Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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Auch in den seit der Brandenburg-Entscheidung ergangenen Urteilen hat sich das BVerfG nicht zu einer Verankerung der Hochschulselbstverwaltung auf der Ebene des Grundgesetzes bekannt. Ausführungen im Urteil zur Fusion der Technischen Universität Cottbus mit der Hochschule Lausitz[31] deuten sogar eher noch klarer als die entsprechenden Passagen in der Brandenburg-Entscheidung darauf hin, dass das Gericht eine Einrichtungsgarantie der akademischen Selbstverwaltung allein auf der Ebene der Landesverfassungen ansiedelt. Zumindest gelang es dem BVerfG aber, v.a. in den Urteilen zum Hamburgischen Hochschulgesetz[32] und zur Medizinischen Hochschule Hannover,[33] die Maßstäbe dafür, wann (insbesondere bei der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kollegial- und Leitungsorgan der Hochschule) eine verfassungswidrige „strukturelle Gefährdung“ der Wissenschaftsfreiheit vorliegt zu konkretisieren (näher s.u. Rn. 191–193).
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Ebenso wurden im bereits erwähnten Beschluss zur Hochschulfusion in Brandenburg die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen näher herausgearbeitet. Insbesondere betonte das BVerfG unter Bezug auf seine Wesentlichkeitstheorie, dass der Gesetzgeber wegen der Relevanz für die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG die wesentlichen Fragen derartiger Maßnahmen selbst regeln müsse.[34] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein entsprechendes Fusions- oder Auflösungsgesetz seien dann u.a. die Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen (durch die konkrete Ausgestaltung der Fusion/Auflösung dürfe keine strukturelle Gefährdung bewirkt werden). Ein zusätzliches, über die ohnehin bestehende Bindung des Gesetzgebers an Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hinausgehendes Beteiligungs- bzw. Anhörungsrecht der betroffenen Hochschule/n, ihrer Fakultäten und/oder Wissenschaftler aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lehnt das BVerfG aber ausdrücklich ab. Ein solches Recht folge auch nicht aus einer Parallele zur in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung.[35] Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Die Grundsätze zur Neugliederung von Gemeinden sind jedoch wegen der Unterschiede zwischen Hochschulen und Kommunen nicht auf Hochschulfusionen übertragbar. Die Verbürgung kommunaler Selbstverwaltung in Art. 28 II 1 GG ist als Einrichtungsgarantie gefasst, die sich zudem grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt und damit unmittelbar sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einschließt; demgegenüber erfüllt die Hochschule einen inhaltlich umgrenzten, eigenständigen Sachauftrag durch und für einen durch die Hochschulmitgliedschaft beschränkten Personenkreis“. Die Frage, ob aus landesverfassungsrechtlichen Garantien der akademischen Selbstverwaltung (wie Art. 138 Abs. 2 BV) besondere Beteiligungsrechte der Hochschulen bei Hochschulfusionen folgen, ließ das BVerfG ausdrücklich offen.[36]
bb) Sicht der Literatur und Stellungnahme
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Vereinzelt wurde Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lediglich als Spezialfall der Meinungsfreiheit für Hochschullehrer gesehen.[37] Diese Ansicht, nach der ein grundrechtlicher Schutz der akademischen Selbstverwaltung von vornherein ausscheiden muss, wurde schließlich jedoch selbst von ihrem wohl prominentesten Vertreter aufgegeben.[38]
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Einigkeit besteht im Schrifttum darüber, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als Abwehrrecht primär die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft schützt.[39] Eigengesetzlichkeit bedeutet, dass sich die Art und Weise, in der wissenschaftliche Erkenntnis entsteht oder vermittelt wird, nicht normieren lässt. Deshalb obliegt insbesondere die Entscheidung über die anzuwendenden Methoden allein den Wissenschaftlern und nicht dem Staat.[40] Der Staat muss aber dennoch gewährleisten, dass sich die Eigengesetzlichkeit adäquat entfalten kann, und dafür geeignete Strukturen schaffen.[41] Diesem Dilemma zwischen Zurückhaltung gegenüber der Eigengesetzlichkeit und Gewährleistungspflicht entgeht der Staat insbesondere dadurch, dass er den Hochschulen ein Selbstverwaltungsrecht einräumt, denn akademische Selbstverwaltung bedeutet die Verwaltung durch diejenigen, die an den eigengesetzlich ablaufenden Prozessen unmittelbar beteiligt sind. Selbst, wenn man (mit dem BVerfG) annimmt, dass die Organisation der Hochschulen nach dem Selbstverwaltungsmodell nicht die einzige Variante der Hochschulorganisation ist, die Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zulässt, muss man daher anerkennen, dass dieses Modell der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit in besonderer Weise entspricht.
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Die Literatur verankert die akademische Selbstverwaltung regelmäßig fester als das BVerfG in der Wissenschaftsfreiheit, indem sie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG als Einrichtungsgarantie[42] interpretiert. Garantiert würden auf diese Weise zumindest diejenigen Rechtsinstitute, die die Universität als Institution des Wissenschaftsbetriebs maßgeblich prägten und für Schutz und Organisation freier Forschung und Lehre unverzichtbar seien.[43] Regelmäßig beruft sich diese Meinung auf die seit Rudolf Smends Staatsrechtlehrertagungsreferat von 1927 verbreitete Umschreibung der Wissenschaftsfreiheit als „Grundrecht der deutschen Universität“.[44] Dieser Bezug ist historisch allerdings nicht eindeutig: Einerseits bleibt in Smends Formulierungen undeutlich, ob es ihm nicht primär darum ging, den individualrechtlichen Gehalt der Wissenschaftsfreiheit auch gegenüber dem Gesetzgeber zu stärken und die freie (nicht notwendig universitäre) Wissenschaft als Integrationsfaktor abzusichern.[45] Andererseits hat sich der Verfassungsgeber bei den Beratungen zum Grundgesetz vor allem aus Rücksicht auf die Kompetenzen der Länder bewusst gegen die Aufnahme einer Einrichtungsgarantie der Universität in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entschieden.[46] Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG deutet höchstens dadurch auf eine solche Garantie hin, dass er nicht von der Freiheit des Wissenschaftlers, sondern von der Freiheit der Wissenschaft spricht.[47] Daraus mehr abzulesen als dass die Wissenschaftsfreiheit objektive Gehalte hat, dürfte kaum möglich sein. Die Gegner der institutionellen Interpretation des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wenden außerdem ein, eine Einrichtungsgarantie könne zu einer „Versteinerung“ des Hochschulsystems führen.[48]
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Vereinzelt wird die Wissenschaftsfreiheit im Hinblick auf staatliche Hochschulen, ähnlich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) als dienende Freiheit[49] bzw. als „Funktionsgrundrecht“[50] ausgelegt. Zwar dient freie Wissenschaft sicherlich auch der Allgemeinheit, diese Ansicht ist aber dennoch letztlich abzulehnen: Zum einen bestehen gegen die Figur der dienenden Freiheit (jedenfalls außerhalb des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schon generell gewisse Bedenken, weil hierdurch der vorrangig individualrechtliche Charakter der Grundrechte konterkariert werden kann.[51] Die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft als Kern des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bedeutet zum anderen Zweckfreiheit und steht deshalb einer Zweckbindung der Wissenschaftsfreiheit im Sinne einer dienenden Freiheit entgegen.
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Insgesamt ergibt sich, dass eine Hochschulorganisation nach dem Selbstverwaltungsmodell den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar entspricht, verfassungsrechtlich aber nicht zwingend geboten ist. Eine Einrichtungsgarantie der akademischen Selbstverwaltung ist dem Grundgesetz letztlich nicht zu entnehmen.[52] Unmittelbar verfassungsrechtlich geschützt ist die akademische Selbstverwaltung somit nur auf der Ebene der Landesverfassung (näher s.u. Rn. 154 ff.).
b) Art. 108 BV
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Nach Art. 108 BV sind die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Diese Regelung garantiert ähnlich wie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die individuelle Wissenschafts- und speziell die Lehrfreiheit. Dass Art. 108 BV die Forschungsfreiheit nicht explizit erwähnt, bedeutet, da Forschung im Begriff der Wissenschaft enthalten ist, keine Verengung gegenüber Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[53]. Zu Überlegungen, aus Art. 108 BV eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung zu entnehmen, gilt ebenfalls das zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Gesagte entsprechend. Die Bayerische Rechtsprechung hat die Argumentation des BVerfG zur grundgesetzlichen Wissenschaftsfreiheit auf Art. 108 BV vollständig übertragen.[54] Mehr als, dass die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft ein Indiz dafür ist, dass die Verwaltung von Wissenschaftseinrichtungen am besten durch die Betroffenen, d.h. die Wissenschaftler zu erfolgen hat, lässt sich also auch Art. 108 BV als Aussage zum Hochschulorganisationsrecht nicht entnehmen. Der BayVerfGH billigt außerdem dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Hochschulwesens ähnlich wie das BVerfG einen Ermessensspielraum zu[55] und sieht durch organisatorische Entscheidungen (z.B. die Errichtung eines neuen Hochschulinstituts) die Wissenschaftsfreiheit einzelner Wissenschaftler regelmäßig als nicht verletzt an.[56] Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bayerische Verfassungsgeber in Art. 108 BV einen weitergehenden Schutz der akademischen Selbstverwaltung bezweckt hat. Dies gilt auch für Maßnahmen, die den Bestand wissenschaftlicher Einrichtungen berühren.[57] Intensivere grundrechtsdogmatische Überlegungen zu Art. 108 BV im Zusammenhang mit der akademischen Selbstverwaltung sind im Übrigen deshalb nicht notwendig, weil Art. 138 Abs. 2 BV eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung enthält.[58]
c) Art. 138 Abs. 2 BV
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Zentrale Norm für die Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung in Bayern ist Art. 138 Abs. 2 BV:
aa) Einrichtungsgarantie und subjektives Recht
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Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV garantiert den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung. Hierbei handelt es sich unstreitig um eine Einrichtungsgarantie.[59] Aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 138 Abs. 1 S. 1 BV („Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates.“)[60] ergibt sich, dass sich diese Garantie auf die staatlichen Hochschulen bezieht. Der bayerische Gesetzgeber ist daher von Verfassungswegen verpflichtet, „die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine […] Universität die ihr im akademischen Selbstverwaltungsbereich zustehenden Aufgaben […] wahrnehmen kann“.[61] Wie der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachkommt, bleibt indes ihm überlassen. Er muss, solange gewährleistet ist, dass wissenschaftsrelevante Fragen primär von Wissenschaftlern entschieden werden, sich nicht notwendig am klassischen Modell der Hochschulbinnenorganisation orientieren und etwa eine Gliederung der Hochschule in Fakultäten vorsehen.[62]
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Art. 138 BV ist zwar nicht Bestandteil des Grundrechtsteils der Bayerischen Verfassung (Art. 98–123 BV), sondern befindet sich im Teil „Das Gemeinschaftsleben“. Dennoch gewährleistet Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV nicht nur eine Einrichtungsgarantie, sondern zugleich ein subjektives Recht der (staatlichen) Hochschulen.[63] Die systematische Stellung der Vorschrift spricht nicht dagegen, da beispielsweise auch Art. 126 Abs. 1 S. 1, 128 Abs. 1 und 141 Abs. 3 S. 1 BV, die sich ebenfalls im Abschnitt „Das Gemeinschaftsleben“ stehen, subjektive Rechte gewährleisten.[64] Der Wortlaut („Die Hochschulen haben das Recht …“) spricht ebenfalls klar für die Interpretation des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV als subjektives Recht. Dieses Recht erstreckt sich auf Eingriffe in den Selbstverwaltungsbereich bzw. in den Bereich der Körperschaftsangelegenheiten. Eingriffe dürfen nicht in den Kernbereich eingreifen und müssen, um gerechtfertigt zu sein, in verhältnismäßiger Weise einem legitimen Zweck dienen.
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Der Bestand einer Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung (z.B. Fakultät, Forschungsinstitut) ist von Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV prinzipiell genauso wenig geschützt wie von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[65]. Auch die Feststellung des BVerfG, jedenfalls eine Zusammenlegung oder Auflösung ganzer Hochschulen bedürfe – weil damit erhebliche Folgen für die dort tätigen Wissenschaftler und Studierenden verbunden seien – einer parlamentsgesetzlichen Grundlage,[66] lässt sich auf die bayerische Verfassungslage übertragen. Weil die Bayerische Verfassung im Gegensatz zum Grundgesetz ein explizite Garantie der akademischen Selbstverwaltung enthält, stellt sich aber die Frage, ob aus dieser Garantie eine Pflicht folgt, vor entsprechenden staatlichen Entscheidungen die betroffenen Einrichtungen anzuhören (s. auch oben Rn. 143[67]. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV als Verfassungsnorm im Gesetzgebungsverfahren ohnehin zu beachten ist. Zum anderen ist auch auf der Ebene des bayerischen Verfassungsrechts der Vergleich zwischen akademischer und kommunaler Selbstverwaltung (auf diesen stützt die wohl h. Lit. die Anhörungspflicht gegenüber den Hochschulen) nicht unproblematisch.[68] Die kommunale Selbstverwaltung hat örtlichen Bezug (alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft), die akademische Selbstverwaltung sachlichen (Forschung und Lehre); die Kommunen sind ein Element der mittelbaren Staatsverwaltung ohne Grundrechtsbezug, die staatlichen Hochschulen dienen gerade der Verwirklichung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Letztlich kann die Frage, ob es eine verfassungsrechtliche Pflicht gibt, die Hochschulen vor ihrer Fusion oder Auflösung anzuhören, aber hier dahinstehen, da eine solche Anhörung in der Praxis nahezu immer stattfinden wird. Das Fusions-/Auflösungsgesetz muss im Übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 108 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 166 Abs. 2 und 3 BV entsprechen, insbesondere verhältnismäßig sein.[69]
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Anders ist die Rechtslage bei staatlichen Maßnahmen, die zwar den Bestand von Hochschuleinrichtungen unangetastet lassen, die Bedingungen für freie Forschung und Lehre an der Hochschule jedoch unmittelbar betreffen, wie insbesondere die Auflösung von Studiengängen.[70] In diesen Fällen ist wegen der Wissenschaftsrelevanz dieser Strukturentscheidungen die Hochschule bzw. die betroffene Einrichtung (z.B. die Fakultät, die das Lehrangebot in dem aufzulösenden Studiengang sicherstellt) anzuhören.[71] Da es sich um belastende Verwaltungsentscheidungen handelt, folgt das Anhörungsrecht aus dem Gedanken des Art. 28 BayVwVfG. Da die Initiative zur Auflösung von Studiengängen oder gar Hochschuleinrichtungen in der Praxis in aller Regel von der Hochschule selbst ausgeht oder als Maßnahme der Rechtsaufsicht verfügt wird (bei der ohnehin anzuhören ist), hat auch insoweit das Anhörungsrecht vorwiegend theoretische Bedeutung.
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Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV garantiert ausdrücklich eine studentische Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung, soweit es um Angelegenheiten der Studenten geht. Dieses Mitwirkungsrecht bezieht sich nur auf Fragen des Studiums und damit zusammenhängende Bereiche (z.B. Stipendienwesen, Verwendung von Studiengebühren, Bibliotheksangelegenheiten sowie Errichtung und Betrieb von Selbsthilfeeinrichtungen). Nicht erfasst ist der Bereich der Forschung. Gemessen an der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Studierende auch in Fragen der Lehre und des Prüfungswesens sowie in Berufungsangelegenheiten zumindest angehört werden.[72] Ob Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV den Studierenden in diesen Bereichen einen Anspruch auf Beteiligung garantiert, ist jedoch zweifelhaft. Die Formulierung „ihre Angelegenheiten“ spricht dafür, dass ein solcher Anspruch höchstens besteht, soweit es um Fragen geht, die die Studierenden spezifisch, nicht nur als eine von mehreren Hochschulgruppen betreffen. In keinem Fall wird von Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV ein allgemein politisches Mandat von Studentenvertretungen garantiert.[73] Dies folgt bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BV. Eine bestimmte Form der studentischen Mitwirkung (etwa durch verfasste Studierendenschaften) garantiert Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV ebenfalls nicht,[74] die Mitwirkung muss aber effektiv sein. Die generelle Beschränkung auf Anhörungsrechte wäre daher unzulässig. Grundrechtsdogmatisch gesehen ist Art. 138 Abs. 2 S. 2 BV ebenfalls eine Einrichtungsgarantie.
bb) Verhältnis des Art. 138 Abs. 2 BV zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
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Nach Art. 31 GG verdrängt Bundesrecht Landesrecht, d.h. soweit Landesrecht dem Bundesrecht widerspricht, ist es im konkreten Konfliktfall nicht anwendbar. Demgegenüber bestimmt Art. 142 GG, dass ungeachtet des Art. 31 GG landesverfassungsrechtliche Regelungen in Kraft bleiben, soweit sie in Übereinstimmung mit Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewähren.
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Die Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung in Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV kann zumindest ihrem materiellen Gehalt nach als grundrechtliche Bestimmung angesehen werden. Dies spricht dafür, auf sie vorrangig Art. 142 GG anzuwenden. Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV befindet sich auch inhaltlich in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG[75]. Das BVerfG hat zwar, wie dargelegt, festgestellt, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht zur Hochschulorganisation nach dem Selbstverwaltungsmodell zwingt. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es den Ländern verwehrt wäre, die akademische Selbstverwaltung in ihren Verfassungen zu verankern. Die individuelle Wissenschaftsfreiheit wird dadurch nicht eingeschränkt. Zum einen hat die Grundrechtsposition der Hochschulen generell und damit auch die akademische Selbstverwaltung im Verhältnis zur individuellen Wissenschaftsfreiheit nur eine dienende Funktion (s.u. Rn. 164 ff.). Freie Forschung und Lehre sind zum anderen in einer Hochschule mit Selbstverwaltungsrecht wohl sogar leichter ausübbar als in einer Hochschule ohne ein solches Recht.
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Selbst wenn man dem wegen der systematischen Stellung des Art. 138 BV außerhalb des Grundrechtsteils der Bayerischen Verfassung nicht folgen und stattdessen auf Art. 31 GG abstellen will, ergibt sich nichts anderes. Art. 31 GG setzt ebenfalls einen Normwiderspruch voraus, der zwischen Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und Art. 5 Abs. 3 GG jedoch wie gezeigt, nicht vorliegt. Ebenso wenig lässt sich ein solcher Widerspruch im Verhältnis zwischen einfachem Bundesrecht und Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV begründen. Mit der im Zuge der Föderalismusreform 2006 geplanten (bisher aber nicht umgesetzten) Abschaffung des HRG würde auf Bundesebene zwar keine Norm mehr existieren, die (wie § 58 Abs. 1 S. 3 HRG), den Hochschulen ein Selbstverwaltungsrecht explizit zuerkennt. Dem Bundesrecht lässt sich aber auch dann nicht entnehmen, dass ein solches Recht ausgeschlossen sein soll.[76]
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Fraglich ist, in welchem Umfang Beschränkungen der individuellen Wissenschaftsfreiheit, die der Ausgestaltung der akademischen Selbstverwaltung dienen, verfassungsrechtlich zulässig sind. Auf der landesverfassungsrechtlichen Ebene ist die Zulässigkeit relativ unproblematisch: Zwar ist das Grundrecht aus Art. 108 BV mangels geschriebener Grundrechtsschranken nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar. Solches kollidierende Verfassungsrecht findet sich jedoch in Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV. Problematischer ist insoweit das Verhältnis zwischen Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und (dem wie Art. 108 BV vorbehaltlosen) Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Folgt man dem BVerfG darin, dass sich eine Garantie der akademischen Selbstverwaltung dem Grundgesetz nicht entnehmen lässt, stellt sich die Frage, ob ein vorbehaltloses Grundrecht des Grundgesetzes (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) gestützt auf eine Bestimmung der Landesverfassung (Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV) beschränkt werden kann. Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen: Das BVerfG hat anerkannt, dass der Hochschulgesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach dem Selbstverwaltungsmodell ausgestalten darf.[77] Das Gericht sieht also offenbar Regelungen, die der Ausgestaltung der akademischen Selbstverwaltung dienen, als verfassungsrechtlich zulässig an. Begründen lässt sich dies entweder damit, dass solche Regelungen schon keine Grundrechtsbeschränkungen darstellen (z.B. weil die Mitglieder der Hochschule in sie eingewilligt haben)[78] oder damit, dass es sich um verfassungsgemäße Beschränkungen handelt. Es erscheint jedoch konstruiert, eine Einwilligung der Hochschulmitglieder bezogen auf alle gegenwärtigen und künftigen Regelungen der Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber anzunehmen. Daher muss es sich um gerechtfertigte Beschränkungen handelt. Der Hochschulgesetzgeber darf, obwohl die Wissenschaftsfreiheit vorbehaltlos garantiert ist, also die akademische Selbstverwaltung ausgestalten. Hochschulgesetzgeber ist jedoch (und war auch als es die Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG noch gab) in erster Linie der Landesgesetzgeber. Somit muss es auch dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich erlaubt sein, die akademische Selbstverwaltung zu regeln, ohne dass dem Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entgegenstünde.
d) Die Hochschule als Grundrechtsträgerin und Grundrechtsverpflichtete
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Die (staatlichen) Hochschulen sind sowohl grundrechtsberechtigt als auch grundrechtsverpflichtet: Trotz ihres Charakters als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Hochschule Trägerin von Grundrechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit sein. Die vom Schrifttum[79] und dem BayVerfGH anerkannte Grundrechtsberechtigung der Hochschule[80] dient dazu, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Wissenschaftsfreiheit vorwiegend an Hochschulen ausgeübt wird und deshalb dem Staat eher die Hochschule und als der einzelne Wissenschaftler gegenübertritt. Der Grundrechtsschutz des einzelnen Wissenschaftlers bedarf deshalb einer Abrundung durch den Grundrechtsschutz der Hochschule. Allerdings ist die Grundrechtsberechtigung der Hochschule auf das Außenverhältnis zum Staat beschränkt.[81] In keinem Fall darf die Hochschule sich für eine Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen auf Grundrechte berufen. Anderenfalls könnte das Ziel, die Grundrechtsposition des einzelnen Wissenschaftlers durch eine Grundrechtsberechtigung der Hochschule zu stärken, verfehlt werden.[82] Dass die Grundrechtsträgerschaft der Hochschule auf das Außenverhältnis beschränkt ist, gilt im Übrigen auch für die subjektiv-rechtliche Seite der akademischen Selbstverwaltung i.S.d. Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV[83].
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Mit dieser Beschränkung einer Grundrechtsposition der Hochschule ist freilich nicht zugleich eine Grundrechtsträgerschaft der Fakultäten und ähnlicher Untergliederungen (auch unterhalb der Fakultätsebene)[84] ausgeschlossen. Diese ist zwar ebenfalls auf das Verhältnis zum Staat beschränkt. „Staat“ in diesem Sinne ist jedoch auch die Hochschulleitung und zwar erst recht dann, wenn sie im Zuge von Hochschulreformen im Verhältnis zur Ministerialverwaltung gestärkt und verselbstständigt wurde.[85] Sinn von Hochschulreformen kann nicht sein, durch Verschiebung der Verantwortungsteilung im Hochschulwesen zugunsten der Hochschulen den Grundrechtsschutz für freie Forschung und Lehre insgesamt zu schwächen. Von dieser Grundrechtsberechtigung der Untergliederungen der Hochschule sind die organschaftlichen Rechte dieser Einheiten zu unterscheiden. Diese können im Wege eines Hochschulverfassungsstreits (Spezialfall des verwaltungsrechtlichen Organstreits[86]) gegen andere teilrechtsfähige Rechtssubjekte innerhalb der Hochschule auch dann verteidigt werden, wenn nicht zugleich eine Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegt.
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Beschränkt die Hochschule Rechte ihrer Mitglieder oder grundrechtsberechtigten Untergliederungen, ist sie, wie bereits angedeutet, aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung grundrechtsverpflichtet. Dasselbe gilt im Außenverhältnis z.B. bei Immatrikulationen oder gegenüber externen Doktoranden. Je stärker Aufgaben im Zuge von Hochschulreformen auf die Hochschulen verlagert werden, desto wichtiger wird für den einzelnen Wissenschaftler diese Grundrechtsverpflichtung der Hochschule.



