Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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[5]
Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (273).
[6]
Lindner, in: ders./Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 182 Rn. 2; Brechmann, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 182 Rn. 1 ff.
[7]
Zu den verstreuten Regelungen Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 31 ff.; Heinig/Vogel, Hochschulbildung, in Anke/de Wall/Heinig, Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 21 Rn. 13 ff.
[8]
Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 561 ff.; Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, 1051 f., 1058 ff., 1068 ff.; Baldus, Kirche und Universität im kanonischen Recht, WissR 1991, S. 193 – 220.
[9]
So haben die katholisch-theologischen Fakultäten in Bayern durchweg auch den Fakultätsstatus nach kanonischem Recht; vgl. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1061 f.
[10]
BVerfGE 122, 89 (108 ff.) (Lüdemann); Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 549 (552); Heckel, Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 213 (211 f.); Renck, Wissenschaftsfreiheit und theologische Fakultäten, in: Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag, 2003, S. 711 (711 f.).
[11]
BVerfGE 122, 89 (110) (Lüdemann); v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 963 (967 f.); Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 17 ff.; ders., Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 225 ff.
[12]
Näher dazu Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016.
[13]
BVerfGE 122, 89 (111 f.) (Lüdemann).
[14]
S.a. de Wall, in: Meder/Brechmann, Art. 150 Rn. 8; für eine Garantie des Bestandes jedenfalls der zum Zeitpunkt des Normerlasses vorhandenen Fakultäten dagegen v. Busse, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2006, Art. 150 Rn. 7; Wolff, in: Lindner/Möstl/ders., Art. 150 Rn. 11 f.
[15]
Hallermann, Wie viel Theologie schützt das Bayerische Konkordat? AfkKR 172 (2003), 427 (441 f.).
[16]
Zu diesem „Ruhen“ s. Störle, Anmerkungen zum „Ruhen“ der Katholisch-Theologischen Fakultäten an den Universitäten Bamberg und Passau, BayVBl. 2007, 673.
[17]
Hallermann, Was ist eine katholisch-theologische Fakultät? Versuch einer Begriffsbestimmung, KuR 2005, S. 63 (61 f.); Thieme, Organisationsstrukturen der Hochschulen, in: Flämig et al. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 813 (817).
[18]
Dementsprechend ist in Nr. (1) des Zusatzprotokolls zum Bayerischen Konkordat gegenüber dem zwischenzeitlich eingeführten Gebrauch des Begriffs „Fachbereich“ auch ein klarstellender Klammerzusatz eingefügt: … katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) ….
[19]
http://www.zuv.fau.de/universitaet/organisation/recht/grundordnung/Grundordnung.21.Sept2015.pdf (16.12.2016); Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31.5.2007, GVBl. 2007, 374 i.d.F der Änderung vom 18.2.2013 (GVBl 63).
[20]
Ebenso v. Busse, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Art. 150, Rn. 7, wonach die Selbstständigkeit der theologischen Fakultäten/Fachbereiche innerhalb der Hochschule nicht in Frage gestellt und die bestehenden Abgrenzungen gegenüber anderen Fakultäten/Fachbereichen nicht aufgelöst werden dürfen.
[21]
So ist z.B. der Sprecher des Fachbereichs Theologie, anders als die Dekane der Fakultäten, nicht stimmberechtigtes, sondern nur beratendes Mitglied der erweiterten Hochschulleitung, Art. 6 S. 2 GO FAU. Ferner ist der Fachbereich den Fakultäten bei der Wahl der Senatoren nicht gleichgestellt, sondern insofern durch die Philosophische Großfakultät mediatisiert, Art. 41 II i.V.m. Art 7 I S. 1 GO FAU. S. dazu de Wall, Der Erlanger Fachbereich Theologie und die Garantie der Theologischen Fakultäten, in: Graulich/Meckel/Pulte (Hrsg.), FS Hallermann, 2016, S. 751 ff.
[22]
Darüber hinausgehend zur Frage der bekenntnismäßigen Anforderungen an die Zulassung von Studierenden zu berufsqualifizierenden Abschlüssen und zum Erwerb akademischer Grade siehe v. Campenhausen, Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in staatlichen Theologischen Fakultäten, ZevKR 30 (1985), S. 71–76.
[23]
v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 221; ders., Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 980; Solte, Theologie an der Universität, Staats- und kirchenrechtliche Probleme der Theologischen Fakultäten, 1971, S. 197 ff.; Voll/Störle, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 135.
[24]
Zur Rechtslage nach dem GG, s. v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI., 1989, S. 369 (399); Hollerbach, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: ebd., S. 595 (621); Heckel, Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 291 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 61 f. m.w.M.
[25]
BVerfGE 122, 89 (113) Lüdemann; s. dazu auch de Wall, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Theologie an staatlichen Hochschulen und die Reichweite kirchlicher Mitwirkungsrechte, in: Heinig/Munsonius/Vogel (Hrsg.), Organisationsrechtliche Fragen der Theologie, 2013, S 47.
[26]
Abgedruckt bei Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 441, zusätzliche Einzelheiten sind durch ministerielle Vollzugsanweisungen geregelt, s. den Brief des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3.5.1979, abgedruckt bei Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 478, Fn. 7. Für die Ebene des kirchlichen Rechts hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen „Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 25.3.2010 erlassen, s. dazu Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1061 f. mit Fn. 118.
[27]
Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 573.
[28]
v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 975, Fn. 62; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 572 ff.
[29]
In diesem Sinne auch Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 572; ders., Die Theologischen Fakultäten und ihr Lehrpersonal im Beziehungsgefüge von Staat und Kirche, in: EssG 16 (1982), S. 69 (83).
[30]
Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 579 ff., 582 ff.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 61 f.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 201 f.
[31]
Schlussprotokoll zum Änderungsvertrag vom 4.9.1974, siehe dort Erklärung zu Art. 3 §§ 2 und 3; GVBl. 1974, S. 548; abgedruckt bei: Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 421; Erläuterung: ebd. S. 429.
[32]
Näher dazu Voll/Störle, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 141 f.
[33]
So wohl BVerwG, NJW 2006, 1015 (1016); ebenso Waldeyer, Verfassungsrechtliche Grenzen der fachlichen Veränderung der dienstlichen Aufgaben eines Professors, NVwZ 2008, 266 (268); Hufen, Wissenschaftsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht an theologischen Fakultäten staatlicher Hochschulen, in: Dörr (Hrsg.), Die Macht des Geistes. FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 623 (631 f.).
[34]
Dieser ist das zur Vertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständige Organ.
[35]
BVerfGE 122, 89 (114) (Lüdemann), s. dazu de Wall, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Theologie an staatlichen Hochschulen und die Reichweite kirchlicher Mitwirkungsrechte, in: Heinig/Munsonius/Vogel (Hrsg.), S. 51; zur Verbindlichkeit der Stellungnahme der ev. Kirchen s.a. Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 63 ff.; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 223; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 581 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 94 ff.; ders., Aktuelle Rechtsfragen bei der Besetzung bzw. Einziehung theologischer Lehrstühle, ZevKR 49 (2004), S. 519 (524); Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, S. 677 (679 ff.); a.A. Weber, Theologische Fakultäten und Professuren im weltanschaulich neutralen Staat, NVwZ 2000, S. 848 (851 f.); Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 214; jüngere Kirchenverträge der neuen Bundesländer tragen dem stärker Rechnung, vgl. Art. 4 II Kirchenvertrag von Mecklenburg-Vorpommern sowie Art. 3 II der Kirchenverträge von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; näher dazu: v. Campenhausen, Vier neue Staatskirchenverträge in vier neuen Ländern, NVwZ 1995, S. 757 (751 f.).
[36]
Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 99 ff.; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 589; Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, S. 677 (681 f.).
[37]
BVerfGE 122, 89 (114) (Lüdemann); s.a. BVerwG, NJW 2006, 1015.
[38]
Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 117 ff.
[39]
Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19.1.2007, GVBl. 2007, S. 351; Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern vom 14.3.2007, GVBl. 2007, 556.
[40]
Dazu siehe v. Campenhausen, Das konfessionsgebundene Staatsamt, in: Christoph (Hrsg.), Gesammelte Schriften, 1995, S. 201 f.; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 599.
[41]
S. zur Stellung der Theologischen Fakultäten im Bologna Prozess Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 100.
[42]
Solte, Die Ämterhoheit der Kirchen, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechtes der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1994, S. 561 (565); Heckel, Organisationsstrukturen der Theologie an der Universität, 1987, S. 68; Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 351 (357); Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Evangelisch – theologische Fakultäten und das evangelische Kirchenrecht, ZevKR 50 (2005), S. 46 (67 ff.); ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 253 (267); Hallermann, Akkreditierung Katholisch-Theologischer Studiengänge? Eine kirchen- und staatskirchenrechtliche Problemanzeige, AfkKR 173 (2004), S. 92 (111 f.); de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 40 (50 ff.); ders., Die theologischen Fakultäten in der Hochschulreform, ZThK 101 (2004), S. 218–236.
[43]
Überdies bestimmt Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV zusätzlich, dass die Kirche ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht. Die Ämterhoheit wird hier besonders hervorgehoben. In die Ämterhoheit darf der Staat nicht durch eigene Definition der Zugangsvoraussetzungen eingreifen. Das Recht solche Anforderungen selbst zu definieren ist daher durch das Selbstbestimmungsrecht und die Ämterhoheit gesichert.
[44]
S. z.B. „Kirchliche Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“ der DBK vom März 2006, s.a. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1070; „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie vom 27.3.2009 (ABl. EKD 2009, 113), mit weiteren Ordnungen abgedruckt in: Beintker/Wöller, Theologische Ausbildung in der EKD, 2014.
[45]
Zu dieser Parallele Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 363, s.a. Christoph, ZevKR 50 (2005), S. 69; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 51 f.
[46]
BVerwGE 101, 309. Dazu Muckel, Rechtsstellung der Kirchen bei der Errichtung eines theologischen Studiengangs an einer staatlichen Universität, DVBl. 1997, S. 873 ff.; ders., Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 18.7.1996, JA 1997, S. 545–547; Morlok/M.H. Müller, Keine Theologie ohne die Kirche/keine Theologie gegen die Kirche? JZ 1997, S. 549–555.
[47]
BVerwGE 101, 309, vorsichtiger dann 315.
[48]
Vgl. zum vorstehenden ausführlich Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 261 f.; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 53 ff.
[49]
Zu dieser Komponente s. Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, DÖV 2006, 498 ff. mit Nachweisen zur aktuellen juristischen Diskussion.
[50]
Abzurufen unter https://www.uni-muenchen.de/aktuelles/amtl_voe/0100/186-grundordnung.pdf (19.12.2016).
[51]
Abrufbar unter http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9678-10.pdf (19.12.2016), dort insbes. S. 78.
[52]
S dazu insbes. Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016, S. 196 ff.
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung
Daniel Krausnick[1]
IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 1. Einführung
1. Einführung
137
Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG billigen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung zu. Dieses Recht ist seit Langem zentrales Thema in der Beziehung zwischen Staat und Hochschulen.[2] Wenn im Folgenden von akademischer oder Hochschulselbstverwaltung die Rede ist, sind unter „Hochschulen“ die staatlichen Hochschulen zu verstehen. Zwar müssen sich auch private Hochschulen gegen Eingriffe des Staates und/oder ihres Hochschulträgers verteidigen. Ihre Situation ist jedoch eine grundsätzlich andere als die der staatlichen Hochschulen: Zum einen befinden sich private Hochschulen gegenüber dem Staat in noch höherem Maße in einer typischen grundrechtlichen Abwehrposition. Zum anderen sind sie eben nicht „zugleich staatliche Einrichtungen“, wie es Art. 11 Abs. 1 S. 2 BayHSchG für staatliche Hochschulen anordnet.[3]
138
Wiewohl die akademische Selbstverwaltung prinzipiell gegen Eingriff aller staatlichen Stellen schützt, richtet sie sich in der Praxis vorrangig gegen die Länder bzw. gegen das jeweilige Sitzland derjenigen Einrichtung, die sich auf das Selbstverwaltungsrecht beruft. Der Bund hat zwar auch nach der Föderalismusreform 2006,[4] mit der die Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG a.F. abgeschafft wurde, noch Kompetenzen im Hochschulbereich behalten, insbesondere die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Diese Kompetenz ist jedoch nicht nur thematisch eingeschränkt, sondern vor allem deshalb von begrenzter Wirkung, weil die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG von bundesrechtlichen Vorgaben abweichen können.[5] Soweit im Folgenden das Verhältnis Staat und Hochschule behandelt wird, ist „Staat“ also primär der Freistaat Bayern.
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung
2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung
139
Als Typen der Verwaltungsorganisation kennt das deutsche Verwaltungsrecht neben der allgemeinen staatlichen (Ministerial-)Verwaltung die Selbstverwaltung in Form der kommunalen (gebietsbezogenen) und in Form der funktionalen (sachbereichsbezogenen) Selbstverwaltung.[6] Die akademische Selbstverwaltung ist, weil sie die Funktion der Hochschulen für die freie Wissenschaft absichert, eine Erscheinungsform der funktionalen Selbstverwaltung.[7] Sie nimmt allerdings deswegen eine Sonderstellung ein, weil sie im Gegensatz zu anderen Selbstverwaltungsvarianten in den Grundrechten wurzelt (näher dazu sogleich III.).[8]
140
Parallelen zu solchen anderen Selbstverwaltungsformen (etwa zur kommunalen) sind aufgrund dieser Sonderstellung der akademischen Selbstverwaltung nur eingeschränkt möglich.[9] Es bestehen jedoch gemeinsame Grundkonstanten aller Arten der Selbstverwaltung (z.B. die Unterscheidung in Selbstverwaltungs- und andere Angelegenheiten, das Satzungsrecht und die Trennung in Rechts- und Fachaufsicht). Ebenso können zumindest andere Modelle grundrechtlich bedingter Eigenständigkeit trotz öffentlich-rechtlicher Organisation, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Vergleich herangezogen werden.[10]
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 3. Verfassungsrechtliche Grundlagen
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen
141
Verfassungsrechtlich wurzelt die akademische Selbstverwaltung im Grundgesetz und in noch stärkerem Maße in der Bayerischen Landesverfassung:
a) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
142
Auf grundgesetzlicher Ebene ist einziger Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur akademischen Selbstverwaltung die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)[11]. In welchem Umfang dieses Grundrecht den Hochschulen Autonomie garantiert, ist umstritten:
aa) Sicht des BVerfG
143
Seit seinem Urteil zur Gruppenuniversität[12] interpretiert das BVerfG die Wissenschaftsfreiheit nicht nur als Abwehrrecht, sondern auch als „wertentscheidende Grundsatznorm“.[13] Das Grundgesetz enthalte in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG eine Wertentscheidung, die auf der Schlüsselfunktion freier Wissenschaft für die Selbstverwirklichung des Einzelnen und für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung beruhe. Dies umfasse „das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung“.[14] Der Staat müsse, mit personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln schützend und fördernd einer Aushöhlung der Wissenschaftsfreiheit vorbeugen und funktionsfähige Institutionen für den Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Dies folgert das Gericht daraus, dass ohne institutionelle Voraussetzungen freie Forschung und Lehre nahezu unmöglich sei, der Staat bei ihrer Gewährleistung aber ein faktisches Monopol habe.[15] Auf den Erlass entsprechender, wissenschaftsadäquater Organisationsregeln habe der einzelne Wissenschaftler einen grundrechtlich fundierten Anspruch.[16] Hierfür hätten – wie das BVerfG in späteren Entscheidungen im Einzelnen herausgearbeitet hat – insbesondere funktionsfähige universitäre Kollegialorgane, die die Hochschulleitung bei allen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend effektiv kontrollieren können, Bedeutung.[17]
144
Diese Anforderungen an die Hochschulgesetzgebung relativierte das BVerfG allerdings: Die Wissenschaftsfreiheit garantiere weder das überlieferte Strukturmodell der Universität, noch überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebes.[18] Der Gesetzgeber dürfe innerhalb der Grenzen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Organisation der Hochschulen nach weitgehend freiem Ermessen gestalten und aktuellen gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anpassen.[19] Dabei seien auch Auflösungen und Zusammenlegungen bestehender Einrichtungen wie z.B. die Fusion von Hochschulen zulässig.[20] Begrenzt sei die Freiheit des Gesetzgebers lediglich bei Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berührten wie die Planung von Forschungsvorhaben und des Lehrangebots sowie Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiter.[21] Die Frage, ob auf das Selbstverwaltungsrecht besondere Rücksicht zu nehmen sei, weil Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch das „Grundrecht der deutschen Universität“[22] beinhalte, ließ das BVerfG offen[23] und bemerkte etwas sibyllinisch: „Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann […] nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann“.[24]
145
Näher präzisiert hat das BVerfG die in der Grundrechtsdogmatik wohl singuläre Formulierung „wertentscheidende Grundsatznorm“ kaum. Bis zur Entscheidung über das Brandenburgische Hochschulgesetz im Jahre 2004[25] wurde aber vielfach angenommen (auch wenn die einschränkenden Formulierungen in BVerfGE 35, 79 in die entgegen gesetzte Richtung deuteten), das BVerfG erkenne in gewissem Umfang eine Einrichtungsgarantie der akademischen Selbstverwaltung an.[26] In der Brandenburg-Entscheidung nahm das BVerfG diesen Auslegungen seiner Rechtsprechung jedoch den Wind aus den Segeln: Zwar stellte es erneut die Pflicht des Staates heraus, wissenschaftsadäquates Hochschul(organisations)recht zu schaffen.[27] Inadäquanz in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn von einer hochschulorganisatorischen Entscheidung eine „strukturelle Gefährdung“ der Wissenschaftsfreiheit ausgehen könne, rein hypothetische Gefährdungen reichten nicht aus.[28] Das Gericht betonte jedoch noch einmal ausdrücklich, dass es keine Pflicht des Gesetzgebers gäbe, die Hochschulen nach dem Selbstverwaltungsmodell zu organisieren.[29] Ebenso wenig sei Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein Vorrang von Kollegialorganen vor monokratischen Leitungsorganen zu entnehmen.[30]



