Internationales Strafrecht

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Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer anonym erhobenen Individualbeschwerde (Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK). Nichtorganisierte Personengruppen, die keine vertretungsbefugten besonderen Organe haben, müssen die Personalien ihrer Mitglieder anführen, deren Rechte als verletzt geltend gemacht werden.[224] Weltanschauliche Vereinigungen und Kirchen können die Rechte ihrer Mitglieder aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) aus eigener Befähigung geltend machen, ohne die Namen der Mitglieder zu nennen.[225] Die Angabe der Personalien der sie vertretenden Personen und der Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis genügen. Gleiches gilt bei Vereinen und anderen juristischen Personen.
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Rule 47 Abs. 4, § 12 PD-I sowie die PD-RfA[226] sehen jedoch vor, dass der Bf. in außergewöhnlichen, hinreichend (schriftlich) begründeten Fällen die Geheimhaltung seiner Identität (vor der Öffentlichkeit) beantragen kann. Dabei sollte der Bf. angeben, ob die Rechtssache unter seinen Initialen oder unter einem Einzelbuchstaben (z.B. X, Y, Z) geführt werden soll. Vor der Regierung des betroffenen Vertragsstaates wird die Identität des Bf. jedoch nicht geheim gehalten. Wird die Beschwerde durch die Kanzlei auch dem Vertragsstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besitzt (vgl. Rn. 434), so erfolgt insoweit in der Regel keine Geheimhaltung der Identität des Bf.; dies handhabt der Gerichtshof jedoch abweichend, wenn der Bf. sich gerade gegen eine Abschiebung oder Auslieferung in sein Heimatland wehrt und die Gefahr besteht, dass er auch wegen seines Parteivortrages Verletzungen von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK für den Fall seiner Rückkehr zu erwarten hat;[227] in solchen Fällen empfiehlt sich, frühzeitig zu beantragen, dass der Heimatstaat nicht verständigt wird. In der Regel führt ein Antrag auf Anonymisierung auch dazu, dass Beschwerdeakten vertraulich behandelt werden; auch dies sollte nach Rule 33 Abs. 3 frühzeitig beantragt werden.[228]
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Anzugeben sind auch:
• die Vertragspartei(en), gegen die sich die Beschwerde richtet, d.h. der betroffene Staat bzw. die betroffenen Staaten (Rule 47 Abs. 1 lit. d), • eine klare, umfassende – vom Umfang her aber kurze – Darstellung des Sachverhalts (Statement of the Facts), der Gegenstand der Beschwerde ist (Rule 47 Abs. 1 lit. e, § 7 PD-I)[229], • eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention unter Bezugnahme der als verletzt behaupteten Konventionsgarantien (Statement of Alleged Violations)[230], einschließlich einer knappen Begründung (Rule 47 Abs. 1 lit. f). Die Begründungen müssen dabei so detailliert und konkret sein, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in andere Unterlagen zu nehmen (Rule 47 Abs. 2 lit. a). Ist der vorgegebene Platz des Beschwerdeformulars für diese Ausführungen nicht ausreichend, so kann der Bf. ihn durch ein Schriftstück von höchstens 20 Seiten ergänzen (Rule 47 Abs. 2 lit. b; §§ 5, 7 PD-I). Nicht in den Umfang eingerechnet werden die dazugehörigen Entscheidungen und Unterlagen.[231] Im Formular selbst ist auf die separaten Ergänzungen der Beschwerdeschrift unbedingt hinzuweisen.[232]211
Sollen spezielle Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK überprüft werden, genügt es nicht, sich allgemein auf Art. 6 EMRK zu berufen:
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„The Court observes that, although the right to a hearing within a reasonable time is a specific aspect of the right to a fair trial, complaints about the length of the proceedings cannot be considered mere substantiations of complaints about unfair proceedings but rather constitute independent complaints. Accordingly, a complaint about unfair proceedings does not automatically include a complaint about their length. The Court further has held that a citation in full of the relevant parts of Article 6 § 1 of the Convention may exceptionally qualify as an admissible length of proceedings complaint. (…) The Court finds that these submissions do not qualify as a succinct statement of an alleged violation of the applicantʼs right to a hearing within a reasonable time, as required by Rule 47 § 1(e) of the Rules of Court, and that the Court can therefore not examine the length of the proceedings before the domestic courts.“[233]
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Enthalten muss die Beschwerde außerdem Angaben hinsichtlich
• der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe; Einhaltung der 6-Monats-Frist)[234], vgl. Rule 47 Abs. 1 lit. g, • nicht hingegen hinsichtlich des Ziels der Beschwerde (Statement of the Object of the Application).[235] Sinnvoll sind jedoch Angaben zu den durch die behauptete Konventionsverletzung (bereits) entstandenen Schäden in Hinblick auf einen späteren förmlichen Antrag auf Gewährung einer gerechten Entschädigung (Art. 41 EMRK; Rule 60; vgl. auch die Practice Direction – Just satisfaction claims.214
Hinweis
Da die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor dem EGMR nach wie vor mehrere Jahre beträgt, sollte eine etwaige Dringlichkeit bzw. Brisanz der Beschwerde bereits in diesem frühen Stadium deutlich gemacht werden, verbunden mit der Anregung einer vorrangigen Behandlung (Rule 41), ggf. in Kombination mit dem Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme (Rule 39).
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Der Beschwerde beigefügt werden muss außerdem
• eine Mitteilung darüber, ob der Fall bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegen hat oder vorliegt (Rule 47 Abs. 3 Nr. 1 lit. c)[236] bzw. ob andere Beschwerden des Bf. (unter Angabe des Az.) vor dem Gerichtshof anhängig sind oder waren (§ 11 PD-I), • eine Aufstellung aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen oder Schriftstücke, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen bzw. vom Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigt werden sollen und als Anlage in Kopie beigefügt sind (List of Documents); die Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind nach Datum durchgehend nummeriert aufzuführen und ihrer Art (z.B. Schreiben, Anordnung, Urteil etc. jeweils mit der entscheidenden Behörde bzw. Gericht) und Inhalt nach kurz zu beschreiben (vgl. Rule 47 Abs. 3.2), • Erklärung über die Richtigkeit der Angaben (Declaration), • bei Vertretung durch einen Anwalt ein im Original unterzeichnetes Vollmachtsformular (Rn. 219)[237], • Unterschrift des Bf. bzw. des Verfahrensbevollmächtigten (Signature), Rule 47 Abs. 3 Nr. 1.216
Über jede gegenüber den Angaben in der Beschwerdeschrift nachträglich eintretende Änderung sowie über jeden für die Prüfung der Beschwerde erheblichen Umstand ist der Gerichtshof zu informieren (Rule 47 Abs. 7). So sind beispielsweise Änderungen der Adresse mitzuteilen; andernfalls riskiert der Bf. eine Streichung seiner Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a EMRK.[238]
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Werden Beschwerden im Namen von mehreren Beschwerdeführern erhoben, die unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so ist ein separates Beschwerdeformular für jeden einzelnen Beschwerdeführer einzureichen (§ 14 PD-I). Bei mehr als fünf Bf. hat der Bevollmächtigte zusätzlich eine Tabelle einzureichen, die die nötigen persönlichen Informationen über die einzelnen Bf. ausweist; ein Tabellenvordruck befindet sich auf der Homepage des EGMR (§ 15 PD-I).[239]
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Der Beschwerde als Anlage beizufügen sind Kopien (§ 10 PD-I; keine Originale[240], keine CDs oder DVDs) aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen (Rule 47 Abs. 3 lit. a). Der Bf. hat ferner – jeweils in Kopie – alle Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, welche die Erfüllung der in Art. 35 Abs. 1 EMRK genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen belegen, Rule 47 Abs. 3 lit. b (d.h. Nachweise für die Erschöpfung aller zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe[241] und die Einhaltung der Beschwerdefrist). Ebenfalls mitzuteilen sind alle Schriftstücke, die der Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigen soll (z.B. Protokolle, Zeugenaussagen).
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Wird die Beschwerde vom Verfahrensbevollmächtigten des Bf. unterzeichnet, so muss ihr eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht (authority to act) beigefügt werden (Rule 45 Abs. 3 Nr. 1 lit. d).[242] Der Bf. bevollmächtigt den Vertreter auf Seite 3 des Beschwerdeformulars und unterzeichnet die Bevollmächtigung; der Vertreter unterschreibt ebenfalls auf Seite 3 des Beschwerdeformulars.[243] Weitere Unterschriften sind auf Seite 13 des Beschwerdeformulars erforderlich.
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Hinweis
Die Kanzlei bittet darum, die Beschwerdeschrift einschließlich ihrer Anlagen weder mit Heftklammern noch mit Tesafilm oder auf sonstige Art und Weise miteinander zu verbinden. Stattdessen sollten die Seiten (einschließlich der Anlage) durchgehend nummeriert werden.[244]
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Die Beschwerde muss lesbar geschrieben sein und sollte vorzugsweise auf einer Schreibmaschine bzw. mit Hilfe eines PC erstellt werden; dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung durch den Gerichtshof.[245]
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Enthält die erhobene Beschwerde nicht sämtliche erforderlichen Angaben, so erhält der Bf. die Mitteilung, dass seine Beschwerde nicht die Voraussetzungen der Rule 47 erfüllt, die Akte nicht eröffnet und die Dokumente nicht behalten wurden.[246] Eine Fristwahrung kann danach nur erreicht werden, wenn eine vollständig neue Beschwerde mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird – und zwar auch dann, wenn vorher bereits Unterlagen an den Gerichtshof gesendet wurden.[247]
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Solange die Beschwerde dem betroffenen Vertragsstaat noch nicht mitgeteilt worden ist[248], kann die Kommunikation des Gerichtshofs mit dem Bf. oder seinem Vertreter (und umgekehrt) entweder in einer der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs (Englisch und Französisch; Rule 34 Abs. 1) oder in der Amtssprache eines Vertragsstaates (Rule 34 Abs. 2)[249] erfolgen. Dies gilt sowohl für die Einreichung von Schriftsätzen als auch für mündliche Erklärungen. Die Beschwerde darf also in deutscher Sprache verfasst werden. In Deutschland lebende Ausländer können die Beschwerde aber auch in ihrer Heimatsprache erheben, soweit es sich bei dieser Sprache um die Amtssprache eines Unterzeichnerstaates der EMRK handelt.
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Die (erste) Antwort des Gerichtshofs erfolgt in der Regel in der vom Bf. für seine Beschwerde gewählten Sprache durch einen mit dieser Sprache vertrauten Mitarbeiter der Kanzlei; nicht selten kommt es aber auch schon in diesem Stadium zu einer Korrespondenz auf Englisch oder Französisch, was beim Empfänger je nach sprachlicher Affinität ggf. Übersetzungskosten verursacht.[250]
2. Grundsatz der freien Kommunikation mit dem Gerichtshof
225
Der Bf. hat das Recht auf ungehinderte Kommunikation mit dem Gerichtshof. Er darf weder bei der Einlegung der Individualbeschwerde noch im Laufe des anschließenden Verfahrens vor dem EGMR durch den betroffenen Staat an der effektiven Geltendmachung eines Konventionsverstoßes gehindert, geschweige denn zur Änderung oder gar Rücknahme der Beschwerde angehalten werden (Art. 34 Satz 2 EMRK). Weder auf den Bf. noch auf seine Angehörigen und Rechtsvertreter[251] darf von staatlicher Seite Zwang ausgeübt werden. Unzulässig sind unmittelbare Zwangswirkungen, Einschüchterungsversuche und sonstige unangemessene, indirekte Einflussnahmen, die den Bf. von der Einlegung oder Aufrechterhaltung einer Beschwerde abhalten sollen.[252]
226
„Dabei ist mit ‚Druck‘ nicht nur unmittelbarer Zwang und krasse Einschüchterung gegenüber Bf., ihren Familien oder ihren Anwälten zu verstehen, sondern auch andere unzulässige indirekte Handlungen oder Kontakte mit dem Ziel, Bf. davon abzuhalten oder sie zu entmutigen, eine Beschwerde nach der Konvention zu verfolgen. Ob Kontakte zwischen den Behörden und einem Bf. oder einem möglichen Bf. unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 EMRK unzulässig sind, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zu entscheiden. In dieser Hinsicht sind die Verletzbarkeit des Bf. und seine Anfälligkeit für eine Beeinflussung durch die Behörden zu berücksichtigen.“[253]
227
Die Verletzung der staatlichen Pflicht aus Art. 34 Satz 2 EMRK kann im Rahmen der Individualbeschwerde (eigenständig) geltend gemacht werden;[254] einen Verstoß gegen Art. 8 und Art. 34 EMRK stellen bei inhaftierten Bf. sowohl gezielte Verzögerungen bei der Weiterleitung der Beschwerde als auch das (systematische) Öffnen und Kontrollieren der Korrespondenz mit dem Gerichtshof dar.[255] Den ungehinderten Schriftwechsel inhaftierter Beschuldigter mit dem Gerichtshof muss die Vollzugsanstalt durch die Bereitstellung von Papier, Briefumschlägen und Briefmarken sicherstellen.[256]
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Im Gegensatz zum allgemeinen Schriftwechsel (mit Ausnahme der Verteidigerkorrespondenz) werden Schreiben eines Strafgefangenen an den EGMR nicht überwacht (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG; § 30 Abs. 3 Satz 2 NJStVollzG; § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JVollzGB III; § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG; § 30 Abs. 3 Nr. 2 HmbStVollzG; §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 4 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 34 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 34 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG; § 41 Abs. 3 Satz 2 LJVollzG-Rh-P; §§ 34, 33 Abs. 4 Satz 2 SächsStVollzG; § 42 Abs. 3 Satz 2 ThürJVollzG; § 34 Abs. 3 Satz 2 BrStVollzG; § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 StVollzG NRW; § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JVollzGB LSA). Voraussetzung ist allerdings, dass die Schreiben an den EGMR gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben.
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Das Gleiche gilt für Schreiben des EGMR an einen Strafgefangenen, wenn die Identität des Absenders (EGMR) zweifelsfrei feststeht (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVollzG; Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG; § 30 Abs. 2 Satz 3 NJStVollzG; § 24 Abs. 3 S.2 JVollzGB III; § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG; § 30 Abs. 4 HmbStVollzG; §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 4 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 34 Abs. 3 Satz 4 StVollzG M-V; § 34 Abs. 3 Satz 4 SLStVollzG; § 41 Abs. 3 Satz 4 LJVollzG; §§ 34, 33 Abs. 4 Satz 4 SächsStVollzG; § 42 Abs. 3 Satz 4 ThürJVollzG; § 34 Abs. 3 Satz 4 BrStVollzG; § 26 Abs. 4 Satz 2 StVollzG NRW; § 41 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB LSA). An die berechtigte Annahme entsprechender Zweifel sind insgesamt hohe Anforderungen zu stellen. Der EGMR geht nur von einem geringen Risiko dahingehend aus, dass eine Person außerhalb der Anstalt offizielle Briefumschläge des EGMR kopiert und auf diese Weise verbotene Substanzen, Handys usw. in die Haftanstalt bringt.[257]
230
Für Untersuchungsgefangene enthalten §§ 146 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 3 Satz 3 NJVollzG eine entsprechende Regelung, letztere allerdings nur für den Schriftwechsel mit der am 31.10.1999 aufgelösten EKMR (Nr. 30 Abs. 2; 34 Abs. 3 UVollzO). Die Vorschrift ist auf die Korrespondenz mit dem EGMR entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK vorliegt, wenn Untersuchungshäftlinge gegenüber Strafgefangenen ohne objektiven und sachlichen Grund ungleich behandelt werden.[258]
231
Für die übrigen Bundesländer: § 17 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB II; § 37 Abs. 3 Satz 3 UVollzG Bln; § 42 Abs. 3 Satz 3 BbgJVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 BrUVollzG; § 25 Abs. 4 HmbUVollzG; § 25 Abs. 4 Nr. 3 HUVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG M-V; § 37 Abs. 3 Satz 4 LUVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 SLUVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 SächsUHaftVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG LSA; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG S-H; § 37 Abs. 3 Satz 4 ThürUVollzG; Art. 19 Abs. 3 BayUVollzG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › IX. Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
IX. Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
232
Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer Individualbeschwerde, die im Wesentlichen mit einer schon früher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt (Identität von Beschwerdegegenstand, dazu sogleich Rn. 237) oder bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist (Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK).
233
Für die Unzulässigkeit nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK wegen der Identität mit einer bereits vom EGMR geprüften Beschwerde genügt es, wenn ein inhaltsgleiches Gesuch bereits früher Gegenstand einer Sachentscheidung war. Dies ist auch der Fall, wenn die Beschwerde als offensichtlich unbegründet oder als unvereinbar mit der EMRK ratione materiae und damit als unzulässig i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK zurückgewiesen wurde, da die vorgenannten Abweisungsgründe eine summarische Sachentscheidung miteinschließen.[259] Hingegen kann nach einer Abweisung aus rein formalen Gründen, etwa wegen Nichterschöpfung des nationalen Rechtswegs oder wegen sonstiger formaler Mängel oder wegen des Beschwerderechts, die Beschwerde erneut eingelegt werden, sobald das Hindernis beseitigt wurde.[260] Insbesondere bei Nichtdurchlaufen des nationalen Rechtswegs wird der noch nicht ergriffene nationale Rechtsbehelf aber mittlerweile regelmäßig verfristet sein.
234
Dieselbe Angelegenheit darf außerdem weder parallel durch eine andere internationale Kontrollinstanz geprüft werden, noch geprüft worden sein. Das Kumulationsverbot („una via electa“) soll verhindern, dass mehrere internationale Menschenrechtsschutzinstanzen neben- oder nacheinander mit der gleichen Sache, also bei Übereinstimmung von Beschwerdeführer, Sachverhalt und Beschwerdegegenstand, befasst werden. Die Anforderungen an die Instanzen hat der EGMR in seiner Rechtsprechung konkretisiert: Die Verfahren müssen zwischenstaatlich sein und zugleich nicht durch private Institutionen eingerichtet. Das Entscheidungsgremium muss unabhängig sein und die Anforderungen an ein „Gericht“ nach den Vorgaben der Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen.[261] Das Verfahren muss adversatorisch sein, die Entscheidungen müssen begründet, den Parteien zugestellt und veröffentlicht werden. Das Verfahren darf weder (nur) präventiver Natur noch vertraulich sein. Die Parteien müssen zumindest in irgendeiner Weise an dem Verfahren selbst beteiligt werden. Der Spruchkörper muss die Befugnis haben, Verantwortung festzustellen und der Verletzung ein Ende zu setzen. Zudem muss das Verfahren effektiv sein.[262]
235
Als solche Instanzen gelten der UN-Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee – HRC), die UN-Antifolterausschuss (Committee Against Torture – CAT) und die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen.[263] Dagegen kann das Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsrat (Human Rights Council)[264] parallel bzw. nach dem Abschluss des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR beschritten werden.[265]
236
Die Prüfung durch eine andere internationale Instanz steht der Individualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK vom Beginn der Anhängigkeit an und auch noch nach Erledigung des dortigen Verfahrens[266], also dauerhaft entgegen (Verfahrenshindernis), nicht aber, wenn sie dort vor einer Sachentscheidung zurückgenommen worden ist.[267]
237
Eine Beschwerde betrifft inhaltlich denselben Gegenstand, wenn Sachverhalt, Beschwerdegegenstand und Beschwerdeführer identisch sind. Ob eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt sich nach einem Vergleich der zugrunde liegenden Sachverhalte. Die Sachlage zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung muss sich gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der erneuten Beschwerdeeinlegung verändert haben, also neue Tatsachen enthalten (neue rechtliche Ausführungen und Argumente genügen dagegen nicht).
238
Es genügt aber nicht, wenn nur Tatsachen ergänzt werden, die der Bf. auch schon vorher hätte vortragen können. War dem Bf. die Kenntnisnahme von Tatsachen vor Einlegung der (ersten) Beschwerde nicht möglich, handelt es sich zwar noch um denselben Sachverhalt, jedoch kann dann ein Antrag nach Rule 80 (siehe Rn. 536) gestellt werden.
239
An der Übereinstimmung mit einer bereits vorher behandelten Beschwerde fehlt es, wenn verschiedene Personen wegen des gleichen Sachverhalts eine Verletzung ihrer eigenen Konventionsrechte geltend machen.[268]
240
Ob ein Verfahren vor einer anderen internationalen Instanz entgegensteht bzw. ob ein Fall im Wesentlichen mit einer bereits behandelten Beschwerde übereinstimmt, prüft der Gerichtshof von Amts wegen.[269] Schon bei Einreichen der Beschwerde hat sich der Bf. dazu zu äußern bzw. Stellung zu beziehen (Rule 47 Abs. 2 lit. b).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde › X. Offensichtliche Unbegründetheit
X. Offensichtliche Unbegründetheit







