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In den sog. Herausforderungsfällen stellt sich die Frage, ob der vor der Polizei Flüchtende für Sach- und Personenschäden des Verfolgers haftet. Der BGH hat eine Haftung des Halters eines Kfz aus § 7 StVG wie auch aus § 823 Abs. 1 BGB für Schäden an Polizeifahrzeugen angenommen, wenn dieser sich der Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeugs entzieht und wenn der bei der Verfolgung entstandene Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass der Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat und er sich bewusst gewesen ist oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat, dass sein Verfolger bzw. durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Fahrer eines Polizeifahrzeugs zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen. Der an den Polizeifahrzeugen entstandene Schaden kann im Wege des Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch gegen den KH-Versicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden.[29] Dem KH-VR bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der deckungsrechtliche Risikoausschluss des Vorsatzes eingreift.
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Der Schädiger haftet auch für mittelbar verursachte Schäden, so z.B. aufgrund fehlerhafter ärztlicher Versorgung, Lungenentzündung oder Ansteckung im Krankenhaus.[30] Liegt kein grober Behandlungsfehler vor, so haftet der Erstschädiger entsprechend seiner Haftungsquote auch für den durch Fehlbehandlung eingetretenen weiteren Schaden. Im Innenverhältnis zwischen Arzt und Erstschädiger haftet der Arzt für diesen weiteren Schaden.[31] Der Verursachensbeitrag des fehlerhaft behandelnden Arztes kann den Verursachensbeitrag eines grob fahrlässig überholenden Unfallverursachers überwiegen, wenn ein Behandlungsfehler, der zu einer Hirnschädigung führte, die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens entscheidend vergrößert hat.[32] Lediglich solche Folgen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, welche in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen werden, sind dem Schädiger nicht zuzurechnen.[33] An einem ursächlichen Zusammenhang fehlt es i.d.R., wenn ein Unfallopfer an einem Eingriff stirbt, der gelegentlich einer unfallbedingten Operation zur Beseitigung eines nicht unfallbedingten Leidens vorgenommen wird.[34]
Ein Alkoholmissbrauch einer Witwe ist nicht ohne weiteres durch den Unfalltod des Ehemannes bedingt.[35]
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Für die Beurteilung der Ersatzpflicht kann auch von Bedeutung sein, ob ein Fall der „überholenden Kausalität“ vorliegt, d.h. wenn ein Ereignis den Schaden herbeigeführt hat, dieser Schaden aber durch einen anderen Umstand – das hypothetische Schadensereignis – verursacht worden wäre. Es laufen also zwei oder mehrere Ursachenketten, die jede für sich den gleichen Erfolg herbeizuführen geeignet sind, nebeneinander her, wobei eine Ursache den Erfolg herbeiführt und damit verhindert, dass die andere Ursache sich voll oder überhaupt auswirken kann.
In einem vom BGH[36] entschiedenen Fall musste sich daher der Geschädigte auf seinen Anspruch wegen Verdienstausfall entgegenhalten lassen, dass er die Einkünfte auch ohne das Schadensereignis später mit Gewissheit verloren hätte. Ein hypothetischer Ursachenzusammenhang ist also dann beachtlich, wenn feststeht, dass die hypothetische Ursache eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte.
Hierher gehört auch der Fall, dass ein Getöteter von einem Leiden befallen war, das in einem bestimmten Zeitraum auch ohne das schädigende Ereignis zu seinem Tode geführt hätte.[37] Das Gleiche gilt, wenn der Schädiger sich darauf beruft, dass die ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallereignis (zeitnah) aufgetreten wären (sog. Reserveursache). Dem hierfür beweisbelasteten Schädiger steht allerdings die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zur Seite.[38]
b) Haftungsausfüllende Kausalität
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Sie betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem hierdurch eingetretenen Schaden. Schaden ist jede Einbuße, die der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses erleidet. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen zwei „Vermögenslagen“: Der durch das Schadensereignis eingetretenen und derjenigen, die unter Ausschaltung des Schadensereignisses bestünde. Ein Schaden ist gegeben, wenn der nach dem Schadensereignis bestehende „Vermögenswert“ des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das „Vermögen“ ohne das Schadensereignis haben würde.[39]
Für den Schädiger brauchen die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden nicht voraussehbar sein, das Verschulden braucht sich nicht auf diese zu erstrecken.[40]
Sachschaden s. Kap. 4 Rn. 5 ff., Personenschaden s. Kap. 4 Rn. 125 ff., Beweislast s. Rn. 128.
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Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch eingeschränkt oder beseitigt, dass erst durch Zusammenwirken mit einer anderen Ursache der konkrete Schaden eingetreten ist. So ist die Ursächlichkeit einer Verletzung eines kranken oder geschwächten Geschädigten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie bei einem Gesunden gar keine oder nur geringe Auswirkungen gehabt hätte.[41] Ebenso, wenn die Gesundheitsschädigung auf einer entsprechenden Veranlagung des Geschädigten beruht (z.B. Bluter, besonders dünne Schädeldecke).[42] Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten so anzunehmen hat, wie er ihn angetroffen hat.[43]
Der Ursachenzusammenhang ist auch bei bloßer Mitverursachung zu bejahen. Eine richtunggebende Veränderung ist im Rahmen des zivilen Haftungsrechts nicht erforderlich.[44]
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch die neben einer festgestellten Körperverletzung entstehenden weiteren Körperschäden aus derselben Schadensursache.[45]
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Eine besondere Schadensanfälligkeit eines Verletzten kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.[46]
c) Organische/Psychische Folgeschäden[47]
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Die Haftung für eine Körperverletzung/Gesundheitsbeeinträchtigung erstreckt sich auf alle daraus entstehenden Folgeschäden, gleichviel, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Erlitt der Geschädigte ein „mittelschweres HWS-Schleudertrauma“ mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und nachfolgenden anhaltenden Beschwerden, so ist der Nachweis der Unfallbedingtheit dieser Beschwerden nicht geführt, wenn der Geschädigte schon vor dem Unfall wegen degenerativer Veränderungen der HWS in ärztlicher Behandlung war.[48] Der Schadensersatzanspruch für psychische Auswirkungen setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären.[49] Der Schädiger hat demnach für seelisch bedingte Folgeschäden haftungsrechtlich einzutreten, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen.[50] Eine Zurechnung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft, und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist.[51] Dies ist z.B. der Fall, wenn bei einem nicht schwerwiegenden Unfallgeschehen nur relativ geringfügige Verletzungen eintraten.[52]
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Bei einer Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma wurde der Ersatzanspruch des Geschädigten bejaht, da dieser vor dem Unfall an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, die in Verbindung mit dem Unfall aktiviert wurde.[53] Ebenso bei einem Auffahrunfall mit etwa 30 km/h und einem HWS-Trauma und möglicherweise einer Commotio cerebri.[54] Ebenso bei Hals-, Schädel- und Brustwirbelprellungen, Brustquetschungen, HWS-Schleudertrauma.[55] Durch psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingte seelische Fehlreaktionen ändern grundsätzlich nichts an der Einstandspflicht des Schädigers.[56] Haben die durch einen Unfall hervorgerufenen Verletzungen als „Auslöser“ im Sinne einer Mitursache gewirkt, hat der Schädiger für die Folgen der nach dem Unfall eingetretenen Beschwerden aufzukommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Wirkung der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil der Geschädigte aufgrund seiner besonderen Konstitution und (psychischen) Vorschädigung für die nach dem Unfall eingetretenen Beschwerden besonders anfällig war und das Beschwerdebild in einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen seine Ursache hat.[57] Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dürfte sich dies anspruchsmindernd auswirken.[58] Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Unfällen (jeweils mit HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild lediglich darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zur psychischen Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, reicht dies nicht aus, um die Haftung des Erstschädigers für Folgen des zweiten Unfalls zu begründen. Entscheidend ist, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des Zweitunfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Der Schädiger haftet zwar, wenn eine besondere Schadenanfälligkeit durch den Unfall erst geschaffen wurde[59] – nicht aber, wenn nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt wird, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat.[60]
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Bei Bemessung des Erwerbsschadens ist eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen (§ 252 BGB). Es geht insoweit nicht nur um die Beurteilung eventueller überholender Kausalität,[61] sondern um die Schadenermittlung als solche auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte. Hierbei kommt nicht nur der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit auch ohne das konkrete Schadensereignis wegen der psychischen Ausgangssituation des Verletzten eine entsprechende neurotische Entwicklung mit vergleichbaren beeinträchtigenden Auswirkungen früher oder später zum Tragen gekommen wäre; es ist vielmehr auch das Risiko mit einzubeziehen, das durch eventuelle unbewusste Begehrungsvorstellungen, wie sie bei Neurosen oft in der psychischen Struktur des Geschädigten angelegt sind, für die künftige berufliche Situation des Verletzten bestanden hat.
Ergeben sich aufgrund der erforderlichen Feststellungen mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem „Lebenskampf“ zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so ist dies zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.[62]
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Bei einer Begehrens- und Rentenneurose nimmt der Geschädigte den Vorfall in dem neurotischen Bestreben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.[63]
Zur Abgrenzung führte der BGH aus: „Die Frage, ob das schädigende Ereignis eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Haftung des Schädigers auch für psychische Folgeschäden erlaubt, weil es ganz geringfügig war, nicht gerade speziell eine Schadenanlage des Verletzten getroffen hat, deshalb die psychische Reaktion des Geschädigten in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und schlechterdings nicht mehr verständlich ist oder weil eine Begehrensneurose vorliegt, bedarf zu ihrer Befürwortung einer Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen durch einen Sachverständigen“.[64]
Für eine Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden aufgrund einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind. Dabei kann der Zurechnungszusammenhang auch dann verneint werden, wenn sich Folgeschäden aus Beschwerden entwickelt haben, die zunächst überwiegend dem Unfall zuzurechnen sind, jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt – einem nicht ungewöhnlichen Verlauf entsprechend – wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sind.[65]
d) Schockschäden
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Schockschäden sind haftungsbegründende psychische Reaktionen auf ein Unfallgeschehen, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Voraussetzung für einen ersatzpflichtigen Schockschaden ist das unmittelbare Miterleben eines Unfalls[66], insbesondere schwerer Verletzungen naher Angehöriger.[67] Nach dem neuen § 844 Abs. 3 BGB haben auch Hinterbliebene einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des mit dem Tod des nahestehenden Menschen verbundenen seelischen Leids. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf die Ausführungen in Kap. 4 Rn. 227 wird verwiesen.
Maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger kommt dem Umstand zu, ob diese auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ oder dessen Miterlebens des Unfalls zurückzuführen sind oder ob die Beeinträchtigungen durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.[68]
Erleidet ein auf Anruf der Tochter zur Unfallstelle eilender Vater an der Unfallstelle einen Schock und wegen der Aufregung eine Hirnblutung, kann im Einzelfall die Haftung des Unfallverantwortlichen wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs ausgeschlossen sein. So, wenn die Hirnblutung durch eine Vorerkrankung (Anginom) verursacht war und eine wertende Betrachtung – Schwere des Unfalls und der Unfallfolgen, wie seiner Begleitumstände – ergibt, dass der erlittene Schock außer Verhältnis zum Unfallgeschehen steht (fehlender adäquater Zusammenhang zwischen Schock und Anlass). Eine Vorerkrankung entlastet den Schädiger zwar nicht; bei der Bewertung der Angemessenheit der Reaktion auf das Unfallgeschehen hat sie aber außer Betracht zu bleiben, weil bei der einschränkenden wertenden Betrachtung des Zurechnungszusammenhanges auf einen durchschnittlich empfindenden Geschädigten abzustellen ist.[69]
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Bei völlig fremden, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehenden Personen, begründet das bloße Miterleben eines schweren Unfalls noch keine Haftung des Schädigers für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. So vom BGH für den Fall entschieden, dass Polizisten nach erfolglos abgebrochenem Rettungsversuch mit ansehen mussten, dass eine Familie in ihrem Unfallfahrzeug verbrannte. Hier hat sich das nicht zu einem Schadensersatz führende allgemeine Lebensrisiko – solche schweren Unfälle als Verkehrsteilnehmer bzw. Zeuge mit ansehen zu müssen – realisiert.[70] Ebenso wenig kann die Rechtsprechung zu den psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schockschäden) auf die Fälle einer Verletzung oder Tötung von Tieren ausgedehnt werden.[71]
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Aber auch eine Nachricht über den Tod eines nahen Angehörigen kann zu einem Fernwirkungsschockschaden führen.[72] Eine seelische Erschütterung, Trauer und Schmerz führt zu keinem ersatzpflichtigen Schockschaden. Vielmehr muss die Beeinträchtigung Krankheitswert besitzen, die zu psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer führt.[73] Einem bloßen Zuschauer stehen keine Ansprüche zu, da das „allgemeine Lebensrisiko“ nicht auf den „Schädiger“ abgewälzt werden kann.[74]
Bei schwerer oder nachhaltiger Schädigung der Leibesfrucht durch Schock der Mutter kann dem mit Gesundheitsschäden zur Welt gekommenen Kind ein Schadensersatzanspruch zustehen.[75]
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Der Schockschaden muss unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.[76] Es besteht kein Zurechnungszusammenhang, wenn der Geschädigte z.B. erst aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme in einen „Erregungszustand“ gerät.[77]
Das Verschulden des Schädigers muss sich auf die psychische Beeinträchtigung erstrecken.[78] Hierfür ist der Geschädigte beweispflichtig.
Trifft den Getöteten eine Mitschuld, muss sich der nahe Angehörige diese aus Billigkeitserwägungen gemäß §§ 254, 242 BGB analog anrechnen lassen.[79]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › IV. Kausalität und Beweislast › 2. Beweislast im Rahmen der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
a) Zur haftungsbegründenden Kausalität
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Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (s. Rn. 105) unterliegt der strengen Anforderung des § 286 ZPO. Die Beweislast trägt der Anspruchsteller. Er hat den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und der Verletzung des Rechtsgutes darzulegen und zu beweisen; Zweifel an der Ursächlichkeit gehen zu seinen Lasten.[80] Die Beweisführung muss jedoch nicht zu einer absoluten und unumstößlichen Gewissheit führen. Vielmehr ist ausreichend, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit unter Beweis gestellt wird.[81] Also ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener, für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet.[82] Eine Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen ist im Einzelfall unzulässig.[83] § 287 Abs. 1 ZPO ist bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität selbst dann nicht anzuwenden, wenn der Geschädigte den Beweis, dass eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung (Morbus Sudeck) unfallbedingt ist, nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.[84]
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Der Anscheinsbeweis für Verschulden greift nur dann ein, wenn sich bei Betrachtung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände des Verkehrsgeschehens ein Sachverhalt ergibt, der nach der Lebenserfahrung typischerweise auf einen Sorgfaltsverstoß hinweist.[85]
Bei Auffahrunfällen spricht z.B. der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden.[86] Zur Entkräftung des Anscheins genügt nicht der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Der Inanspruchgenommene muss beweisen, dass eine andere Ursache „ernsthaft“ in Betracht kommt.[87] So z.B., dass der Anspruchsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat[88] oder dass der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne erkennbare Ursache plötzlich abbremst.[89]
Kein Anschein, wenn sich z.B. die Kollision, das Auffahren, in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ereignet.[90] Der Anscheinsbeweis ist bei Auffahrunfällen auf der Autobahn regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Kfz stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.[91] Nach Ansicht des BGH soll es aber bei dem Anscheinsbeweis wegen des Auffahrens verbleiben, wenn unaufklärbar ist, ob überhaupt ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat.[92] Der Anscheinsbeweis ist dagegen ebenfalls nicht anwendbar, wenn ein Fahrer – trotz Gegenverkehrs – von einem Kfz überholt wird und er in diesem Zusammenhang nach rechts von der geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt.[93]
Wer die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anschein zu erschüttern oder zu widerlegen, kann sich nicht auf die Grundsätze des Anscheins berufen.[94]
b) Zur haftungsausfüllenden Kausalität
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Die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität (s. Rn. 115) obliegt dem Anspruchsteller. Diesem kommen die „Beweiserleichterungen“ der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit/Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ergeben.[95]
c) Beweislast des Schädigers
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Der Schädiger kann durch Zeugenaussagen, Parteivernehmung[96] und Sachverständige Beweis antreten für
– höhere Gewalt, – Unabwendbarkeit des Unfalls, s. Rn. 326 ff., – fehlende Rechtswidrigkeit, s. Rn. 71, – Mitverschulden/Mitverursachung des Geschädigten, s. Rn. 294 f., – fehlender Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und dem eingetretenen Schaden,[97] – fehlende Kausalität zwischen Verletzung und Tod,[98] – Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, s. Kap. 5 Rn. 1 ff., – Verjährung, s. Kap. 11 Rn. 1 ff.Anmerkungen
[1]
Weber DAR 1986,161; DAR 1988,187; BGH DAR 1988, 159.
[2]
S. Rn. 12 ff.; BGH DAR 1991, 380 = VersR 1991, 1068; OLG München DAR 2010, 93; OLG Karlsruhe VersR 1978, 647; OLG München (BGH) VersR 1990, 1159; OLG Schleswig SP 1993, 174 = RuS 1993, 98.
[3]
BGH NJW 1976, 1143; VersR 1978, 1163.
[4]
OLG Celle SP 2010, 284; jurisPR extra 2010, 100.
[5]
OLG Celle a.a.O; OLG Hamm RuS 2006, 394.
[6]
BGH VersR 2014, 632; 2008, 644; 2004, 118; 2003, 474.
[7]
BGH DAR 1991, 380 = VersR 1991, 1068; DAR 1988, 159; MDR 1988, 664 = VersR 1988, 388; OLG Celle VersR 2017, 567.




