Internationales Strafrecht

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EGMR Orlowski v. Deutschland, Entsch. v. 1.4.2008, Nr. 35000/05, NJW 2009, 1403, 1404.
[77]
Karpenstein/Mayer/Wenzel Art. 39, 13.
[78]
Karpenstein/Mayer/Wenzel Art. 37, 27.
[79]
Gleichwohl sind die in diesem Stadium entstandenen Kosten im Rahmen einer vom Gerichtshof später ggf. festzusetzenden angemessenen Entschädigung (Art. 41 EMRK) erstattungsfähig. Voraussetzung ist natürlich, dass die Beschwerde auch in der Sache Erfolg hat; vgl. Nr. 22 des Merkblatts für Personen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wollen, erhältlich unter www.echr.coe.int (Application – Application Pack).
[80]
Eine solche Bestätigung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 240.
[81]
Deren Höhe ist anhand der von der Kanzlei festgesetzten Tarife zu bestimmen.
[82]
Nur ausnahmsweise, wenn die Rechtssache besonders komplex ist, wird eine Verfahrenshilfe auch für mehrere Rechtsbeistände bewilligt.
[83]
Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 12.
[84]
Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte […] v. 20.4.2013, BGBl. I 2013, 829.
[85]
EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsverordnung v. 15.8.2013, BGBl. I 2013, 3272; vgl. die Kritik der BRAK an dem festgelegten Höchstsatz von 850 € in der Stellungnahme Nr. 15/2013 (S. 2 f.), abrufbar unter http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/juli/stellungnahme-der-brak-2013-15.pdf.
[86]
Siehe etwa EGMR H.W. v. Deutschland, Urt. v. 19.9.2013, Nr. 17167/11, § 2.
[87]
Zu den Rechtslehrern i.S.v. § 138 Abs. 1 StPO zählen auch Fachhochschullehrer (BGH NJW 2003, 3573); Personen, die nicht „sicher“ unter die Vorschrift des § 138 Abs. 1 StPO fallen, können als andere Person i.S.v. Rule 36 Abs. 4 lit. a ihre Zulassung als Vertreter beantragen, müssen dies aber nicht förmlich tun; vgl. hierzu: EGMR Reuther v. Deutschland, Entsch. v. 5.6.2003, Nr. 74789/01 (Kostenvorschuss beim BayVerfGH). Es genügt zunächst einmal die Beifügung einer entsprechenden Vollmacht. Falls es Zweifel an der fachlichen oder sprachlichen Qualifikation des Vertreters (die Erfüllung beider Anforderungen sollte aus der Vollmacht hervorgehen) gibt, wird sich die Kanzlei des Gerichtshofs an den Bf. bzw. den Verfahrensbevollmächtigen wenden. Zudem werden Universitätsprofessoren für juristische Fächer regelmäßig ohne Einschränkungen als Vertreter akzeptiert, vgl. Grabenwarter/Pabel § 11, 1.
[88]
Rule 35 sieht vor, dass ein Staat als Beschwerdegegner durch Verfahrensbevollmächtigte (agents) vertreten wird, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände (advocates) oder Berater (advisers) hinzuziehen können. Auch hier besteht also ein – wenn auch begrenztes – Betätigungsfeld für Rechtsanwälte.
[89]
Hierzu: Zum Begriff des Rechtslehrers: BVerwGE 52, 313 = NJW 1977, 1837; AG Essen-Borbeck VR 2009, 321 mit Anm. Deumeland.
[90]
Vgl. EGMR Grimalyo v. Ukraine, Entsch. v. 7.2.2006, Nr. 69364/01.
[91]
EGMR Poltoratskiy v. Ukraine, Urt. v. 29.4.2003, Nr. 38812/97 (Besichtigung eines Gefängnisses); Tanrikulu v. Türkei, Urt. v. 8.7.1999, Nr. 23763/94 (Entsendung einer Delegation in den Südosten der Türkei zur Aufklärung einer gewaltsamen Tötung).
[92]
EGMR Tanis u.a. v. Türkei, Urt. v. 2.8.2005, Nr. 65899/01, §§ 162 ff. (Verhinderung der Zeugeneinvernahme); Trubnikov v. Russland, Urt. v. 5.7.2005, Nr. 49790/99, §§ 55 ff. (Herausgabe Krankenakte); Akkum u.a. v. Türkei, Urt. v. 24.3.2005, Nr. 21894/93, §§ 185-190; Tahsin Acar v. Türkei, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 26307/95, §§ 249-256; Tekdag v. Türkei, Urt. v. 15.1.2004, Nr. 27699/95, §§ 57-61.
[93]
EGMR Aktas v. Türkei, Urt. v. 24.4.2003, Nr. 24351/94, §§ 272–277 (vermuteter Tod).
[94]
Das gilt auch für etwaige Anlagen zu den Erklärungen bzw. Schriftsätzen des Vertragsstaates (Rule 34 Abs. 4 lit. c) und Dokumente, auf die sich der Vertragsstaat in seinen Ausführungen bezieht.
[95]
EGMR Nasri v. Frankreich, Urt. v. 13.7.1995, Nr. 19465/92, § 49.
[96]
Eine frühere Antragstellung ist allerdings unschädlich.
[97]
Vgl. das vom Gerichtshof bereitgestellte Beschwerdeformular Nr. 69; im späteren förmlichen Antrag sind diese Angaben zu wiederholen.
[98]
Vgl. hierzu die einzelnen Schadenspositionen (Rn. 482).
[99]
Letzteres allerdings nur, wenn vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
[100]
Vgl. auch den Überblick bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 221.
[101]
EGMR Pisano v. Italien, 24.10.2002, Nr. 36732/97; Odièvre v. Frankreich, Urt. v. 13.2.2003, Nr. 42326/98, § 22, NJW 2003, 2145.
[102]
EGMR Cisse v. Frankreich, 9.4.2002, Nr. 51346/99, § 32.
[103]
Ein solcher Antrag ist zu begründen und muss klar erkennen lassen, ob die Öffentlichkeit insgesamt oder nur teilweise von der Anhörung ausgeschlossen werden soll (Rule 63 Abs. 3).
[104]
Die Ladung der Zeugen etc. erfolgt durch die Kanzlei (Rule A5 Abs. 1); vgl. dazu schon Rn. 411.
[105]
So bedeutet z.B. eine nicht effektive Untersuchung des Sachverhalts bei behaupteten Verstößen gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK einen eigenständigen Verstoß gegen diese Konventionsbestimmungen.
[106]
Beweiserhebungen durch eine Delegation werden wörtlich protokolliert (Rule A8).
[107]
EGMR (GK) Georgien v. Russland, Urt. v. 3.7.2014, Nr. 13255/07, §§ 105, 108; (GK) Janowiec u.a. v. Russland, Urt. v. 21.10.2013, Nr. 55508/07, §§ 211 ff.
[108]
Vgl. auch Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 129.
[109]
Anhörungen oder Untersuchungen einer Delegation außerhalb der mündlichen Verhandlung zur Feststellung des Sachverhalts werden durch den Leiter dieser Delegation geführt. Die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer übertragen sind (Rule A4).
[110]
Drittbeteiligten kann jedoch die Teilnahme an der Untersuchung gestattet werden (Rule A1 Abs. 6).
[111]
Grundlegend: EGMR Ribitsch v. Österreich, Urt. v. 4.12.1995, Nr. 18896/91.
[112]
EGMR Mikheyev v. Russland, Urt. v. 26.1.2006, Nr. 77617/01, § 102.
[113]
Weitere Nachweise bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 133 f.
[114]
EGMR Bojinov v. Bulgarien, Urt. v. 28.10.2004, Nr. 47799/99 (Dokumentation von Maßnahmen zur Durchführung einer gerichtlich angeordneten Freilassung). Die Frage eines menschenrechtlich relevanten Dokumentationsdefizits kann sich z.B. bei der Wohnraumdurchsuchung stellen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 4.2.2005 – 2 BvR 308/04, HRRS 2005/212).
[115]
Zur Ausnahme hiervon siehe Rn. 209.
[116]
Der Präsident der Kammer kann aber abweichende Fristen festlegen. Zur Drittbeteiligung vor der GK siehe im Hinblick auf die Fristen Rule 44 Abs. 4.
[117]
Zur (Dritt-)Beteiligung der EU vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 103.
[118]
Im Verfahren EGMR Gäfgen v. Deutschland hatten die Nebenkläger (Eltern) schon im Verfahren vor der Kammer erfolgreich einen Beitritt zum Verfahren erklärt. Vor der GK wurde die britische Menschenrechtsorganisation „Redress Trust“ als „third party“ zugelassen. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für Nebenkläger bei Drittbeteiligung vor dem EGMR siehe Rn. 382 ff.
[119]
Als Mindestinhalt eines solchen Verhandlungsprotokolls nennt Rule 70: die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung; die Liste der erschienenen Personen; Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte; den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen gehörten Personen; den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten; den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.
[120]
Beweiserhebungen durch eine Delegation werden durchweg wörtlich protokolliert (Rule A8).
[121]
EGMR Quaranta v. Schweiz, Urt. v. 24.5.1991, Nr. 12744/87, § 30.
[122]
EGMR Lyons v. UK, Entsch. v. 8.7.2003, Nr. 1522/03, EuGRZ 2004, 777.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR
D. Urteil des EGMR
446
Die Individualbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch das angegriffene staatliche Handeln oder Unterlassen in einem Konventionsrecht verletzt worden ist.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › I. Beratung und Abstimmung
I. Beratung und Abstimmung
447
Im Gegensatz zur mündlichen Anhörung (s.o.) finden die Beratungen des Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens geheim. Neben den Richtern nehmen nur der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie Kanzleibedienstete und Dolmetscher teil, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird. Die Zulassung anderer Personen zur Urteilsberatung bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs (Rule 22).
448
Grundsätzlich werden sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofs von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Rule 23 Abs. 1).
449
Die Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.[1] Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig (Rule 23 Abs. 2). In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung anordnen (Rule 23 Abs. 3).
450
Die Ausschüsse entscheiden über die Begründetheit in sog. „well-established case-law“-Fällen stets einstimmig (Rule 53 Abs. 1, Abs. 2).[2]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › II. Prüfungsumfang
II. Prüfungsumfang
451
In der Begründetheitsprüfung beschränkt sich der Gerichtshof (weitestgehend) auf die menschenrechtliche Bewertung des ihm vorgelegten konkreten Einzelfalls und den in der Sache spezifisch geltend gemachten Konventionsverstoß. Allgemeine Ausführungen zur Umsetzung der EMRK in dem betroffenen Vertragsstaat vermeidet der Gerichtshof nach Möglichkeit.
452
Der Umfang der materiellen Prüfung der Beschwerde ist dabei nicht auf die vom Bf. geltend gemachten Konventionsbestimmungen beschränkt („The Court who is the master of the characterisation to be given in law to the facts“)[3], sondern lediglich an den Gegenstand der Beschwerde i.S. eines speziellen Ereignisses oder Lebenssachverhalts gebunden.[4] Liegt bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vor, so markiert diese die Grenzen für die sich nun anschließende materiell-rechtliche Prüfung.
453
Innerhalb dieses Rahmens kann der EGMR die Beschwerde on ist own motion auch vor dem Hintergrund einer vom Bf. nicht als einschlägig eingestuften Konventionsbestimmung untersuchen[5] und dabei über alle Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden, die im Verfahren auftreten. Außer Betracht bleiben allerdings Äußerungen der Parteien im Rahmen einer streng vertraulichen Verhandlung über eine gütliche Einigung sowie die Gründe, aus denen eine solche Einigung nicht zustande gekommen ist (Art. 39 Abs. 2 EMRK; Rule 62 Abs. 2; vgl. Rn. 369).[6]
454
Macht der Bf. eine Verletzung mehrerer Artikel der Konvention durch dasselbe staatliche Handeln oder die Verletzung eines geschützten Rechtes durch unterschiedliche Handlungsmodalitäten staatlicher Organe geltend, so nimmt der EGMR eine gesonderte Prüfung jedes einzelnen Beschwerdepunktes nur dann vor, wenn diese jeweils neue Fragestellungen aufwerfen. Zunehmend geht er dazu über, detaillierte Ausführungen lediglich zu der im Schwerpunkt gerügten Konventionsverletzung zu machen und die Beurteilung der übrigen Aspekte der Beschwerde dahinstehen zu lassen.[7]
455
Die Prüfung der Menschenrechte der EMRK vollzieht sich zumeist dreistufig, ähnlich wie die Grundrechtsprüfung vor dem BVerfG: Schutzbereich – Beeinträchtigung/Eingriff – Rechtfertigung des Eingriffs (= mangelnde Rechtswidrigkeit). Dabei ist zwischen allgemeinen (Art. 15-17 EMRK) und speziellen Schrankenvorbehalten (Art. 2 Abs. 2 EMRK; Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu unterscheiden. Die Behandlungsverbote des Art. 3 EMRK sind schrankenlos gewährleistet. Geht es um die Einhaltung einer staatlichen Schutzpflicht[8], erfolgt in der Regel eine Abwägung der durch ein staatliches Handeln bzw. Unterlassen betroffenen Rechtsgüter.
456
Der EGMR hat nicht die Aufgabe eines Rechtsmittel- oder Instanzgerichtes. Er überprüft daher nicht die Auslegung und Anwendung der materiellen und prozessualen Vorschriften des nationalen Rechts sondern wacht lediglich über die Einhaltung der EMRK und prüft dabei, ob die nationale Rechtsordnung und Rechtspraxis den Anforderungen der Konvention entspricht.[9]
457
Die Nichteinhaltung innerstaatlicher Rechtsnormen kann vor dem Gerichtshof nur über eine spezielle Anknüpfung in der EMRK gerügt werden, etwa im Rahmen von Schrankenvorbehalten, in denen die Konvention ausdrücklich auf das nationale Recht verweist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK: „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“; Art. 8 Abs. 2 EMRK: „gesetzlich vorgesehen“). Aber selbst in diesen Fällen variiert die Kontrolldichte des EGMR von Fall zu Fall. Zum Teil beschränkt sich der Gerichtshof auf eine Evidenz- oder Willkürkontrolle[10], teilweise kann die Prüfung aber auch recht detailliert und tief ins nationale Recht hineinreichen.[11]
458
Keiner Überprüfung durch den Gerichtshof zugänglich sind die Schuldfrage im engeren Sinne und die Tatsachenfeststellungen als solche.[12] Lediglich eingeschränkt überprüfbar – über den Grundsatz der Verfahrensfairness – sind die Glaubwürdigkeit von Zeugen[13] und die Relevanz erhobener bzw. nicht erhobener Beweise. Die eigentliche Beweiswürdigung und die Einstufung von Beweisen als entscheidungserheblich ist grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte.[14]
459
Die Bestimmungen der EMRK legt der Gerichtshof autonom aus, ohne an Auslegungsgrundsätze und Beweisregeln des nationalen Rechts gebunden zu sein.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › III. Inhalt des Urteils
III. Inhalt des Urteils
460
Die Urteile des Gerichtshofs sind zu begründen (Art. 45 Abs. 1 EMRK)[15] und folgen einem bestimmten Aufbau und Darstellungsmuster.[16] Ihre Struktur und ihr Mindestinhalt ergeben sich aus Rule 74:
• die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers, • der Tag, an dem das Urteil gefällt wurde, und der Tag seiner Verkündung, • die Bezeichnung der Parteien, • die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien, • die Darstellung des Prozessverlaufs, • der Sachverhalt, • eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien, • die Entscheidungsgründe, • der Urteilstenor, • ggf. die Kostenentscheidung, • die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben, • ggf. die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.461
Jeder an der Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtssache teilnehmende Richter ist berechtigt, dem Urteil eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen (Art. 45 Abs. 2 EMRK; Rule 74 Abs. 2). Solche concurring opinions oder dissenting opinions, von denen die Richter zunehmend Gebrauch machen, liefern häufig interessante Ansätze und Argumente für eine Fortentwicklung der Judikatur des EGMR jenseits der getroffenen Mehrheitsentscheidung.
462
Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, nur ausnahmsweise in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 1). Sämtliche endgültigen Urteile des EGMR sind in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 44 Abs. 3 EMRK). Hierfür ist der Kanzler des Gerichtshofs verantwortlich (Rule 78 Satz 1). In die amtliche Sammlung (Series A-1996/Reports-1999/seither ECHR) werden nur solche Urteile und Entscheidungen – sowie sonstige Schriftstücke – aufgenommen, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält (Rule 78 Satz 2). Die Veröffentlichung erfolgt dort in beiden Amtssprachen (Rule 76 Abs. 2).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › IV. Bindungswirkung des Urteils
1. Inter-partes-Wirkung
463
Der EGMR ist kein Rechtsmittelgericht bzw. kein Gericht höherer Instanz im Verhältnis zu den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten. Urteile des EGMR sind daher – mit Ausnahme des eine gerechte Entschädigung betreffenden Teils (Art. 41 EMRK)[18] – reine Feststellungsurteile. Sie haben keine kassatorische bzw. unmittelbar gestaltende Wirkung und beseitigen nicht die Rechtskraft der nationalen gerichtlichen Entscheidungen. Auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme des Gerichtshofs mit den für den Konventionsverstoß verantwortlichen staatlichen Stellen zur Umsetzung des Urteils ist formell ausgeschlossen.[19]
464
Die Feststellung eines Konventionsverstoßes ergeht unabhängig davon, ob es beim Bf. zum Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens gekommen ist (vgl. Art. 41 EMRK).
465
Die endgültigen Urteile des Gerichtshofs (Art. 44 EMRK) besitzen eine völkerrechtliche Bindungswirkung inter partes für die am Verfahren beteiligten Parteien. Der verurteilte Vertragsstaat hat daher das gegen ihn ergangene Urteil zu befolgen und umzusetzen (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Diese Befolgungspflicht des verurteilten Staates (abide by the final judgments)[20] kommt mittelbar auch in seiner allgemeinen Verpflichtung zur Achtung und Gewährleistung der in Art. 2-18 EMRK und den Zusatzprotokollen niedergelegten Konventionsgarantien zum Ausdruck (Art. 1 EMRK).
466
Innerstaatlicher Adressat dieser – den verurteilten Vertragsstaat im Außenverhältnis als Völkerrechtssubjekt treffenden – Pflicht sind dessen Behörden und Gerichte. Diese innerstaatliche Bindung aller staatlichen Stellen an ein gegen die BR Deutschland ergangenes Verdikt des EGMR folgt unmittelbar aus der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bindung an Gesetz und Recht.[21]
467
Aus einer Zusammenschau von Art. 41 und 46 EMRK ergibt sich der konkrete Inhalt der Pflicht des verurteilten Vertragsstaats. In dem konkreten Strafverfahren, das Anlass zu der Verurteilung durch den EGMR gegeben hat, muss der Vertragsstaat – soweit möglich – mit Hilfe allgemeiner oder individueller in der nationalen Rechtordnung vorgesehener Maßnahmen (general or individual measures) die festgestellte (noch andauernde[22]) Verletzung der Konvention beenden und den Folgen dieses Konventionsverstoßes soweit wie möglich abhelfen (redress so far as possible the effects).[23] Erforderlich ist – wenn möglich – eine vollständige Wiedergutmachung des durch den festgestellten Konventionsverstoß entstandenen Schadens (Naturalrestitution). Zu einer solchen restitutio in integrum[24] sind die staatlichen Stellen auch dann verpflichtet, wenn der Bf. nicht selbst initiativ wird und ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 6 StPO (vgl. Rn. 546 ff.) betreibt.[25]
468
Wenn der Staat das Verhalten, das der EGMR als konventionswidrig beanstandet hat, nicht abstellt oder wiederholt, so verletzt er damit erneut die EMRK und verstößt auch gegen Art. 1 EMRK.[26]
469
Da die Konvention den Vertragsstaaten die Wahl der Mittel überlässt, mit denen sie den ihnen aus der Verurteilung obliegenden Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht nachkommen (Beurteilungsspielraum), darf der EGMR dem verurteilten Vertragsstaat grundsätzlich keine konkrete Maßnahme zur Umsetzung des Urteils vorschreiben, wie z.B. die Aufhebung eines Urteils, die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens oder die Gewährung einer Leistung, sondern muss sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken.[27] In den letzten Jahren ist allerdings die Tendenz zu erkennen, dass der EGMR andeutet, teilweise sogar unmissverständlich ausspricht, auf welche konkrete Art und Weise eine Behebung des festgestellten Konventionsverstoßes zu erreichen ist, z.B. durch eine Wiederaufnahme des Falles, die Freilassung des Bf. oder durch die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache.[28]








