüber angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sieht die damit verbundene Einflussnahme der Religionsgemeinschaften auf die personelle Zusammensetzung der theologischen Fakultäten dadurch gerechtfertigt, dass mit der Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften betroffen ist. Die Bekenntnisgebundenheit des Amtes des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät sei eine Funktionsbedingung dieses Amtes.[25] Dementsprechend ist in Art. 3 § 2 des Konkordats für die katholisch-theologischen Fakultäten festgelegt, dass Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staat erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt (werden), wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist („nihil obstat“). Genauere Regelungen zum Verfahren sind in einem Notenwechsel zwischen dem Apostolischen Nuntius und dem Bayerischen Ministerpräsidenten vom 7.9.1974 enthalten.[26] Für die staatliche Berufung kommt es nur auf das Votum des Diözesanbischofs an. Ob darüber hinaus nach kanonischem Recht die Zustimmung des Heiligen Stuhls (– der ja Vertragspartei des Konkordats ist –) erforderlich ist, ist für den Staat ohne Belang.[27]
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Nach dem Sinn der Pflicht zur Einholung des diözesanbischöflichen „nihil obstat“ darf dieses nicht aus beliebigen Gründen verweigert werden. Es kommen nur solche Gründe für seine Verweigerung in Betracht, die die Fähigkeit des Kandidaten zur Lehre gemäß den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche in Frage stellen. Da zur Glaubwürdigkeit der Lehre auch die Einhaltung der grundlegenden Normen römisch-katholischer Lehre über den Lebenswandel gehört (z.B. der zölibatäre Lebenswandel eines Hochschullehrers, der die Priesterweihe empfangen hat), kann das „nihil obstat“ auch aus entsprechenden Gründen verweigert werden, wie sie in Art. 3 § 3 des Konkordates für die nachträgliche Beanstandung eines Hochschullehrers genannt werden.[28] Die im Konkordat nicht ausdrücklich enthaltene Beschränkung der Berechtigung zur Verweigerung des „nihil obstat“ auf die genannten Gründe ergibt sich daraus, dass nur die Besonderheiten des „konfessionellen Staatsamtes“, nicht aber andere Gründe eine Abweichung vom Verfassungsgebot der gleichen, bekenntnisunabhängigen Zulassung zu den öffentlichen Ämtern rechtfertigen können.[29] In der Regel wird kein Anlass zum Zweifel bestehen, dass das Votum des Diözesanbischofs durch derlei sachliche Gründe getragen wird. Sind aber keine solchen ersichtlich, darf der Staat zum Schutz von Art. 94 II, 107 IV, 116 BV um Erläuterung der Gründe für die Verweigerung eines „nihil obstat“ ersuchen und entsprechend verfahren.
bb) Die nachträgliche Beanstandung
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Art. 3 § 3 des Konkordats regelt die nachträgliche Beanstandung eines der in Art. 3 § 2 genannten (Hochschul)lehrers durch den Diözesanbischof wegen (der) Lehre oder wegen (des) sittlichen Verhaltens des Betreffenden aus triftigen Gründen. Er regelt als Rechtsfolge einer solchen Beanstandung, dass der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen wird. Darin ist Mehreres enthalten. Zum einen verweist der Bezug auf die staatsdienerlichen Rechte darauf, dass der Grund für die Beanstandung nicht gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des Betreffenden sein muss. Überdies steht dem Lehrer der Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zur Seite. Dieses vermittelt zwar kein Recht auf ein bestimmtes Amt, aber es schützt den Amtsträger vor Sanktionen für seine wissenschaftlich begründete Auffassung, auch wenn sie mit den kirchlichen Grundsätzen nicht vereinbar sein sollte. Indes sind durch Konkordat und Art. 150 II BV die theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen garantiert – mit den entsprechenden Konsequenzen für die Anforderungen an die Hochschullehrer als Inhaber eines „konfessionsgebundenen Staatsamtes“. Die Konsequenz aus dieser Spannung zwischen den staatsdienerlichen Rechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit (und sonstigen Grundrechten des Hochschullehrers wie z.B. ihre Religions- oder ihre Eheschließungsfreiheit) und der ebenfalls im Kern verfassungsrechtlich begründeten Rechtsposition der Kirche werden – zum zweiten – dadurch gelöst, dass der Betreffende grundsätzlich sein Lehramt und seine dienstrechtliche Stellung behält, aber nicht in der theologischen Fakultät verbleibt.[30] Diese Konsequenz ist im Schlussprotokoll zum Konkordat festgehalten[31] und in Art. 103 I S. 2 BayHSchG umgesetzt.[32] Damit ist auch eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen, womit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes Rechnung getragen wird, der Anwendung fände, wenn man die Entfernung des betreffenden Hochschullehrers aus der Fakultät als Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ansieht.[33] Schließlich enthält Art. 3 § 3 die Zusage, dass der Staat in diesem Fall, unter den üblichen Voraussetzungen, für einen grundsätzlich gleichwertigen Ersatz für die theologische Fakultät auf Staatskosten sorgt, d.h. eine der betreffenden Professur gleichwertige Stelle neu einrichtet und nach Maßgabe des Art. 3 § 2 besetzt.



