Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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cc) Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
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Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei der Besetzung von Lehrämtern in den evangelisch-theologischen Fakultäten sind nach dem Wortlaut des Kirchenvertrages schwächer ausgeprägt als die entsprechenden Rechte der römisch-katholischen Kirche. So wird in Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Kirchenvertrages der Mitwirkungsvorbehalt für die Ernennung von Hochschullehrern an evangelisch-theologischen Fakultäten auf solche Personen beschränkt, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, während auf dieses Merkmal für die Lehrer an katholisch-theologischen Fakultäten durch den Vertrag zur Änderung des Konkordats vom 7. Juli 1978 verzichtet wurde. Abweichend von der Regelung im Konkordat soll das Votum des Landeskirchenrates[34] über eine zu ernennende Person lediglich gutachtlicher Natur sein. Diese Einschränkung erinnert an das landesherrliche Kirchenregiment, unter dem der Monarch auch die evangelische Kirche als summus episcopus vertrat und das Konsistorium als Vorgänger des Landeskirchenrates eine landesherrliche Behörde wie das für die Hochschulen zuständige Ministerium war. Unter den heutigen verfassungsrechtlichen Verhältnissen, namentlich unter dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, dürfte sich aber das für Ernennungen zuständige Ministerium bzw. die sonst zuständigen Behörden nicht anmaßen, gegen ein Votum des Landeskirchenrates zu entscheiden, sofern dies auf nachvollziehbaren Gründen für die mangelnde Eignung des Kandidaten zu evangelisch-lutherischer Lehre beruht. Entsprechend ist der Vertrag dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unter der genannten Voraussetzung nicht vom Votum des Landeskirchenrates abgewichen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Mitwirkung der Kirchen auf eine Begutachtung nicht die Pflicht des Staates ausschließe, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten.[35]
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Abweichend von Art. 3 § 3 des Konkordates sieht der Kirchenvertrag die nachträgliche Beanstandung eines Hochschullehrers nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der Garantie der theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen, die durch die Zusicherung des evangelisch-lutherischen Charakters in Art. 2 II S. 1 KV bestärkt und konkretisiert wird, dass einem Hochschullehrer der Theologie, dessen Lehre die durch das lutherische Bekenntnis gezogenen (weiten) Grenzen überschreitet, die erforderliche Eignung für sein Lehramt fehlt. Nach Art. 103 I S. 3 BayHSchG wird demgemäß auch dem Landeskirchenrat die Möglichkeit einer nachträglichen Beanstandung eingeräumt. Zwar ordnet Art. 103 I S. 3 BayHSchG auch hier lediglich die gutachterliche Einvernahme des Landeskirchenrates an. Da der Staat aber nicht über die Frage entscheiden kann, ob die bekenntnismäßigen Voraussetzungen vorliegen, wird er bei einer entsprechenden, begründeten und nachvollziehbaren Beanstandung der Lehre durch den Landeskirchenrat die Konsequenzen ziehen und den betreffenden Hochschullehrer gem. Art. 103 I S. 3 BayHSchG – wie im Parallelfall eines katholischen Theologen – aus der Fakultät entfernen müssen.[36] Auch dafür bildet Art. 103 I S. 3 BayHSchG die gesetzliche Grundlage. Vergleichbar ist in einem derartigen Fall – außerhalb Bayerns – unter Billigung des Bundesverfassungsgerichts verfahren worden.[37]
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Zwar sind Fälle vorstellbar, dass auch das sittliche Verhalten eines Hochschullehrers die Glaubwürdigkeit seiner evangelisch-theologischen Lehre beseitigt.[38] Da aber die evangelisch-lutherische Kirche vergleichbar geringere Anforderungen an das Verhalten stellt, dürfte eine entsprechende nachträgliche Beanstandung ein eher theoretischer Fall sein.
c) Theologische Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultäten
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In Art. 3 § 4 des Konkordats (insgesamt vier der katholischen Theologie gewidmete Professuren) und in Art. 3 und 4 des Kirchenvertrages (insgesamt 13 der evangelischen Theologie gewidmete Professuren) sind auch staatliche Zusagen für Theologieprofessuren außerhalb der theologischen Fakultäten enthalten. Durch die 2007 in Kraft getretenen Zusatzprotokolle[39] haben die Kirchen den Staat von einem Teil dieser Verpflichtungen entbunden (so für insgesamt 5 Professuren der evangelischen Theologie) bzw. zeitweise freigestellt (Zeit des „Ruhens“ für vier katholisch-theologische Professuren). Diese Professuren dienen den Erfordernissen der Lehrerbildung, namentlich der Ausbildung von Religionslehrern, wie sich aus den näheren Bestimmungen der Verträge ergibt. Da der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen nach Art. 7 III GG bzw. Art. 136 II BV in konfessioneller Gebundenheit gemäß den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist, ist sicherzustellen, dass auch die fachliche und didaktische Ausbildung diesen Grundsätzen entspricht. Da auch in diesen Fällen der Staat die Frage, ob ein Hochschullehrer geeignet ist, Theologie im Sinne der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu lehren, nicht selbst entscheiden kann, ist er auch hier auf das Votum der Religionsgemeinschaften angewiesen. Dementsprechend gilt auch für diese Professuren das für das „nihil obstat“ bzw. die gutachtliche Einvernahme des Landeskirchenrates vor der Ernennung und für die nachträgliche Beanstandung Ausgeführte entsprechend. Die Geltung der entsprechenden Vorschriften wird in Kirchenvertrag und Konkordat jeweils ausdrücklich angeordnet (Art. 3 I S. 3, 4 I S. 2 Kirchenvertrag, Art. 2 § 4 S. 2 des Konkordates). Das Berufungsverfahren für diese Professuren wird nach den vertraglichen Regelungen jeweils durch eine benachbarte theologische Fakultät der jeweiligen Konfession durchgeführt.
d) „Konkordatsprofessuren“
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Nach Art. 3 § 5 des Konkordats unterhält der Staat an den Universitäten Augsburg, Bamberg, Erlangen-Nürnberg, München (LMU), Passau, Regensburg und Würzburg je einen Lehrstuhl für Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Auch für die Besetzung dieser Professuren ist bisher die Einholung des „nihil obstat“ vor der Ernennung erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Beanstandung ist hier freilich nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Besetzung eines solchen „Konkordatslehrstuhls“ im Fach Philosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns im Jahr 2013 ihren Verzicht auf die Mitwirkung bei der Besetzung der Konkordatsprofessuren angekündigt. Damit ist die verfassungsrechtliche Problematik der Konkordatsprofessuren weitgehend obsolet. Insofern kann auf die Vorauflage dieses Handbuchs verwiesen werden.
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Im Kirchenvertrag sind keine den Konkordatsprofessuren vergleichbaren „Kirchenvertragslehrstühle“ vereinbart. Die evangelische Kirche hat auch keine entsprechenden Forderungen formuliert. Das in Art. 2 III des Kirchenvertrages enthaltene Versprechen, die Ausbildungsbedürfnisse der Studierenden der evangelischen Theologie im Fach Kirchenrecht zu berücksichtigen und die dazu in den Notenwechseln vom 12.9.1974 und 10.7.1978 ergangene staatliche Zusicherung, dass die Professur für Kirchenrecht am Juristischen Fachbereich der Universität Erlangen-Nürnberg wie bisher gewährleistet bleibt, räumt der Kirche kein formelles Mitspracherecht bei der Besetzung der entsprechenden Professuren ein.[40] Freilich wird dabei in der Praxis das Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat gesucht. Das ist sinnvoll, um sicherzugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur Berücksichtigung des evangelischen Kirchenrechts durch den betreffenden Kandidaten auch erfüllt werden kann. Diese wäre beispielsweise durch die Berufung eines nicht-evangelischen oder eines betont kirchenfeindlichen Kandidaten jedenfalls gefährdet.
e) Regelungen zu Lehrangebot und zur Beteiligung bei Prüfungen
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Die hochschulbezogenen Regelungen in Konkordat und Kirchenvertrag beschränken sich nicht auf die Garantie von theologischen Fakultäten, Professuren und Einflussrechten der Kirchen in Bezug auf das Lehrpersonal. Vielmehr werden auch Regelungen inhaltlicher Art über das Lehrangebot an den Hochschulen und über die Rechte der Kirchen in Bezug auf das Prüfungswesen statuiert. So wird in Art. 5 I des Kirchenvertrages festgelegt, dass das Lehrangebot an den evangelisch-theologischen Fakultäten insbesondere den Bedürfnissen des Berufs eines evangelischen Pfarrers unter Berücksichtigung der kirchlichen Prüfungsordnungen Rechnung tragen muss. Damit wird darauf verwiesen, dass die Regelungen über die erforderliche Qualifikation zum Pfarrerberuf eine Angelegenheit der Kirchen ist, die dementsprechend eigene Regelungen dazu getroffen haben. Die evangelische Kirche unterhält auch ein eigenständiges Prüfungswesen.
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Ähnlich ist die Regelung für die katholisch-theologischen Fakultäten in Art. 4 § 1 des Konkordats, wonach deren Lehrangebot den Bedürfnissen des priesterlichen Berufs, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen muss. Freilich wird, anders als bei der evangelischen Theologie, ein Studiengang mit kirchlichem Abschluss neben dem universitären Diplom an den bayerischen katholisch-theologischen Fakultäten nicht angeboten.
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Weiter wird im Konkordat und im Kirchenvertrag im Einzelnen angeordnet, inwiefern das Lehrangebot in den theologischen Fakultäten, der übrigen der Theologie gewidmeten vertraglich garantierten Professuren und in anderen Einrichtungen auch den Bedürfnissen der Lehrerausbildung entsprechen muss (Art. 5 II des Kirchenvertrages, Art. 4 § 2 des Konkordates). Den Kirchen wird ferner das Recht eingeräumt, Vertreter zu solchen staatlichen bzw. universitären Prüfungen zu entsenden, in denen die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht festgestellt werden soll (Art. 5 VII des Kirchenvertrages, Art. 4 § 5 des Konkordates). Schließlich werden staatliche Studienordnungen an staatlichen Ausbildungsstätten für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen, im Benehmen mit dem Landeskirchenrat erteilt, Art. 4 VII des Kirchenvertrages – gemeint sind natürlich nur Berufe in der evangelischen Kirche.
f) Einrichtung neuer Studiengänge – insbesondere der „Bologna-Prozess“
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Unter der übergroßen Zahl von Reformen im Hochschulwesen der letzten Jahre nimmt der Bologna-Prozess einen besonderen Rang ein. Bei der Einführung konsekutiver Studiengänge nach dem Bachelor-/Master-Modell mit dem Bachelor-Abschluss als erstem berufsqualifizierenden Abschluss und beschränktem Zugang zum weiterführenden Master-Studiengang ist aber – anders als in anderen Fächern – im Bereich der theologischen Fakultäten die besondere Rechtsstellung der Kirchen auch in der Studienreform zu beachten.[41] Einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Kirchen, kann der Staat, dem Universität und Fakultät für diese Problematik im Verhältnis zur Kirche zuzuordnen sind, das kirchliche Examen bzw. das Diplom jedenfalls nicht durch einen Bachelor- oder Masterabschluss ersetzen. Es gehört zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Zugang zum priesterlichen bzw. zum Pfarrerberuf möglich ist.[42] Das ergibt sich aus Art. 142 III BV sowie Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sichert.[43] Die Kirchen haben das Recht, die Anforderungen an die Vorbildung ihrer theologischen Mitarbeiter, insbesondere der Pfarrer, selbst zu bestimmen. Da die theologischen Fakultäten der Vorbildung der Pfarrer dienen, müssen die Fakultäten auch auf diese Anforderungen hin ausbilden. Die Kirchen versuchen, den Anforderungen des Bologna-Prozesses für das Theologiestudium aufgrund eigener Ordnungen auf verschiedene Weise Rechnung zu tragen, insbesondere durch eine stärkere Modularisierung des Studiums bei Beibehaltung der Besonderheiten der theologischen Ausbildung und ihrer Studienabschlüsse.[44]
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Durch die Einführung eines Bachelor-/Master-Studiums nach dem Bologna-Modell neben dem zum kirchlichen Examen führenden Studium würde dagegen die Funktion der theologischen Fakultäten nicht unmittelbar berührt. Dennoch können auch solche Studiengänge jedenfalls dann nicht ohne Zustimmung der Kirchen eingeführt werden, wenn sie zu einem kirchlichen Beruf hinführen oder wenn durch ihre Einführung die Theologenausbildung insgesamt beeinflusst wird. Zwar enthält nur der Kirchenvertrag die Klausel, dass für Studiengänge, die zu einem kirchlichen Beruf hinführen, (lediglich) das Benehmen mit dem Landeskirchenrat hergestellt werden muss. Allerdings kann insofern auf die Argumente der Rechtsprechung des BVerwG im Streit um die Einrichtung eines Diplomstudienganges katholische Theologie an der Universität Frankfurt zurückgegriffen werden.[45] Diese geht davon aus, dass die Einrichtung eines Diplomstudienganges „katholische Theologie“ an einer staatlichen Universität, der auf die Ausbildung zum katholischen Volltheologen abzielt und mit einem theologischen Diplom abschließt, wegen seiner Rückwirkungen auf die Theologenausbildung eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche sei.[46] Obwohl die Einführung eines Studienganges an sich ein staatlicher Organisationsakt ist, wird damit die Errichtung eines theologischen Studienganges auch als Angelegenheit der Kirchen eingestuft und damit grundsätzlich auch dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zugeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar weiter ausgeführt, dass das Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten, seine Schranke nicht nur in einfach-gesetzlichen Regelungen findet, sondern auch in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere in der Garantie der Wissenschaftsfreiheit mit den daraus herzuleitenden staatlichen Aufgaben.[47] Die staatliche Aufgabe der Wissenschaftspflege und das Eigeninteresse des Staates an der Pflege der wissenschaftlichen Theologie kann danach auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht als für alle geltendes Gesetz entgegen gehalten werden. Soweit die Kirche aber nachvollziehbare Gründe dafür ins Feld führen kann, dass die übrige Theologenausbildung und sonstige schützenswerte kirchliche Belange einschneidend berührt werden, müssen die möglicherweise verfolgten staatlichen Interessen zurücktreten. Dies ist aber bei einem auf einen kirchlichen Beruf ausgerichteten Theologiestudium ohne Weiteres der Fall, sollen nicht der Kirche von ihr für ungeeignet gehaltene Kandidaten aufgedrängt werden. Daher wäre unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung die Einführung eines gestuften Studiengangs mit dem Anspruch, mit dem Bachelorgrad eine Qualifikation für einen kirchlichen Beruf zu vermitteln, auch neben der herkömmlichen Ausbildung gegen den Willen der betroffenen Bekenntnisgemeinschaft nicht möglich.[48] Dieser Anspruch dürfte aber bei einem angeblich berufsqualifizierenden Abschluss wie dem Bachelorgrad implizit enthalten sein. Eine Einführung des Bachelor-/Master-Modells ließe sich allenfalls dann mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen vereinbaren, wenn dieser implizite Anspruch nicht erhoben und dies auch nach außen, insbesondere gegenüber den Studierenden, deutlich gemacht würde. Zulässig wäre selbstverständlich auch die Einführung von Studiengängen nach diesem Modell mit Zustimmung der Kirche.
Das soeben Ausgeführte gilt allgemein für die Einführung neuer theologischer Studiengänge – auch abseits des Bachelor-/Master-Modells.
1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien
2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien
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Verpflichteter der staatskirchenrechtlichen Garantien ist der Staat. Diesen Verpflichtungen kann er durch Umorganisation in seinem Bereich nicht entgehen. Wenn der Staat etwa den Hochschulen weitgehende Autonomie zur eigenen Organisation einräumt, ändert das nichts daran, dass die Garantien der theologischen Fakultäten weiter bestehen. Das Land hat dann Sorge dafür zu tragen, dass es seine Verpflichtungen erfüllen kann. Als Einrichtungen des Staates sind die staatlichen Hochschulen überdies selbst an die Verfassung und die Gesetze, die staatskirchenrechtliche Regelungen enthalten, wie z.B. Art. 103 BayHSchG, gebunden. Sie sind beispielsweise auch zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verpflichtet. Da Konkordat und Kirchenvertrag im Range eines Landesgesetzes stehen, sind alle staatlichen Einrichtungen an sie als objektive Rechtssätze wie an andere Landesgesetze gebunden. Auch die Universitäten sind daher an die Garantien der Staatskirchenverträge gebunden.
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Ein Element der gegenwärtigen Hochschulreform ist die Verlagerung von Aufgaben an die Hochschulen und ihre Leitungen und die Ersetzung unmittelbarer Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse des Wissenschaftsministeriums durch Elemente der Kooperation zwischen Hochschulen und Ministerium. Ein wichtiges Instrument sind in diesem Zusammenhang Zielvereinbarungen, in denen grundlegende Strukturentscheidungen und Zielsetzungen der Hochschule in einer Vereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium fixiert werden.[49] Auch bei deren Abschluss sind die verfassungsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen zu wahren. Dadurch ist die Möglichkeit, im Rahmen von Zielvereinbarungen Einsparungen im Bereich der theologischen Fakultäten zu versprechen, eingeschränkt.
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Wenn laut Konkordat und Kirchenvertrag „der Staat“ die jeweiligen Einrichtungen „unterhält“, ändert sich durch eine Veränderung der Aufgabenzuweisung zwischen Staat und Hochschulen an dieser Verpflichtung nichts. Auch dies wird durch Art. 103 I BayHSchG sichergestellt. Ersterer hat gegenüber seinem Vertragspartner, der Kirche, zu gewährleisten, dass die übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Art und Weise, wie dies geschieht, ist freilich in den Verträgen nicht konkretisiert. Z.T. sind dazu die o.g. Sondervorschriften ergangen. Auch bei Abschluss oder Genehmigung von Zielvereinbarungen kann der Staat die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern. Sofern für die Durchführung des Vertrages Erklärungen der Kirchen oder deren Zustimmung erforderlich sind, sind die entsprechenden Verhandlungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zwischen den Vertragspartnern, d.h. für den Staat die Staatsregierung und für die Kirchen deren Vertretungsorgan (Landeskirchenrat für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bzw. Apostolischer Nuntius für den Heiligen Stuhl) zu führen. Die Kirchen können durch den Staat nicht an Dritte, wie etwa die Hochschulen, die ja selbstständige Rechtsträger sind, verwiesen werden.
1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
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Abgesehen von den Konkordaten und Staatskirchenverträgen gelten die staatskirchenrechtlichen Grundlagen der Theologie an staatlichen Hochschulen selbstverständlich auch gegenüber solchen Kirchen und Religionsgemeinschaften bzw. ihren Theologien, mit denen keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden. Das gilt namentlich für die Ausbildungseinrichtung (Institut) für Orthodoxe Theologie der Universität München, für die durch § 42 der Grundordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 15. Juni 2007[50] eine ständige Kommission gebildet wurde, die die wesentlichen Fakultätsaufgaben im Prüfungs-, Promotions- und Habilitationswesen sowie bei Berufungen wahrnimmt. Das „nihil obstat“ bei der Berufung von Professoren der Orthodoxen Theologie erteilt der Griechisch-Orthodoxe Metropolit von Deutschland, der Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland ist.
Eine Besonderheit stellt das Department für Islamisch-Religiöse Studien (DIRS) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) dar, das in die Philosophische Fakultät der FAU eingegliedert ist. Es gehört zu den fünf Hochschuleinrichtungen für islamische Theologie in Deutschland, die gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftsrates „zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ vom 29.1.2010[51] eingerichtet wurden. Die Organisationsstruktur des Islam in Deutschland ist noch nicht so gefestigt, dass die im Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV bzw. Art. 142 III BV wurzelnden Mitwirkungsrechte (s. dazu o. Rn. 119 ff., 128, 131) durch eine oder mehrere islamische Religionsgemeinschaften wahrgenommen werden könnten. Derzeit ist noch nicht klar, ob und welche islamischen Verbände „Religionsgemeinschaften“ sind und welche Theologie sie gegenüber dem Staat repräsentieren können. Gemäß den genannten Empfehlungen des Wissenschaftsrates wird daher bei den islamisch-theologischen Hochschuleinrichtungen mit je nach Bundesland unterschiedlich strukturierten „Beiräten“ gearbeitet. Diese Beiräte, die aus Repräsentanten des Islam und der Wissenschaft zusammengesetzt sind, nehmen Funktionen wahr, die bei den evangelischen oder römisch-katholischen theologischen Fakultäten durch die jeweiligen Kirchen wahrgenommen werden.[52] Das kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn die Einrichtung der Beiräte und ihre Tätigkeit (auch) von einer selbstbestimmten Entscheidung der jeweils beteiligten Religionsgemeinschaft getragen werden. Solange solche Religionsgemeinschaften noch nicht etabliert sind bzw. solange unklar ist, ob und inwieweit sie die jeweils vermittelte islamische Theologie repräsentieren, ist eine solche Beiratslösung als Übergangslösung vertretbar. Für das DIRS der FAU ist gem. § 11a der Grundordnung der FAU ein Beirat eingesetzt worden, der „die zuständigen Organe der Universität bei der Einrichtung islamisch-religiöser Studiengänge und bei der Besetzung von Professuren mit islamisch-religiösem Schwerpunkt unter religiösen Gesichtspunkten (berät)“. Ihm gehören Vertreter der in Bayern relevanten muslimischen Verbände, muslimische Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Gelehrte der islamischen Theologie und fachverwandter Wissenschaften an, die von der Universitätsleitung ernannt werden. Mit seiner Zusammensetzung und seiner nur beratenden Funktion kann er nicht als Einrichtung qualifiziert werden, die von einer selbstbestimmten Entscheidung einer oder mehrerer islamischer Religionsgemeinschaften getragen wird und der die Mitwirkungsrechte dieser Religionsgemeinschaften wahrnimmt. Er hat vielmehr ersichtlich den Charakter einer Übergangslösung im hier dargelegten Sinne.
Anmerkungen
[1]
v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 141 f.; Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (271 f.); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 151 ff.; Lutz-Bachmann, Mater rixarum?, 2015, 193 ff., 201 ff.
[2]
Siehe GVBl. 1925, 53 und 1988, 241, sowie das Zusatzprotokoll vom 19.1.2007 (GVBl. 351); das Konkordat ist auch abgedruckt in: Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 289 ff.
[3]
Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (273); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 68 ff., 101 ff.
[4]
Siehe GVBl. 1925, 61, und GVBl. 1985, 292; sowie das Zusatzprotokoll vom 4.8.2007 (GVBl. 556), s.a. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 508 ff.



