Internationales Strafrecht

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Bloße Zweifel am Erfolg eines Rechtsbehelfs[153] können dagegen den Verzicht auf seine Einlegung ebenso wenig rechtfertigen wie ein mit der Einlegung verbundenes (angemessenes) Kostenrisiko.[154] Bleibt ein effektiver Rechtsbehelf erfolglos, muss der Bf. keinen weiteren (effektiven) Rechtsbehelf einlegen, dessen Prüfung praktisch identisch mit dem ersten wäre (in which the objective was practically the same).[155]
169
Der Verteidiger steht häufig vor der schwierigen Entscheidung, entweder seinem Mandanten einen zeitraubenden und mitunter kostspieligen Weg durch die nationalen Instanzen zuzumuten, um anschließend sicher den Weg nach Straßburg zu finden, oder aber sich mehr oder weniger direkt an den EGMR zu wenden, um dann allerdings Gefahr zu laufen, dort eine unterbliebene Rechtswegerschöpfung vorgehalten zu bekommen. Das mit einer direkten Beschwerde zum EGMR verbundene Risiko sollte nur dann eingegangen werden, wenn der an sich statthafte Rechtsbehelf aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung (consistent case-law) offensichtlich aussichtslos ist.[156]
170
In der Beschwerdeschrift sind die auf nationaler Ebene eingelegten Rechtsbehelfe zu benennen und durch Kopien der ergangenen Entscheidungen zu belegen (Rule 47 Abs. 3.1 lit. a). Erhebt der Verfahrensbevollmächtigte[157] des beklagten Vertragsstaates die Einwendung der Nichterschöpfung des nationalen Rechtsschutzes (objection of non-exhaustion), so muss er in diesem Zusammenhang die Existenz und allgemeine Effektivität des angeblich nicht beachteten Rechtsbehelfs darlegen.[158] Kommt der Vertragsstaat diesen Anforderungen nach, so hat grundsätzlich der Bf. plausibel darzulegen, dass er im konkreten Fall diesen Rechtsbehelf entweder erschöpft oder von ihm keinen Gebrauch gemacht hat, da er für ihn unzugänglich, unangemessen oder nicht effektiv war.[159]
171
Hinweis
Das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular sieht unter Nr. 63 die Angabe von Rechtsbehelfen vor, die der Beschwerde hätten abhelfen können, vom Bf. aber als nicht effektiv angesehen wurden. Solche „präventiven“ Angaben sollten nur erfolgen, wenn der Vertragsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwendung eines nicht erschöpften nationalen Rechtsschutzes erheben wird („keine schlafenden Hunde wecken“).
Andererseits kann das „Verschweigen“ der Nichterschöpfung eines (offensichtlich) effektiven Rechtsbehelfs vom Gerichtshof auch als Missbrauch des Beschwerderechts interpretiert werden (Unzulässigkeit der Beschwerde – Art. 35 Abs. 3 EMRK).
b) Horizontale Erschöpfung
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Zur Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes gehört ferner, dass der Bf. – ebenfalls unter Beachtung der nationalen Form-, Frist- und Präklusionsvorschriften – den Rechtsgrund des behaupteten Konventionsverstoßes gegenüber den nationalen Kontrollinstanzen sinngemäß, d.h. der Sache nach geltend macht und das nationale Verfahren sachdienlich betreibt (horizontale Erschöpfung). Die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, müssen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte gewesen sein.[160] Nicht erforderlich ist eine unmittelbare Bezugnahme auf die EMRK oder gar die Subsumtion des Sachverhaltes unter die einschlägige Vorschrift der EMRK, sie ist jedoch zweckmäßig, weil es den Nachweis erleichtert, dass der Rechtsbehelf der Sache nach auch die Verletzung eines in der Konvention geschützten Rechtes betraf.[161] Die Berufung auf ein in seinem Schutzumfang mit dem Konventionsrecht übereinstimmendes innerstaatliches Recht genügt aber grundsätzlich.[162]
173
Beschwerden, mit denen der Gerichtshof später befasst werden soll, müssen auf nationaler Ebene stets in gehöriger Weise, d.h. unter Einhaltung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse bei den zuständigen staatlichen Stellen vorgebracht werden.[163] Dabei hat der Bf. sämtliche im nationalen Recht für die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlichen (zumutbaren) Bedingungen zu erfüllen (z.B. Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten[164]). Auf eine reine Wiederholung seiner Rügen darf sich der Betroffene nicht beschränken, sondern muss diese dem Prüfungsmaßstab von Rechtsbehelfen anpassen; vor dem BVerfG sind spezifisch verfassungsrechtliche Ausführungen erforderlich („specific constitutional law arguments“).[165]
174
Der Rechtsbehelf muss ernsthaft unter Angabe aller ihn tragenden Gründe[166] verfolgt werden. Eine Haftbeschwerde, die nur formell erhoben, materiell aber nicht begründet wird, hat der EGMR als zur Erschöpfung des Rechtswegs nicht ausreichend angesehen.[167]
175
Wird ein nationaler Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen eine Form-, Frist- oder sonstige Verfahrensvorschrift als unzulässig verworfen, so bewertet der EGMR dies als eine Nichterschöpfung des nationalen Rechtswegs, es sei denn, dass die Zurückweisung des nationalen Rechtsbehelfs willkürlich bzw. ihrerseits konventionswidrig erscheint[168] oder die nationale Stelle trotz des Zulässigkeitsmangels – zumindest teilweise – eine Prüfung in der Sache vorgenommen hat (examined the substance of the appeal)[169].
176
Aus deutscher Sicht bemerkenswert ist, dass der EGMR im Urteil Uhl die Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde als zu hoch eingestuft hat (§ 93a BVerfGG).[170] Zur Anhörungsrüge Rn. 152.
177
Hinweis
Der EGMR kann bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Beschwerde zusätzliche Informationen und (auch) ein neues Vorbringen berücksichtigen (additional information and fresh arguments), wenn er dieses für entscheidungserheblich erachtet. Dazu zählen sowohl tatsächliche Angaben als auch rechtliche Ausführungen zu dem Sachverhalt, der den für zulässig erklärten Rügen zugrunde liegt.[171] Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines nachträglichen Vorbringens hat der Bf. freilich nicht, kann dies jedoch gegenüber der Kammer anregen, indem er dessen Entscheidungserheblichkeit näher darlegt.
Das nachträgliche Vorbringen völlig neuer Sachverhaltsmerkmale (new factual elements), die in der Zulässigkeitsentscheidung keinerlei Grundlage haben, ist ausgeschlossen.[172]
178
Bei einer fortdauernden oder wiederholten Verletzung ist eine wiederholte Einlegung des gleichen Rechtsbehelfs nicht notwendig, wenn dies wegen der unveränderten Umstände nur zu einer Wiederholung der bereits früher ergangenen Entscheidung führen würde. Hat sich die zugrunde liegende Situation aber verändert, ist die erneute Einlegung des Rechtsmittels zu empfehlen.[173] Der Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) bzw. die Haftbeschwerde sind bei Fortdauer der Untersuchungshaft wiederholt einzulegen; allerdings muss der Beschuldigte nicht jede die Haft verlängernde Entscheidung auf diese Weise überprüfen lassen.[174]
2. Zeitpunkt
179
Für die Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beschwerde beim Gerichtshof eingeht (date of introduction of the application).
180
Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt der EGMR vom Bf. sogar die Erschöpfung eines vom Vertragsstaat erst nach der Einlegung der Individualbeschwerde geschaffenen Rechtsbehelfs, mit dessen Hilfe der behauptete Konventionsverstoß auf nationaler Ebene effektiv geltend gemacht werden kann.[175]
181
Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, den betroffenen Staat in einem Piloturteil (Rn. 478) zur Einrichtung einer Rechtsschutzmöglichkeit für die Geltendmachung eines bestimmten Verstoßes gegen die Konvention anzuhalten, wenn weitere vergleichbare Beschwerden zu erwarten sind.[176] Richtet der jeweilige Staat einen entsprechenden Rechtsbehelf ein, so kann der EGMR auch bereits anhängige Beschwerden für unzulässig erklären (Art. 35 Abs. 1 EMRK), sofern der Rechtsbehelf selbst effektiv erscheint und die jeweiligen Bf. nicht (etwa durch einen Fristablauf) von der nachträglichen Geltendmachung des Verstoßes auf nationaler Ebene abgehalten werden.[177]
182
Steht die endgültige innerstaatliche Entscheidung noch aus, ist eine bereits vorher erhobene Beschwerde zum EGMR grundsätzlich verfrüht und daher unzulässig. Der EGMR lässt es ausnahmsweise genügen, dass die Entscheidung erst kurz nach Einlegung der Beschwerde, spätestens aber bei Entscheidung über deren Zulässigkeit vorliegt.[178]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VII. Frist
VII. Frist
183
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung bzw. der Beendigung des Eingriffs (dazu sogleich noch, vgl. Rn. 184) erhoben werden (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Diese 6-Monats-Frist dient nicht nur den Interessen des beklagten Staates (eine einmal ergangene staatliche Entscheidung kann vom Betroffenen nicht zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden), sondern liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit allgemein. Auch die Einhaltung der Beschwerdefrist überprüft der Gerichtshof daher von sich aus – also unabhängig davon, ob der betroffene Vertragsstaat eine entsprechende Rüge erhoben hat oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet.[179] Zu beachten ist, dass diese Frist nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) künftig von sechs auf vier Monate verkürzt wird.
1. Fristbeginn
184
Da der Bf. zuvor den nationalen Rechtsschutz erschöpft haben muss, beginnt die Frist in der Regel mit dem Tag, an dem die endgültige und vollständige innerstaatliche Entscheidung über das beschwerende Ereignis ergeht. Wegen des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung auf nationaler Ebene ist dies in der Regel – aber nicht notwendigerweise die Entscheidung eines Rechtsmittel- bzw. Verfassungsgerichts.[180] Dass die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Rechtsbehelf zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im Zivilprozess darstellt, muss inzwischen bekannt sein, so dass ihre Einlegung die Frist nicht mehr hemmt. Strittig ist allerdings, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn der Bf. neben der Länge des zivilgerichtlichen Verfahrens auch noch andere Punkte vor dem BVerfG rügen möchte.[181]
185
Unwirksame Rechtsbehelfe – wie z.B. Petitionen, Amnestie- oder Gnadengesuche (s.o.) – bleiben bei der Festlegung des Fristbeginns außer Betracht. Durch sie kann der Bf. weder den Beginn der Beschwerdefrist zu seinen Gunsten verschieben noch eine „verfristete“ Beschwerde heilen.[182] Das gleiche gilt für die (zweckwidrige) Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder zur Abhilfe der Konventionsverletzung völlig ungeeigneten, also offenkundig ineffektiven innerstaatlichen Rechtbehelfs.[183] Ist jedoch zweifelhaft, ob ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Abhilfe der Konventionsverletzung geeignet ist, kann dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er zunächst die innerstaatliche Bereinigung des Konventionsverstoßes versucht hat. Auch wenn dieser Rechtsbehelf als unzulässig abgewiesen wird, beginnt ausnahmsweise die Frist erst mit dessen Erledigung, allerdings nur, wenn dessen völlige Ineffektivität für den Betroffenen nicht bereits vorher ersichtlich war.[184] Es kann auch gegen die zu diesem Zeitpunkt letzte nationale Entscheidung innerhalb der 6-Monats-Frist Beschwerde eingelegt und parallel der (zweifelhafte) nationale Rechtsweg erschöpft werden. Auf diese Vorgehensweise sollte der EGMR hingewiesen werden. Der Gerichtshof lässt die Beschwerde dann i.d.R. ruhen, bis der nationale Rechtsweg erschöpft ist.[185]
186
Sieht das nationale Recht eine Zustellung oder eine andere Art der förmlichen Bekanntgabe der (letztinstanzlichen) Entscheidung gegenüber dem Bf. vor, so beginnt der Lauf der Frist nicht schon mit der Verkündung der Entscheidung, sondern erst mit deren Zugang beim Bf. oder seinem Rechtsvertreter.[186] Wird die Entscheidung beiden zugestellt, so kommt es auf den (früheren) Zeitpunkt der Zustellung beim Rechtsvertreter an; zumindest ist aus Vorsichtsgründen zu raten, von dem früheren Datum auszugehen.[187]
187
In deutschen Fällen geht der EGMR von dem Datum des Zugangs der BVerfG-Entscheidung aus (siehe auch § 30 Abs. 3 BVerfGG).[188]
188
Ist gegen das beschwerende staatliche Handeln kein (effektiver) Rechtsbehelf statthaft, so beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, an dem sich die staatliche Maßnahme ereignet und beendet wird (date of the act)[189] bzw. an dem die betroffene Person von ihm tatsächlich Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.[190] Wird dem Bf. später klar bzw. hätte ihm später klar werden müssen, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht geeignet ist, um die Maßnahme anzugreifen, so neigt der EGMR dazu, für den Fristbeginn auf diesen (späteren) Zeitpunkt der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens abzustellen.[191]
189
Bei einem konventionswidrigen Dauerzustand beginnt die Einlegungsfrist erst mit dessen Beendigung.[192] Vorgänge, die bereits sechs Monate vor der Einlegung der Beschwerde beendet waren, berücksichtigt der EGMR dann aber nicht. Bei einer Entscheidung über die Dauer der Untersuchungshaft lässt der EGMR die 6-Monats-Frist mit dem Ende der Untersuchungshaft beginnen.[193] Bei Abschiebungen kommt es nicht etwa auf das Ergehen der Ausweisungsverfügung, sondern auf den Vollzug der Abschiebung an.[194]
190
Der Tag, an dem der Bf. vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw. an dem die endgültige Entscheidung über den beschwerenden Akt er- bzw. ihm zugeht, werden nicht auf den Lauf der Frist angerechnet (Ereignisfrist).[195]
191
Der Beginn der Frist kann gehemmt sein, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert, etwa die Behinderung durch Gefängnisbehörden. Eine nur vorübergehende Verhinderung ist unbeachtlich, wenn dem Bf. danach noch ausreichend Zeit bleibt, die Frist zu wahren. Ein schlechter Gesundheitszustand stellt i.d.R. keine ausreichende Erklärung dar.[196]
192
Macht der Staat geltend, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, so hat er den (vermeintlich früheren) Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung darzulegen.[197] Legt hingegen der Bf. den Zeitpunkt des Zugangs bzw. der Kenntniserlangung nicht näher dar, nimmt der EGMR an, dass der Bf. an dem Tag Kenntnis erlangte, an dem die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung erging.[198]
2. Fristende
193
Für die Einhaltung der 6-Monats-Frist kommt es weder auf das Datum der Beschwerde noch auf den Eingang der Beschwerde bei der Kanzlei des Gerichtshofs, sondern auf die Absendung bzw. Aufgabe der Beschwerde (date of dispatch of the document) an,[199] deren Datum durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen ist.[200] Etwaige Fristverlängerungen, die für die Einlegung von Rechtsbehelfen im nationalen Recht vorgesehen sind, bleiben bei der Berechnung der Beschwerdefrist unberücksichtigt.[201]
194
Fristwahrend ist nach der 2014 geänderten Rule 47 Abs. 1, Abs. 5 nur noch die Einreichung des vollständig ausgefüllten, vom EGMR auf seiner Homepage zur Verfügung gestellten, Beschwerdeformulars zusammen mit den erforderlichen Kopien per Post.[202] Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis nach Rule 47 wird der EGMR nur gemäß Rule 47 Abs. 5 Nr. 1 bei angemessenen Erklärungen für die Nichteinhaltung machen.[203] Dieses strikte Formerfordernis gilt nicht nur für Beschwerden, die durch einen Anwalt beim EGMR eingelegt werden, sondern auch der nicht anwaltlich vertretene Betroffene hat das Formular vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen beim EGMR einzureichen.[204]
195
Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.[205] Das Datum ist durch leserlichen Poststempel oder durch eine Urkunde nachzuweisen (Rn. 264 f.). Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält (Rule 47 Abs. 6 lit. b), etwa bei Zweifeln an der Datierung.[206] Auf den Eingang beim EGMR kommt es nur an, wenn sich nicht feststellen lässt, wann das Schreiben aufgegeben wurde bzw. wenn Schreiben rückdatiert wurden.[207]
196
Die Frist wird nach Kalendermonaten berechnet, ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Länge.[208] Wie im deutschen Recht (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB) endet die Frist an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des maßgebenden, die Frist auslösenden Ereignisses entspricht (Beispiel: Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung am 15.5.; Fristbeginn am 16.5.; Fristende am 15.11. oder, nach Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate, am 15.9.). Wegen einer missverständlichen Formulierung in einem EGMR-Urteil waren vorübergehend Zweifel aufgetreten, ob die Frist einen Tag später, bei obigem Beispiel also statt am 15.11. erst am 16.11., endet.[209] Diese Zweifel sind durch die seither ergangene Rechtsprechung ausgeräumt.[210]
197
Zu beachten ist, dass der EGMR die etwa in Deutschland geltende Wochenend- und Feiertagsregel (vgl. § 193 BGB) nicht anerkennt. Fristen können daher auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen.[211]
198
Soweit ersichtlich, hat der EGMR den Fall bisher nicht entschieden, dass sich ein Datum als Fristablauf errechnet, dass es im Kalender nicht gibt (Beispiel: Maßgebendes Ereignis, z.B. Zustellung der letzten nationalen Gerichtsentscheidung, am 30.8.; Frist beginnt am 31.8. und würde am 30.2. des nächsten Jahres enden). Schon aus Vorsichtsgründen sollte davon ausgegangen werden, dass der EGMR dies so handhaben wird wie in § 188 Abs. 3 BGB geregelt, dass also die Frist am letzten Tag des Monats abläuft (also statt am „30.2.“ am 28.2. oder 29.2.; statt am „31.4.“ am 30.4. usw.).
199
Verfristete Beschwerden kann der Gerichtshof als fristgerecht behandeln, wenn der Bf. für die eingetretene Verzögerung eine ausreichende Erklärung liefert.[212] Es handelt sich dabei jedoch um Härtefallklauseln (Rule 47 Abs. 5 Nr. 1).[213]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › VIII. Form
1. Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben
200
Obwohl die Konvention eine bestimmte Form der Beschwerde nicht vorschreibt, ergeben sich formale Anforderungen aus der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Rules of Court) v. 14.11.2016 und den auf Rule 32 beruhenden Verfahrensanordnungen (Practice Directions; PD). Die Nichteinhaltung der dort genannten formalen und inhaltlichen Vorgaben führt zwar nicht per se zur Unzulässigkeit der Beschwerde[215], kann jedoch zur Folge haben, dass die Beschwerde weder registriert noch geprüft wird (vgl. auch § 17 PD-I). Deshalb müssen die nachfolgenden Formvorschriften tunlichst beachtet werden.
201
Die Beschwerde ist direkt an den Gerichtshof zu richten.[216] Sie muss schriftlich auf dem Postweg bei der Kanzlei eingereicht und vom Bf. oder seinem Vertreter unterzeichnet sein (Rule 45 Abs. 1; siehe auch §§ 9, 13 PD-I).[217]
202
Das ausgefüllte Beschwerdeformular ist per Post an folgende Adresse zu senden:
Registrierungsstelle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat 67075 Strasbourg-Cedex Frankreich203
• Die Erhebung der Beschwerde per Fax ist nicht mehr zulässig (§§ 1, 3 PD-I).[218] Nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme kann per Fax (+ 33 388 41 39 00, Mo-Fr, 8.00-16.00 Uhr) eingereicht werden (näher hierzu Rn. 356 ff.).[219]204
• Die telefonische Erhebung der Beschwerde ist formwidrig (vgl. § 1 PD-I).[220] Auch eine Beschwerdeeinlegung per Email ist nicht möglich.[221] Eine elektronische Kommunikation des Bf. mit dem Gerichtshof ist erst nach Beschwerdeeinreichung und auch dann allein nach Maßgabe der PD Electronic Filing by Applicants (Stand 14.11.2016) möglich.205
Die (Individual-)Beschwerde[222] ist grundsätzlich unter Verwendung des u.a. im Internet zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars zu erheben (Rule 47 Abs. 1). Im Moment läuft außerdem ein Pilotprojekt für ein elektronisches Beschwerdeformular in Schweden und den Niederlanden.[223]
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Hinweis
Das Beschwerdeformular (Application form) mit entsprechenden Erläuterungen (Notes for filling in the application form) sowie diverse Merkblätter für die Einreichung von Individualbeschwerden sind auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int, Applicants) in zahlreichen europäischen Sprachen, auch auf Deutsch, abrufbar.
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In der Beschwerdeschrift sind anzugeben (die Reihenfolge ergibt sich aus dem Beschwerdeformular):
• der Name, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Beruf, das Geburtsdatum und der Geburtsort und die Adresse (einschließlich der Telefonnummer) des – unmittelbar betroffenen – natürlichen Bf.; bei juristischen Personen der vollständige Name, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, soweit vorhanden die amtliche Registernummer und die offizielle Adresse (Rule 47 Abs. 1 lit. a), • ggf. der Name, der Beruf und die Adresse (einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie Email-Adresse) seines Vertreters (Rule 47 Abs. 1 lit. b).208








