Internationales Strafrecht

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Der für den Verteidiger brisanteste Fall einer (drohenden) Unzulässigkeit der Beschwerde ist deren offensichtliche Unbegründetheit (Art. 35 Abs. 3 EMRK; „manifestly ill-founded“, sog. „mif“-cases). Hinter dieser Formulierung verbirgt sich ein Zulässigkeitserfordernis, das angesichts der stetig ansteigenden Arbeitsbelastung des EGMR zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die offensichtliche Unbegründetheit muss sich dabei nicht bereits beim ersten Anschein aufdrängen. Der Gerichtshof lässt es genügen, wenn die Unbegründetheit der Beschwerde erst in einem späteren Verfahrensabschnitt nach Überprüfung aller Aspekte des Falles erkennbar wird. Die Praxis des Gerichtshofs zieht diese Grenze ziemlich weit. Auch nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren besteht die Gefahr, dass der Bf. ein einseitiges Schreiben erhält, in dem – ohne jede weitere Begründung – die Beschwerde als „unzulässig“ (mutmaßlich: offensichtlich unbegründet) eingestuft wird.
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Damit seine Beschwerde die Hürde der „offensichtlichen Unbegründetheit“ sicher nimmt, muss der Bf. den behaupteten Konventionsverstoß und die ihn stützenden Tatsachen sowie seine rechtlichen Ausführungen klar strukturiert, nachvollziehbar und vor allem substantiiert geltend machen.
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Die Entscheidung, in der eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet und daher unzulässig eingestuft wird, ist wie jede andere Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Beschwerde unanfechtbar. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung beschränkt sich mitunter auf eine knappe Pauschalformel,[270] die als sog. „global formula“ auch benutzt wird, wenn dadurch andere Fragen der Zulässigkeit mit abgedeckt werden sollen.[271]
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In Einzelrichterentscheidungen findet sich meist nur die Formulierung: „[…] dass der Gerichtshof entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären“ oder „Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren“.
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Solche inhaltsleeren Begründungen, die nicht einmal den speziellen Grund der „Unzulässigkeit“ einer Beschwerde näher aufschlüsseln, bewegen sich an der Grenze der Rechtsstaatlichkeit und sind auch vor dem Hintergrund einer enormen Arbeitsbelastung des Gerichtshofs (Rn. 28 ff.) menschenrechtlich nicht akzeptabel. Ein Rechtsbehelf gegen diese Unzulässigkeitsentscheidungen steht gleichwohl nicht zur Verfügung, worauf der EGMR in seinem „Pauschal-Schreiben“ auch sehr deutlich hinweist (unter Ablehnung jeder weiteren Korrespondenz).
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Ebenso wie die Urteile haben auch die – bisher meist durch einen Ausschuss, künftig aber sicherlich auch immer häufiger von Einzelrichtern, ergehenden – Entscheidungen über die Einstufung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet trotz fehlender Bindungswirkung faktisch eine erhebliche Aussagekraft, weil sich in ihr ebenfalls Tendenzen und Strukturen bezüglich der Auslegung einzelner Konventionsgarantien abzeichnen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › XI. Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts
XI. Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts
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Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist für Individualbeschwerden grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere hängt die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. aber jetzt Rn. 2.) Vgl. aber zum „mehrheitlichen Nachteil“ Rn. 252 ff. nicht von einer gesondert festzustellenden Schwere der behaupteten Konventionsverletzung ab.)
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Weder die EMRK noch die Rules of Court sehen die Verhängung einer Gebühr als Sanktion für die missbräuchliche Einlegung einer Beschwerde vor. In Extremfällen kann der Gerichtshof eine Individualbeschwerde jedoch für unzulässig erklären, wenn sie einen Missbrauch des Beschwerderechts erkennen lässt (Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK). Ein Missbrauch des Beschwerderechts kann in einem Prozessverhalten (formeller Missbrauch) des Bf. liegen, aber auch in einem von dem Bf. verfolgten Zweck (materieller Missbrauch).[272] Ein formeller Missbrauch liegt etwa vor, wenn der Bf. bewusst wahrheitswidrige Tatsachen vorträgt (knowingly based on untrue facts)[273], entscheidungsrelevante Tatsachen verschweigt oder unvollständige und damit irreführende Angaben, insb. zum Verfahrensgang macht; unvollständige, irreführende Angaben können vor allem dann als missbräuchlich iSv Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK eingestuft werden, wenn sie den Kern der Rechtssache betreffen und nicht hinreichend, d.h. plausibel erläutert worden ist, warum diese Auskunft nicht erteilt worden ist.[274]
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Missbräuchlich ist auch die Beleidigung von Mitgliedern des Gerichtshofs (dazu zählen auch die Mitarbeiter der Kanzlei)[275] bzw. die Äußerung unangemessener Kritik (contempt of court)[276].
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Auch Verstöße gegen die Verfahrensordnung können dazu führen, dass eine Beschwerde als missbräuchlich eingestuft wird, etwa wenn gegen das Gebot der Vertraulichkeit der Verhandlungen über eine gütliche Einigung verstoßen wird.[277]
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Schließlich kann der mit einer Beschwerde verfolgte Zweck diese als missbräuchlich erscheinen lassen (materieller Missbrauch): Missbräuchlich in diesem Sinne ist der offensichtlich zweckwidrige Einsatz des Beschwerderechts, der die ordnungsgemäße Arbeit des EGMR sowie den geordneten Ablauf des Verfahrens selbst behindert.[278] Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine gefälschte Vollmacht vorgelegt wird,[279] ebenso wenn die Inanspruchnahme internationalen Rechtsschutzes in einem Missverhältnis zum geltend gemachten Interesse steht[280] oder die Beschwerde ausschließlich zu Propaganda- oder Reklamezwecken eingelegt wurde.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › XII. Unerheblicher Nachteil
XII. Unerheblicher Nachteil[281]
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Eine Beschwerde kann seit dem Inkrafttreten des 14. P-EMRK auch als unzulässig eingestuft werden (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK), wenn der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten hat (significant disadvantage), der Fall bereits von einem nationalen Gericht gebührend geprüft wurde (duly considered; diese Voraussetzung wird nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK gestrichen) und keine menschenrechtliche Besonderheiten aufweist (unless respect for human rights … requires an examination). Damit wurde auf Zulässigkeitsebene neben der Feststellung einer offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde eine weitere Möglichkeit der materiellen Filtrierung eingeführt.[282]
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Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ enthält einen beträchtlichen Interpretationsrahmen, der dem Gerichtshof mehr Flexibilität bei der Zulässigkeitsprüfung ermöglichen soll. Seiner Rechtsprechung obliegt es daher auch, diesem Begriff Konturen zu geben. In dieser Hinsicht ist auf die Übergangsvorschrift in Art. 20 Abs. 2 des 14. P-EMRK hinzuweisen. Danach soll Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls nur von den Kammern und der Großen Kammer angewandt werden, damit diese konkrete Fallgruppen für den neuen Unzulässigkeitsgrund bilden können.
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Nach einer Studie der Kanzlei des Gerichtshofs[283] soll bei der Verletzung der Art. 2, Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter pp.), Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit),[284] Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit), Art. 7 EMRK (nulla poena sine lege) und Art. 13 EMRK (Nichtvorhandensein eines effektiven Rechtsbehelfs) grundsätzlich ein erheblicher Nachteil angenommen werden. Bei den übrigen Konventionsbestimmungen soll es darauf ankommen, was für den Bf. auf dem Spiel steht. Zum Beispiel wird bei einer Rüge hinsichtlich der Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bei Strafverfahren, in denen Freiheitsentzug droht, stets ein erheblicher Nachteil anzunehmen sein, während in Zivilprozessen Kriterien wie der Einfluss auf die Anstellung des Betroffenen bzw. auf dessen Ruf oder seine Familie eine Rolle spielen sollen.[285] Zudem wird vorgeschlagen, dass bei einem Streitwert unter 500 € grundsätzlich kein erheblicher Nachteil angenommen wird.[286] Auch bei Beschwerden bezüglich der Art. 8-12 EMRK sollen die für Art. 6 EMRK entwickelten Grundsätze anwendbar sein. Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 EMRK soll es auf den Grad der Diskriminierung ankommen.
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In dem ersten Verfahren, in dem der Gerichtshof dieses neue Kriterium angewandt hat, war Art. 6 EMRK im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens als verletzt gerügt worden. Der Streitwert des nationalen Verfahrens betrug allerdings lediglich 90 €. Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, wobei der Gerichtshof darauf hinwies, dass die finanziellen Auswirkungen der Streitfrage ein taugliches Kriterium zur Bestimmung des Nachteils seien.[287]
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Inzwischen liegen auch erste Unzulässigkeitserklärungen vor, in denen ein unerheblicher Nachteil unabhängig vom finanziellen Nachteil beurteilt wurde: Einige Beschwerden betrafen das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Tschechischen Republik. Der tschechische Verfassungsgerichtshof hatte den Bf. die Stellungnahmen der ordentlichen Gerichte nicht zugestellt, so dass diese nicht Stellung nehmen konnten. Der EGMR stellte fest, dass die Gerichte lediglich auf ihre Urteile verwiesen hatten und der VerfGH auf diese nicht eingegangen ist. Der Gerichtshof ging deswegen davon aus, dass die Urteile auch ohne die Stellungnahmen so ausgefallen wären. Zudem hatten die Bf. nicht ausgeführt, was sie hätten vortragen wollen, wenn ihnen die Stellungnahmen zugestellt worden wären. Sie hätten in ihrem Recht, angemessen am Verfahren teilzunehmen, deswegen keinen erheblichen Nachteil erlitten.[288]
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Der EGMR darf aber, auch wenn ein erheblicher Nachteil nicht festgestellt werden kann, die Beschwerde nur dann für unzulässig erklären, wenn nicht die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und in den Zusatzprotokollen dazu anerkannt sind, eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erforderlich macht. Der Wortlaut ist angelehnt an Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK (Rn. 351).[289] Nach dem Explanatory Report zum 14. P-EMRK soll sich diese Klausel gerade auf solche Beschwerden beziehen, die schwerwiegende Fragen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention bzw. hinsichtlich des nationalen Rechts aufwerfen.[290] Über diese Schutzklausel kann der EGMR also sicherstellen, dass ihm nicht diejenigen Beschwerden entgehen, die zwar für den Betroffenen keinen erheblichen Nachteil begründen, anhand derer der EGMR aber gemeineuropäische Menschenrechtsstandards entwickeln kann.
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Die Ablehnung der Prüfung aufgrund des Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK ist darüber hinaus nur möglich, wenn ein nationales Gericht die Beschwerde bereits gebührend geprüft hat. Der Gerichtshof wird hier sicherlich eine pragmatische Herangehensweise wählen, um zu verhindern, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Einarbeitung in die Details der Beschwerde erforderlich wird. Ob die nationale Instanz, die zunächst mit der Rechtssache befasst war, den Ansprüchen des Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK an ein „innerstaatliches Gericht“ genügt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK.
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Das Erfordernis der gebührenden Prüfung stellt sicher, dass jedem Individuum ein effektives Recht auf rechtliches Gehör gewährt wird, primär auf nationaler Ebene, im Notfall aber auch auf supranationaler Ebene, selbst wenn der Nachteil, den der Betroffene erlitten hat, objektiv als gering einzuschätzen ist. Nicht möglich ist deswegen die Anwendung des neuen Unzulässigkeitskriteriums, wenn kein Zugang zu einem nationalen Gericht eröffnet war, wie auch in Fällen der überlangen Verfahrensdauer bei letztinstanzlichen Gerichten.[291] Das Kriterium der gebührenden Prüfung durch ein nationales Gericht wird nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK künftig wegfallen und es damit dem Gerichtshof weiter vereinfachen, die Annahme einer Individualbeschwerde abzulehnen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. EGMR OAO Afanasiy-Pivo u.a. v. Russland, Entsch. v. 8.11.2016, 3315/04, § 23; Kadikis v. Lettland, Entsch. v. 25.9.2003, Nr. 62393/00 (jeweils: Verfristung, obwohl nicht vom Vertragsstaat geltend gemacht).
[2]
EGMR Sahin v. Deutschland, Urt. v. 8.7.2003, Nr. 30943/96, EuGRZ 2004, 707, § 45.
[3]
Vgl. EGMR Cevizovic v. Deutschland, 29.7.2004, Nr. 49746/99, StV 2005, 136, § 27; Hartman v. Tschechische Republik, 10.7.2003, Nr. 53341/99; vgl. auch EGMR Medvedyev u.a. v. Frankreich, 29.3.2010, Nr. 3394/03, NJOZ 2011, 231, §§ 69 f.
[4]
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, §§ 65, 69.
[5]
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, § 67.
[6]
EGMR Haase v. Deutschland, 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401 = EuGRZ 2004, 715, § 61.
[7]
Vgl. ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 208 ff. mit vielen Beispielen, abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[8]
EGMR Metin v. Türkei, Entsch. v. 3.3.2015, Nr. 77479/11, §§ 79 f.; G. v. Deutschland, Urt. v. 7.6.2012, Nr. 65210/09, § 82; Kallweit v. Deutschland, Urt. v. 13.1.2011, Nr. 17792/07, § 73, EuGRZ 2011, 255 = NJOZ 2011, 1494; Schummer v. Deutschland, Urt. v. 13.1.2011, Nr. 27360/04, §§ 84 f.; Rabus v. Deutschland, Entsch. v. 9.2.2006, Nr. 43371/02, ZBR 2007, 409, Nr. 1 der Gründe.
[9]
Vgl. etwa EGMR Shestjorkin v. Estland, Entsch. v. 15.5.2000, Nr. 49450/99. Vorbehalte werden eng ausgelegt, EGMR Schädler-Eberle v. Liechtenstein, Urt. v. 18.7.2013, Nr. 56422/09, §§ 65, 92; siehe auch EGMR Grande Stevens v. Italien, Urt. v. 4.3.2014, Nr. 18640/10, NJOZ 2015, 712, §§ 204, 210 f.
[10]
Vgl. BT-Drucks. 14/9792, S. 4.
[11]
Reid A Practitionerʼs Guide to the European Convention on Human Rights, 4. Aufl. 2012, 36 f.
[12]
EGMR A v. Frankreich, 23.11.1993, Nr. 14838/89 (telefonische Hörfalle); Stocké v. Deutschland, 19.3.1991, Nr. 11755/85 (täuschungsbedingte Festnahme).
[13]
EGMR Storck v. Deutschland, 16.6.2005, Nr. 61603/00, §§ 102 ff. (staatliche Pflicht zur Überwachung psychiatrischer Anstalten); Craxi v. Italien, 17.7.2003, Nr. 25337/94 (Verhinderung der Veröffentlichung von TÜ-Mitschnitten durch die Presse – Art. 8 EMRK). Dazu auch Kleine-Cosack 1588.
[14]
Ein solcher Beitritt der Union zur EMRK ist in Art. 59 Abs. 2 EMRK vorgesehen.
[15]
ABl. EG Nr. C 364 v. 18.12.2000, S. 1 = EuGRZ 2000, 554; zur Entstehungsgeschichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Calliess EuZW 2001, 261; Streinz/Ohlerl/Herrmann § 14 II. Durch den Vertrag von Lissabon ist die Charta nun verbindlich: ABl. EU Nr. C 303 v. 14.12.2007; zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon vgl. Kokott/Sobotta EuGRZ 2010, 265; Esser in: Jahn/Radtke (Hrsg.), Deutsche Strafprozessreform und Europäische Grundrechte – Herausforderungen auch an die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen? – 5. Karlsruher Strafrechtsdialog (2015), S. 55.
[16]
Zur Bedeutung der Unionsgrundrechte: EuGH (GK) Rs. C-540/03 (Parlament/Rat), 27.6.2006, NVwZ 2006, 1033 ff. (Familienzusammenführung – Drittstaatangehörige); zu diesem Urteil: Lindner EuZW 2007, 71 ff.; vgl. ferner: Schwarze NJW 2005, 3459 ff.; Bröhmer EuZW 2006, 71 ff.; Szczekalla NVwZ 2006, 1019 ff.; Heer-Reißmann NJW 2006, 192 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht, 7. Aufl. 2016, § 17, 18 ff.
[17]
EuGH Gutachten 2/13 v. 18.12.2014; ausführlich dazu: Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 313 ff.; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV – AEUV, Kommentar, 5. Aufl. Art. 6 EUV, 31 ff.
[18]
EGMR Bosphorus v. Irland, Urt. v. 30.6.2005, Nr. 45036/98, § 155, NJW 2006, 197, 202; Matthews v. UK, Urt. v. 18.2.1999, Nr. 24833/94, NJW 1999, 3107. Zur Bindung der EU-Mitgliedstaaten an die EMRK bei der Ausführung von (früherem) Gemeinschaftsrecht und dessen Kontrolle am Maßstab der EMRK: EGMR Dangeville v. Frankreich, 16.4.2002, Nr. 36677/97 (fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie als Verstoß gegen Art. 1 des 1. ZP-EMRK); Matthews (s.o.): Gewährleistung von Wahlen zum EP; Cantoni v. Frankreich, Urt. v. 15.11.1996, Nr. 17862/91; Senator Lines GmbH v. Belgien u.a., Entsch. v. 10.3.2004, Nr. 56672/00, NJW 2004, 3617 = EuGRZ 2004, 279 (Vollstreckung aus angefochtenem Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission).
[19]
Letztlich unterliegt damit nicht das Unionsrecht, sondern allein das mitgliedstaatliche Handeln der Kontrolle des EGMR, vgl. Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 83.
[20]
Hierzu ausführlich: Breuer EuGRZ 2005, 229 ff. mit Bezug auf: EGMR Emesa Sugar v. Niederlande, Entsch. v. 13.1.2005, Nr. 62023/00, EuGRZ 2005, 234 ff.; in diese Richtung auch: Jaeger EuGRZ 2005, 193, 198; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV – AEUV, Kommentar, Art. 6 EUV, 22 ff.; ausführlich auch Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 82 ff.
[21]
Vgl. hierzu: EuGH 10.4.2003, C-276/01 (Steffensen; Beweisverwertungsverbot beim Sachverständigenbeweis) mit Anm. Schall EuZW 2003, 671 und Esser StV 2004, 221 ff.
[22]
EuGH (GK), 27.6.2006, C-540/03, NVwZ 2006, 1033 ff. (Familienzusammenführung – Drittstaatsangehörige); siehe auch: Streinz Europarecht, 10. Aufl., Rn. 757 ff., 786 ff.; Herdegen Europarecht, 17. Aufl. 2015, Rn. 169. Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV – AEUV, Kommentar, Art. 6 EUV, 20 ff.; Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 33 f.
[23]
EGMR Bosphorus v. Irland, Urt. v. 30.6.2005, Nr. 45036/98, NJW 2006, 197, 202, §§ 155 f. Zur gesamten Problematik: Schäfer Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Europäisches Gemeinschaftsrecht und dessen Vollzug – Verantwortlichkeit und Haftung der Mitgliedsstaaten, 2006.
[24]
EGMR M.S.S. v. Belgien u. Griechenland, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, § 338, NVwZ 2011, 413 = EuGRZ 2011, 243; Bosphorus v. Irland, Urt. v. 30.6.2005, Nr. 45036/98, NJW 2006, 197, § 157.
[25]
EGMR Michaud v. Frankreich, Urt. v. 6.12.2012, Nr. 12323/11, §§ 111, 115, NJW 2013, 3423; Engel Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, S. 84.
[26]
EGMR Behrami v. Frankreich u.a., Entsch. v. 2.5.2007, Nr. 71412/01 (KFOR-/UNMIK-Einsatz im Kosovo).
[27]
Vgl. EGMR Ernewein u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 12.5.2009, Nr. 14849/08 (Misshandlung der zwangsweise in die deutsche Wehrmacht oder Waffen-SS eingezogenen Elsässer und Lothringer – „malgré nous“). ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 177 ff. m.w.N. abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[28]
Etwa EGMR (GK) Fürst Hans-Adam II von und zu Liechtenstein v. Deutschland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 42527/98; vgl. Art. 1 des 1. ZP-EMRK.
[29]
EGMR (GK) Blečić v. Kroatien, Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, §§ 77 ff.; vgl. auch EGMR MELTEX LTD v. Armenien, Entsch. v. 27.5.2008, Nr. 37780/02.
[30]
Vgl. EGMR Pakshayev v. Russland, Urt. v. 13.3.2014, Nr. 1377/04, § 22 (Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand vor EMRK-Beitritt; Strafurteile ergingen nach dem Beitritt, gründeten auf den ohne Anwalt gemachten Angaben; Verletzung von Art. 6 EMRK); Stamoulakatos v. Griechenland, Entsch. v. 26.10.1993, Nr. 12806/87, §§ 29 ff.; vgl. auch ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 184 ff. m.w.N.; siehe auch Grabenwarter/Pabel § 17, 21.
[31]
Vgl. EGMR De Becker v. Belgien, Urt. v. 27.3.1962, Nr. 214/56 (lebenslange Beschränkung bestimmter Rechte, z.B. der Meinungsfreiheit, aufgrund strafrechtlicher Verurteilung); zur Abgrenzung vgl. Grabenwarter/Pabel § 17, 22.
[32]
Vgl. EGMR Blecic v. Kroatien 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 347, §§ 77, 79, 83 f.
[33]
Vgl. EGMR Loizidou v. Türkei (Nr. 2), Urt. v. 18.12.1996, Nr. 15318/89, EuGRZ 1997, 558 ff. (Enteignungen auf Zypern); demgegenüber: EGMR Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein v. Deutschland, Urt. v. 12.7.2001, Nr. 42527/98, NJW 2003, 649 ff. = EuGRZ 2001, 466 (Enteignung eines Gemäldes).
[34]
Vgl. EGMR (GK) Blecic v. Kroatien Urt. v. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, § 59. Vgl. auch EGMR (GK) Maltzan (Freiherr von) u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 2.3.2005, Nr. 71916/01, NJW 2005, 2530 = EuGRZ 2005, 305 = DVBl. 2005, 831; (GK) Fürst Hans-Adam II von und zu Liechtenstein v. Deutschland, 12.7.2001, Nr. 42527/98, NJW 2003, 649.
[35]
Z.B. auch wenn der Verstoß gegen Art. 2 EMRK nicht vom EGMR geprüft werden kann, weil der Tod kurz vor Inkrafttreten der EMRK eingetreten ist, der betroffene Staat aber der davon zu trennenden Verpflichtung aus derselben Konventionsbestimmung nicht nachkommt, die Ursachen für den Tod aufzuklären: EGMR (GK) Šilih v. Slowenien, Urt. v. 9.4.2009, Nr. 71463/01, §§ 153-163. Vgl. auch EGMR (GK) Varnava u.a. v. Türkei, Urt. v. 18.9.2009, Nr. 16064/90, §§ 121 ff., NJOZ 2011, 516; vgl. insbesondere auch die Aufstellung im ECHR Practical Guide on Admissibility Criteria, Nr. 184 ff., abrufbar unter www.echr.coe.int (Case-law – Case-law Analysis – Admissibility Guide).
[36]
EGMR Akopyan v. Ukraine, Urt. v. 5.6.2014, Nr. 12317/06, § 62; Rudolf/von Raumer AnwBl. 2009, 313, 316; Grabenwarter/Pabel § 17, 20.
[37]
Zu Art. 56 EMRK: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 99.
[38]
EGMR (GK) Hirsi Jamaa v. Italien, Urt. v. 23.2.2012, Nr. 27765/09, NVwZ 2012, 809, §§ 76 ff.; EKMR Zypern v. Türkei, 17.7.1978.








